Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 1. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5269/2019 Urteil vom 16. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien S._______, geboren (...) 1967, Ukraine, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus der ehemaligen UdSSR stammende Beschwerdeführer am 15. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten des SEM [SEM-act.] 1), dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 19. Juli 2019 durchgeführten Aufnahme seiner Personalien vorbrachte, er habe die UdSSR im Jahr 1991 verlassen und sich in den folgenden Jahren in Polen (bis 1993) und den Niederlanden (bis 1998) aufgehalten (SEM-act. 12), dass er im Jahr 1998 im Anschluss an seinen Aufenthalt in den Niederlanden nach Frankreich gereist sei, wo er die letzten 21 Jahre verbracht habe, bis er sich am 14. Juli 2019 in die Schweiz begeben und hier am Folgetag ein Asylgesuch eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung seines Asylgesuchs angehört wurde (SEM-act. 14), dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er habe in Frankreich weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch ein Asylgesuch gestellt, sondern lediglich um Anerkennung der Staatenlosigkeit ersucht, was jedoch abgelehnt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer einer möglichen Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung seines Asylgesuchs widersetzte und in diesem Zusammenhang vorbrachte, Frankreich habe an ihm Verbrechen begangen, die er als politische Verfolgung bezeichnen würde, dass Frankreich seine Verbrechen ihm gegenüber «elegant umschifft», Privatpersonen oder russische Mafia auf ihn gehetzt und ihm seine Rechte nicht zugestanden habe (Staatenlosigkeit), weshalb er sich auch an internationale Organisationen und die Schweiz gewandt habe, dass der Beschwerdeführer seine Einwände gegen die Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung einer gegen Frankreich selbst gerichteten «Beschwerde» mit einer Email vom 26. Juli 2019 bekräftigte, welche seine Rechtsvertretung am 29. August 2019 dem SEM übermittelte (SEM-act. 17), dass das SEM die französischen Behörden am 30. Juli 2019 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO (Aufenthalt von mehr als 5 Monaten in einem Mitgliedstaat) ersuchte (SEM-act. 15), dass die französischen Behörden am 25. September 2019 der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten (SEM-act. 19), dass das SEM mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 - eröffnet am 2. Oktober 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 21), dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er in der Sache die Aufhebung des vorgenannten Entscheids und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt, dass er ansonsten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG (Befreiung von den Verfahrenskosten), Erteilung der aufschiebenden Wirkung und vorweg um den Erlass einer aufenthaltssichernden superprovisorischen Massnahme ersucht, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Oktober 2019 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin einstweilen aussetzte (Rek-act. 2), dass die elektronischen Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2019 vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der erste Dublin-Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Dublin-Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Aufnahme seiner Personalien noch anlässlich des Dublin-Gesprächs danach gefragt wurde, aus welchen Gründen er die Schweiz um Asyl ersucht, sondern lediglich nach den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprächen, das möglichweise zur Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass der Beschwerdeführer - den vorliegenden Akten zu entnehmen - seit seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Jahr 1991 in verschiedenen europäischen Ländern lebte, wovon er die letzten 21 Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich verbrachte, dass nach seinen eigenen Aussagen und dem Ergebnis des Abgleichs seiner Daten in der «Eurodac»-Datenbank, in der kein Asylgesuch verzeichnet ist, der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in keinem anderen Dublin-Mitgliedstaat um Asyl ersucht hatte, dass daher davon ausgegangen werden muss, die gegen seine Überstellung nach Frankreich aufgeführten Gründe - Verfolgung durch die französischen Behörden, die auf ihn Drittpersonen sowie die russische Mafia angesetzt hätten und ihm willkürlich seine Rechte vorenthalten würden - seien gleichzeitig seine Asylgründe, dass sich sein Asylgesuch folglich gegen Frankreich und somit gegen einen Dublin-Mitgliedstaat richtet, dass diese Schlussfolgerung durch den Inhalt der Email des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2019 bestätigt wird, in der er die Gründe darlegt, warum Frankreich eine «Beschwerde nicht gegen sich selbst behandeln sollte» (SEM-act. 17), dass die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den Zweck verfolgten, denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Durchführung des Verfahrens auf Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 1 Dublin-III-VO), dass dabei aus dem Leitgedanken, welcher der Gewährung des internationalen Schutzes zugrunde liegt, ebenso offenkundig wie auch zwingend folgt, dass ein Dublin-Mitgliedstaat, gegen den sich ein Antrag auf internationalen Schutz richtet, nicht zugleich zuständig sein kann, diesen gegen ihn selbst gerichteten Antrag zu prüfen, dass daher - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat - im Verhältnis zum Dublin-Mitgliedstaat, der nach den Vorbringen eines Antragstellers der Verfolgerstaat ist, das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile des BVGer F-3010/2019 vom 26. Juni 2019, F-4672/2018 vom 27. August 2018, E-934/2015 vom 25. Februar 2015 E. 5, E-6354/2013 vom 3. Dezember 2013), dass daher in der vorliegenden Streitsache dem SEM gegenüber Frankreich das Instrument des Dublin-Verfahrens nicht offensteht, dass die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, weshalb diese gemäss Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO bei der Schweiz verbleibt, dass sich daher die angefochtene, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergangene Verfügung als bundesrechtswidrig erweist (Art. 49 Bst. a VwVG), sie als solche in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen, dass es der Vorinstanz offensteht, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus einem anderen, in Art. 31a AsylG genannten Grund nicht einzutreten oder das Asylgesuch in Anwendung von Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 3 Bst. b AsylG (Safe Country-Regelung) in vereinfachtem Verfahren abzuweisen, falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, dass mit dem vorliegenden, verfahrensabschliessenden Urteil der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass für das vorliegende Rechtsmittelverfahren, das sich gegen einen im Dublin-Verfahren ergangenen Asylentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und an dem eine Rechtsvertretung nach Art. 102h AsylG mitgewirkt hat, keine Parteientschädigung geschuldet wird (Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 1. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: