Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3010/2019 Urteil vom 26. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien D._______, geboren am (...), Belarus, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein offensichtlich psychisch kranker belarussischer Staatsangehöriger (in den Akten ist von paranoider Schizophrenie die Rede) rund zwanzig Jahre in Lettland lebte, bevor er anfangs der nuller Jahre das Land aus Angst vor organisierter Kriminalität und der Verfolgung durch lettische Behörden verliess, dass der Beschwerdeführer in der Folge in zahlreichen europäischen Ländern erfolglos um Asyl ersuchte - allein in der Schweiz reichte er im Zeitraum zwischen 2005 und 2015 vier Asylgesuche ein -, wobei er nach Abschluss der entsprechenden Verfahren regelmässig in sein Herkunftsland Lettland zurückgeschoben wurde, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 6. Mai 2019 in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellte, das vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) qualifiziert wurde, dass er zur Begründung vorbrachte, in seinem Heimatland Lettland fürchte er um sein Leben, er werde dort von der Mafia und der Polizei verfolgt, bei einer Rückkehr drohe ihm entweder die Inhaftierung oder der Tod (elektronische Akten des SEM N (...) / (...) [SEM-eAct.] 1), dass der Beschwerdeführer gemäss Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 5. März 2011 in Norwegen, am 30. Januar 2012 in Österreich, am 19. März 2014 in Deutschland, am 28. Mai 2015 in Dänemark und am 4. November 2016 in Schweden um Asyl ersucht hatte (SEM-eAct. 2), dass der Beschwerdeführer in einer schriftlichen Stellungnahme vom 16. Mai 2019 unter anderem ausführte, er habe sein Asylgesuch in Schweden zurückgezogen und sich dann freiwillig nach Deutschland begeben, wo er zweieinhalb Jahre gelebt habe (SEM-eAct. 4), dass dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 Gelegenheit gegeben wurde, sich zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands, Schwedens und Lettlands zur Behandlung seines Asylgesuchs zu äussern (SEM-eAct. 8), wovon er keinen Gebrauch machte, dass das SEM ebenfalls am 17. Mai 2019 mit einem Wiederaufnahmegesuch an die deutschen Behörden gelangte und als Rechtsgrund Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), angab (SEM-eAct. 5), dass die deutschen Behörden das Wiederaufnahmegesuch am 24. Mai 2019 abwiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines lettischen Fremdenpasses, weshalb seine Ausreise nach Lettland organisiert worden sei, und er am 9. April 2019 Deutschland in Richtung Lettland verlassen habe (SEM-eAct. 10), dass das SEM die lettischen Behörden am 27. Mai 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und unter Hinweis auf die Antwort Deutschlands, wonach der Beschwerdeführer im Besitz einer lettischen Aufenthaltsbewilligung sei und am 9. April 2019 nach Lettland überstellt worden sei, um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-eAct. 11), dass die lettischen Behörden am 4. Juni 2019 dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO entsprachen (SEM-eAct. 15), dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2019 - eröffnet am 12. Juni 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-eAct. 16), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit einer undatierten Eingabe (Poststempel: 14.06.2019) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 17. Juni 2019 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (Rek-act. 2), dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt Lettland um Asylgewährung ersuchte, weshalb ein Wiederaufnahmegesuch, wie es das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stellte, zum vornherein ausgeschlossen ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer F-2296/2019 vom 17. Mai 2019), dass jedoch der Fehler des SEM in der vorliegenden Streitsache keine Rechtsfolgen nach sich zieht (anders im zitierten Urteil des BVGer F-2296/2019 vom 17. Mai 2019), die Verfügung vielmehr aus einem anderen Grund zu kassieren ist, dass nämlich die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den Zweck verfolgten, denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Durchführung des Verfahrens auf Prüfung eines von einem Drittstaatsan-gehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 1 Dublin-III-VO), dass dabei aus dem Leitgedanken, welcher der Gewährung des internationalen Schutzes zugrunde liegt, ebenso offenkundig wie auch zwingend folgt, dass ein Dublin-Mitgliedstaat, gegen den sich ein Antrag um internationalen Schutz richtet, nicht zugleich zuständig sein kann, diesen (gegen sich selbst gerichteten) Antrag zu prüfen, dass daher - wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt hat - im Verhältnis zum Dublin-Mitgliedstaat, der nach den Vorbringen eines Antragstellers der Verfolgerstaat ist, das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile des BVGerF-4672/2018 vom 27. August 2018, E-934/2015 vom 25. Februar 2015 E. 5, E-6354/2013 vom 3. Dezember 2013), dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch ausschliesslich mit einer Gefährdung in seinem Herkunftsland Lettland, einem Dublin-Mitgliedstaat, begründet, weshalb dem SEM im Verhältnis zu Lettland das Instrument des Dublin-Verfahrens nicht offensteht, dass die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht verletzt (Art. 48 Bst. a VwVG) und in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese prüft, ob ein anderer Dublin-Mitgliedstaat als zuständig bestimmt und der Beschwerdeführer dorthin überstellt werden kann, bzw. - falls das nicht der Fall sein sollte - damit sie das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchführt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass es der Vorinstanz im letzteren Fall offensteht, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus einem anderen, in Art. 31a AsylG genannten Grund nicht einzutreten, falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: