Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben.
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich rund 10 Monate in Frankreich aufgehalten, aber sein Asylverfahren sei dort nicht an die Hand genommen worden. Er werde in Frankreich von Landsleuten verfolgt, die mit ihm verfeindet seien und denen er mehrmals nur knapp entkommen sei. Da er in Frankreich keinen Schutz erhalten und um sein Leben gefürchtet habe, sei er in die Schweiz gekommen. Hier fühle er sich sicher. Die Zuständigkeit Frankreichs sei ausgeschlossen und das Dublin-Verfahren gelange nicht zur Anwendung, da Frankreich als Verfolgerstaat gelte. Darüber hinaus leide er an psychischen Problemen. Am 16. August 2022 habe er die Pflege aufgesucht und dieser berichtet, dass er aufgrund einer älteren Verletzung am Hinterkopf mehrmals wöchentlich ohnmächtig werde.
E. 4.2 Die französischen Behörden haben das Gesuch der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO gutgeheissen. Daraus lässt sich schliessen, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in Frankreich ein Asylverfahren durchgeführt und sogar abgeschlossen worden ist. Da er im Dublin-Gespräch zu Protokoll gegeben hat, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz zwei Monate in Deutschland aufgehalten habe, ist zudem auch ein angeblich 10-monatiger Aufenthalt in Frankreich nicht glaubhaft. Aus seinem Vorbringen, wonach ihm in Frankreich kein Schutz vor seinen angeblichen Verfolgern gewährt worden sei, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer ist aus Georgien und gerade nicht aus Frankreich geflohen. Er hat sich lediglich während wenigen Monaten in Frankreich aufgehalten und kann gegenüber diesem Staat offensichtlich keine Asylgründe geltend machen. Sein Asylgesuch richtet sich denn auch nicht gegen den Dublin-Staat Frankreich (vgl. Urteil des BVGer F-5269/2019 vom 16. Oktober 2019). Zudem ist aus den knappen und pauschalen Ausführungen nicht nachvollziehbar, inwiefern dieselben Personen gleichzeitig sowohl in seinem Heimatland als auch in Frankreich eine Gefahr für den Beschwerdeführer darstellen sollen. Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die französischen Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz vor allfälligen Verfolgungen zu gewähren. Der Beschwerdeführer kann sich somit bei einer allfälligen Bedrohung durch Dritte an die lokalen französischen Polizeibehörden wenden.
E. 4.3 Auch die nicht näher definierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen kein Hindernis für eine Überstellung nach Frankreich dar. In Bezug auf die Verletzung am Hinterkopf und den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers wurde anlässlich des Arztbesuchs vom 16. August 2022 nichts Negatives oder Auffälliges festgestellt. Es liegen deshalb keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Selbst wenn eine medizinische Behandlung notwendig werden sollte, gibt es keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer diese in Frankreich verweigert werden würde.
E. 4.4 Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4389/2022 Urteil vom 12. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (alias B._______, geb. [...]) ersuchte am 22. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 23. Januar 2020 in Deutschland und am 14. September 2021 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 5. August 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich. Er erklärte, er sei am 12. Februar 2021 - nach seinem ersten Asylantrag in Deutschland - nach Georgien zurückgekehrt. Am 30. Mai 2021 habe er Georgien wiederum Richtung Polen verlassen und im September 2021 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Er habe Georgien wegen ihm feindlich gesinnten Personen verlassen. Dieselben Personen würden sich auch in Frankreich aufhalten, weshalb er nicht dorthin zurückgehen könne. Er sei einige Male knapp mit dem Leben davongekommen und sei aufgrund dessen und wegen seiner gesundheitlichen Probleme in die Schweiz gekommen. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm schlecht. Er habe ein Trauma im Kopfbereich und Probleme mit der Wirbelsäule. Zudem werde er etwa 2-3 Mal im Monat ohnmächtig. Er sei deshalb bei C._______ gewesen und seine Lungen seien geröntgt worden. Er wisse nicht, wie die Behandlung weitergehe. Die Kommunikation mit der Pflege sei eher schwierig. Man werde dort sehr oberflächlich behandelt und bekomme immer dieselben Medikamente. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 23. August 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 16. September 2022 (eröffnet am 23. September 2022) trat das SEM (im Folgenden: die Vorinstanz) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 30. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung an die Vorinstanz, von einer Überstellung abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 3. Oktober 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich rund 10 Monate in Frankreich aufgehalten, aber sein Asylverfahren sei dort nicht an die Hand genommen worden. Er werde in Frankreich von Landsleuten verfolgt, die mit ihm verfeindet seien und denen er mehrmals nur knapp entkommen sei. Da er in Frankreich keinen Schutz erhalten und um sein Leben gefürchtet habe, sei er in die Schweiz gekommen. Hier fühle er sich sicher. Die Zuständigkeit Frankreichs sei ausgeschlossen und das Dublin-Verfahren gelange nicht zur Anwendung, da Frankreich als Verfolgerstaat gelte. Darüber hinaus leide er an psychischen Problemen. Am 16. August 2022 habe er die Pflege aufgesucht und dieser berichtet, dass er aufgrund einer älteren Verletzung am Hinterkopf mehrmals wöchentlich ohnmächtig werde. 4.2. Die französischen Behörden haben das Gesuch der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO gutgeheissen. Daraus lässt sich schliessen, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in Frankreich ein Asylverfahren durchgeführt und sogar abgeschlossen worden ist. Da er im Dublin-Gespräch zu Protokoll gegeben hat, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz zwei Monate in Deutschland aufgehalten habe, ist zudem auch ein angeblich 10-monatiger Aufenthalt in Frankreich nicht glaubhaft. Aus seinem Vorbringen, wonach ihm in Frankreich kein Schutz vor seinen angeblichen Verfolgern gewährt worden sei, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer ist aus Georgien und gerade nicht aus Frankreich geflohen. Er hat sich lediglich während wenigen Monaten in Frankreich aufgehalten und kann gegenüber diesem Staat offensichtlich keine Asylgründe geltend machen. Sein Asylgesuch richtet sich denn auch nicht gegen den Dublin-Staat Frankreich (vgl. Urteil des BVGer F-5269/2019 vom 16. Oktober 2019). Zudem ist aus den knappen und pauschalen Ausführungen nicht nachvollziehbar, inwiefern dieselben Personen gleichzeitig sowohl in seinem Heimatland als auch in Frankreich eine Gefahr für den Beschwerdeführer darstellen sollen. Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die französischen Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz vor allfälligen Verfolgungen zu gewähren. Der Beschwerdeführer kann sich somit bei einer allfälligen Bedrohung durch Dritte an die lokalen französischen Polizeibehörden wenden. 4.3. Auch die nicht näher definierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen kein Hindernis für eine Überstellung nach Frankreich dar. In Bezug auf die Verletzung am Hinterkopf und den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers wurde anlässlich des Arztbesuchs vom 16. August 2022 nichts Negatives oder Auffälliges festgestellt. Es liegen deshalb keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Selbst wenn eine medizinische Behandlung notwendig werden sollte, gibt es keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer diese in Frankreich verweigert werden würde. 4.4. Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler Versand: