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F-2296/2019

F-2296/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das SEM, Bundesasylzentrum Allschwil zu den Akten N (...) (Beilage: Kopie der Beschwerde)

- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das SEM, Bundesasylzentrum Allschwil zu den Akten N (...) (Beilage: Kopie der Beschwerde) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2296/2019 Urteil vom 17. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er - gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) - am 28. Mai 2009 in Schweden und am 1. Dezember 2010 in Norwegen Asylgesuche gestellt hatte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 28. März 2019 sodann angab, sein Heimatland im Juli 2005 in Richtung Sudan verlassen zu haben und im Juni 2006 via Libyen nach Italien gekommen und von dort in die Schweiz eingereist zu sein, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsvertretung gestützt auf die "Eurodac"-Treffer und seine Angaben zum Reiseweg am 3. April 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Italien, Schweden und Norwegen sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte, dass er in Bezug auf Italien erklärte, mangels Perspektiven nicht in dieses Land zurückkehren zu wollen, dass der Rechtsvertreter hinzufügte, der Beschwerdeführer habe dort keine Bewilligung, dass der Beschwerdeführer weiter angab, er sei sowohl mit einer Rückführung nach Schweden als auch nach Norwegen einverstanden, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 4. April 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass dieses Gesuch innert der in einem solchen Fall vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) unbeantwortet blieb, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Mai 2019 - eröffnet am 7. Mai 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch vom SEM prüfen zu lassen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Mai 2019 vorsorglich stoppte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten ist (AS 2016 3101), welches für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass das SEM die italienischen Behörden am 4. April 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die Eurodac-Datenbank für Italien indessen keine Treffer aufweist, wonach der Beschwerdeführer dort um Asyl ersucht hätte, dass sich in den Akten auch keine anderweitigen Hinweise für eine Asylgesuchseinreichung in Italien finden, dass insbesondere auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der PA vom 28. März 2019 und dem persönlichen Gespräch vom 3. April 2019 wiedergegebenen Äusserungen keine entsprechenden Anhaltspunkte enthalten, dass mithin davon auszugehen ist, der Betroffene habe in diesem Land nie ein Asylgesuch gestellt, dass die Vorinstanz daher in einem Aufnahmeverfahren an die italienischen Behörden hätte gelangen müssen, wobei in einer solchen Konstellation längere Fristen für eine Antwort seitens des angefragten Staates gelten (siehe Art. 22 Abs. 1 gegenüber Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) und vorliegend die Verfristung Italiens noch nicht eingetreten wäre, dass das SEM andernfalls in nachvollziehbarer und aktenkundiger Weise aufzuzeigen hätte, weshalb es annimmt, der Beschwerdeführer habe in Italien ein Asylgesuch gestellt, dass es angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem mehrjährigen Aufenthalt in Italien allenfalls Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zu berücksichtigen gilt, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann, in welchen Zeitspannen und unter welchem Status der Beschwerdeführer in Italien weilte, dass eine Abklärung dieser Umstände den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengt, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2019 aufzuheben ist und die Sache in Anwendung von Art. 61. Abs. 1 VwVG in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hinfällig wird, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das SEM, Bundesasylzentrum Allschwil zu den Akten N (...) (Beilage: Kopie der Beschwerde)

- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie)