Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 1. Juli 2024 am Flughafen B._______ zusammen mit ihrem Sohn C._______ (N […]) ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 verweigerte das SEM ihr die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.c Am 10. Juli 2024 wurde sie zu ihrer Person befragt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) gewährt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, russische Staatsangehörige zu sein und von 2007 bis 2022 in Japan gelebt zu haben. Nach der Trennung von ihrem japanischen Ehemann sei sie im Frühjahr 2022 zusammen mit ihrem Sohn nach Russland zurückgekehrt. Ihr Ex- Ehemann habe sowohl gegen sie als auch gegen ihren Sohn, den er als seinen eigenen anerkannt habe, Gewalt ausgeübt und nach der Trennung versucht, ihren Sohn um sein ihm rechtlich zustehendes Erbe zu bringen. Sie befürchte, dass ihr Ex-Ehemann ihr und ihrem Sohn etwas zufügen würde, zumal er sie bereits in der Vergangenheit mit Medikamenten zu ver- giften versucht habe. In Japan sei sie als russische Staatsangehörige dis- kriminiert worden und habe keine Arbeit und keine Wohnung finden kön- nen. Selbst die japanische Polizei habe sich ihr gegenüber rassistisch ge- äussert, als sie die in der Ehe erlittene häusliche Gewalt zur Anzeige habe bringen wollen. Weder die sozialen Dienste noch ein Anwalt hätten ihr hel- fen können. Zudem verliere ihr russischer Pass nächstes Jahr seine Gül- tigkeit und damit müsse sie auch eine neue japanische Aufenthaltsbewilli- gung beantragen. Russland habe sie aufgrund anhaltender Streitigkeiten mit ihren nächsten Familienangehörigen verlassen. Diese hätten sie bei den Behörden aufgrund ihrer politischen Ansichten diffamiert, weswegen sie nun Probleme mit der russischen Regierung habe. Zudem befürchte sie, dass ihr Sohn den Militärdienst im Ukrainekrieg absolvieren müsse. Zur Untermauerung ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren ja- panischen Aufenthaltstitel, ihren russischen Führerschein, ihren russischen Inlandpass, ihren russischen Reisepass sowie russische Versicherungs- karten (alle im Original) zu den Akten.
E-4641/2024 Seite 3 B. Am 16. Juli 2024 wurde der Entscheidentwurf der zugewiesenen Rechts- vertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme ausgehändigt. Eine entsprechende Stellungnahme ging am 17. Juli 2024 beim SEM ein. C. C.a Das SEM trat mit Verfügung vom 18. Juli 2024 – gleichentags eröffnet
– auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug nach Japan an. Der Wegweisungsvollzug in ih- ren Heimatstaat Russland wurde ausgeschlossen. C.b Im Falle des Sohnes der Beschwerdeführerin erliess das SEM glei- chentags eine materielle Verfügung. Es verneinte dessen Flüchtlingseigen- schaft, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Ebenfalls am 18. Juli 2024 beendete die der Beschwerdeführerin zugewie- sene Rechtsvertretung ihr Mandat. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 23. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-even- tualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. F. Der Sohn der Beschwerdeführerin erhob gegen den ablehnenden Asylent- scheid des SEM ebenfalls Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
E-4641/2024 Seite 4 Dieses Verfahren wird unter der Nummer E-4634/2024 geführt und ist nach wie vor anhängig.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Voll- ständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die nicht vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Formularbeschwerde die Aufhebung der Ver- fügung sowie die Gewährung von Asyl unter die Anerkennung ihrer Flücht- lingseigenschaft beantragt, sich jedoch nicht zum vorliegenden Nichtein- tretensentscheid äussert. Angesichts ihrer klar ersichtlichen Absicht, durch die eingereichte Beschwerde die Aufhebung der Verfügung erwirken zu wollen, wird auf das Einholen einer Beschwerdeverbesserung verzichtet, zumal der Beschwerdeführerin durch dieses Vorgehen kein Nachteil ent- steht. Die Beschwerdeführerin hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – abgesehen vom nachfolgend unter E. 1.3 Gesagten – einzutreten.
E. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht ent- zogen hat, ist auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung beziehungsweise auf Aussetzung allfälliger Vollzugsmas- snahmen nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-4641/2024 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwer- deführerin verfüge über eine bis zum (…) 2027 gültige Aufenthaltsbewilli- gung für Japan. Japan sei dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] beigetreten und ver- pflichte sich mithin zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots. Ausser- dem verfüge Japan über ein funktionierendes Rechtssystem und die japa- nischen Behörden würden als schutzfähig und schutzwillig gelten. Es be- stünden keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in Japan kei- nen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG geniesse, zumal ihr Sohn die japanische Staatsbürgerschaft besitze und sie im Frühjahr 2024 problemlos nach Japan habe einreisen können. In Bezug auf die geltend gemachte Diskriminierung seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie in Japan keinen Zugang zum Asylsystem (inklusive der Gewährung eines subsidiären Schutzes oder der humanitä- ren Aufnahme) habe. Sollte sie auf Schutz angewiesen sein, könne sie sich an die japanischen Behörden wenden. Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausgeführt worden sei, die Beschwerdeführerin fürchte sich vor einer Rückkehr nach Japan, da sie dort diskriminiert werde, sich nicht integrieren könne und bezweifelt werden müsse, ob sie ein faires Asylverfahren durchlaufen würde, hielt das SEM fest, dass sie Unterstüt- zung durch das japanische Sozialsystem oder ihren Ex-Ehemann erhalten könne. Ausserdem sei es ihr zuzumuten, eine niedrigqualifizierte Erwerbs- tätigkeit aufzunehmen und die Hilfe von staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen in Anspruch zu nehmen.
E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass ein Leben in Japan für die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen körperlichen und
E-4641/2024 Seite 6 seelischen Misshandlungen, unter anderem im Zusammenhang mit dem vorherrschenden Rassismus, unmöglich und unerträglich sei. Ihre bisheri- gen Versuche, bei der Polizei oder vor Gericht um Schutz nachzusuchen, seien aufgrund ihrer Ethnie beziehungsweise der Religion des Kindsvaters gescheitert. Insbesondere hinsichtlich der in der Ehe erlittenen häuslichen Gewalt – ihr Ex-Ehemann habe sie misshandelt, ihr Geldsummen vorent- halten und sie mit Medikamenten zu vergiften versucht – habe sie als Aus- länderin in Japan keinerlei juristische Gerechtigkeit erfahren. Ihr Sohn habe wegen der erfahrenen Diskriminierungen gar einen Selbstmordver- such unternommen. Der Ukrainekrieg habe die Russophobie in Japan ver- stärkt und es sei ihr nicht möglich, eine Unterkunft und eine Arbeit zu fin- den. Sie sei zudem in Bezug auf medizinische Behandlungen diskriminiert und ihre Bankkonten seien aufgrund ihrer russischen Staatsangehörigkeit gesperrt worden.
E. 5 AsylG existiere (vgl. vorstehend E. 5.1), wobei es sich bloss auf den Um- stand stützte, dass Japan der Flüchtlingskonvention beigetreten sei, sich mithin zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots verpflichte, über ein funktionierendes Rechtssystem verfüge sowie generell schutzfähig und schutzwillig sei. Darin kann keine hinreichende Einzelfallprüfung gesehen werden. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Beschwerdefüh- rerin bei Bedarf Unterstützung durch ihren Ex-Ehemann einfordern und sich an die zahlreichen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen wenden könne, um sich in Japan ein soziales Netzwerk aufzubauen und in den Arbeitsmarkt integriert zu werden, sind sachfremd und für die Beurtei- lung des effektiven Schutzes vor Rückschiebung nicht behilflich. Vielmehr wäre das SEM gehalten gewesen, sich unter diesem Aspekt zum japani- schen Asylverfahren und zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Japan im Allgemeinen sowie in Bezug auf Asylsuchende russischer Nationalität im Besonderen zu äussern, zumal die konkreten Befürchtun- gen der Beschwerdeführerin, in Japan als russische Staatsangehörige kein faires Asylverfahren durchlaufen zu können, mit Verweis auf die äusserst restriktive und strenge Asylpolitik Japans sowie die jüngste Gesetzesrevi- sion, welche zu einer Verschärfung des Asylrechts führte, nicht ohne Wei- teres von der Hand zu weisen sind (vgl. dazu Human Rights Watch, World Report 2024 – Japan, <https://www.ecoi.net/en/document/2103167.html>; US Department of State [USDOS], 2023 Country Report on Human Rights Practices: Japan, <https://www.ecoi.net/en/document/2107740.html>; Hu- man Rights Watch, Japan Immigration Law Creates New Obstacles for Asylum Seeker, 14. Juni 2023, <https://www.hrw.org/news/2023/06/15/ja- pan-immigration-law-creates-new-obstacles-asylum-seekers>, alle Links zuletzt abgerufen am 21. August 2024).
E. 5.1 Das SEM ist vorliegend in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Diese Be- stimmung findet – nebst dem Erfordernis, dass die asylsuchende Person im Besitz eines entsprechenden Visums sein muss – keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz beinhaltet, dass keine Person in ir- gendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine bis zum (…) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung für Japan, womit das Erfordernis des gültigen Vi- sums erfüllt wäre.
E. 5.2.2 Im Unterschied zu Verfahren, welche die vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichneten Länder betreffen (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaa- ten – so auch nach Japan – in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Dritt- staat Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Urteile des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer] D-7/2019 vom 30. November 2019 E. 5.3; D-6057/2018 vom 1. November 2018 E. 5.2.1; D-635/2018 vom 8. Februar
E-4641/2024 Seite 7 2018 E. 7; Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgeset- zes, BBI 2002 6884 f.). Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung lediglich aus- geführt, es bestünden keine Hinweise darauf, dass für die Beschwerdefüh- rerin in Japan kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art.
E. 5.3 Nach dem Gesagten halten die pauschalen Ausführungen des SEM insbesondere den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht stand, es hat aber auch den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Es hat in Bezug auf die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG eine unzureichende Einzelfallprüfung vorgenommen, weswegen die Sache bereits aus diesen Gründen zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre.
E-4641/2024 Seite 8
E. 6.1 Viel schwerer als das unter Erwägung 5 Gesagte wiegt noch, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylgesuchs sowohl in Bezug auf ihren Heimatstaat Russland (SEM-Akten […]-19/14 [nachfolgend act. A19/14] F26) als auch in Bezug auf den Drittstaat Japan (act. A19/14 F12, F27) Asylgründe im Sinne von Art. 18 AsylG vorgebracht hatte. Das SEM hat in seiner Verfügung eine Wegweisung nach Russland ohne weitere Be- gründung explizit ausgeschlossen (s. angefochtene Verfügung Dispositiv- ziffer 4) und ist damit zumindest implizit davon ausgegangen, dass der Be- schwerdeführerin in ihrem Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsgefahr droht. In Bezug auf Japan hat das SEM hingegen keine materielle Prüfung der geltend ge- machten Asylgründe vorgenommen, sondern ist, wie bereits erläutert, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG nicht eingetreten.
E. 6.2 Dem vorinstanzlichen Vorgehen kann aus dem einfachen Grund nicht gefolgt werden, als dass das grundlegende Prinzip der Asylgewährung ver- deutlicht, dass der zur Schutzgewährung angerufene Drittstaat nicht zu- gleich Verfolgerstaat sein kann (s. auch Urteil des BVGer E-6354/2013 / E-6355/2013 vom 3. Dezember 2013). Japan ist als Verfol- gerstaat gerade nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe in Bezug auf Japan zu prüfen. Vorliegend hätte das SEM im Rahmen eines Asyl- und Wegweisungsverfahren prüfen müssen, ob die japanischen Behörden der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfol- gung durch einen Dritten, vorliegend ihren Ex-Ehemann, gewähren könn- ten, und ob dieser Schutz im Einzelfall, unter Berücksichtigung sowohl der russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als auch den ak- tuellen Entwicklungen in der japanischen Asylgesetzgebung, insbesondere seit Ausbruch des Ukrainekriegs, auch tatsächlich zugänglich ist. Soweit das SEM in diesem Zusammenhang anführt, die Beschwerdeführerin könne sich bei Unterstützungsbedarf an ihren Ex-Ehemann wenden, mutet diese Einschätzung besonders zynisch an, zumal das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem Ex-Ehemann psychisch und physisch misshandelt worden zu sein, als glaubhaft erachtete.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Sache zur materiellen Prüfung der geltend gemachten Asylgründe und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eine Heilung der vorliegenden Verfahrensmängel auf Beschwer- deebene fällt offensichtlich nicht in Betracht und auch die erforderliche Ent- scheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsge- richts ist klarerweise nicht gegeben. Das SEM hat die gebotenen
E-4641/2024 Seite 9 Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung in Wahrung des rechtlichen Gehörs zu erlassen. Dabei wird es die vor dem Bundesverwal- tungsgericht geltend gemachten Vorbringen zu berücksichtigen haben.
E. 6.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung sexuelle Übergriffe durch ihren Bruder geltend machte (act. A19/14 F26 S. 8), das SEM es aber unterlassen hatte, sich bei ihr nach ihrem Bedürfnis, in einem reinen Frauenteam angehört zu werden, zu erkundigen. Bei einer allfälligen erneuten Anhörung der Beschwerde- führerin hat das SEM dem Vorbringen geschlechtsspezifischer Verfolgung gebührend Rechnung zu tragen.
E. 7 Die Beschwerde ist entsprechend dem Subeventualantrag an die Vo- rinstanz gutzuheissen und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer- deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwer- deverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnis- mässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Ent- schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4641/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Er- wägungen überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Flugha- fenpolizei. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4641/2024 Urteil vom 28. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 1. Juli 2024 am Flughafen B._______ zusammen mit ihrem Sohn C._______ (N [...]) ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 verweigerte das SEM ihr die Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.c Am 10. Juli 2024 wurde sie zu ihrer Person befragt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) gewährt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, russische Staatsangehörige zu sein und von 2007 bis 2022 in Japan gelebt zu haben. Nach der Trennung von ihrem japanischen Ehemann sei sie im Frühjahr 2022 zusammen mit ihrem Sohn nach Russland zurückgekehrt. Ihr Ex-Ehemann habe sowohl gegen sie als auch gegen ihren Sohn, den er als seinen eigenen anerkannt habe, Gewalt ausgeübt und nach der Trennung versucht, ihren Sohn um sein ihm rechtlich zustehendes Erbe zu bringen. Sie befürchte, dass ihr Ex-Ehemann ihr und ihrem Sohn etwas zufügen würde, zumal er sie bereits in der Vergangenheit mit Medikamenten zu vergiften versucht habe. In Japan sei sie als russische Staatsangehörige diskriminiert worden und habe keine Arbeit und keine Wohnung finden können. Selbst die japanische Polizei habe sich ihr gegenüber rassistisch geäussert, als sie die in der Ehe erlittene häusliche Gewalt zur Anzeige habe bringen wollen. Weder die sozialen Dienste noch ein Anwalt hätten ihr helfen können. Zudem verliere ihr russischer Pass nächstes Jahr seine Gültigkeit und damit müsse sie auch eine neue japanische Aufenthaltsbewilligung beantragen. Russland habe sie aufgrund anhaltender Streitigkeiten mit ihren nächsten Familienangehörigen verlassen. Diese hätten sie bei den Behörden aufgrund ihrer politischen Ansichten diffamiert, weswegen sie nun Probleme mit der russischen Regierung habe. Zudem befürchte sie, dass ihr Sohn den Militärdienst im Ukrainekrieg absolvieren müsse. Zur Untermauerung ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren japanischen Aufenthaltstitel, ihren russischen Führerschein, ihren russischen Inlandpass, ihren russischen Reisepass sowie russische Versicherungskarten (alle im Original) zu den Akten. B. Am 16. Juli 2024 wurde der Entscheidentwurf der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme ausgehändigt. Eine entsprechende Stellungnahme ging am 17. Juli 2024 beim SEM ein. C. C.a Das SEM trat mit Verfügung vom 18. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug nach Japan an. Der Wegweisungsvollzug in ihren Heimatstaat Russland wurde ausgeschlossen. C.b Im Falle des Sohnes der Beschwerdeführerin erliess das SEM gleichentags eine materielle Verfügung. Es verneinte dessen Flüchtlingseigenschaft, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Ebenfalls am 18. Juli 2024 beendete die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 23. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. F. Der Sohn der Beschwerdeführerin erhob gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM ebenfalls Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses Verfahren wird unter der Nummer E-4634/2024 geführt und ist nach wie vor anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die nicht vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Formularbeschwerde die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl unter die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft beantragt, sich jedoch nicht zum vorliegenden Nichteintretensentscheid äussert. Angesichts ihrer klar ersichtlichen Absicht, durch die eingereichte Beschwerde die Aufhebung der Verfügung erwirken zu wollen, wird auf das Einholen einer Beschwerdeverbesserung verzichtet, zumal der Beschwerdeführerin durch dieses Vorgehen kein Nachteil entsteht. Die Beschwerdeführerin hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen vom nachfolgend unter E. 1.3 Gesagten - einzutreten. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise auf Aussetzung allfälliger Vollzugsmassnahmen nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwerdeführerin verfüge über eine bis zum (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung für Japan. Japan sei dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] beigetreten und verpflichte sich mithin zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots. Ausserdem verfüge Japan über ein funktionierendes Rechtssystem und die japanischen Behörden würden als schutzfähig und schutzwillig gelten. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in Japan keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG geniesse, zumal ihr Sohn die japanische Staatsbürgerschaft besitze und sie im Frühjahr 2024 problemlos nach Japan habe einreisen können. In Bezug auf die geltend gemachte Diskriminierung seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie in Japan keinen Zugang zum Asylsystem (inklusive der Gewährung eines subsidiären Schutzes oder der humanitären Aufnahme) habe. Sollte sie auf Schutz angewiesen sein, könne sie sich an die japanischen Behörden wenden. Soweit in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausgeführt worden sei, die Beschwerdeführerin fürchte sich vor einer Rückkehr nach Japan, da sie dort diskriminiert werde, sich nicht integrieren könne und bezweifelt werden müsse, ob sie ein faires Asylverfahren durchlaufen würde, hielt das SEM fest, dass sie Unterstützung durch das japanische Sozialsystem oder ihren Ex-Ehemann erhalten könne. Ausserdem sei es ihr zuzumuten, eine niedrigqualifizierte Erwerbstätigkeit aufzunehmen und die Hilfe von staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen in Anspruch zu nehmen. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass ein Leben in Japan für die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen körperlichen und seelischen Misshandlungen, unter anderem im Zusammenhang mit dem vorherrschenden Rassismus, unmöglich und unerträglich sei. Ihre bisherigen Versuche, bei der Polizei oder vor Gericht um Schutz nachzusuchen, seien aufgrund ihrer Ethnie beziehungsweise der Religion des Kindsvaters gescheitert. Insbesondere hinsichtlich der in der Ehe erlittenen häuslichen Gewalt - ihr Ex-Ehemann habe sie misshandelt, ihr Geldsummen vorenthalten und sie mit Medikamenten zu vergiften versucht - habe sie als Ausländerin in Japan keinerlei juristische Gerechtigkeit erfahren. Ihr Sohn habe wegen der erfahrenen Diskriminierungen gar einen Selbstmordversuch unternommen. Der Ukrainekrieg habe die Russophobie in Japan verstärkt und es sei ihr nicht möglich, eine Unterkunft und eine Arbeit zu finden. Sie sei zudem in Bezug auf medizinische Behandlungen diskriminiert und ihre Bankkonten seien aufgrund ihrer russischen Staatsangehörigkeit gesperrt worden. 5. 5.1 Das SEM ist vorliegend in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Diese Bestimmung findet - nebst dem Erfordernis, dass die asylsuchende Person im Besitz eines entsprechenden Visums sein muss - keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz beinhaltet, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine bis zum (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung für Japan, womit das Erfordernis des gültigen Visums erfüllt wäre. 5.2.2 Im Unterschied zu Verfahren, welche die vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichneten Länder betreffen (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten - so auch nach Japan - in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-7/2019 vom 30. November 2019 E. 5.3; D-6057/2018 vom 1. November 2018 E. 5.2.1; D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7; Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.). Diesbezüglich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung lediglich ausgeführt, es bestünden keine Hinweise darauf, dass für die Beschwerdeführerin in Japan kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG existiere (vgl. vorstehend E. 5.1), wobei es sich bloss auf den Umstand stützte, dass Japan der Flüchtlingskonvention beigetreten sei, sich mithin zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots verpflichte, über ein funktionierendes Rechtssystem verfüge sowie generell schutzfähig und schutzwillig sei. Darin kann keine hinreichende Einzelfallprüfung gesehen werden. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin bei Bedarf Unterstützung durch ihren Ex-Ehemann einfordern und sich an die zahlreichen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen wenden könne, um sich in Japan ein soziales Netzwerk aufzubauen und in den Arbeitsmarkt integriert zu werden, sind sachfremd und für die Beurteilung des effektiven Schutzes vor Rückschiebung nicht behilflich. Vielmehr wäre das SEM gehalten gewesen, sich unter diesem Aspekt zum japanischen Asylverfahren und zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Japan im Allgemeinen sowie in Bezug auf Asylsuchende russischer Nationalität im Besonderen zu äussern, zumal die konkreten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, in Japan als russische Staatsangehörige kein faires Asylverfahren durchlaufen zu können, mit Verweis auf die äusserst restriktive und strenge Asylpolitik Japans sowie die jüngste Gesetzesrevision, welche zu einer Verschärfung des Asylrechts führte, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind (vgl. dazu Human Rights Watch, World Report 2024 - Japan, https://www.ecoi.net/en/document/2103167.html ; US Department of State [USDOS], 2023 Country Report on Human Rights Practices: Japan, https://www.ecoi.net/en/document/2107740.html ; Human Rights Watch, Japan Immigration Law Creates New Obstacles for Asylum Seeker, 14. Juni 2023, , alle Links zuletzt abgerufen am 21. August 2024). 5.3 Nach dem Gesagten halten die pauschalen Ausführungen des SEM insbesondere den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht stand, es hat aber auch den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Es hat in Bezug auf die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG eine unzureichende Einzelfallprüfung vorgenommen, weswegen die Sache bereits aus diesen Gründen zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. 6. 6.1 Viel schwerer als das unter Erwägung 5 Gesagte wiegt noch, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylgesuchs sowohl in Bezug auf ihren Heimatstaat Russland (SEM-Akten [...]-19/14 [nachfolgend act. A19/14] F26) als auch in Bezug auf den Drittstaat Japan (act. A19/14 F12, F27) Asylgründe im Sinne von Art. 18 AsylG vorgebracht hatte. Das SEM hat in seiner Verfügung eine Wegweisung nach Russland ohne weitere Begründung explizit ausgeschlossen (s. angefochtene Verfügung Dispositivziffer 4) und ist damit zumindest implizit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsgefahr droht. In Bezug auf Japan hat das SEM hingegen keine materielle Prüfung der geltend gemachten Asylgründe vorgenommen, sondern ist, wie bereits erläutert, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG nicht eingetreten. 6.2 Dem vorinstanzlichen Vorgehen kann aus dem einfachen Grund nicht gefolgt werden, als dass das grundlegende Prinzip der Asylgewährung verdeutlicht, dass der zur Schutzgewährung angerufene Drittstaat nicht zugleich Verfolgerstaat sein kann (s. auch Urteil des BVGer E-6354/2013 / E-6355/2013 vom 3. Dezember 2013). Japan ist als Verfolgerstaat gerade nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe in Bezug auf Japan zu prüfen. Vorliegend hätte das SEM im Rahmen eines Asyl- und Wegweisungsverfahren prüfen müssen, ob die japanischen Behörden der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung durch einen Dritten, vorliegend ihren Ex-Ehemann, gewähren könnten, und ob dieser Schutz im Einzelfall, unter Berücksichtigung sowohl der russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als auch den aktuellen Entwicklungen in der japanischen Asylgesetzgebung, insbesondere seit Ausbruch des Ukrainekriegs, auch tatsächlich zugänglich ist. Soweit das SEM in diesem Zusammenhang anführt, die Beschwerdeführerin könne sich bei Unterstützungsbedarf an ihren Ex-Ehemann wenden, mutet diese Einschätzung besonders zynisch an, zumal das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem Ex-Ehemann psychisch und physisch misshandelt worden zu sein, als glaubhaft erachtete. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Sache zur materiellen Prüfung der geltend gemachten Asylgründe und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung der vorliegenden Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene fällt offensichtlich nicht in Betracht und auch die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist klarerweise nicht gegeben. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung in Wahrung des rechtlichen Gehörs zu erlassen. Dabei wird es die vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Vorbringen zu berücksichtigen haben. 6.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung sexuelle Übergriffe durch ihren Bruder geltend machte (act. A19/14 F26 S. 8), das SEM es aber unterlassen hatte, sich bei ihr nach ihrem Bedürfnis, in einem reinen Frauenteam angehört zu werden, zu erkundigen. Bei einer allfälligen erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin hat das SEM dem Vorbringen geschlechtsspezifischer Verfolgung gebührend Rechnung zu tragen.
7. Die Beschwerde ist entsprechend dem Subeventualantrag an die Vorinstanz gutzuheissen und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Flughafenpolizei. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Natassia Gili Versand: