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D-6057/2018

D-6057/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-01 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den Flughafen am Vortag von Rio de Janeiro (Brasilien) her kommend erreicht. Das SEM verweigerte ihm mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 6. Oktober 2018 wurde der kurdische Beschwerdeführer zu seiner Person, den Identitäts- und Reisepapieren, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Mutter in B._______ gewohnt und bis im April 2016 an der Universität (...) studiert. Das Studium habe er nicht abschliessen können, weil er vom faschistischen Block an der Universität bedroht beziehungsweise da er im letzten Studienjahr verhaftet worden sei. Er sei am (...) April 2016 zusammen mit 25 weiteren Personen wegen der Teilnahme am Newroz-Fest, an Anlässen für Menschenrechte und Pressekonferenzen der prokurdischen Partei HDP (Demokratische Partei der Völker) festgenommen worden, obwohl er sich nur auf legale und demokratische Art politisch betätigt habe. Anlässlich der zweiten Gerichtsverhandlung habe man ihn nach sechsmonatiger Haft freigelassen. Das Verfahren laufe jedoch weiter und die Hauptverhandlung finde am (...) Oktober 2018 statt. Er werde beschuldigt, Mitglied einer terroristischen Organisation (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) zu sein sowie für diese Propaganda betrieben zu haben, und rechne mit einer Haftstrafe von sechs bis zehn Jahren, obwohl er nichts verbrochen habe. In den Jahren 2017 und 2018 sei er in verschiedenen Unternehmen in C._______ und B._______ tätig gewesen. Er habe die Türkei legal und mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei mit der Royal Air Maroc von Istanbul nach Casablanca (Marokko) geflogen. Am folgenden Tag sei er nach Rio de Janeiro weitergereist. Türkische Staatsangehörige benötigten für Brasilien kein Einreisevisum. Als der Beamte ihn bei der Einreise nach dem Reisegrund gefragt habe, habe er angegeben, Tourist zu sein. In Rio de Janeiro habe er sich während fünf Tagen meistens in einem Hotel aufgehalten. Am 1. Oktober 2018 sei er nach Zürich geflogen, wo er am Flughafen um Asyl ersucht habe. Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung in die Drittstaaten Marokko und Brasilien gewährt. Dabei gab er an, Marokko sei kein sicheres Land, Brasilien sei noch schlimmer, und er habe in Europa ein Asylgesuch stellen wollen. B.b Der Beschwerdeführer reichte Kopien von fremdsprachigen, nicht näher bezeichneten Gerichtsdokumenten (darunter kein Gerichtsurteil) sowie Unterlagen in Form von Links zu Zeitungsberichten und Videoaufnahmen bezüglich seiner Festnahme ein, ferner eine Identitätskarte und einen Führerschein. Seinen legal ausgestellten türkischen Reisepass vernichtete er gemäss eigenen Angaben im Flugzeug auf dem Weg in die Schweiz. B.c Trotz der Vernichtung des Reisepasses und der Flugunterlagen durch den Beschwerdeführer sowie der Löschung sämtlicher Daten auf seinem Telefon konnte die Polizei seinen Reiseweg eruieren. Er war am (...) September 2018 legal mit einem bis 2021 gültigen, auf seinen Namen ausgestellten türkischen Reisepass von Istanbul nach Casablanca gereist und am (...) September 2018 nach Rio de Janeiro sowie am (...) Oktober 2018 ohne Transitvisum an den Flughafen Zürich geflogen, wo er den gebuchten Rückflug nach Istanbul nicht antrat und um Asyl ersuchte. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 - am 18. Oktober 2018 durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Brasilien zurückgeführt werden könne. Den Vollzug in den Heimatstaat schloss das SEM ausdrücklich aus. Ferner beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 vorab per Fax beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, die Sache sei für weitere Abklärungen und eine materielle Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ihm sei die Einreise zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Die elektronischen Akten der Vorinstanz gingen am 24. Oktober 2018 beim Gericht ein. F. Am 25. Oktober 2018 trafen die Originalbeschwerde, der Bericht "Das neue brasilianische Migrationsgesetz und die Menschenrechte" der Heinrich Böll Stiftung vom 3. Juli 2017, ein Auszug aus der Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes sowie eine Vollmacht beim Gericht ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 25. Oktober 2018 den Vollzug der Wegweisung nach Brasilien einstweilen aus.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).

E. 2.2 Das Gericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz beinhaltet, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Reise an den Flughafen Zürich während fünf Tagen in Brasilien aufgehalten. Brasilien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und habe sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Brasilien verfüge ferner über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig, auch was kriminelle Taten betreffe.

E. 4.1.2 Ferner hielt das SEM unter Bezugnahme auf die Akte A16 (Auskunft der Schweizer Vertretung in Brasilia zum Asylwesen in Brasilien) fest, gemäss seinen Abklärungen sei der Zugang zum Asylsystem in Brasilien bei jeder Einreise an allen Dienststellen der Bundespolizei gewährleistet. Der schweizerischen Botschaft in Brasilia seien keine konkreten Fälle bekannt, in denen ausländischen Personen der Zugang zum Asylsystem verwehrt beziehungsweise das Non-Refoulement-Gebot verletzt worden sei. Abweichungen wären als Fehler eines einzelnen Beamten zu betrachten. Der Asylstatus gebe den Asylsuchenden direkten Zugang zum nationalen Gesundheits- und Bildungssystem, das grundsätzlich landesweit vorhanden sei. Zwar treffe es zu, dass aufgrund der massiven Ankünfte aus Venezuela die Unterbringung und öffentliche Versorgung der Migranten an den Grenzübergängen in Pacaraima zu Venezuela, in Boa Vista (Provinzhauptstadt von Roraima) und teilweise in Manaus von Engpässen betroffen seien. Dies führe zu einer teilweise ablehnenden Haltung der Lokalbevölkerung gegenüber venezolanischen Flüchtlingen. Als türkischer Staatsangehöriger, der über Rio de Janeiro eingereist sei, sei der Beschwerdeführer aber offensichtlich von diesen Schwierigkeiten nicht betroffen. Gemäss Auskünften der schweizerischen Botschaft in Brasilia ersuchten auch türkische Staatsangehörige in Brasilien um Asyl. So weise das nationale Komitee für Flüchtlinge CONARE für 2017 total 18 hängige Asylanträge aus. Im Jahr 2016 seien sechs Asylanträge von türkischen Staatsangehörigen gutgeheissen worden. Auch gebe es keine bekannten Fälle von Rückschaffungen türkischer Staatsangehöriger. Ein Auslieferungsabkommen zwischen der Türkei und Brasilien bestehe nicht. Zusammengefasst gelte Brasilien als ein Land mit einer modernen Asylgesetzgebung und einer Praxis, die internationale Standards respektiere beziehungsweise übertreffe. Anerkannte Flüchtlinge seien nicht Gegenstand von Auslieferungen. Es sei davon auszugehen, dass einem abgelehnten Asylsuchenden aus der Türkei in einer Einzelfallabklärung erlaubt würde, freiwillig in einen Drittstaat auszureisen. Zudem sei der Datenschutz gewährleistet. Gemäss der Schweizer Botschaft in Brasilia ändere die Unterzeichnung eines Rechtshilfeabkommens im Jahr 2015 zwischen der Türkei und Brasilien nichts an den ausgeführten Gegebenheiten.

E. 4.1.3 Das SEM fuhr fort, es gebe in Brasilien neben kirchlichen weitere nicht-staatliche Organisationen, die Asylsuchende unterstützten, und nannte die Adressen von zehn Webseiten solcher Institutionen. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich auf Schutz angewiesen sei, könne er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Brasilien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern.

E. 4.1.4 Gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR 0.748.0) respektive den im Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen könnten Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten.

E. 4.1.5 Das SEM prüfte und verneinte sodann allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse. Zur Begründung hielt es fest, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Weder die in Brasilien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine (zwar nicht abgeschlossene) akademische Ausbildung und über berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen. Es sei davon auszugehen, dass seine sechs Geschwister ihn unterstützen könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar, da er gestützt auf das Chicago-Übereinkommen nach Brasilien zurückkehren könne. Überdies könnten türkische Staatsangehörige visumsbefreit dort einreisen.

E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM sei zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Aus der summarischen Begründung der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, dass dieser offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem setze ein Nichteintretensentscheid eine formelle Zusicherung der Rückübernahme der asylsuchenden Person durch den Drittstaat gegenüber den Schweizer Behörden voraus. Eine solche Zusicherung des Drittstaates sei auch für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erforderlich. Unter Hinweis auf die Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2002 6884) wird vorgebracht, ohne diese Zusicherung könne die Wegweisung in den Drittstaat nicht vollzogen werden. Es sei fraglich, ob Brasilien sich an das Chicago-Übereinkommen halten und den Beschwerdeführer einreisen lassen werde.

E. 4.2.2 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.4 müssten die Asylbehörden bei vom Bundesrat nicht als sicher bezeichneten Drittstaaten, so auch Brasilien, in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Staat Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe und ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Dies sei auch der Botschaft zu entnehmen (vgl. BBl 2002 6884). Eine solche Einzelfallprüfung habe vorliegend nicht stattgefunden. Die Vorinstanz betone in der angefochtenen Verfügung, Brasilien sei Vertragsstaat der FK und des Chicago-Übereinkommens, ohne zu erwähnen, dass das Land es bis heute nicht auf die Liste der "safe countries" geschafft habe. Sie behaupte ohne Beleg, gemäss eigenen Abklärungen sei der Zugang zum Asylsystem in Brasilien bei jeder Einreise an allen Dienststellen der Bundespolizei gewährleistet. Weiter stünden die Abklärungen und die Auskünfte der Schweizer Botschaft in krassem Widerspruch zum Urteil D-635/2018 und dem dort erwähnten Bericht der Heinrich Böll Stiftung vom 3. Juli 2017. Das SEM äussere sich mit keinem Wort zur Einführung und Umsetzung sowie zu den Auswirkungen des neuen brasilianischen Migrationsgesetzes. Die behaupteten Abklärungen des SEM müssten offengelegt werden. Aufgrund der nicht belegten Behauptungen sei davon auszugehen, dass weder das SEM noch die Schweizer Botschaft sich ernsthaft mit den Gegebenheiten des brasilianischen Asylsystems auseinandergesetzt hätten. Gemäss dem zitierten Urteil stehe fest, dass Brasilien Mühe bekunde, Asylgesuche völkerrechtskonform abzuwickeln. Indem das SEM einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, ohne eine formelle Zusicherung von Brasilien für die Wiedereinreise des Beschwerdeführers und die Garantie eines völkerrechtskonformen materiellen Asylverfahrens einzuholen, habe es die Untersuchungspflicht verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 4.2.3 Die in Art. 23 AsylG vorgesehene 20-tägige Frist für die Eröffnung eines Entscheides im Flughafenverfahren sei nach der Aufhebung der Verfügung abgelaufen, weshalb dem Beschwerdeführer die Einreise zu gewähren, er einem Kanton zuzuweisen und ein materieller Entscheid zu fällen sei. Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, die Einreise müsse bei dieser Fallkonstellation auch nach Ablauf der 20 Tage nicht gewährt werden, werde um eine nachvollziehbare Begründung ersucht, wobei die Argumentation, das Flughafenverfahren dürfe gemäss Art. 22 AsylG insgesamt 60 Tage dauern, nicht überzeugend wäre. Der Gesetzgeber habe sich wohl überlegt, dass das erstinstanzliche Verfahren höchstens 20 Tage und das zweitinstanzliche Verfahren höchstens 40 Tage dauern dürfe. Das SEM und das Gericht dürften die 60 Tage, die für die Erledigung längstens vorgesehen seien, nicht nach Gutdünken aufteilen. Das SEM habe bereits nach 14 Tagen einen Nichteintretensentscheid gefällt, anstatt die verbleibenden sechs Tage für sorgfältige Abklärungen und den Erhalt einer Zusicherung Brasiliens für die Rückkehr des Beschwerdeführers zu verwenden.

E. 4.2.4 Sodann erwähnt der Rechtsvertreter diverse Flughafenverfahren, in denen das SEM Wegweisungen von Asylsuchenden in die Drittstaaten Indien, Serbien und Südafrika verfügt hatte, und äussert die Vermutung, das SEM versuche derzeit, Flughafenverfahren möglichst oft mit Nichteintretensentscheiden zu erledigen. Das Gericht habe in einer Zwischenverfügung vom 24. August 2018 im Verfahren D-4801/2018 die Frage gestellt, ob das SEM eine Praxisänderung anstrebe, indem es faktisch in jeder Angelegenheit auf eine einzelfallspezifische Überprüfung der Frage der effektiven Möglichkeit einer Rückkehr oder Weiterreise in den Drittstaat Indien verzichte. Aus diesem Grund sei das SEM aufzufordern, sich zur gängigen Praxis im Flughafenverfahren bezüglich der Handhabung der Wegweisung in Drittstaaten zu äussern.

E. 5.1.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Nichteintretensentscheid aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in den Drittstaat Brasilien zurückkehren könne, in welchem er sich vor der Reise an den Flughafen Zürich während mehrerer Tage aufgehalten habe. Die Voraussetzung des vorherigen Aufenthaltes im Drittstaat Brasilien ist vorliegend nicht umstritten (vgl. Sachverhalt Bst. A und B).

E. 5.1.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stellt eine formelle Zusicherung des Drittstaates gegenüber den Schweizer Behörden zur Rückübernahme von Asylsuchenden nicht eine Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG dar (zum Wortlaut dieser Bestimmung vgl. E. 3.1). Die in der Botschaft zur Revision des Asylgesetzes erwähnte Zusicherung beschlägt vielmehr die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und stellt eine Vollzugsmodalität dar (vgl. BBl 2002 6884). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung (S. 4) zutreffend festgehalten hat, können asylsuchende Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert wird, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass Brasilien, dessen Behörden den Beschwerdeführer ohne Transitvisum zum Flughafen Zürich haben reisen lassen, seinen Verpflichtungen aus dem Chicago-Übereinkommen nicht nachkommen wird.

E. 5.2.1 Der Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Im Unterschied zu Verfahren betreffend die vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichnete Länder müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten - so auch Brasilien - in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Urteile des BVGer D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.4 und D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3; Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.).

E. 5.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe im vorliegenden Verfahren die gemäss der zitierten Rechtsprechung erforderliche Einzelfallprüfung nicht vorgenommen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung namentlich gestützt auf Ergebnisse von Abklärungen der Schweizer Botschaft in Brasilia mit dem brasilianischen Asylsystem und dem Rückschiebungsverbot befasst. So hat es Aussagen zum Zugang zum brasilianischen Asylverfahren und zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Brasilien im Allgemeinen sowie in Bezug auf Asylsuchende türkischer Nationalität im Besonderen gemacht. Ferner hat es sich zum Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem geäussert sowie zahlreiche nicht-staatliche Organisationen aufgeführt, welche Asylsuchende und Flüchtlinge unterstützen (vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen E. 4.1.1-4.1.4). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das SEM auch die Quelle dieser Abklärungsergebnisse genannt (act. A16, Auskunft der Schweizer Vertretung in Brasilia zum Asylwesen in Brasilien, vgl. vorstehende E. 4.1.2). Aufgrund der Begründung der Beschwerde und des Umstandes, dass die Akte A16 (Consulting Asylwesen Brasilien) gemäss Aktenverzeichnis als frei zur Edition klassifiziert wurde, ist davon auszugehen, dass die Akte A16 dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfügung ediert wurde.

E. 5.2.3 Die sehr pauschal formulierte Aussage in der angefochtenen Verfügung, wonach der Zugang zum Asylsystem in Brasilien bei jeder Einreise an allen Dienststellen der Bundespolizei gewährleistet sei und keine konkreten Fälle bekannt seien, in denen ausländischen Personen der Zugang zum Asylsystem verwehrt beziehungsweise das Non-Refoulement-Gebot verletzt worden sei, dürften in dieser absoluten Form nicht zutreffen, zumal im Jahr 2016 venezolanische Staatsangehörige von der brasilianischen Bundespolizei abgeschoben wurden, obwohl sie Asyl beantragt hatten (vgl. Urteil des BVGer D-635/ 2018 E. 7.5 m.w.H.). Dies vermag jedoch im Ergebnis keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren zu haben. Die Aussagen in der angefochtenen Verfügung zu Engpässen bei der Versorgung von in Brasilien ankommenden Migrantinnen und Migranten beziehen sich insbesondere auf die Grenzübergänge zu Venezuela und an der Grenze zu Venezuela liegende Bundesstaaten. Die zutreffende Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer als über Rio de Janeiro eingereister, türkischer Staatsangehöriger offensichtlich von diesen Schwierigkeiten nicht betroffen ist, wird in der Beschwerde nicht bestritten.

E. 5.2.4 Hinsichtlich der im Bericht der Heinrich Böll Stiftung vom 3. Juli 2017 erwähnten Festhaltungen von Migrantinnen und Migranten im Warteraum des internationalen Flughafens in Sao Paulo, denen die direkte Einreise verwehrt wurde, ist festzustellen, dass auch das schweizerische Asylgesetz mit dem Flughafenverfahren gemäss Art. 22 und 23 AsylG ein Verfahren vorsieht, in dem asylsuchenden Personen die direkte Einreise in die Schweiz verweigert werden kann und diese während maximal 60 Tagen am Flughafen festgehalten werden dürfen, wie dies auch vorliegend der Fall ist. Betreffend die Rüge, das SEM habe sich in der angefochten Verfügung nicht zur Einführung und Umsetzung sowie zu den Auswirkungen des neuen brasilianischen Migrationsgesetzes geäussert, ist festzustellen, dass für die vorliegende Einzelfallprüfung nicht Ausführungen allgemeiner Art, sondern insbesondere die Erwägungen zum Umgang der brasilianischen Behörden mit Asylsuchenden und Flüchtlingen türkischer Staatsangehöriger massgebend sind. Diesbezüglich ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf bestehen, dass Brasilien türkischen Staatsangehörigen den Zugang zum Asylverfahren verweigern, ihnen kein faires Asylverfahren gewähren oder ihnen gegenüber das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten würde. Es sind keine Fälle von Zwangsrückschaffungen türkischer Staatsangehöriger in die Türkei bekannt, und gemäss der Auskunft der Botschaft ist davon auszugehen, dass abgewiesenen türkischen Asylsuchenden erlaubt wird, freiwillig in einen anderen Drittstaat auszureisen.

E. 5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung - anders als im vom Beschwerdeführer mehrfach zitierten Verfahren D-635/2018 - hinreichend zum Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG geäussert hat. Es hat damit genügend abgeklärt und begründet, weshalb keine Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG vorliegen, wonach im Drittstaat Brasilien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Art. 5 Abs. 1 AsylG gegeben sei.

E. 5.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. vorstehende E. 4.5.3) besteht vorliegend keine Veranlassung zu einer grundsätzlichen Beurteilung der Praxis des SEM im Flughafenverfahren hinsichtlich der Handhabung der Wegweisung in Drittstaaten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG. Die Frage, ob das SEM in solchen Verfahren zu Recht Nichteintretensentscheide fällt oder nicht, ist in jedem einzelnen Beschwerdeverfahren aufgrund der jeweils spezifischen Konstellation gesondert zu beurteilen. Der in der Beschwerde (S. 9) gestellte Antrag, das SEM sei im vorliegenden Verfahren aufzufordern, sich zu seiner Praxis in Flughafenverfahren hinsichtlich Wegweisung in Drittstaaten zu äussern, ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.4 Auf die (unzutreffende) Argumentation in der Beschwerde, die in Art. 23 AsylG vorgesehene 20-tägige Frist für die Eröffnung eines Entscheides im Flughafenverfahren sei nach der Aufhebung der Verfügung abgelaufen, weshalb dem Beschwerdeführer die Einreise zu gewähren und ein materieller Entscheid zu fällen sei, ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil vorliegend die angefochtene Verfügung bestätigt und nicht aufgehoben wird. Die weiteren Mutmassungen des Rechtsvertreters bezüglich der Handhabung der gesetzlichen zeitlichen Vorgaben in Flughafenverfahren durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 4.2.3) entbehren angesichts des klaren Wortlautes von Art. 22 AsylG und einer entsprechenden langjährigen Praxis jeglicher Grundlage.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der in der Beschwerde gestellte Kassationsantrag ist demzufolge abzuweisen.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Hinsichtlich der zutreffend nur für Brasilien vorgenommenen Prüfung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG kann - mit folgenden Ergänzungen - auf die Beurteilung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dazu obige E. 4.1.5). Die Aussage des SEM in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei gesund, ist dahingehend zu präzisieren, dass dieser an der BzP angab, er leide seit seiner Kindheit unter Panikattacken und Anämie, sei deswegen aber in der Türkei nicht in Behandlung gewesen (vgl. act. A14 Ziff. 8.02). Ferner kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die sechs in der Türkei wohnhaften verheirateten Schwestern den Beschwerdeführer unterstützen würden beziehungsweise könnten. Der Beschwerdeführer wird sich bei Bedarf jedoch an die entsprechenden staatlichen Stellen und ferner auch an nicht-staatliche Organisationen (vgl. die Liste des SEM in der angefochtenen Verfügung) wenden können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug nach Brasilien als unzumutbar erscheinen zu lassen. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht.

E. 7.2 Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Brasilien hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Chicago-Übereinkommen nach Brasilien zurückkehren kann. Es ist davon auszugehen, dass Brasilien die in der Botschaft (BBl 2002 6884) erwähnte Zusicherung zur Übernahme des Beschwerdeführers spätestens im Vollzugszeitpunkt konkludent abgeben wird, indem es ihn einreisen lassen wird. Ob er (als türkischer Staatsangehöriger) wiederum visumsfrei wird einreisen können, nachdem er seinen Reisepass vernichtet hat, kann daher offenbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung nur dann als unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheint, wenn auch die freiwillige Rückreise nicht möglich ist.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Antrag auf Bewilligung der Einreise erweist sich als gegenstandslos.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6057/2018 Urteil vom 1. November 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2018 im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den Flughafen am Vortag von Rio de Janeiro (Brasilien) her kommend erreicht. Das SEM verweigerte ihm mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 6. Oktober 2018 wurde der kurdische Beschwerdeführer zu seiner Person, den Identitäts- und Reisepapieren, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Mutter in B._______ gewohnt und bis im April 2016 an der Universität (...) studiert. Das Studium habe er nicht abschliessen können, weil er vom faschistischen Block an der Universität bedroht beziehungsweise da er im letzten Studienjahr verhaftet worden sei. Er sei am (...) April 2016 zusammen mit 25 weiteren Personen wegen der Teilnahme am Newroz-Fest, an Anlässen für Menschenrechte und Pressekonferenzen der prokurdischen Partei HDP (Demokratische Partei der Völker) festgenommen worden, obwohl er sich nur auf legale und demokratische Art politisch betätigt habe. Anlässlich der zweiten Gerichtsverhandlung habe man ihn nach sechsmonatiger Haft freigelassen. Das Verfahren laufe jedoch weiter und die Hauptverhandlung finde am (...) Oktober 2018 statt. Er werde beschuldigt, Mitglied einer terroristischen Organisation (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) zu sein sowie für diese Propaganda betrieben zu haben, und rechne mit einer Haftstrafe von sechs bis zehn Jahren, obwohl er nichts verbrochen habe. In den Jahren 2017 und 2018 sei er in verschiedenen Unternehmen in C._______ und B._______ tätig gewesen. Er habe die Türkei legal und mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei mit der Royal Air Maroc von Istanbul nach Casablanca (Marokko) geflogen. Am folgenden Tag sei er nach Rio de Janeiro weitergereist. Türkische Staatsangehörige benötigten für Brasilien kein Einreisevisum. Als der Beamte ihn bei der Einreise nach dem Reisegrund gefragt habe, habe er angegeben, Tourist zu sein. In Rio de Janeiro habe er sich während fünf Tagen meistens in einem Hotel aufgehalten. Am 1. Oktober 2018 sei er nach Zürich geflogen, wo er am Flughafen um Asyl ersucht habe. Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung in die Drittstaaten Marokko und Brasilien gewährt. Dabei gab er an, Marokko sei kein sicheres Land, Brasilien sei noch schlimmer, und er habe in Europa ein Asylgesuch stellen wollen. B.b Der Beschwerdeführer reichte Kopien von fremdsprachigen, nicht näher bezeichneten Gerichtsdokumenten (darunter kein Gerichtsurteil) sowie Unterlagen in Form von Links zu Zeitungsberichten und Videoaufnahmen bezüglich seiner Festnahme ein, ferner eine Identitätskarte und einen Führerschein. Seinen legal ausgestellten türkischen Reisepass vernichtete er gemäss eigenen Angaben im Flugzeug auf dem Weg in die Schweiz. B.c Trotz der Vernichtung des Reisepasses und der Flugunterlagen durch den Beschwerdeführer sowie der Löschung sämtlicher Daten auf seinem Telefon konnte die Polizei seinen Reiseweg eruieren. Er war am (...) September 2018 legal mit einem bis 2021 gültigen, auf seinen Namen ausgestellten türkischen Reisepass von Istanbul nach Casablanca gereist und am (...) September 2018 nach Rio de Janeiro sowie am (...) Oktober 2018 ohne Transitvisum an den Flughafen Zürich geflogen, wo er den gebuchten Rückflug nach Istanbul nicht antrat und um Asyl ersuchte. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 - am 18. Oktober 2018 durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat Brasilien zurückgeführt werden könne. Den Vollzug in den Heimatstaat schloss das SEM ausdrücklich aus. Ferner beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 24. Oktober 2018 vorab per Fax beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, die Sache sei für weitere Abklärungen und eine materielle Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ihm sei die Einreise zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Die elektronischen Akten der Vorinstanz gingen am 24. Oktober 2018 beim Gericht ein. F. Am 25. Oktober 2018 trafen die Originalbeschwerde, der Bericht "Das neue brasilianische Migrationsgesetz und die Menschenrechte" der Heinrich Böll Stiftung vom 3. Juli 2017, ein Auszug aus der Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes sowie eine Vollmacht beim Gericht ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 25. Oktober 2018 den Vollzug der Wegweisung nach Brasilien einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). 2.2 Das Gericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG tritt das SEM in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz beinhaltet, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Reise an den Flughafen Zürich während fünf Tagen in Brasilien aufgehalten. Brasilien sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und habe sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Brasilien verfüge ferner über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig, auch was kriminelle Taten betreffe. 4.1.2 Ferner hielt das SEM unter Bezugnahme auf die Akte A16 (Auskunft der Schweizer Vertretung in Brasilia zum Asylwesen in Brasilien) fest, gemäss seinen Abklärungen sei der Zugang zum Asylsystem in Brasilien bei jeder Einreise an allen Dienststellen der Bundespolizei gewährleistet. Der schweizerischen Botschaft in Brasilia seien keine konkreten Fälle bekannt, in denen ausländischen Personen der Zugang zum Asylsystem verwehrt beziehungsweise das Non-Refoulement-Gebot verletzt worden sei. Abweichungen wären als Fehler eines einzelnen Beamten zu betrachten. Der Asylstatus gebe den Asylsuchenden direkten Zugang zum nationalen Gesundheits- und Bildungssystem, das grundsätzlich landesweit vorhanden sei. Zwar treffe es zu, dass aufgrund der massiven Ankünfte aus Venezuela die Unterbringung und öffentliche Versorgung der Migranten an den Grenzübergängen in Pacaraima zu Venezuela, in Boa Vista (Provinzhauptstadt von Roraima) und teilweise in Manaus von Engpässen betroffen seien. Dies führe zu einer teilweise ablehnenden Haltung der Lokalbevölkerung gegenüber venezolanischen Flüchtlingen. Als türkischer Staatsangehöriger, der über Rio de Janeiro eingereist sei, sei der Beschwerdeführer aber offensichtlich von diesen Schwierigkeiten nicht betroffen. Gemäss Auskünften der schweizerischen Botschaft in Brasilia ersuchten auch türkische Staatsangehörige in Brasilien um Asyl. So weise das nationale Komitee für Flüchtlinge CONARE für 2017 total 18 hängige Asylanträge aus. Im Jahr 2016 seien sechs Asylanträge von türkischen Staatsangehörigen gutgeheissen worden. Auch gebe es keine bekannten Fälle von Rückschaffungen türkischer Staatsangehöriger. Ein Auslieferungsabkommen zwischen der Türkei und Brasilien bestehe nicht. Zusammengefasst gelte Brasilien als ein Land mit einer modernen Asylgesetzgebung und einer Praxis, die internationale Standards respektiere beziehungsweise übertreffe. Anerkannte Flüchtlinge seien nicht Gegenstand von Auslieferungen. Es sei davon auszugehen, dass einem abgelehnten Asylsuchenden aus der Türkei in einer Einzelfallabklärung erlaubt würde, freiwillig in einen Drittstaat auszureisen. Zudem sei der Datenschutz gewährleistet. Gemäss der Schweizer Botschaft in Brasilia ändere die Unterzeichnung eines Rechtshilfeabkommens im Jahr 2015 zwischen der Türkei und Brasilien nichts an den ausgeführten Gegebenheiten. 4.1.3 Das SEM fuhr fort, es gebe in Brasilien neben kirchlichen weitere nicht-staatliche Organisationen, die Asylsuchende unterstützten, und nannte die Adressen von zehn Webseiten solcher Institutionen. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich auf Schutz angewiesen sei, könne er sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Brasilien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern. 4.1.4 Gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR 0.748.0) respektive den im Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen könnten Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. 4.1.5 Das SEM prüfte und verneinte sodann allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse. Zur Begründung hielt es fest, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Weder die in Brasilien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig, verfüge über eine (zwar nicht abgeschlossene) akademische Ausbildung und über berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen. Es sei davon auszugehen, dass seine sechs Geschwister ihn unterstützen könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar, da er gestützt auf das Chicago-Übereinkommen nach Brasilien zurückkehren könne. Überdies könnten türkische Staatsangehörige visumsbefreit dort einreisen. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM sei zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Aus der summarischen Begründung der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, dass dieser offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem setze ein Nichteintretensentscheid eine formelle Zusicherung der Rückübernahme der asylsuchenden Person durch den Drittstaat gegenüber den Schweizer Behörden voraus. Eine solche Zusicherung des Drittstaates sei auch für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erforderlich. Unter Hinweis auf die Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2002 6884) wird vorgebracht, ohne diese Zusicherung könne die Wegweisung in den Drittstaat nicht vollzogen werden. Es sei fraglich, ob Brasilien sich an das Chicago-Übereinkommen halten und den Beschwerdeführer einreisen lassen werde. 4.2.2 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.4 müssten die Asylbehörden bei vom Bundesrat nicht als sicher bezeichneten Drittstaaten, so auch Brasilien, in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Staat Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe und ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Dies sei auch der Botschaft zu entnehmen (vgl. BBl 2002 6884). Eine solche Einzelfallprüfung habe vorliegend nicht stattgefunden. Die Vorinstanz betone in der angefochtenen Verfügung, Brasilien sei Vertragsstaat der FK und des Chicago-Übereinkommens, ohne zu erwähnen, dass das Land es bis heute nicht auf die Liste der "safe countries" geschafft habe. Sie behaupte ohne Beleg, gemäss eigenen Abklärungen sei der Zugang zum Asylsystem in Brasilien bei jeder Einreise an allen Dienststellen der Bundespolizei gewährleistet. Weiter stünden die Abklärungen und die Auskünfte der Schweizer Botschaft in krassem Widerspruch zum Urteil D-635/2018 und dem dort erwähnten Bericht der Heinrich Böll Stiftung vom 3. Juli 2017. Das SEM äussere sich mit keinem Wort zur Einführung und Umsetzung sowie zu den Auswirkungen des neuen brasilianischen Migrationsgesetzes. Die behaupteten Abklärungen des SEM müssten offengelegt werden. Aufgrund der nicht belegten Behauptungen sei davon auszugehen, dass weder das SEM noch die Schweizer Botschaft sich ernsthaft mit den Gegebenheiten des brasilianischen Asylsystems auseinandergesetzt hätten. Gemäss dem zitierten Urteil stehe fest, dass Brasilien Mühe bekunde, Asylgesuche völkerrechtskonform abzuwickeln. Indem das SEM einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, ohne eine formelle Zusicherung von Brasilien für die Wiedereinreise des Beschwerdeführers und die Garantie eines völkerrechtskonformen materiellen Asylverfahrens einzuholen, habe es die Untersuchungspflicht verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 4.2.3 Die in Art. 23 AsylG vorgesehene 20-tägige Frist für die Eröffnung eines Entscheides im Flughafenverfahren sei nach der Aufhebung der Verfügung abgelaufen, weshalb dem Beschwerdeführer die Einreise zu gewähren, er einem Kanton zuzuweisen und ein materieller Entscheid zu fällen sei. Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, die Einreise müsse bei dieser Fallkonstellation auch nach Ablauf der 20 Tage nicht gewährt werden, werde um eine nachvollziehbare Begründung ersucht, wobei die Argumentation, das Flughafenverfahren dürfe gemäss Art. 22 AsylG insgesamt 60 Tage dauern, nicht überzeugend wäre. Der Gesetzgeber habe sich wohl überlegt, dass das erstinstanzliche Verfahren höchstens 20 Tage und das zweitinstanzliche Verfahren höchstens 40 Tage dauern dürfe. Das SEM und das Gericht dürften die 60 Tage, die für die Erledigung längstens vorgesehen seien, nicht nach Gutdünken aufteilen. Das SEM habe bereits nach 14 Tagen einen Nichteintretensentscheid gefällt, anstatt die verbleibenden sechs Tage für sorgfältige Abklärungen und den Erhalt einer Zusicherung Brasiliens für die Rückkehr des Beschwerdeführers zu verwenden. 4.2.4 Sodann erwähnt der Rechtsvertreter diverse Flughafenverfahren, in denen das SEM Wegweisungen von Asylsuchenden in die Drittstaaten Indien, Serbien und Südafrika verfügt hatte, und äussert die Vermutung, das SEM versuche derzeit, Flughafenverfahren möglichst oft mit Nichteintretensentscheiden zu erledigen. Das Gericht habe in einer Zwischenverfügung vom 24. August 2018 im Verfahren D-4801/2018 die Frage gestellt, ob das SEM eine Praxisänderung anstrebe, indem es faktisch in jeder Angelegenheit auf eine einzelfallspezifische Überprüfung der Frage der effektiven Möglichkeit einer Rückkehr oder Weiterreise in den Drittstaat Indien verzichte. Aus diesem Grund sei das SEM aufzufordern, sich zur gängigen Praxis im Flughafenverfahren bezüglich der Handhabung der Wegweisung in Drittstaaten zu äussern. 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Nichteintretensentscheid aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG in den Drittstaat Brasilien zurückkehren könne, in welchem er sich vor der Reise an den Flughafen Zürich während mehrerer Tage aufgehalten habe. Die Voraussetzung des vorherigen Aufenthaltes im Drittstaat Brasilien ist vorliegend nicht umstritten (vgl. Sachverhalt Bst. A und B). 5.1.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht stellt eine formelle Zusicherung des Drittstaates gegenüber den Schweizer Behörden zur Rückübernahme von Asylsuchenden nicht eine Voraussetzung für das Fällen eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG dar (zum Wortlaut dieser Bestimmung vgl. E. 3.1). Die in der Botschaft zur Revision des Asylgesetzes erwähnte Zusicherung beschlägt vielmehr die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und stellt eine Vollzugsmodalität dar (vgl. BBl 2002 6884). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung (S. 4) zutreffend festgehalten hat, können asylsuchende Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert wird, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben. Vorliegend bestehen keine Hinweise darauf, dass Brasilien, dessen Behörden den Beschwerdeführer ohne Transitvisum zum Flughafen Zürich haben reisen lassen, seinen Verpflichtungen aus dem Chicago-Übereinkommen nicht nachkommen wird. 5.2 5.2.1 Der Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Im Unterschied zu Verfahren betreffend die vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichnete Länder müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten - so auch Brasilien - in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Urteile des BVGer D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.4 und D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3; Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.). 5.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe im vorliegenden Verfahren die gemäss der zitierten Rechtsprechung erforderliche Einzelfallprüfung nicht vorgenommen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung namentlich gestützt auf Ergebnisse von Abklärungen der Schweizer Botschaft in Brasilia mit dem brasilianischen Asylsystem und dem Rückschiebungsverbot befasst. So hat es Aussagen zum Zugang zum brasilianischen Asylverfahren und zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Brasilien im Allgemeinen sowie in Bezug auf Asylsuchende türkischer Nationalität im Besonderen gemacht. Ferner hat es sich zum Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem geäussert sowie zahlreiche nicht-staatliche Organisationen aufgeführt, welche Asylsuchende und Flüchtlinge unterstützen (vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen E. 4.1.1-4.1.4). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das SEM auch die Quelle dieser Abklärungsergebnisse genannt (act. A16, Auskunft der Schweizer Vertretung in Brasilia zum Asylwesen in Brasilien, vgl. vorstehende E. 4.1.2). Aufgrund der Begründung der Beschwerde und des Umstandes, dass die Akte A16 (Consulting Asylwesen Brasilien) gemäss Aktenverzeichnis als frei zur Edition klassifiziert wurde, ist davon auszugehen, dass die Akte A16 dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfügung ediert wurde. 5.2.3 Die sehr pauschal formulierte Aussage in der angefochtenen Verfügung, wonach der Zugang zum Asylsystem in Brasilien bei jeder Einreise an allen Dienststellen der Bundespolizei gewährleistet sei und keine konkreten Fälle bekannt seien, in denen ausländischen Personen der Zugang zum Asylsystem verwehrt beziehungsweise das Non-Refoulement-Gebot verletzt worden sei, dürften in dieser absoluten Form nicht zutreffen, zumal im Jahr 2016 venezolanische Staatsangehörige von der brasilianischen Bundespolizei abgeschoben wurden, obwohl sie Asyl beantragt hatten (vgl. Urteil des BVGer D-635/ 2018 E. 7.5 m.w.H.). Dies vermag jedoch im Ergebnis keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren zu haben. Die Aussagen in der angefochtenen Verfügung zu Engpässen bei der Versorgung von in Brasilien ankommenden Migrantinnen und Migranten beziehen sich insbesondere auf die Grenzübergänge zu Venezuela und an der Grenze zu Venezuela liegende Bundesstaaten. Die zutreffende Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer als über Rio de Janeiro eingereister, türkischer Staatsangehöriger offensichtlich von diesen Schwierigkeiten nicht betroffen ist, wird in der Beschwerde nicht bestritten. 5.2.4 Hinsichtlich der im Bericht der Heinrich Böll Stiftung vom 3. Juli 2017 erwähnten Festhaltungen von Migrantinnen und Migranten im Warteraum des internationalen Flughafens in Sao Paulo, denen die direkte Einreise verwehrt wurde, ist festzustellen, dass auch das schweizerische Asylgesetz mit dem Flughafenverfahren gemäss Art. 22 und 23 AsylG ein Verfahren vorsieht, in dem asylsuchenden Personen die direkte Einreise in die Schweiz verweigert werden kann und diese während maximal 60 Tagen am Flughafen festgehalten werden dürfen, wie dies auch vorliegend der Fall ist. Betreffend die Rüge, das SEM habe sich in der angefochten Verfügung nicht zur Einführung und Umsetzung sowie zu den Auswirkungen des neuen brasilianischen Migrationsgesetzes geäussert, ist festzustellen, dass für die vorliegende Einzelfallprüfung nicht Ausführungen allgemeiner Art, sondern insbesondere die Erwägungen zum Umgang der brasilianischen Behörden mit Asylsuchenden und Flüchtlingen türkischer Staatsangehöriger massgebend sind. Diesbezüglich ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf bestehen, dass Brasilien türkischen Staatsangehörigen den Zugang zum Asylverfahren verweigern, ihnen kein faires Asylverfahren gewähren oder ihnen gegenüber das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten würde. Es sind keine Fälle von Zwangsrückschaffungen türkischer Staatsangehöriger in die Türkei bekannt, und gemäss der Auskunft der Botschaft ist davon auszugehen, dass abgewiesenen türkischen Asylsuchenden erlaubt wird, freiwillig in einen anderen Drittstaat auszureisen. 5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung - anders als im vom Beschwerdeführer mehrfach zitierten Verfahren D-635/2018 - hinreichend zum Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG geäussert hat. Es hat damit genügend abgeklärt und begründet, weshalb keine Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG vorliegen, wonach im Drittstaat Brasilien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Art. 5 Abs. 1 AsylG gegeben sei. 5.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. vorstehende E. 4.5.3) besteht vorliegend keine Veranlassung zu einer grundsätzlichen Beurteilung der Praxis des SEM im Flughafenverfahren hinsichtlich der Handhabung der Wegweisung in Drittstaaten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG. Die Frage, ob das SEM in solchen Verfahren zu Recht Nichteintretensentscheide fällt oder nicht, ist in jedem einzelnen Beschwerdeverfahren aufgrund der jeweils spezifischen Konstellation gesondert zu beurteilen. Der in der Beschwerde (S. 9) gestellte Antrag, das SEM sei im vorliegenden Verfahren aufzufordern, sich zu seiner Praxis in Flughafenverfahren hinsichtlich Wegweisung in Drittstaaten zu äussern, ist demzufolge abzuweisen. 5.4 Auf die (unzutreffende) Argumentation in der Beschwerde, die in Art. 23 AsylG vorgesehene 20-tägige Frist für die Eröffnung eines Entscheides im Flughafenverfahren sei nach der Aufhebung der Verfügung abgelaufen, weshalb dem Beschwerdeführer die Einreise zu gewähren und ein materieller Entscheid zu fällen sei, ist bereits deshalb nicht einzugehen, weil vorliegend die angefochtene Verfügung bestätigt und nicht aufgehoben wird. Die weiteren Mutmassungen des Rechtsvertreters bezüglich der Handhabung der gesetzlichen zeitlichen Vorgaben in Flughafenverfahren durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 4.2.3) entbehren angesichts des klaren Wortlautes von Art. 22 AsylG und einer entsprechenden langjährigen Praxis jeglicher Grundlage. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der in der Beschwerde gestellte Kassationsantrag ist demzufolge abzuweisen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Hinsichtlich der zutreffend nur für Brasilien vorgenommenen Prüfung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG kann - mit folgenden Ergänzungen - auf die Beurteilung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dazu obige E. 4.1.5). Die Aussage des SEM in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei gesund, ist dahingehend zu präzisieren, dass dieser an der BzP angab, er leide seit seiner Kindheit unter Panikattacken und Anämie, sei deswegen aber in der Türkei nicht in Behandlung gewesen (vgl. act. A14 Ziff. 8.02). Ferner kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die sechs in der Türkei wohnhaften verheirateten Schwestern den Beschwerdeführer unterstützen würden beziehungsweise könnten. Der Beschwerdeführer wird sich bei Bedarf jedoch an die entsprechenden staatlichen Stellen und ferner auch an nicht-staatliche Organisationen (vgl. die Liste des SEM in der angefochtenen Verfügung) wenden können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug nach Brasilien als unzumutbar erscheinen zu lassen. Eine vorläufige Aufnahme fällt ausser Betracht. 7.2 Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Brasilien hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Chicago-Übereinkommen nach Brasilien zurückkehren kann. Es ist davon auszugehen, dass Brasilien die in der Botschaft (BBl 2002 6884) erwähnte Zusicherung zur Übernahme des Beschwerdeführers spätestens im Vollzugszeitpunkt konkludent abgeben wird, indem es ihn einreisen lassen wird. Ob er (als türkischer Staatsangehöriger) wiederum visumsfrei wird einreisen können, nachdem er seinen Reisepass vernichtet hat, kann daher offenbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung nur dann als unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheint, wenn auch die freiwillige Rückreise nicht möglich ist.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Antrag auf Bewilligung der Einreise erweist sich als gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand: