Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass darauf einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 beziehungsweise Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern.
E. 2.2.1 Sie machen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen geltend, dass der für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständige Dublin-Mitgliedstaat nicht zugleich (angeblicher) Verfolgerstaat sein könne. Bei solchen Konstellationen könne daher das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteile des BVGer F-5269/2019 vom 16. Oktober 2019, F-3010/2019 vom 26. Juni 2019, F-4672/2018 vom 27. August 2018, E-934/2015 vom 25. Februar 2015 E. 5., E-6354/2013 und E-6355/2013 vom 3 Dezember 2013; vgl. auch F-839/2021 vom 4 März 2021 E. 4.1. f.). Sie - die Beschwerdeführenden - würden in Spanien verfolgt werden beziehungsweise dort nicht den erforderlichen Schutz erhalten. Ihre Asylgesuche würden sich gegen Spanien und somit gegen einen Dublin-Staat richten. Die Beschwerdeführenden machen keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, weshalb die von ihnen zitierte Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Spanien ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Die EU- und EFTA-Staaten sind gefestigte europäische Demokratien, welche gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicher gelten.
E. 2.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen in Spanien ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die spanischen Behörden nicht in der Lage wären, den Beschwerdeführenden den allenfalls benötigen Schutz zukommen zu lassen. Spanien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe die Beschwerdeführenden im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen können. Ein Fehlverhalten einzelner Polizisten kann mit Beschwerde an die zuständigen Stellen ebenfalls zur Anzeige gebracht werden. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. August 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 15. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6976/2025 Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), alle Peru, alle vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. August 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 suchten am 23. Mai 2025 zusammen mit D._______, geboren (...), spanische Staatsangehörige (Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 beziehungsweise Halbschwester der Beschwerdeführerin 3), in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte der Beschwerdeführer 1 eine am 21. Mai 2024 ausgestellte und bis zum 11. April 2028 gültige spanische Aufenthaltsbewilligung zu den Akten. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 legten jeweils eine am 12. März 2024 ausgestellte und bis zum 9. März 2025 gültig gewesene spanische Aufenthaltsbewilligung vor. B. Am 13. Juni 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführerenden 1 und 2 ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Am 16. Juni 2025 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 beziehungsweise Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden hiessen das Aufnahmeersuchen am 22. Juli 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 28. August 2025 - eröffnet am 5. September 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Spanien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 12. September 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise es seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 15. September 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass darauf einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 beziehungsweise Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. 2.2.1 Sie machen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen geltend, dass der für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständige Dublin-Mitgliedstaat nicht zugleich (angeblicher) Verfolgerstaat sein könne. Bei solchen Konstellationen könne daher das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteile des BVGer F-5269/2019 vom 16. Oktober 2019, F-3010/2019 vom 26. Juni 2019, F-4672/2018 vom 27. August 2018, E-934/2015 vom 25. Februar 2015 E. 5., E-6354/2013 und E-6355/2013 vom 3 Dezember 2013; vgl. auch F-839/2021 vom 4 März 2021 E. 4.1. f.). Sie - die Beschwerdeführenden - würden in Spanien verfolgt werden beziehungsweise dort nicht den erforderlichen Schutz erhalten. Ihre Asylgesuche würden sich gegen Spanien und somit gegen einen Dublin-Staat richten. Die Beschwerdeführenden machen keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, weshalb die von ihnen zitierte Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Spanien ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Die EU- und EFTA-Staaten sind gefestigte europäische Demokratien, welche gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicher gelten. 2.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen in Spanien ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die spanischen Behörden nicht in der Lage wären, den Beschwerdeführenden den allenfalls benötigen Schutz zukommen zu lassen. Spanien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe die Beschwerdeführenden im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen können. Ein Fehlverhalten einzelner Polizisten kann mit Beschwerde an die zuständigen Stellen ebenfalls zur Anzeige gebracht werden. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 28. August 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 15. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: