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E-4634/2024

E-4634/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-18 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A.a Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Mutter (B._______, N […]) am 1. Juli 2024 am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 verweigerte das SEM ihm die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. A.c Am 10. Juli 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, russischer und japanischer Staatsangehöriger zu sein und in Russland, Region D._______, geboren zu sein. Im Alter von sechs Monaten sei er mit seiner Mutter nach Japan ausgewandert, wo er gelebt habe, bis er und seine Mutter im (…) 2022 nach Russland zurückgekehrt seien. Russland habe er verlassen, weil ihm der Militärdienst drohe und er als Pazifist die- sen nicht leisten wolle. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung drohe ihm in Russland physische und sexuelle Gewalt. Es sei in diesem Zusam- menhang auch zu innerfamiliären Konflikten gekommen und der Bruder seiner Mutter habe gedroht, das Militärkommissariat über seine kürzlich erlangte Volljährlichkeit zu informieren. Nebst Streitigkeiten mit seinem On- kel sei es auch mit seinem Grossvater vermehrt zu Auseinandersetzungen gekommen. Seine Mutter sei wegen ihrer politischen Ansichten bei den russischen Behörden diffamiert worden, und auch er selbst befürchte we- gen pro-ukrainischer Äusserungen in den sozialen Medien bei einer Rück- kehr nach Russland strafrechtlich belangt zu werden. Nach Japan könne er ebenso wenig zurückkehren, da er seit jeher wegen seines nicht-japani- schen Äusseren diskriminiert werde und es in Japan keinerlei gesetzliche Grundlage gebe, um sich gegen Rassismus zur Wehr zu setzen. Es sei ausserdem zu Streitigkeiten mit seinem japanischen Stiefvater gekommen, wobei dieser ihn unter Alkoholeinfluss geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht habe, wenn er, der Beschwerdeführer, nicht auf seinen ihm zu- stehenden Erbanteil verzichte. Ferner würde sein japanischer Pass bei ei- ner Rückkehr eingezogen, da nur eine einzige Staatsangehörigkeit erlaubt sei. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen russischen und seinen japanischen Pass (beide im Original) zu den Akten.

E-4634/2024 Seite 3 B. Am 16. Juli 2024 wurde der Entscheidentwurf der zugewiesenen Rechts- vertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt. Eine entsprechende Stellungnahme ging am 17. Juli 2024 beim SEM ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Juli 2024 – gleichentags eröffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Ebenfalls am 18. Juli 2024 beendete die dem Beschwerdeführer zugewie- sene Rechtsvertretung ihr Mandat. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 23. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung ei- nes amtlichen Rechtsbeistands. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien an- zuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungs- gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. F. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2024 bestätigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 trat das Bundesverwaltungs- gericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung beziehungsweise um Aussetzung allfälliger Vollzugsmassnahmen nicht ein, stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen

E-4634/2024 Seite 4 Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hielt es fest, dass das Verfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Asylverfahren der Mutter des Beschwerdefüh- rers (E-4641/2024 / N […]) koordiniert behandelt werde. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, wobei auf die im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers mit Urteil E-4641/2024 vom 28. August 2024 ergangene Kassation und in diesem Zusammenhang auf die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. H. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2024 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist mit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentli- chen aus, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflich- ten, wie vorliegend der allgemeinen Wehrpflicht in Russland, dienen wür- den. Der Beschwerdeführer habe bislang noch keine militärische Vorla- dung erhalten; ausserdem bestehe die Möglichkeit, den Wehrdienst aufzu- schieben, wobei dieser Aufschub in der Praxis oftmals zur Annullierung der Wehrpflicht führe. Des Weiteren sei in Bezug auf die vorgebrachte Bedro- hung durch seinen japanischen Stiefvater festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer es bisher unterlassen habe, den Schutz durch seinen Hei- matstaat Japan genügend einzufordern. Auch hinsichtlich der geltend ge- machten möglichen Verfolgung in Russland aufgrund seiner politischen An- sichten und in Japan aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes gehe aus den Akten nicht hervor, dass er sich diesen Nachteilen nur durch eine Flucht in die Schweiz hätte entziehen können. Den Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach der Beschwerdeführer in Japan keinen Beruf erlernt habe, die japanische Sprache nicht spreche, dort stark unterdrückt, diskriminiert und ausgegrenzt worden sei und des- wegen einen Suizidversuch unternommen habe, sei schliesslich zu ent- gegnen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weder professionelle medizinische (psychologische) noch juristische Hilfe eingefordert habe. Als japanischer Staatsangehöriger sei er in dieser Hinsicht gänzlich auf das japanische Sozialsystem zu verweisen. Es sei ihm ebenso zuzumuten, eine niedrigqualifizierte berufliche Tätigkeit auszuüben, mittels einer der zahlreichen staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen Unterstüt- zung einzufordern und sich in den japanischen Arbeitsmarkt zu integrieren.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, der Beschwerdeführer fürchte sich davor, in der russischen Armee Folterungen ausgesetzt zu sein und unter Zwang in den Krieg gegen die Ukraine ziehen zu müssen. Dieser Krieg stelle ein Verbrechen dar und er befürchte nicht nur, verletzt oder getötet zu werden, sondern auch als Kriegsverbrecher zu gelten. Nachdem die internationale Gemeinschaft Russland als Terrorstaat erklärt habe,

E-4634/2024 Seite 6 könne er keinen Schutz durch die dortigen Behörden erwarten. Ebenso wenig käme ein Aufschub der Militärdienstpflicht für ihn in Frage. Er habe im Übrigen lediglich noch keine Vorladung erhalten, weil er Russland vor seinem 18. Geburtstag verlassen habe. Hinsichtlich der Drohungen durch seinen japanischen Stiefvater habe seine Mutter in Japan sowohl die Poli- zei als auch einen Anwalt konsultiert; die Polizei habe aber nichts unter- nommen, selbst als seine Mutter während der Ehe mit seinem Stiefvater um Schutz vor häuslicher Gewalt ersucht und vor Gericht gar ausgesagt habe, sie werde von ihm mit Medikamenten vergiftet. Trotz Geständnisses des Stiefvaters habe der Richter die Vorwürfe der Mutter ignoriert. Die ja- panischen Behörden würden lediglich japanische Bürger, die ethnische Ja- paner oder deren Eltern zumindest Japaner seien, schützen. In Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand sei festzuhalten, dass er durch- aus versucht habe, in Japan psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, was sich aufgrund der sprachlichen Barriere aber als schwierig herausge- stellt habe. Bei einer Rückkehr nach Russland fürchte er sich vor Repres- salien durch die russischen Behörden aufgrund seiner politischen Ansich- ten im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg. In Japan hingegen hätten er und seine Mutter aufgrund der vorherrschenden Russophobie keine Mög- lichkeit, eine Unterkunft zu erhalten oder den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine Mutter habe in Bezug auf die erlittene Diskriminierung mehrfach juristische Unterstützung gesucht; es gebe in Japan aber kein Gesetz gegen Diskriminierung, kein Menschenrechtsinstitut und die Wahr- scheinlichkeit, dass ihm Asyl gewährt würde, sei sehr gering. Schliesslich könne seine Mutter aufgrund gesperrter russischer Bankkonten ihrer bis- herigen Heimarbeit für russische Kunden nicht mehr nachgehen und es bestehe das Risiko, dass sie bei einer Rückkehr nach Japan zurück nach Russland deportiert würden, zumal seine Mutter lediglich im Besitz einer japanischen Aufenthaltsbewilligung sei.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit russischer und ja- panischer Staatsangehörigkeit handle und das Verfahren mit demjenigen seiner Mutter koordiniert behandelt werde.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist zur subeventualiter beantragten Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz Folgendes festzuhalten: Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz scheint bereits aufgrund der Art des Verfahrens (vormals Flughafenverfahren mit entsprechend

E-4634/2024 Seite 7 kurzen Behandlungsfristen) angezeigt. Das SEM bringt im Rahmen seiner Vernehmlassung zudem selber an, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers zu koordinieren sei. Nach- dem im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers mit Entscheid E-4641/2024 vom 28. August 2024 ein Urteil ergangen ist und das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerde insofern guthiess, als es die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung unter Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückwies, ist diese Koor- dination auch durchaus angezeigt. Des Weiteren scheint die Vorinstanz hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in ihrem Heimatstaat Russ- land besteht oder ihr zumindest eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht (vgl. Urteil des BVGer E-4641/2024 E. 6.1). Die Prüfung, ob glaubhafte Fluchtgründe in Bezug auf Russland vorliegen, wird Gegenstand des nach der Rückweisung wiederaufgenommenen erstin- stanzlichen Asylverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers bilden. In Bezug auf den Beschwerdeführer selbst wird sich dementsprechend auch die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung stellen dürfen. Trotz entspre- chenden Hinweises in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge- richts vom 28. August 2024 hat sich das SEM in seiner Vernehmlassung zur Problematik einer möglichen Reflexverfolgung nicht geäussert.

E. 5.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz gesamthaft be- trachtet den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung derar- tiger Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht nicht zur Debatte, da die rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhalts direkt mit dem noch bei der Vorinstanz hängigen Asylverfahren der Mutter des Be- schwerdeführers zusammenhängt beziehungsweise von dessen Ausgang abhängig ist. Zudem kann und soll das Gericht die Grundlagen des rechts- erheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Ver- waltungsbehörde erheben, andernfalls die betroffene Partei bei einem sol- chen Vergehen eine Instanz verlieren würde.

E. 6 Die Beschwerde ist entsprechend dem Subeventualantrag an die Vorinstanz gutzuheissen und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E-4634/2024 Seite 8

E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer- deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerde- verfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismäs- sig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Ent- schädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Er- wägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4634/2024 Urteil vom 18. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024. Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Mutter (B._______, N [...]) am 1. Juli 2024 am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 verweigerte das SEM ihm die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. A.c Am 10. Juli 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, russischer und japanischer Staatsangehöriger zu sein und in Russland, Region D._______, geboren zu sein. Im Alter von sechs Monaten sei er mit seiner Mutter nach Japan ausgewandert, wo er gelebt habe, bis er und seine Mutter im (...) 2022 nach Russland zurückgekehrt seien. Russland habe er verlassen, weil ihm der Militärdienst drohe und er als Pazifist diesen nicht leisten wolle. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung drohe ihm in Russland physische und sexuelle Gewalt. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu innerfamiliären Konflikten gekommen und der Bruder seiner Mutter habe gedroht, das Militärkommissariat über seine kürzlich erlangte Volljährlichkeit zu informieren. Nebst Streitigkeiten mit seinem Onkel sei es auch mit seinem Grossvater vermehrt zu Auseinandersetzungen gekommen. Seine Mutter sei wegen ihrer politischen Ansichten bei den russischen Behörden diffamiert worden, und auch er selbst befürchte wegen pro-ukrainischer Äusserungen in den sozialen Medien bei einer Rückkehr nach Russland strafrechtlich belangt zu werden. Nach Japan könne er ebenso wenig zurückkehren, da er seit jeher wegen seines nicht-japanischen Äusseren diskriminiert werde und es in Japan keinerlei gesetzliche Grundlage gebe, um sich gegen Rassismus zur Wehr zu setzen. Es sei ausserdem zu Streitigkeiten mit seinem japanischen Stiefvater gekommen, wobei dieser ihn unter Alkoholeinfluss geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht habe, wenn er, der Beschwerdeführer, nicht auf seinen ihm zustehenden Erbanteil verzichte. Ferner würde sein japanischer Pass bei einer Rückkehr eingezogen, da nur eine einzige Staatsangehörigkeit erlaubt sei. Zur Untermauerung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen russischen und seinen japanischen Pass (beide im Original) zu den Akten. B. Am 16. Juli 2024 wurde der Entscheidentwurf der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt. Eine entsprechende Stellungnahme ging am 17. Juli 2024 beim SEM ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Juli 2024 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Ebenfalls am 18. Juli 2024 beendete die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat. E. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 23. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. F. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2024 bestätigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Aussetzung allfälliger Vollzugsmassnahmen nicht ein, stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hielt es fest, dass das Verfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (E-4641/2024 / N [...]) koordiniert behandelt werde. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen, wobei auf die im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers mit Urteil E-4641/2024 vom 28. August 2024 ergangene Kassation und in diesem Zusammenhang auf die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers hingewiesen wurde. H. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2024 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen aus, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten, wie vorliegend der allgemeinen Wehrpflicht in Russland, dienen würden. Der Beschwerdeführer habe bislang noch keine militärische Vorladung erhalten; ausserdem bestehe die Möglichkeit, den Wehrdienst aufzuschieben, wobei dieser Aufschub in der Praxis oftmals zur Annullierung der Wehrpflicht führe. Des Weiteren sei in Bezug auf die vorgebrachte Bedrohung durch seinen japanischen Stiefvater festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es bisher unterlassen habe, den Schutz durch seinen Heimatstaat Japan genügend einzufordern. Auch hinsichtlich der geltend gemachten möglichen Verfolgung in Russland aufgrund seiner politischen Ansichten und in Japan aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes gehe aus den Akten nicht hervor, dass er sich diesen Nachteilen nur durch eine Flucht in die Schweiz hätte entziehen können. Den Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach der Beschwerdeführer in Japan keinen Beruf erlernt habe, die japanische Sprache nicht spreche, dort stark unterdrückt, diskriminiert und ausgegrenzt worden sei und deswegen einen Suizidversuch unternommen habe, sei schliesslich zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weder professionelle medizinische (psychologische) noch juristische Hilfe eingefordert habe. Als japanischer Staatsangehöriger sei er in dieser Hinsicht gänzlich auf das japanische Sozialsystem zu verweisen. Es sei ihm ebenso zuzumuten, eine niedrigqualifizierte berufliche Tätigkeit auszuüben, mittels einer der zahlreichen staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen Unterstützung einzufordern und sich in den japanischen Arbeitsmarkt zu integrieren. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, der Beschwerdeführer fürchte sich davor, in der russischen Armee Folterungen ausgesetzt zu sein und unter Zwang in den Krieg gegen die Ukraine ziehen zu müssen. Dieser Krieg stelle ein Verbrechen dar und er befürchte nicht nur, verletzt oder getötet zu werden, sondern auch als Kriegsverbrecher zu gelten. Nachdem die internationale Gemeinschaft Russland als Terrorstaat erklärt habe, könne er keinen Schutz durch die dortigen Behörden erwarten. Ebenso wenig käme ein Aufschub der Militärdienstpflicht für ihn in Frage. Er habe im Übrigen lediglich noch keine Vorladung erhalten, weil er Russland vor seinem 18. Geburtstag verlassen habe. Hinsichtlich der Drohungen durch seinen japanischen Stiefvater habe seine Mutter in Japan sowohl die Polizei als auch einen Anwalt konsultiert; die Polizei habe aber nichts unternommen, selbst als seine Mutter während der Ehe mit seinem Stiefvater um Schutz vor häuslicher Gewalt ersucht und vor Gericht gar ausgesagt habe, sie werde von ihm mit Medikamenten vergiftet. Trotz Geständnisses des Stiefvaters habe der Richter die Vorwürfe der Mutter ignoriert. Die japanischen Behörden würden lediglich japanische Bürger, die ethnische Japaner oder deren Eltern zumindest Japaner seien, schützen. In Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand sei festzuhalten, dass er durchaus versucht habe, in Japan psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, was sich aufgrund der sprachlichen Barriere aber als schwierig herausgestellt habe. Bei einer Rückkehr nach Russland fürchte er sich vor Repressalien durch die russischen Behörden aufgrund seiner politischen Ansichten im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg. In Japan hingegen hätten er und seine Mutter aufgrund der vorherrschenden Russophobie keine Möglichkeit, eine Unterkunft zu erhalten oder den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Seine Mutter habe in Bezug auf die erlittene Diskriminierung mehrfach juristische Unterstützung gesucht; es gebe in Japan aber kein Gesetz gegen Diskriminierung, kein Menschenrechtsinstitut und die Wahrscheinlichkeit, dass ihm Asyl gewährt würde, sei sehr gering. Schliesslich könne seine Mutter aufgrund gesperrter russischer Bankkonten ihrer bisherigen Heimarbeit für russische Kunden nicht mehr nachgehen und es bestehe das Risiko, dass sie bei einer Rückkehr nach Japan zurück nach Russland deportiert würden, zumal seine Mutter lediglich im Besitz einer japanischen Aufenthaltsbewilligung sei. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit russischer und japanischer Staatsangehörigkeit handle und das Verfahren mit demjenigen seiner Mutter koordiniert behandelt werde. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist zur subeventualiter beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz Folgendes festzuhalten: Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz scheint bereits aufgrund der Art des Verfahrens (vormals Flughafenverfahren mit entsprechend kurzen Behandlungsfristen) angezeigt. Das SEM bringt im Rahmen seiner Vernehmlassung zudem selber an, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers zu koordinieren sei. Nachdem im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers mit Entscheid E-4641/2024 vom 28. August 2024 ein Urteil ergangen ist und das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insofern guthiess, als es die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückwies, ist diese Koordination auch durchaus angezeigt. Des Weiteren scheint die Vorinstanz hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in ihrem Heimatstaat Russland besteht oder ihr zumindest eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht (vgl. Urteil des BVGer E-4641/2024 E. 6.1). Die Prüfung, ob glaubhafte Fluchtgründe in Bezug auf Russland vorliegen, wird Gegenstand des nach der Rückweisung wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Asylverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers bilden. In Bezug auf den Beschwerdeführer selbst wird sich dementsprechend auch die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung stellen dürfen. Trotz entsprechenden Hinweises in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2024 hat sich das SEM in seiner Vernehmlassung zur Problematik einer möglichen Reflexverfolgung nicht geäussert. 5.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz gesamthaft betrachtet den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Heilung derartiger Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht nicht zur Debatte, da die rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhalts direkt mit dem noch bei der Vorinstanz hängigen Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers zusammenhängt beziehungsweise von dessen Ausgang abhängig ist. Zudem kann und soll das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, andernfalls die betroffene Partei bei einem solchen Vergehen eine Instanz verlieren würde.

6. Die Beschwerde ist entsprechend dem Subeventualantrag an die Vorinstanz gutzuheissen und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Natassia Gili Versand: