Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7867/2024 Urteil vom 20. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Myanmar, vertreten durch MLaw Sara Garcia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2024 mit einem Touristenvisum in die Schweiz einreiste und am 11. November 2024 um Asyl nachsuchte, dass er unter anderem seinen gültigen myanmarischen Reisepass im Original einreichte, der ein Visum für Japan ausweist, dass das SEM feststellte, er verfüge über gültiges Visum für Japan, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass am 19. November 2024 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er anlässlich der Anhörung vom 27. November 2024 unter anderem zu seinem Visum für Japan und seinem Gesundheitszustand befragt wurde und ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG (SR 142.31) gewährt wurde, dass er dabei zunächst erklärte, sein Visum für Japan sei ein Studentenvisum, dass noch bis (...) 2025 gültig sei, dass er sich im Wesentlichen gegen den beabsichtigen Nichteintretensentscheid und eine Rückreise nach Japan äusserte, weil die dortige Asylanerkennungsquote gering sei und er befürchte nach Myanmar zurückgeschickt zu werden, wobei er bei der Rückübersetzung sodann ergänzte, sein Studentenvisum sei, weil er die Sprachschule verlassen habe, ungültig geworden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 zum Entscheidentwurf vom 4. Dezember 2024 der Vorinstanz Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Japan abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen, dass der Beschwerdeschrift unter anderem eine fremdsprachige E-Mail vom 6. Dezember 2024 beiliegt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorliegen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde damit - vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher mangels Rechtsschutzinteresses auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden entsprechend anzuweisen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG), ausser wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG), dass das SEM seinen Entscheid damit begründete, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben und den entsprechenden Einträgen in seinem Reisepass über ein bis zum (...) 2025 gültiges Visum für Japan verfüge, dass das Vorbringen, das Visums sei aufgrund seiner Abwesenheit nicht mehr gültig, eine Schutzbehauptung sei, weshalb er ohne Weiteres nach Japan einreisen könne, dass er dort angelangt auch um Asyl ersuchen könne, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass in Japan kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, dass Japan Unterzeichnerstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei und eine funktionierende rechtstaatlichen Struktur habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer dort ein faires Asylverfahren erhalten würde, dass der Beschwerdeführer mit den Schilderungen, dass das Asylverfahren in Japan strenger sei als jenes in Europa, keine hinreichend begründeten Hinweise gemacht habe, die aufzeigen würden, dass in Japan kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie die Begründungspflicht als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ihr Ermessen unterschritten, dass diese mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4641/2024 vom 28. August 2024 verpflichtet gewesen wäre, eine Einzelfallprüfung sowohl bezüglich des Schutzes vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 Asyl als auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorzunehmen, dass die Vorinstanz indessen vorliegend eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und namentlich auf die an der Anhörung vom 27. November 2024 gemachten Ausführungen zur japanischen Asylpraxis in der angefochtenen Verfügung eingegangen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit Bezug auf die E-Mail vom 6. Dezember 2024 (vgl. Beschwerdebeilage 6) und auf verschiedene allgemeine Quellen im Wesentlichen wiederholt, kein gültiges Visum mehr zu haben, weshalb Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG keine Anwendung finden würde, dass auch diese Beschwerdeausführungen ins Leere gehen, da mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer kann mit seinen Reisepapieren nach Japan einreisen und dort um Asyl nachsuchen, dass nämlich weder die fremdsprachige E-Mail vom 6. Dezember 2024 - die lediglich den Beschwerdeführer selbst als Absender ausweist - noch die allgemeinen Quellen hinreichend zu belegen vermögen, dass er über kein gültiges Visum mehr verfügen würde, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene vorbringt, dass in Japan eine äusserst restriktive und strenge Asylpolitik herrschen würde, dass er ergänzt, dass die jüngste Gesetzesrevision zudem zu einer Verschärfung geführt habe, aufgrund welcher ihm infolge seiner fehlenden Kündigung seines Studentenvisums - womit er gegen strafrechtliche Bestimmungen verstossen habe - eine Abschiebung nach Myanmar drohe, dass deshalb mit einer Wegweisung nach Japan eine Verletzung des Non-Refoulement Prinzips drohe sowie kein effektiver Schutz vor einer Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, dass deshalb - sofern von der Gültigkeit des Visums ausgegangen werde - Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG eventualiter aufgrund von Art. 31a Abs. 2 AsylG keine Anwendung finde, dass jedoch aus diesen allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen nicht hervorgeht, weshalb vorliegend kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, zumal weder eine strafrechtliche Verurteilung noch eine Abweisung eines Asylantrags in Japan vorgebracht wurde, dass im Übrigen der Beschwerdeführer aus den verschiedenen Hinweisen auf das Urteil E-4641/2024 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da im vorliegenden Fall eine Einzelfallprüfung erfolgt ist und die angefochtene Verfügung sich von jener, die dem Verfahren E-4641/2024 zugrunde lag, bezüglich des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat unterscheidet, dass es daher keine Hinweise darauf gibt, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, dass die Vorinstanz mithin zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden werde, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Japan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat - hier Drittstaat Japan - aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in Japan auf keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass es sich bei ihm um einen gesunden und jungen Mann, der bereits über eineinhalb Jahre in Japan gelebt sowie dort eine Sprachschule besucht hatte, handelt und der zudem aufgrund des Touristenvisums über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, dass daher auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Japan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine die Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass somit auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Urteil der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: