Asylverfahren (Übriges)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das EJPD und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das EJPD und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4413/2014 Urteil vom 18. September 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren (...), Belarus, (...), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Ausstandsverfahren; Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 8. Juli 2014 / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 23. September 2013 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte, dass am 2. Oktober 2013 im EVZ Altstätten eine Befragung zur Person durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen wurde, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Hauptverfahren), dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung im Hauptverfahren erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Dezember 2013 guthiess, die BFM-Verfügung vom 28. Oktober 2013 aufhob und das BFM anwies, das Hauptverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen (vgl. Verfahren E-6354/2013 und E-6355/2013), dass das BFM das Hauptverfahren in der Folge wieder aufnahm (A24/4) und am 2. Mai 2014 mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung durchführte, welche im EVZ Kreuzlingen stattfand (A26/6), dass der Beschwerdeführer hiernach - parallel zu diesem Hauptverfahren - beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (beziehungsweise 9. Mai 2014) ein Ausstandsbegehren gegen den mit seinem Hauptverfahren im EVZ Kreuzlingen betrauten Mitarbeiter des BFM sowie gegen den Sektionschef des EVZ Kreuzlingen stellte (Ausstandsverfahren), dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die beiden mit seinem Hauptverfahren betrauten BFM-Mitarbeiter die von ihm beantragte Akteneinsicht stillschweigend und ohne Begründung abgelehnt hätten und ihm gegenüber voreingenommen aufgetreten seien, was sich darin geäussert habe, dass der mit der Anhörung betraute BFM-Mitarbeiter seinen Namen nicht habe nennen wollen, Suggestivfragen beziehungsweise bereits beantwortete Fragen gestellt habe, dem Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise einen Nichteintretensentscheid in Aussicht gestellt habe, kein Wortprotokoll geführt habe und die Mutter des Beschwerdeführers im Sinne einer Zermürbungstaktik vor deren Anhörung mehrere Stunden habe warten lassen, dass er überdies vortrug, dass der mit der Anhörung betraute BFM-Mitarbeiter vom Chef des EVZ Kreuzlingen abhängig sei und letzterer ihn mit Aussagen wie er und seine Mutter hätten als Asylbewerber keine Rechte in der Schweiz und seien dem BFM gegenüber zu Gehorsam verpflichtet, ansonsten ein Nichteintretensentscheid in ihrem Fall gefällt würde, bedroht habe, dass das BFM, vertreten durch die Chefin des Fachbereichs Asylverfahren 2 des EVZ Kreuzlingen, gegenüber dem EJPD mit Schreiben vom 5. Juni 2014 zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung nahm und im Wesentlichen ausführte, dass die Ablehnung der Akteneinsicht nicht geeignet sei, den Anschein einer persönlichen Befangenheit darzulegen, da die Akteneinsicht gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) während laufender Untersuchungen zu den Asylvorbringen praxisgemäss nicht gewährt werde, dass sie weiter vortrug, dass das BFM berechtigt sei, in der Befragung zur Person gestellte Fragen im Rahmen der Anhörung zu wiederholen, zumal das "doppelte Nachfragen" auch eine erprobte und anerkannte Anhörungstechnik darstelle, und dass die gleichzeitige Vorladung von Personen, deren Asylvorbringen einen Zusammenhang haben, zweckmässig sei und keine Zermürbungstaktik darstelle, wobei das BFM von solchen Methoden ohnehin Abstand nehme, dass sie überdies anführte, dass die Mitarbeiter des EVZ ihre Namen aus Gründen der persönlichen Sicherheit nicht nennen würden, aufgrund ihres auf den Befragungsprotokollen vermerkten Kürzels aber identifizierbar seien, und sie die behaupteten Drohungen sowohl seitens des mit der Anhörung betrauten Mitarbeiters als auch seitens des Chefs des EVZ Kreuzlingen schliesslich entschieden zurückwies, wobei sie den Einbezug des letzteren mit der Entspannung der Situation rechtfertigte, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 30. Juni 2014 gegenüber dem EJPD ausführte, dass es ihm mangels Akteneinsicht nicht möglich sei, sich zur Stellungnahme des BFM vom 5. Juni 2014 zu äussern, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 4. Juni 2014 bezüglich des parallel zum vorliegenden Ausstandsverfahren und dem Hauptverfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Akteneinsichtsgesuchs mit Urteil vom 1. Juli 2014 nicht eintrat und zur Begründung ausführte, die Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM könne erst zusammen mit einer allfälligen Beschwerde in der Hauptsache gerügt werden (vgl. Verfahren E 3190/2014 und E-3195/2014), dass das EJPD in seinem Entscheid vom 8. Juli 2014 - eröffnet am 10. Juli 2014 - bezüglich des Ausstandsbegehrens des Beschwerdeführers zum Schluss kam, dass die Begründung des BFM in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2014 überzeuge und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Anschein einer Befangenheit der beiden BFM-Mitarbeiter glaubhaft zu machen, dass es das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2014 (beziehungsweise 9. Mai 2014) folglich abwies, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtete und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hinwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der EJPD-Entscheid sei aufzuheben, das Ausstandsbegehren gegen die Mitarbeiter des BFM gutzuheissen und dem Beschwerdeführer kostenfreie Akteneinsicht in sämtliche Akten seines Asylverfahrens und jenes seiner Mutter zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht den Beizug der ihn und seine Mutter betreffenden Beschwerdeakten E 3190/2014, E-3195/2014, E-6354/2013 und E-6355/2013 beantragte und um Erlass der Verfahrenskosten, hilfsweise um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchte, dass er zur Begründung neben den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumenten im Wesentlichen ausführte, die vom Ausstandsbegehren betroffenen BFM-Mitarbeiter hätten ihn bewusst unrichtig über seine Verfahrensrechte belehrt, indem sie ihm gegenüber behauptet hätten, nach dem schweizerischen Asyl- und Verwaltungsrecht bestehe keine Möglichkeit auf Ablehnung beziehungsweise Ausstand einer Fachperson, dass er weiter vortrug, das BFM habe die Datenschutzbestimmungen verletzt, indem es der vermeintlichen Vertreterin [des Hilfswerks] von B._______ - bei der es sich in Wahrheit um eine Zeugin des BFM handle, die sich nach der Anhörung in für den Beschwerdeführer belastender Weise hätte äussern sollen - Einsicht ins Dossier des Beschwerdeführers gewährt habe, dass er überdies geltend machte, dass das EJPD nicht auf die Ausführungen der Chefin des Fachbereichs Asylverfahren 2 des EVZ Kreuzlingen vom 5. Juni 2014 hätte abstellen dürfen, da erstere weder der Anhörung vom 2. Mai 2014 noch dem anschliessenden Gespräch mit dem Chef des EVZ Kreuzlingen beigewohnt habe, dass das BFM ohnehin seine Aktenführungspflicht verletzt habe, da das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Chef des EVZ Kreuzlingen nicht protokolliert worden sei, obwohl es sich dabei um einen entscheiderheblichen Austausch gehandelt haben müsse, sei ihm gemäss Hinweis des BFM im Rahmen dieses Gesprächs doch das rechtliche Gehör gewährt worden, dass die Beweisnot, in der sich der Beschwerdeführer mangels Protokoll nun befinde, vom BFM zu verantworten sei, weshalb bezüglich der Aussagen und des Verhaltens des Chefs des EVZ Kreuzlingen das BFM und nicht der Beschwerdeführer die beweisbelastete Partei sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 feststellte, dass die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Ausstandsverfahrens auch das Hauptverfahren beschlägt, und erwägt dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das EJPD eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 VGG ist (Art. 33 Bst. d VGG), dass die Beschwerde auch gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über Ausstandsbegehren zulässig ist (Art. 45 Abs. 1 VwVG), dass das Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen, mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig sind oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a-d VwVG), dass die Verweigerung der Akteneinsicht durch das BFM - wie von der Chefin des Fachbereichs Asylverfahren 2 des EVZ Kreuzlingen in ihrer Stellungnahme gegenüber dem EJPD vom 5. Juni 2014 angeführt - während laufender Untersuchungen sich auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG stützte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers im parallel geführten Verfahren betreffen Akteneinsicht in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 nicht eintrat und darauf hinwies, die geltend gemachte Verweigerung der Akteneinsicht sei nicht selbständig, sondern erst mit dem Entscheid in der Hauptsache anfechtbar, dass auf den Antrag auf kostenfreie Akteneinsicht mithin auch in diesem Verfahren nicht einzutreten ist und das BFM - und mit ihm das EJPD - zu Recht davon ausgegangen sind, dass die Ablehnung der Akteneinsicht nicht geeignet ist, den Anschein einer persönlichen Befangenheit der betroffenen BFM-Mitarbeiter zu erwecken, dass die Führung des vorinstanzlichen Verfahrens einschliesslich der Anhörung der gesuchstellenden Person von Gesetzes wegen dem BFM obliegt, wobei die gesuchstellende Person bei der Ermittlung des Sachverhaltes eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG sowie Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 463 ff.), dass sich weder aus dem Protokoll der Anhörung vom 2. Mai 2014 noch anderweitig aus den Akten Hinweise für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes ergeben und dem Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass ihm die Befragung unliebsam ist und er mit der Verfahrensführung nicht einverstanden ist, noch kein Recht auf Ausstand erwächst, dass die Erwartung des Beschwerdeführers, der BFM-Mitarbeiter hätte gestützt auf die unsubstantiierte Behauptung der Befangenheit anlässlich der Anhörung (vgl. A26/6 F25 ff.: [...] "Ich lehne Sie ab, Sie sind befangen.") in den Ausstand treten müssen, somit unbegründet ist, dass mithin nicht zu beanstanden ist, dass der BFM-Mitarbeiter die Befragung unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht fortgeführt und den Beschwerdeführer nicht über seine vermeintlichen Verfahrensrechte belehrt hat, wobei zu erwähnen ist, dass dem Protokoll zur Anhörung nicht zu entnehmen ist, dass der BFM-Mitarbeiter zu irgend einem Zeitpunkt behauptet hätte, nach dem schweizerischen Asyl- und Verwaltungsrecht bestehe keine Möglichkeit auf Ablehnung beziehungsweise Ausstand einer Fachperson, dass neben dem BFM auch die mit Aufgaben nach dem Asylgesetz beauftragten privaten Organisationen Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Art. 3 Bst. c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) einer asylsuchenden Person und ihren Angehörigen bearbeiten können, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen (Art. 96 Abs. 1 AsylG), dass zugelassene Hilfswerke, zu denen die B._______ gehört, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 AsylG eine Vertretung zur Anhörung der asylsuchenden Person durch das BFM entsenden, die zur Erfüllung dieser gesetzlich vorgesehenen Aufgabe Einsicht in bestimmte Akten des Asylverfahrens nehmen können (Art. 26 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass das BFM somit berechtigt war, der Vertreterin der B._______ Einsicht ins Dossier des Beschwerdeführers zu gewähren, was vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Hilfswerkvertreterin ihrerseits einer Schweigepflicht gegenüber Dritten untersteht, auch unproblematisch ist (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG und Art. 35 DSG), dass das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Chef des EVZ Kreuzlingen - das in jedem Fall nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs gedient hat, ansonsten es protokolliert worden wäre - anhand der Akten nicht rekonstruierbar ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht zu dessen Inhalt nicht äussern kann, dass dieses Gespräch aber für die vorliegend relevante Frage des Ausstandes insofern unerheblich ist, als aus den Akten keinerlei Hinweise dafür hervorgehen, dass der Chef des EVZ Kreuzlingen gegenüber dem mit dem vorliegenden Fall betrauten BFM-Mitarbeiter direkt weisungsbefugt für die Durchführung konkreter Asylverfahren wäre, zumal er in fachlicher Hinsicht auch nicht sein Vorgesetzter ist und der mit dem Fall betraute BFM-Mitarbeiter bei der Verfahrensführung ans Gesetz gebunden ist sowie einen anhand der Akten nachvollziehbaren, begründeten Entscheid fällen muss, dass die Chefin des Fachbereichs Asylverfahren 2 des EVZ Kreuzlingen die Rügen des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2014 im Einzelnen aufgegriffen hat und sich ihre Ausführungen dazu - mit Ausnahme des für die vorliegende Frage unerheblichen Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Chef des EVZ Kreuzlingen - aus den Akten beziehungsweise aus dem Gesetz ergeben, weshalb das EJPD in seinem Entscheid vom 8. Juli 2014, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ohne weiteres darauf abstellen durfte, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht gelungen ist, plausibel aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Chefin des Fachbereichs Asylverfahren 2 des EVZ Kreuzlingen in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2014 inhaltlich nicht überzeugt und der Entscheid des EJPD mithin unrichtig ist, dass dem EJPD nach dem Gesagten zuzustimmen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Anschein der Befangenheit der beiden BFM-Mitarbeiter glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde vom 7. August 2014 abzuweisen ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass bei diesem Verfahrensausgang sodann auch keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das EJPD und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: