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D-7/2019

D-7/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-30 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ verliessen Honduras am 2. Dezember 2018 legal und gelangten zusammen mit ihrem Kind C._______ und dem Neffen D._______ (N [...]) auf dem Landweg über Nicaragua nach Costa Rica. Am 6. Dezember 2018 suchten sie im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss ihren Angaben und Feststellungen der Flughafenpolizei hatten sie den Flughafen Zürich am Vortag von San José (Costa Rica) her kommend erreicht. Das SEM verweigerte ihnen mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 9. Dezember 2018 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin getrennt zur Person, den Identitäts- und Reisepapieren, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Beide reichten schriftlich verfasste, auf Deutsch übersetzte "Erklärungen zum Asylantrag" vom 5. Dezember 2018 ein. Der Beschwerdeführer gab überdies schriftliche und teilweise auf Deutsch übersetzte Unterlagen von mehreren Hundert Seiten ab, welche sich gemäss der SEM-Akte A10 ebenso wie elektronische Speichermedien in den abgenommenen Effekten bei der Flughafen-Spezialabteilung "Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl" (GPMA) der Kantonspolizei Zürich befänden und dort bei Bedarf durchgesehen werden könnten (vgl. act. A10 S. 1 und 13 f., A11 S. 14 und A16). Er gab ferner einen gültigen und einen abgelaufenen honduranischen Reisepass und einen honduranischen (...) zu den Akten; die Beschwerdeführerin reichte ebenfalls einen gültigen und einen abgelaufenen Reisepass sowie eine gültige Identitätskarte ein. B.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei ausgebildeter (...) und (...) und von (...) bis (...) als (...) sowie von (...) bis (...) als (...) in seiner Heimatstadt E._______ (F._______), (...), tätig gewesen. In dieser Funktion habe er (...). Ab (...) hätten er und seine Familie von Unbekannten telefonische Morddrohungen erhalten. Zwischen (...) und (...) habe es (...) Anschläge auf sie gegeben. Die honduranischen Behörden hätten ihre Schutzpflichten nach einem Regierungswechsel nicht mehr wahrgenommen und ihm keinen Personenschutz mehr gewährt. Er habe sich auch an die Medien gewandt, um auf die (...) aufmerksam zu machen. Aufgrund seines Engagements seien (...), was zu Vergeltungsmassnahmen und weiteren Drohungen gegen ihn geführt habe. (...) seiner Brüder lebten in den USA, wo sie im Rahmen des TPS-Programmes ("Temporary Protected Status", vorläufiger Schutzstatus) eine befristete Arbeitsbewilligung hätten. Er selbst sei letztmals im (...) in die USA gereist, um im Asylverfahren seines (...) vor Gericht als Zeuge auszusagen. Er habe in den USA nicht um Asyl ersucht, weil er vor den zahlreichen dort lebenden Anhängern seiner Feinde nicht sicher wäre. B.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe einen Bachelor-Abschluss in (...) und (...) und sei als (...) in ihrer eigenen (...) tätig gewesen, in der auch ihr Ehemann gearbeitet habe, bis er (...) gegangen sei. Nach seiner Wahl zum (...) und wegen (...) seien (...) Anschläge auf ihr Haus und ihr Auto verübt worden. Bei einem der Anschläge sei ihr Kind schwer verletzt worden. Ihr Ehemann habe sich an vielen Orten beschwert. Als (...), seien sie in eine andere Stadt umgezogen, doch seien sie auch dort nicht in Sicherheit gewesen. Ihre Eltern sowie (...) Geschwister ([...]) lebten in den USA. B.d Aufgrund ihres Reiseweges wurde den Beschwerdeführenden am Ende der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung in die Drittstaaten Nicaragua und Costa Rica gewährt. Dabei gaben sie an, sie seien wegen (...) in allen zentralamerikanischen Staaten gefährdet. Da sie über gültige Visa für die USA verfügen, gewährte das SEM ihnen auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG und einer Wegweisung in den Drittstaat USA. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 - am 20. Dezember 2018 durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, sie hätten den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in die USA zurückgeführt würden. Gleichzeitig schloss das SEM den Wegweisungsvollzug nach Honduras aus, beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. D. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell beantragten sie, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann ersuchten sie darum, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Die Originalbeschwerde sowie die elektronischen Akten der Vorinstanz gingen am 3. Januar 2018 beim Gericht ein. Die Beschwerdeführenden reichten zahlreiche Beweismittel ein (u.a. eine Resolution der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte [IACHR] der Organisation Amerikanischer Staaten [OAS] mit Sitz in Washington D.C vom (...) bezüglich (...); Unterlagen zu Asylverfahren von Familienangehörigen in den USA; Medienberichte über die aktuelle Migrationspolitik der amerikanischen Regierung im Allgemeinen und bezüglich honduranischen Staatsangehörigen im Besonderen). F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 3. Januar 2018 den Vollzug der Wegweisung in die USA einstweilen aus. G. Die amtliche Übersetzung der spanischsprachigen Beschwerdebegründung ging dem Gericht am 7. Januar 2019 zu.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Das Gericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG aus prozessökonomischen Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.

E. 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden verfügten über gültige Visa für die USA und hätten zu diesem Staat - im Gegensatz zur Schweiz - einen engen Bezug. Gemäss Einträgen in ihren Reisepässen hätten sie von den USA Visa mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren (Eltern bis [...] und Kind bis [...]) erhalten. Sie hätten sich für Geschäftsreisen und touristische Reisen in den letzten Jahren zirka (...) Mal in den USA aufgehalten, letztmals (...). Ferner hätten sie enge Angehörige, die legal in den USA lebten und arbeiteten. So hätten sie angegeben, (...) Brüder des Beschwerdeführers sowie die Eltern, (...) Geschwister und ein (...) der Beschwerdeführerin lebten in den USA. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Aktivitäten und der Aufenthalte in den USA der englischen Sprache mächtig seien. Es sei ihnen daher zuzumuten, in die USA zurückzukehren.

E. 4.1.2 Ferner hält das SEM fest, die USA seien dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und hätten sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Die USA verfügten ferner über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei in den USA in Gefahr, weil die (...) dort Kontakte hätten. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls ausgesagt, die USA seien für sie nicht sicher; zwar sei ihnen bis anhin dort nichts zugestossen, doch habe niemand von ihren Aufenthalten in den USA gewusst. Diesen Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in den USA keinen Zugang zum Asylsystem hätten. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für sie in den USA kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG bestünde. Sollten sie auf Schutz angewiesen sein, könnten sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Die USA führten einen ständigen Kampf gegen (...) und seien offensichtlich willig, den Gegnern beziehungsweise Opfern der (...) Schutz zu gewähren. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden könnten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG in die USA zurückkehren (recte: weiterreisen), so dass auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten sei.

E. 4.1.3 Das SEM verneint sodann das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Weder die in den USA herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Die Beschwerdeführenden stammten offensichtlich aus der honduranischen Oberschicht. Ihre diversen akademischen Titel und langjährigen beruflichen Aktivitäten sowie ihre in den USA lebenden Angehörigen würden ihnen für ihren Aufenthalt und ihre Zukunft in den USA hilfreich sein. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar, da sie Reisepässe mit gültigen Visa für die USA hätten.

E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM sei zu Unrecht auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten. Zur Begründung führen sie an, die Visa für die USA würden ihnen keine Garantie geben, dass sie in diesem Land wohnen oder eine Aufenthaltsbewilligung beantragen oder sich legal niederlassen könnten. Sie hätten keine Zusicherung, dass die (...) ablaufenden Visa verlängert würden. Sie hätten auch keine geschäftlichen Beziehungen mit den USA und hätten die Visa für touristische Reisen benützt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lebten und arbeiteten keine ihrer Verwandten legal in den USA. Einige hielten sich illegal dort auf und andere nur vorübergehend legal, ohne Möglichkeit zur Verbesserung ihres Aufenthaltsstatus. Ihre Verwandten könnten sie daher auch nicht bei der Asylgesuchstellung in den USA unterstützen. Aufgrund der Probleme der Beschwerdeführenden seien die Mutter und die Brüder der Beschwerdeführerin im Jahr (...) illegal in die USA eingereist und hätten Asylgesuche gestellt. Diese seien nach mehreren Jahren Wartezeit abgelehnt worden und die Mutter sowie der Bruder H._______ der Beschwerdeführerin würden in Kürze aus I._______ nach Honduras ausgeschafft werden. Eine Schwester warte auf den endgültigen Entscheid der amerikanischen Migrationsbehörde. Die in J._______ wohnenden Brüder des Beschwerdeführers seien ebenfalls illegal in die USA eingereist und hätten im Rahmen des TPS-Programms eine befristete Arbeitsbewilligung erhalten. Nachdem Präsident Trump dieses Programm beendet habe, hätten die Brüder eine Frist bis Anfang 2020 erhalten, um nach Honduras zurückzukehren.

E. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, die USA seien für sie seit mehreren Jahren kein sicheres Land mehr, dies unter anderem aufgrund der räumlichen Nähe zu Honduras, der Anwesenheit einer grossen Anzahl Mitglieder honduranischer (...), darunter auch Personen, die sie bereits in Honduras hätten umbringen wollen, sowie der rassistischen und migrantenfeindlichen Politik des gegenwärtigen Präsidenten Donald Trump. Keine der Organisationen, an die der Beschwerdeführer sich gewandt habe, einschliesslich der IACHR in Washington, habe ihnen den benötigten Schutz und die Unterstützung gewährt, um in Honduras oder in den USA in Sicherheit leben zu können. Aufgrund der Anzeigen oder Beschwerden, die der Beschwerdeführer in Honduras und den USA eingereicht habe, seien in den USA Verfahren gegen verschiedene (...) sowie gegen (...) eröffnet worden, und Honduras habe (...). Sie (die Beschwerdeführenden) hätten Angst, in den USA zu wohnen, weil die politischen Gruppierungen, die mit den (...) zusammenarbeiteten, welche in Honduras Anschläge gegen sie verübt hätten, in den USA viele Kontakte und Leute hätten, die für sie arbeiten würden. Die USA (...) seien ein beliebtes Ziel für tausende Mitglieder dieser (...) Gruppierungen. (...). Bei (...) handle es sich um die Organisation, die im Heimatort des Beschwerdeführers für (...) zuständig sei, in Honduras, Kanada und den USA Menschen getötet und auch versucht habe, die Beschwerdeführenden in Honduras umzubringen. Sie befürchteten, dass Leute dieser Gruppe, die sich in den USA frei bewegen könnten, sie ausfindig machen würden. Darüber hinaus seien zirka 800'000 honduranische Staatsangehörige in den USA wohnhaft, von denen Tausende ihn (den Beschwerdeführer) erkennen würden, weil er in Honduras während vieler Jahre ein (...) innegehabt habe und ein angesehener (...) gewesen sei.

E. 4.2.3 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, es bestünden Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG, dass in ihrem Fall in den USA kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Falls ihre Wegweisung in die USA vollzogen würde, befürchten sie, dass aufgrund der migrantenfeindlichen Politik der jetzigen US-Regierung ihre Asylgesuche abgelehnt, ihre Visa annulliert und sie nach Honduras abgeschoben werden würden. Seit dem Amtsantritt von Donald Trump habe die amerikanische Regierung verschiedene Gesetze und Verordnungen verabschiedet mit dem Ziel, die legale und illegale Migration in die USA zu beschränken. Die Zahl der Einreisen von Asylsuchenden und Flüchtlingen habe im Jahr 2018 im Vergleich zu 2016 um 75% abgenommen. Mit einem am 9. November 2018 verabschiedeten Dekret sei die Stellung von Asylgesuchen an den Grenzen der USA verboten worden; die Migrationsbehörden seien angewiesen worden, an allen Grenzübergängen an der Südgrenze der USA keine Asylgesuche mehr entgegenzunehmen. Dadurch würden die in verschiedenen internationalen Verträgen garantierten Rechte von Migranten verletzt. Dieses Dekret richte sich insbesondere gegen Asylsuchende aus den südlichen Nachbarstaaten der USA. Es schränke auch die Autonomie und den Ermessenspielraum der Gerichte bei der Anwendung der Migrationsgesetzgebung ein. Sie befürchteten daher, dass die Gerichte ihren Fall nur oberflächlich und nicht ordentlich bearbeiten würden, dies auch deshalb, weil derzeit viele Fälle von asylsuchenden honduranischen Staatsangehörigen an der mexikanischen Grenze pendent seien. Die Richter hätten Angst vor Sanktionen der Trump-Regierung, wenn sie die Gesetze korrekt auslegen würden. In den letzten Monaten habe es in den USA Streit zwischen der Justiz und dem Präsidenten gegeben, weil dieser versuche, die Migrationsgesetzgebung in Abweichung von internationalen Abkommen und der nationalen Gesetzgebung zu ändern. Es bestehe somit keine Garantie, dass in ihrem konkreten Fall die Gesetze korrekt angewandt würden, so dass ihre Asylgesuche abgewiesen und sie gezwungen werden könnten, nach Honduras zurückzukehren. Dass die USA den Asylsuchenden und Flüchtlingen nicht den nötigen Schutz gewährten, zeige sich auch daran, dass viele Menschen, darunter auch Kinder, während der Haft gestorben seien.

E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz beinhaltet, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 5.2 Die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG - dass Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen - ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführenden haben Visa für die USA mit einer Gültigkeitsdauer bis (...) (Eltern) beziehungsweise (...) (Kind). Ein B1- oder B2-Visum ermöglicht zwar nicht automatisch die Einreise in die USA; über die Einreise entscheidet der zuständige Beamte an der Grenze (vgl. U.S. Department of State, What the Visa Expiration Date Means, undatiert, < https://travel.state.gov/content/travel/en/ us-visas/visa-information-resources/visa-expiration-date.html , wie sämtliche Quellen abgerufen am 14.01.2019). Über die Rückweisung honduranischer Staatsangehöriger mit gültigen B1/B2-Visa an der amerikanischen Grenze finden sich in den vom Gericht konsultierten Quellen keine Informationen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bereits zirka (...) Mal in die USA einreisen konnten, darf davon ausgegangen werden, dass ihnen die Einreise wiederum bewilligt würde.

E. 5.3.1 Als zweite Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG ist erforderlich, dass Asylsuchende in dem Drittstaat, für welchen sie ein Visum besitzen, auch tatsächlich um Schutz nachsuchen können. Personen, welche - wie die Beschwerdeführenden - legal mit einem Visum in die USA einreisen, können im sogenannten "Affirmative Asylum"-Prozess bei den "U.S. Citizenship and Immigration Services" (USCIS) um Asyl ersuchen. Hingegen müssen Personen, welche sich im Deportationsprozess befinden oder ohne gültiges Visum eingereist sind, im sogenannten "Defensive Asylum"-Prozess bei einem "Immigration Court" Asyl beantragen (vgl. American Immigration Council, Asylum in the United States, 14.05.2018, < https://www.americanimmigrationcouncil.org/ research/asylum-united-states ; National Migration Forum, Fact Sheet: U.S. Asylum Process, 20.08.2018). Die Beschwerdeführenden bestreiten denn auch nicht explizit, dass sie in den USA um Asyl nachsuchen könnten. Vielmehr machen sie geltend, dass angesichts der Verschärfungen in der amerikanischen Migrationspolitik unter Präsident Trump, welche sich insbesondere auch gegen Asylsuchende aus den südlichen Nachbarstaaten der USA richteten, keine Garantie eines rechtstaatlich korrekten Verfahrens bestehe, so dass ihre Asylgesuche zu Unrecht abgewiesen und sie nach Honduras ausgeschafft werden könnten. Ferner befürchtet namentlich der Beschwerdeführer, dass er von in den USA ansässigen Angehörigen von (...) beziehungsweise -(...), die ihn und seine Familie bereits in Honduras bedroht und verfolgt hätten, erkannt und umgebracht werden könnte.

E. 5.3.2 Im Jahr 2018 wurde die Migrationsgesetzgebung in den USA mehrmals angepasst (vgl. The Guardian, Trump's invisible wall: how his 2018 immigration policies built a barrier, 25.12.2018). Die Praxis ist geprägt von ad hoc-Verordnungen und -Entscheiden der Regierung von Donald Trump, welche durch Gerichte teilweise wieder umgestossen werden, und kann sich kurzfristig ändern. So verordnete die Regierung am 10. November 2018, dass Personen, welche illegal über die mexikanische Grenze in die USA einreisen, kein Asyl beantragen können (vgl. The Guardian, 'Great moral failure': civil rights groups sue Trump over asylum claim curb, 09.11.2018; The Guardian, Trump orders new curbs on asylum seekers but legal challenge likely, 09.11.2018). Diese Verordnung wurde von der American Civil Liberties Union (ACLU) eingeklagt (vgl. The Guardian, Trump's invisible wall, 25.12.2018). Am 8. Dezember 2018 verweigerten zunächst untergeordnete Gerichte und daraufhin auch ein US Appeals Court die Anwendung der Verordnung (vgl. Voice of America [VoA], Questions, Answers About Seeking Asylum in US, 19.07.2018; Associated Press, Court refuses to allow Trump asylum ban for immigrants entering illegally, 08.12.2018). Am 21. Dezember 2018 blockierte schliesslich der Supreme Court die Umsetzung der Verordnung (vgl. The Guardian, Supreme court rejects Trump plea to enforce asylum ban at US-Mexico border, 21.12.2018). Am 11. Juni 2018 kündigte der damalige Justizminister Jeff Sessions an, die Immigration Courts würden angewiesen, kein Asyl aufgrund von häuslicher Gewalt oder Bandenkriminalität mehr zu gewähren (vgl. The Guardian, Trump administration moves to end asylum for victims of domestic abuse and gangs, 11.06.2018; USA Today, President Donald Trump's efforts to limit asylum challenged in federal courts, 19.11.2018). Die Anordnung wurde einige Tage später bereits von einem Gericht befolgt, jedoch auch von verschiedener Seite kritisiert und in der Folge von der ACLU eingeklagt. Derzeit ist die Umsetzung der Anordnung offenbar in einigen US-Bundesstaaten blockiert (vgl. VoA, Asylum Seekers Bring Evidence to Show Dangers of Home, 11.07.2018; dies., Questions, Answers About Seeking Asylum in US, 19.07.2018; USA Today, President Donald Trump's efforts to limit asylum challenged in federal courts, 19.11.2018; Associated Press, 'The toughest year': how shifting US immigration policy dominated 2018, 21.12.2018). Am 19. Dezember 2018 bezeichnete ein Richter am Federal Court in Washington die entsprechende Anordnung des früheren Justizministers Sessions als "willkürlich, unberechenbar und im Widerspruch zu den Einwanderungsgesetzen". Er hiess eine Klage von zwölf Asylsuchenden aus Zentralamerika gut und ordnete die Aufhebung der Abschiebungsentscheide sowie die Rückholung bereits abgeschobenen Asylsuchender an (vgl. FAZ, Asylrecht in Amerika, "Im Widerspruch zu den Einwanderungsgesetzen", 20. 12. 2018). Das System der regionalen Immigration Courts in den USA gilt als überlastet (vgl. VoA, Questions, Answers About Seeking Asylum in US, 19.07.2018; dies., Asylum Seekers Bring Evidence to Show Dangers of Home, 11.07.2018; The Washington Post, 'Death is waiting for him', 06.12.2018). Die Gutheissungsquoten der Immigration Courts in Asylfällen variieren stark - zwischen 2012 und 2017 waren es in New York City 80% und in Miami 30% (vgl. The Guardian, 'You descend into hell by coming here': how Texas shut the door on refugees, 02.11.2018). Die USA gewähren Personen, welche vor Kriegen oder Naturkatastrophen flüchten, unter dem TPS-Programm vorläufigen Schutz aus humanitären Gründen. Dieser Status soll sie vor einer Abschiebung schützen und erleichtert den Zugang zu einer Arbeitsbewilligung (vgl. USCIS, Temporary Protected Status, undatiert, < https://www.uscis.gov/humanitarian/temporary-protected-status >). Dieser für honduranische Staatsangehörige seit dem 5. Januar 1999 geltende Schutz wurde auf den 5. Juni 2018 für beendet erklärt (vgl. USCIS, Temporary Protected Status Designated Country: Honduras, undatiert, < https://www.uscis.gov/humanitarian/temporary-protected-status/temporary-protectedstatus-designated-country-honduras >; dies., Termination of the Designation of Honduras for Temporary Protected Status, 05.06.2018, < https://www.federalregister. gov/documents/2018/06/05/2018-12161/termination-of-the-designation-of-honduras-for-temporary-protected-status>). Bereits registrierte Personen aus Honduras können den TPS-Status bis spätestens am 5.Januar 2020 behalten und müssen danach die USA verlassen (vgl. USCIS, Termination of the Designation of Honduras for Temporary Protected Status, 05.06.2018; British Broadcasting Corporation [BBC], Honduras migrants: Thousands to lose US protected status, 05.05.2018). Im Jahr 2012 wurden 37'577 honduranische Staatsangehörige aus den USA in ihre Heimat abgeschoben; 2013 waren es 37'049 (vgl. Transactional Records Access Clearinghouse [TRAC], ICE Deportations: Gender, Age, and Country of Citizenship, 09.04.2014, http://trac.syr.edu/immigration/reports/350/ >). Dabei ist unklar, welchen Status die betroffenen Personen vor der Abschiebung innehatten. Neuere Daten finden sich nur bezüglich der Entscheide der Immigration Courts, die 2018 in 22'023 Fällen honduranischer Staatsangehöriger eine Abschiebung anordneten (vgl. TRAC, Outcomes of Deportation Proceedings in Immigration Court, undatiert, < http://trac.syr.edu/phptools/immigration/court_backlog/deport_ outcome_charge.php ). Diverse Quellen berichten über Abschiebungen honduranischer Staatsangehöriger im Jahr 2018 (vgl. u.a. VoA, Honduran Migrant Gunned Down Shortly After US Deportation, 19.12. 2018; National Public Radio, Update On Deported Honduran Father, 30.09.2018; The Washington Post, 'Death is waiting for him', 06.12.2018; The New Yorker, When Deportation Is a Death Sentence, 15.01.2018).

E. 5.3.3 Angesichts der aufgezeigten aktuellen Situation in den USA sind die Befürchtungen der honduranischen Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

E. 5.4.1 Der Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Im Unterschied zu Verfahren, welche die vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichneten Länder betreffen, müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten - so auch die USA - in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Urteile des BVGer D-6057/2018 vom 1. November 2018 E. 5.2.1, D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.4 und D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3; Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.).

E. 5.4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich Art. 31a Abs. 2 AsylG lediglich ausgeführt, es bestünden keine Hinweise darauf, dass für die Beschwerdeführenden in den USA kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG existiere (vgl. vorstehende E. 4.1.2). Es hat somit keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Eine solche drängt sich aufgrund vorstehender Erwägung zur aktuell sich ständig verändernden und unberechenbaren Situation im amerikanischen Asylsystem sowie des - mit zahlreichen Beweismitteln belegten politischen Profils des Beschwerdeführers - im vorliegenden Fall umso mehr auf (vgl. E. 5.3.2).

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall unzureichend abgeklärt und begründet hat, ob Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG bestehen, wonach im Drittstaat USA kein effektiver Schutz vor Rückschiebung der honduranischen Beschwerdeführenden nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es hätte sich im Rahmen seiner Untersuchungspflicht auch mit den aktuellen Entwicklungen in den USA und deren Auswirkungen auf honduranische Asylsuchende auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz hat somit unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihr obliegenden Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das Gericht bereits in anderen Fällen festgehalten hat, dass die Asylbehörden bei der Wegweisung in vom Bundesrat nicht als sicher bezeichnete Drittstaaten in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (insb. Urteile des BVGer D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.4 und D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3). Ausserdem ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, und eine solche lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - unter Berücksichtigung der konkreten Profile der Beschwerdeführenden - daher selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei wird es die vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben. Ebenfalls beizuziehen und in der neuen Verfügung zu würdigen sind die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, welche sich bei der GPMA befinden (vgl. Sachverhalt Bst. B.a).

E. 5.6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten waren, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen und notwendigen Kosten ihnen entstanden sein könnten, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flughafenpolizei. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7/2019 Urteil vom 30. Januar 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und das Kind C._______, geboren am (...), Honduras, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ verliessen Honduras am 2. Dezember 2018 legal und gelangten zusammen mit ihrem Kind C._______ und dem Neffen D._______ (N [...]) auf dem Landweg über Nicaragua nach Costa Rica. Am 6. Dezember 2018 suchten sie im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss ihren Angaben und Feststellungen der Flughafenpolizei hatten sie den Flughafen Zürich am Vortag von San José (Costa Rica) her kommend erreicht. Das SEM verweigerte ihnen mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 9. Dezember 2018 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin getrennt zur Person, den Identitäts- und Reisepapieren, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Beide reichten schriftlich verfasste, auf Deutsch übersetzte "Erklärungen zum Asylantrag" vom 5. Dezember 2018 ein. Der Beschwerdeführer gab überdies schriftliche und teilweise auf Deutsch übersetzte Unterlagen von mehreren Hundert Seiten ab, welche sich gemäss der SEM-Akte A10 ebenso wie elektronische Speichermedien in den abgenommenen Effekten bei der Flughafen-Spezialabteilung "Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl" (GPMA) der Kantonspolizei Zürich befänden und dort bei Bedarf durchgesehen werden könnten (vgl. act. A10 S. 1 und 13 f., A11 S. 14 und A16). Er gab ferner einen gültigen und einen abgelaufenen honduranischen Reisepass und einen honduranischen (...) zu den Akten; die Beschwerdeführerin reichte ebenfalls einen gültigen und einen abgelaufenen Reisepass sowie eine gültige Identitätskarte ein. B.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei ausgebildeter (...) und (...) und von (...) bis (...) als (...) sowie von (...) bis (...) als (...) in seiner Heimatstadt E._______ (F._______), (...), tätig gewesen. In dieser Funktion habe er (...). Ab (...) hätten er und seine Familie von Unbekannten telefonische Morddrohungen erhalten. Zwischen (...) und (...) habe es (...) Anschläge auf sie gegeben. Die honduranischen Behörden hätten ihre Schutzpflichten nach einem Regierungswechsel nicht mehr wahrgenommen und ihm keinen Personenschutz mehr gewährt. Er habe sich auch an die Medien gewandt, um auf die (...) aufmerksam zu machen. Aufgrund seines Engagements seien (...), was zu Vergeltungsmassnahmen und weiteren Drohungen gegen ihn geführt habe. (...) seiner Brüder lebten in den USA, wo sie im Rahmen des TPS-Programmes ("Temporary Protected Status", vorläufiger Schutzstatus) eine befristete Arbeitsbewilligung hätten. Er selbst sei letztmals im (...) in die USA gereist, um im Asylverfahren seines (...) vor Gericht als Zeuge auszusagen. Er habe in den USA nicht um Asyl ersucht, weil er vor den zahlreichen dort lebenden Anhängern seiner Feinde nicht sicher wäre. B.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe einen Bachelor-Abschluss in (...) und (...) und sei als (...) in ihrer eigenen (...) tätig gewesen, in der auch ihr Ehemann gearbeitet habe, bis er (...) gegangen sei. Nach seiner Wahl zum (...) und wegen (...) seien (...) Anschläge auf ihr Haus und ihr Auto verübt worden. Bei einem der Anschläge sei ihr Kind schwer verletzt worden. Ihr Ehemann habe sich an vielen Orten beschwert. Als (...), seien sie in eine andere Stadt umgezogen, doch seien sie auch dort nicht in Sicherheit gewesen. Ihre Eltern sowie (...) Geschwister ([...]) lebten in den USA. B.d Aufgrund ihres Reiseweges wurde den Beschwerdeführenden am Ende der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung in die Drittstaaten Nicaragua und Costa Rica gewährt. Dabei gaben sie an, sie seien wegen (...) in allen zentralamerikanischen Staaten gefährdet. Da sie über gültige Visa für die USA verfügen, gewährte das SEM ihnen auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG und einer Wegweisung in den Drittstaat USA. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 - am 20. Dezember 2018 durch Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und ordnete an, sie hätten den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in die USA zurückgeführt würden. Gleichzeitig schloss das SEM den Wegweisungsvollzug nach Honduras aus, beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. D. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell beantragten sie, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann ersuchten sie darum, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Die Originalbeschwerde sowie die elektronischen Akten der Vorinstanz gingen am 3. Januar 2018 beim Gericht ein. Die Beschwerdeführenden reichten zahlreiche Beweismittel ein (u.a. eine Resolution der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte [IACHR] der Organisation Amerikanischer Staaten [OAS] mit Sitz in Washington D.C vom (...) bezüglich (...); Unterlagen zu Asylverfahren von Familienangehörigen in den USA; Medienberichte über die aktuelle Migrationspolitik der amerikanischen Regierung im Allgemeinen und bezüglich honduranischen Staatsangehörigen im Besonderen). F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 3. Januar 2018 den Vollzug der Wegweisung in die USA einstweilen aus. G. Die amtliche Übersetzung der spanischsprachigen Beschwerdebegründung ging dem Gericht am 7. Januar 2019 zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Gericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG aus prozessökonomischen Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden verfügten über gültige Visa für die USA und hätten zu diesem Staat - im Gegensatz zur Schweiz - einen engen Bezug. Gemäss Einträgen in ihren Reisepässen hätten sie von den USA Visa mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren (Eltern bis [...] und Kind bis [...]) erhalten. Sie hätten sich für Geschäftsreisen und touristische Reisen in den letzten Jahren zirka (...) Mal in den USA aufgehalten, letztmals (...). Ferner hätten sie enge Angehörige, die legal in den USA lebten und arbeiteten. So hätten sie angegeben, (...) Brüder des Beschwerdeführers sowie die Eltern, (...) Geschwister und ein (...) der Beschwerdeführerin lebten in den USA. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Aktivitäten und der Aufenthalte in den USA der englischen Sprache mächtig seien. Es sei ihnen daher zuzumuten, in die USA zurückzukehren. 4.1.2 Ferner hält das SEM fest, die USA seien dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und hätten sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-34 FK anzuwenden). Die USA verfügten ferner über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei in den USA in Gefahr, weil die (...) dort Kontakte hätten. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls ausgesagt, die USA seien für sie nicht sicher; zwar sei ihnen bis anhin dort nichts zugestossen, doch habe niemand von ihren Aufenthalten in den USA gewusst. Diesen Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in den USA keinen Zugang zum Asylsystem hätten. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für sie in den USA kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG bestünde. Sollten sie auf Schutz angewiesen sein, könnten sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Die USA führten einen ständigen Kampf gegen (...) und seien offensichtlich willig, den Gegnern beziehungsweise Opfern der (...) Schutz zu gewähren. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden könnten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG in die USA zurückkehren (recte: weiterreisen), so dass auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten sei. 4.1.3 Das SEM verneint sodann das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Weder die in den USA herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Die Beschwerdeführenden stammten offensichtlich aus der honduranischen Oberschicht. Ihre diversen akademischen Titel und langjährigen beruflichen Aktivitäten sowie ihre in den USA lebenden Angehörigen würden ihnen für ihren Aufenthalt und ihre Zukunft in den USA hilfreich sein. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar, da sie Reisepässe mit gültigen Visa für die USA hätten. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM sei zu Unrecht auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten. Zur Begründung führen sie an, die Visa für die USA würden ihnen keine Garantie geben, dass sie in diesem Land wohnen oder eine Aufenthaltsbewilligung beantragen oder sich legal niederlassen könnten. Sie hätten keine Zusicherung, dass die (...) ablaufenden Visa verlängert würden. Sie hätten auch keine geschäftlichen Beziehungen mit den USA und hätten die Visa für touristische Reisen benützt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lebten und arbeiteten keine ihrer Verwandten legal in den USA. Einige hielten sich illegal dort auf und andere nur vorübergehend legal, ohne Möglichkeit zur Verbesserung ihres Aufenthaltsstatus. Ihre Verwandten könnten sie daher auch nicht bei der Asylgesuchstellung in den USA unterstützen. Aufgrund der Probleme der Beschwerdeführenden seien die Mutter und die Brüder der Beschwerdeführerin im Jahr (...) illegal in die USA eingereist und hätten Asylgesuche gestellt. Diese seien nach mehreren Jahren Wartezeit abgelehnt worden und die Mutter sowie der Bruder H._______ der Beschwerdeführerin würden in Kürze aus I._______ nach Honduras ausgeschafft werden. Eine Schwester warte auf den endgültigen Entscheid der amerikanischen Migrationsbehörde. Die in J._______ wohnenden Brüder des Beschwerdeführers seien ebenfalls illegal in die USA eingereist und hätten im Rahmen des TPS-Programms eine befristete Arbeitsbewilligung erhalten. Nachdem Präsident Trump dieses Programm beendet habe, hätten die Brüder eine Frist bis Anfang 2020 erhalten, um nach Honduras zurückzukehren. 4.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, die USA seien für sie seit mehreren Jahren kein sicheres Land mehr, dies unter anderem aufgrund der räumlichen Nähe zu Honduras, der Anwesenheit einer grossen Anzahl Mitglieder honduranischer (...), darunter auch Personen, die sie bereits in Honduras hätten umbringen wollen, sowie der rassistischen und migrantenfeindlichen Politik des gegenwärtigen Präsidenten Donald Trump. Keine der Organisationen, an die der Beschwerdeführer sich gewandt habe, einschliesslich der IACHR in Washington, habe ihnen den benötigten Schutz und die Unterstützung gewährt, um in Honduras oder in den USA in Sicherheit leben zu können. Aufgrund der Anzeigen oder Beschwerden, die der Beschwerdeführer in Honduras und den USA eingereicht habe, seien in den USA Verfahren gegen verschiedene (...) sowie gegen (...) eröffnet worden, und Honduras habe (...). Sie (die Beschwerdeführenden) hätten Angst, in den USA zu wohnen, weil die politischen Gruppierungen, die mit den (...) zusammenarbeiteten, welche in Honduras Anschläge gegen sie verübt hätten, in den USA viele Kontakte und Leute hätten, die für sie arbeiten würden. Die USA (...) seien ein beliebtes Ziel für tausende Mitglieder dieser (...) Gruppierungen. (...). Bei (...) handle es sich um die Organisation, die im Heimatort des Beschwerdeführers für (...) zuständig sei, in Honduras, Kanada und den USA Menschen getötet und auch versucht habe, die Beschwerdeführenden in Honduras umzubringen. Sie befürchteten, dass Leute dieser Gruppe, die sich in den USA frei bewegen könnten, sie ausfindig machen würden. Darüber hinaus seien zirka 800'000 honduranische Staatsangehörige in den USA wohnhaft, von denen Tausende ihn (den Beschwerdeführer) erkennen würden, weil er in Honduras während vieler Jahre ein (...) innegehabt habe und ein angesehener (...) gewesen sei. 4.2.3 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, es bestünden Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG, dass in ihrem Fall in den USA kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Falls ihre Wegweisung in die USA vollzogen würde, befürchten sie, dass aufgrund der migrantenfeindlichen Politik der jetzigen US-Regierung ihre Asylgesuche abgelehnt, ihre Visa annulliert und sie nach Honduras abgeschoben werden würden. Seit dem Amtsantritt von Donald Trump habe die amerikanische Regierung verschiedene Gesetze und Verordnungen verabschiedet mit dem Ziel, die legale und illegale Migration in die USA zu beschränken. Die Zahl der Einreisen von Asylsuchenden und Flüchtlingen habe im Jahr 2018 im Vergleich zu 2016 um 75% abgenommen. Mit einem am 9. November 2018 verabschiedeten Dekret sei die Stellung von Asylgesuchen an den Grenzen der USA verboten worden; die Migrationsbehörden seien angewiesen worden, an allen Grenzübergängen an der Südgrenze der USA keine Asylgesuche mehr entgegenzunehmen. Dadurch würden die in verschiedenen internationalen Verträgen garantierten Rechte von Migranten verletzt. Dieses Dekret richte sich insbesondere gegen Asylsuchende aus den südlichen Nachbarstaaten der USA. Es schränke auch die Autonomie und den Ermessenspielraum der Gerichte bei der Anwendung der Migrationsgesetzgebung ein. Sie befürchteten daher, dass die Gerichte ihren Fall nur oberflächlich und nicht ordentlich bearbeiten würden, dies auch deshalb, weil derzeit viele Fälle von asylsuchenden honduranischen Staatsangehörigen an der mexikanischen Grenze pendent seien. Die Richter hätten Angst vor Sanktionen der Trump-Regierung, wenn sie die Gesetze korrekt auslegen würden. In den letzten Monaten habe es in den USA Streit zwischen der Justiz und dem Präsidenten gegeben, weil dieser versuche, die Migrationsgesetzgebung in Abweichung von internationalen Abkommen und der nationalen Gesetzgebung zu ändern. Es bestehe somit keine Garantie, dass in ihrem konkreten Fall die Gesetze korrekt angewandt würden, so dass ihre Asylgesuche abgewiesen und sie gezwungen werden könnten, nach Honduras zurückzukehren. Dass die USA den Asylsuchenden und Flüchtlingen nicht den nötigen Schutz gewährten, zeige sich auch daran, dass viele Menschen, darunter auch Kinder, während der Haft gestorben seien. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Der Rückschiebeschutz beinhaltet, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.2 Die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG - dass Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen - ist vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführenden haben Visa für die USA mit einer Gültigkeitsdauer bis (...) (Eltern) beziehungsweise (...) (Kind). Ein B1- oder B2-Visum ermöglicht zwar nicht automatisch die Einreise in die USA; über die Einreise entscheidet der zuständige Beamte an der Grenze (vgl. U.S. Department of State, What the Visa Expiration Date Means, undatiert, ). Dieser für honduranische Staatsangehörige seit dem 5. Januar 1999 geltende Schutz wurde auf den 5. Juni 2018 für beendet erklärt (vgl. USCIS, Temporary Protected Status Designated Country: Honduras, undatiert, ; dies., Termination of the Designation of Honduras for Temporary Protected Status, 05.06.2018, ). Bereits registrierte Personen aus Honduras können den TPS-Status bis spätestens am 5.Januar 2020 behalten und müssen danach die USA verlassen (vgl. USCIS, Termination of the Designation of Honduras for Temporary Protected Status, 05.06.2018; British Broadcasting Corporation [BBC], Honduras migrants: Thousands to lose US protected status, 05.05.2018). Im Jahr 2012 wurden 37'577 honduranische Staatsangehörige aus den USA in ihre Heimat abgeschoben; 2013 waren es 37'049 (vgl. Transactional Records Access Clearinghouse [TRAC], ICE Deportations: Gender, Age, and Country of Citizenship, 09.04.2014, http://trac.syr.edu/immigration/reports/350/ >). Dabei ist unklar, welchen Status die betroffenen Personen vor der Abschiebung innehatten. Neuere Daten finden sich nur bezüglich der Entscheide der Immigration Courts, die 2018 in 22'023 Fällen honduranischer Staatsangehöriger eine Abschiebung anordneten (vgl. TRAC, Outcomes of Deportation Proceedings in Immigration Court, undatiert, < http://trac.syr.edu/phptools/immigration/court_backlog/deport_ outcome_charge.php ). Diverse Quellen berichten über Abschiebungen honduranischer Staatsangehöriger im Jahr 2018 (vgl. u.a. VoA, Honduran Migrant Gunned Down Shortly After US Deportation, 19.12. 2018; National Public Radio, Update On Deported Honduran Father, 30.09.2018; The Washington Post, 'Death is waiting for him', 06.12.2018; The New Yorker, When Deportation Is a Death Sentence, 15.01.2018). 5.3.3 Angesichts der aufgezeigten aktuellen Situation in den USA sind die Befürchtungen der honduranischen Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. 5.4 5.4.1 Der Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Im Unterschied zu Verfahren, welche die vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichneten Länder betreffen, müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten - so auch die USA - in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Urteile des BVGer D-6057/2018 vom 1. November 2018 E. 5.2.1, D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.4 und D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3; Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.). 5.4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich Art. 31a Abs. 2 AsylG lediglich ausgeführt, es bestünden keine Hinweise darauf, dass für die Beschwerdeführenden in den USA kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG existiere (vgl. vorstehende E. 4.1.2). Es hat somit keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Eine solche drängt sich aufgrund vorstehender Erwägung zur aktuell sich ständig verändernden und unberechenbaren Situation im amerikanischen Asylsystem sowie des - mit zahlreichen Beweismitteln belegten politischen Profils des Beschwerdeführers - im vorliegenden Fall umso mehr auf (vgl. E. 5.3.2). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall unzureichend abgeklärt und begründet hat, ob Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG bestehen, wonach im Drittstaat USA kein effektiver Schutz vor Rückschiebung der honduranischen Beschwerdeführenden nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es hätte sich im Rahmen seiner Untersuchungspflicht auch mit den aktuellen Entwicklungen in den USA und deren Auswirkungen auf honduranische Asylsuchende auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz hat somit unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihr obliegenden Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das Gericht bereits in anderen Fällen festgehalten hat, dass die Asylbehörden bei der Wegweisung in vom Bundesrat nicht als sicher bezeichnete Drittstaaten in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (insb. Urteile des BVGer D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.4 und D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3). Ausserdem ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, und eine solche lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - unter Berücksichtigung der konkreten Profile der Beschwerdeführenden - daher selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei wird es die vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen haben. Ebenfalls beizuziehen und in der neuen Verfügung zu würdigen sind die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, welche sich bei der GPMA befinden (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). 5.6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten waren, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen und notwendigen Kosten ihnen entstanden sein könnten, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flughafenpolizei. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand: