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D-4816/2021

D-4816/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-09 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 9. März 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM kam dabei zum Schluss, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Es führte in Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen aus, weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in seinen Heimatstaat sprechen. Gemäss seinen Ausführungen lebe sein Bruder B._______ in Pakistan, er habe aber den Kontakt zu ihm verloren. Des Weiteren hätten auch seine anderen Brüder C._______, D._______ und E._______, im Kashmir gewohnt. Ein Cousin väterlicherseits wohne in Dubai. Zudem habe er auch drei verheiratete Schwestern. Als Mann im besten erwerbsfähigen Alter mit mehrjähriger Arbeitserfahrung bestehe durchaus die Möglichkeit, sich erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sein wirtschaftliches Fortkommen in Pakistan zu sichern. So werde es auch als möglich erachtet, dass er sich erneut um eine Arbeitsstelle im Kashmir bemühe. Sollte es zukünftig zu finanziellen Engpässen kommen, könne ihm ausserdem auch zugemutet werden, seine Angehörigen sowie seine anderen Verwandten in Pakistan und Dubai um Unterstützung zu bitten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 23. Juli 2021 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 18. Januar 2019. B.b Mit Verfügung vom 19. August 2021 schrieb das SEM das Wiedererwägungsgesuch formlos ab. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 9. September 2021 ein weiteres Mal an das SEM und beantragte, es sei in Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 18. Januar 2019 festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) und er sei daher vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er leide an einer koronaren Herzkrankheit. Da eine Behandlung dieser Krankheit in Pakistan kaum möglich oder sehr teuer sei, sei der Vollzug der Wegweisung für ihn unzumutbar. Er stamme aus einer abgelegenen Gegend in F._______, was es für ihn zusätzlich erschwere, Spitäler oder Spezialisten aufzusuchen, wo die benötigten medizinischen Kontrollen und Behandlungen durchgeführt werden könnten. Dem Gesuch lag der Arztbericht der Klinik für Kardiologie des (...) vom 10. August 2021 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 wies das SEM das zuständige kantonale Migrationsamt an, den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. E. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 9. September 2021 mit Verfügung vom 29. September 2021 ab, erklärte die Verfügung vom 18. Januar 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es kam dabei zum Schluss, das Institut für Kardiologie des Aga Khan University Hospital in Rawalpindi liege der Herkunftsregion des Beschwerdeführers am nächsten. Dort sei für ambulante oder stationäre Herzpatienten eine spezialisierte Behandlung möglich. Die von ihm durch die Kardiologie des (...) verschriebenen und benötigten Medikamente Aspirin, Bisoprolol, Atorvastin, Amlodipin und Pantoprazol seien in Pakistan erhältlich. Insbesondere die Preise der Generika seien tief. Gemäss dem aktuellen Arztbericht wäre eine weitere Herzoperation schwierig und würde kaum zu einer Verbesserung seines gegenwärtigen Gesundheitszustands beitragen. Ein Verbleib in der Schweiz und damit auch ein eventueller erneuter operativer Eingriff wirke sich demnach nicht wesentlich und positiv auf seinen Gesundheitszustand aus. Gemäss den vorliegenden Akten handle es sich bei seiner Herzerkrankung auch nicht um eine neue in der Schweiz entstandene Erkrankung, sie habe bereits vor seiner Reise in die Schweiz bestanden. Ihm sei schon 2012 in Pakistan ein Stent (Gefässstütze aus Kunstfasern oder Metall; Anmerkung BVGer) eingesetzt worden. Er verfüge in Pakistan über mehrere Geschwister, die ihm bei einer Rückkehr und der Wiedereingliederung helfen könnten. Er habe auch die Möglichkeit, vor seiner Rückkehr nach Pakistan medizinische Rückkehrhilfe bei der zuständigen kantonalen Rückkehrberatungsstelle zu beantragen. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. Ferner sei das Migrationsamt des Kantons Zürich im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Zur Begründung brachte er vor, gemäss Rechtsprechung könne sich die Unzumutbarkeit der Rückführung nicht nur als Folge von exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat, weil der betreffenden Person im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die materiellen Lebensgrundlagen entzogen seien, sie dort als in eine existenzielle Notlage geraten würde. Hierbei hätten die Behörden eine Einzelfallbewertung vor dem länderspezifischen Hintergrund zu treffen. In Anbetracht der Mängel des pakistanischen Gesundheitssystems sowie mit Blick auf seine persönlichen sozioökonomischen Umstände im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe seine Wegweisung im Sinne einer Einzelfallprüfung als unzumutbar eingestuft zu werden. Er geriete analog zur erwähnten Rechtsprechung aus individuellen Gründen gesundheitlicher sowie finanzieller Natur in eine existenzielle Notlage. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Gleichentags setzte die damalige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Die damalige Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. November 2021 auf, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine möglichst paginierte und vollständige Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf Grund der Akten entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie einstweilen. I. Mit Eingabe vom 11. November 2021 reichte der Beschwerdeführer die vollständige und paginierte Beschwerdeschrift ein. J. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im Beschwerdeverfahren am 18. November 2021 auf Richter Walter Lang übertragen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich, wie nachstehend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (nicht richtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Verletzung der Begründungspflicht) erhebt, ist festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift wies sie in der angefochtenen Verfügung einleitend darauf hin, dass die medizinische Versorgung in Pakistan schlechter als in der Schweiz sei und würdigte die Finanzierbarkeit der benötigten Medikamente. Dabei kam sie zum Schluss, dass insbesondere die Preise für Generika tief seien (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. IV, S. 3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei nicht wirklich auf seine sozioökonomische Lage eingegangen, geht er ebenfalls fehl (vgl. a.a.O., Ziff. IV, S. 4), zumal die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2019 bereits einlässlich geprüft hatte. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wird weitgehend explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung des SEM in Frage gestellt. Aus dem Umstand, dass die Vor-instanz die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Vorbringen anders gewürdigt hat, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich jedoch weder eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

E. 6.1 Der Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2), wird in der Beschwerde nicht begründet, ein solcher Antrag wurde im Wiedererwägungsgesuch vom 9. September 2021 zudem nicht gestellt. Es ergeben sich in diesem Zusammenhang aus den Akten auch keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zulässig sein könnte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet mithin entsprechend dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag (Ziff. 2) einzig die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz regional teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1, m.w.H. sowie das Urteil des BVGer E-741/2021 und E-777/2021 vom 19. Juli 2021 E. 8.3.2).

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnte. Es kann mithin vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E hiervor; angefochtene Verfügung Ziff. IV S. 3 f.). Insofern der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit seiner sozioökonomischen Lage, mithin seiner Herkunft aus dem Kaschmir-Gebiet und seines Berufs als Taxi-Fahrer begründet, vermag er daraus nichts abzuleiten. So ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Vorbringen bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens beurteilt wurden und - soweit aus den Akten ersichtlich - keine seither wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Die diesbezüglichen Vorbringen stellen im Ergebnis lediglich eine Kritik an der damaligen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Vor-instanz dar. Auch aus dem Verweis auf die Rechtsprechung, namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6644/2015 vom 11. März 2019, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, zumal - wie er selber ausführt - der Vollzug der Wegweisung einzelfallweise zu beurteilen ist und im zitierten Urteil der Vollzug der Wegweisung in ein afrikanisches Land und nicht nach Pakistan zu prüfen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Pakistan aus medizinischen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

E. 6.3 Schliesslich sind die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. unter vielen: Urteile E-2358/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.7 m.w.H., D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2019 rechtfertigen könnten.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. November 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4816/2021 law/blp Urteil vom 9. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 29. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 9. März 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM kam dabei zum Schluss, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Es führte in Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen aus, weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in seinen Heimatstaat sprechen. Gemäss seinen Ausführungen lebe sein Bruder B._______ in Pakistan, er habe aber den Kontakt zu ihm verloren. Des Weiteren hätten auch seine anderen Brüder C._______, D._______ und E._______, im Kashmir gewohnt. Ein Cousin väterlicherseits wohne in Dubai. Zudem habe er auch drei verheiratete Schwestern. Als Mann im besten erwerbsfähigen Alter mit mehrjähriger Arbeitserfahrung bestehe durchaus die Möglichkeit, sich erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sein wirtschaftliches Fortkommen in Pakistan zu sichern. So werde es auch als möglich erachtet, dass er sich erneut um eine Arbeitsstelle im Kashmir bemühe. Sollte es zukünftig zu finanziellen Engpässen kommen, könne ihm ausserdem auch zugemutet werden, seine Angehörigen sowie seine anderen Verwandten in Pakistan und Dubai um Unterstützung zu bitten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 23. Juli 2021 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 18. Januar 2019. B.b Mit Verfügung vom 19. August 2021 schrieb das SEM das Wiedererwägungsgesuch formlos ab. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 9. September 2021 ein weiteres Mal an das SEM und beantragte, es sei in Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 18. Januar 2019 festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) und er sei daher vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er leide an einer koronaren Herzkrankheit. Da eine Behandlung dieser Krankheit in Pakistan kaum möglich oder sehr teuer sei, sei der Vollzug der Wegweisung für ihn unzumutbar. Er stamme aus einer abgelegenen Gegend in F._______, was es für ihn zusätzlich erschwere, Spitäler oder Spezialisten aufzusuchen, wo die benötigten medizinischen Kontrollen und Behandlungen durchgeführt werden könnten. Dem Gesuch lag der Arztbericht der Klinik für Kardiologie des (...) vom 10. August 2021 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2021 wies das SEM das zuständige kantonale Migrationsamt an, den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. E. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 9. September 2021 mit Verfügung vom 29. September 2021 ab, erklärte die Verfügung vom 18. Januar 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es kam dabei zum Schluss, das Institut für Kardiologie des Aga Khan University Hospital in Rawalpindi liege der Herkunftsregion des Beschwerdeführers am nächsten. Dort sei für ambulante oder stationäre Herzpatienten eine spezialisierte Behandlung möglich. Die von ihm durch die Kardiologie des (...) verschriebenen und benötigten Medikamente Aspirin, Bisoprolol, Atorvastin, Amlodipin und Pantoprazol seien in Pakistan erhältlich. Insbesondere die Preise der Generika seien tief. Gemäss dem aktuellen Arztbericht wäre eine weitere Herzoperation schwierig und würde kaum zu einer Verbesserung seines gegenwärtigen Gesundheitszustands beitragen. Ein Verbleib in der Schweiz und damit auch ein eventueller erneuter operativer Eingriff wirke sich demnach nicht wesentlich und positiv auf seinen Gesundheitszustand aus. Gemäss den vorliegenden Akten handle es sich bei seiner Herzerkrankung auch nicht um eine neue in der Schweiz entstandene Erkrankung, sie habe bereits vor seiner Reise in die Schweiz bestanden. Ihm sei schon 2012 in Pakistan ein Stent (Gefässstütze aus Kunstfasern oder Metall; Anmerkung BVGer) eingesetzt worden. Er verfüge in Pakistan über mehrere Geschwister, die ihm bei einer Rückkehr und der Wiedereingliederung helfen könnten. Er habe auch die Möglichkeit, vor seiner Rückkehr nach Pakistan medizinische Rückkehrhilfe bei der zuständigen kantonalen Rückkehrberatungsstelle zu beantragen. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. Ferner sei das Migrationsamt des Kantons Zürich im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Zur Begründung brachte er vor, gemäss Rechtsprechung könne sich die Unzumutbarkeit der Rückführung nicht nur als Folge von exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat, weil der betreffenden Person im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die materiellen Lebensgrundlagen entzogen seien, sie dort als in eine existenzielle Notlage geraten würde. Hierbei hätten die Behörden eine Einzelfallbewertung vor dem länderspezifischen Hintergrund zu treffen. In Anbetracht der Mängel des pakistanischen Gesundheitssystems sowie mit Blick auf seine persönlichen sozioökonomischen Umstände im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe seine Wegweisung im Sinne einer Einzelfallprüfung als unzumutbar eingestuft zu werden. Er geriete analog zur erwähnten Rechtsprechung aus individuellen Gründen gesundheitlicher sowie finanzieller Natur in eine existenzielle Notlage. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Gleichentags setzte die damalige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Die damalige Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. November 2021 auf, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine möglichst paginierte und vollständige Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf Grund der Akten entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie einstweilen. I. Mit Eingabe vom 11. November 2021 reichte der Beschwerdeführer die vollständige und paginierte Beschwerdeschrift ein. J. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im Beschwerdeverfahren am 18. November 2021 auf Richter Walter Lang übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich, wie nachstehend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (nicht richtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Verletzung der Begründungspflicht) erhebt, ist festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift wies sie in der angefochtenen Verfügung einleitend darauf hin, dass die medizinische Versorgung in Pakistan schlechter als in der Schweiz sei und würdigte die Finanzierbarkeit der benötigten Medikamente. Dabei kam sie zum Schluss, dass insbesondere die Preise für Generika tief seien (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. IV, S. 3). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei nicht wirklich auf seine sozioökonomische Lage eingegangen, geht er ebenfalls fehl (vgl. a.a.O., Ziff. IV, S. 4), zumal die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ihrer Verfügung vom 18. Januar 2019 bereits einlässlich geprüft hatte. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wird weitgehend explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung des SEM in Frage gestellt. Aus dem Umstand, dass die Vor-instanz die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Vorbringen anders gewürdigt hat, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich jedoch weder eine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 6. 6.1 Der Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2), wird in der Beschwerde nicht begründet, ein solcher Antrag wurde im Wiedererwägungsgesuch vom 9. September 2021 zudem nicht gestellt. Es ergeben sich in diesem Zusammenhang aus den Akten auch keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zulässig sein könnte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet mithin entsprechend dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag (Ziff. 2) einzig die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz regional teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1, m.w.H. sowie das Urteil des BVGer E-741/2021 und E-777/2021 vom 19. Juli 2021 E. 8.3.2). 6.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnte. Es kann mithin vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. E hiervor; angefochtene Verfügung Ziff. IV S. 3 f.). Insofern der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit seiner sozioökonomischen Lage, mithin seiner Herkunft aus dem Kaschmir-Gebiet und seines Berufs als Taxi-Fahrer begründet, vermag er daraus nichts abzuleiten. So ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass diese Vorbringen bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens beurteilt wurden und - soweit aus den Akten ersichtlich - keine seither wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Die diesbezüglichen Vorbringen stellen im Ergebnis lediglich eine Kritik an der damaligen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der Vor-instanz dar. Auch aus dem Verweis auf die Rechtsprechung, namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6644/2015 vom 11. März 2019, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, zumal - wie er selber ausführt - der Vollzug der Wegweisung einzelfallweise zu beurteilen ist und im zitierten Urteil der Vollzug der Wegweisung in ein afrikanisches Land und nicht nach Pakistan zu prüfen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Pakistan aus medizinischen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 6.3 Schliesslich sind die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. unter vielen: Urteile E-2358/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.7 m.w.H., D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2019 rechtfertigen könnten.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. November 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: