Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April oder Mai 2018 und gelangte via B._______ in den Iran. Nach rund zwei Wochen sei er in die Türkei weitergereist und habe dort während sechs Monaten gearbeitet, bevor er nach Griechenland gelangt sei, wo er ein Jahr lang gearbeitet habe. Am 19. September 2020 sei er in die Schweiz eingereist und habe gleichentags um Asyl nachgesucht. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer sowohl auf dem Personalienblatt für Asylsuchende als auch an der in Urdu geführten Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 1. Oktober 2020 den (...) an. Als Grund für die Ausreise aus seinem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Sohn eines Nachbarn habe in der Vergangenheit ihn und seine Mutter mit einem Messer verletzt und sei deshalb zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er (Beschwerdeführer) sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr zehn Jahre alt gewesen. Daraufhin habe sein Vater von dieser Nachbarsfamilie Drohanrufe bekommen, in welchen er zu einer Einigung gedrängt worden sei, ansonsten man ihn (Beschwerdeführer) töten würde. In der Folge habe er sein Heimatdorf verlassen und seither keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt. B. Am 26. November 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen in Punjabi statt. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er habe im Alter von ungefähr neun Jahren regelmässig ein Mädchen aus der Nachbarschaft getroffen, was deren Familie nicht gutgeheissen habe. Aus diesem Grund sei er durch deren Brüder bedroht und geschlagen worden. Sein Vater habe erfolglos versucht die Situation mit dieser Familie zu klären. In der Folge habe er den Kontakt zum Mädchen abbrechen wollen, diese habe sich aber nicht daran halten wollen, woraufhin ihr Bruder eines nachts bei ihnen eingebrochen sei und sowohl ihn selbst als auch seine Mutter und seinen Grossvater verletzt habe. Man habe ihn wegen seiner schweren Verletzungen in ein Spital gebracht und operiert. Nach der Entlassung aus dem Spital habe sein Vater die Familie in ein anderes Dorf gebracht und es habe ein Verfahren gegen den Bruder dieses Mädchens gegeben; sie hätten dabei auch einen Rechtsanwalt gehabt. Die Täterfamilie habe eine Einigung angestrebt, damit der Sohn aus dem Gefängnis hätte entlassen werden können. Als sie dies verweigert hätten, hätten die Drohungen angefangen. Gemeinsam mit seiner Familie sei er deshalb nach C._______ gegangen und von dort alleine nach D._______, E._______ und F._______ gereist, wo er jeweils einige Zeit gearbeitet habe. Zu seiner Familie sei er nicht mehr zurückgekehrt und habe auch nicht versucht, sie zu kontaktieren, weil er nicht gewusst habe, ob sie noch an derselben Adresse leben würden. C. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. D. Das SEM gab beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals G._______ ([...]) ein Altersgutachten in Auftrag. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2020 rechtsmedizinisch untersucht. E. Am 7. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zugewiesen, und am 10. Dezember 2020 wurde ihm eine neue Vertrauensperson zugeordnet. F. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten gewährt und ihm hierzu eine anonymisierte Version des Dokuments zugestellt. Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung unsubstanziierte und teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Das aus diesen Gründen in Auftrag gegebene Altersgutachten habe ein Mindestalter im Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren und ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren ergeben. Infolgedessen erweise sich sein angegebenes chronologisches Lebensalter von (...) Jahren als unzutreffend. Die geltend gemachte Minderjährigkeit könne folglich nicht geglaubt werden, weshalb er fortan als volljährig betrachtet werde. Angesichts der grossen Differenz zwischen seinen Angaben und dem Ergebnis der Altersuntersuchung müsse davon ausgegangen werden, er habe vorsätzlich versucht über seine Identität zu täuschen. Es werde aufgrund dessen auch in Betracht gezogen, das im ZEMIS eingetragene Alter anzupassen. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers informierte das SEM am 21. Dezember 2020 über ihre Mandatierung und bat um Akteneinsicht. H. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass er auf seiner Altersangabe bestehe. Er habe an der Anhörung schlüssige und ausführliche Aussagen zu seiner Minderjährigkeit gemacht und sein Aussageverhalten entspreche auch demjenigen einer minderjährigen Person. Mangels Kontakt zu seiner Familie sei es ihm leider weiterhin nicht möglich, sein Alter anhand von objektiven Beweismitteln zu belegen. Er würde sich aber nochmals einer medizinischen Abklärung unterziehen, sollte dies als notwendig erachtet werden. Die medizinische Altersabklärung mit einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren sei nämlich sehr ungenau ausgefallen und könne so kaum ausschlaggebend sein. I. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 - eröffnet am 19. Januar 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. J. In den Verfahrensakten befindet sich ein Nachgutachten des rechtsmedizinischen Instituts des (...) vom 4. Februar 2021. Darin wurde einleitend festgehalten, die Nachbegutachtung erfülle einen Auftrag vom 27. Januar 2021 und ersetze das Gutachten vom 9. Dezember 2020. K. Gegen die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2021 beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung von Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Vorinstanz; das Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu ändern; weiter seien die Ziffern 3-6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf-zunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 25. Februar 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung der Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Sozialdienst des Kantons H._______ ein (datierend vom 23. Februar 2021). M. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Er lud zudem das SEM zur Vernehmlassung ein. N. In der Vernehmlassung vom 11. März 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2021 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. P. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2021 eine Replik zu den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2.1 Vorliegend bildet neben der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung Beschwerdegegenstand, zumal die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 1.2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-777/2021) neben dem Wegweisungs-Beschwerdeverfahren (E-741/2021) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs - jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) wie auch hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung nach Art. 49 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft demnach beide Aspekte mit uneingeschränkter Kognition.
E. 3.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM an, die anlässlich der Befragungen gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen, weshalb ein Altersgutachten in Auftrag gegeben worden sei. Gemäss diesem Gutachten habe sein Mindestalter im Zeitpunkt der Untersuchung 21 Jahre betragen und das wahrscheinliche Alter sei bei (...) Jahren gelegen, weshalb die Eintragung im ZEMIS angepasst worden sei. Der Beschwerdeführer habe sodann in seiner Stellungnahme keine Argumente vorgebracht, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen würde und die Volljährigkeit in Frage stellen könne. Hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe führte das SEM aus, es sei nicht davon auszugehen, der pakistanische Staat komme seiner Schutzpflicht nicht nach, weil dieser nicht jeden denkbaren Übergriff präventiv verhindern könne. Vielmehr sei vorliegend der Täter verhaftet worden und es sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Wegen weiterer Drohungen seitens der Familie des Täters habe er sich aber nicht mehr an die Behörden gewandt, zumal die pakistanischen Behörden ohne Bestechung nicht arbeiten würden. Seinen Aussagen zufolge sei er durch seine Familie unterstützt worden und sie hätten auch einen Rechtsanwalt genommen. Die staatlichen Behörden hätten ihm zudem den erforderlichen Schutz gewährt. Die geltend gemachten Ereignisse seien zudem bereits im Jahr 2014 erfolgt und er habe seinen Heimatstaat erst im Jahr 2018 verlassen, ohne dass es in dieser Zeit zu weiteren Vorkommnissen gekommen sei. Es sei folglich einerseits nicht davon auszugehen, die Flucht ins Ausland sei die einzige Möglichkeit für ihn gewesen der vorgebrachten Verfolgungssituation zu entgegen, und andererseits fehle es an der nötigen Aktualität. Es fehle seinen Vorbringen folglich bereits an der Asylrelevanz. Weiter seien keine Gründe ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. In Pakistan herrsche keine Situation generealisierter Gewalt, welches sich über weite Teile des Staatsgebiets erstrecken würden, und der Beschwerdeführer sei jung und gesund und könne Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. Es sei sodann davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf Bekannte zurückgreifen könne, die ihn für seine Ausreise unterstützt hätten. Es erweise sich als unwahrscheinlich, dass sämtliche Kontakte zu seiner Familie abgebrochen seien. Auch eine mögliche Infizierung mit SARS-CoV-2 spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal die Ansteckungsgefahr aktuell weltweit gross sei.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdebegründung zunächst bemängeln, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen überhaupt ein Altersgutachten durchgeführt worden sei. Einerseits sei das blosse Fehlen von Identitätspapieren neutral als Tatsache und nicht etwa als Anhaltspunkt gegen eine vorgetragene Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Andererseits habe er stets dasselbe Geburtsdatum angegeben und seine Aussagen dazu seien immer stringent gewesen und hätten chronologisch Sinn ergeben. Die Erwartungen der Vorinstanz an die Genauigkeit seiner Angaben seien zudem keineswegs altersgerecht und es sei keine seinem Alter und Bildungsniveau entsprechende Anhörung durchgeführt worden. Hinzuweisen sei insbesondere auf die ihm vorgeworfenen Widersprüche, zumal aus dem Protokoll der Erstbefragung klar hervorgehe, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Es würden insgesamt starke (und zusätzliche schwache) Indizien für seine Minderjährigkeit sprechen. Die Durchführung eines zweiten Altersgutachtens, worin das wahrscheinliche Alter gestrichen worden sei, zeige ausserdem die allgemeinen Unsicherheiten auf, mit welchen Altersabklärungen verbunden seien. Aus welchen Gründen von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen worden sei, habe schliesslich nicht nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Seine sich aus der Minderjährigkeit ergebende, spezifische Situation sei vor diesem Hintergrund beim Vollzug des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu beachten, und es seien entsprechende Abklärungen zur persönlichen Situation vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei dabei der Grundsatz des Kindeswohls nach Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Aufgrund der Annahme seiner Volljährigkeit habe sich die Vorinstanz nur in pauschaler Weise mit seinem familiären Umfeld auseinandergesetzt und sei wegen der als unglaubhaft taxierten Vorbringen zu Unrecht von einem noch intakten Beziehungsnetz im Heimatstaat ausgegangen. Er habe aber glaubhaft dargetan, dass er seit der Auseinandersetzung mit einer Nachbarsfamilie keinen Kontakt mehr zu seiner Familie pflege und nicht einmal wisse, ob sie noch am selben Ort wohne. Es sei weiter bedenklich, dass das SEM seine frühere Kinderarbeit als Arbeitserfahrung betitle. Nachdem er auch keine Schulbildung habe geniessen können, würde ihn bei einer Rückkehr eine aussichtslose Zukunft erwarten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich folglich als unzumutbar.
E. 3.2.2 Eventualiter sei die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weil sie fälschlicherweise von seiner Volljährigkeit ausgegangen sei. Darüber hinaus seien zwei problematische Anhörungen durchgeführt worden, bei welchen den besonderen Aspekten seiner Minderjährigkeit keine Rechnung getragen worden sei; es habe Verständigungsprobleme gegeben, er sei gesundheitlich angeschlagen gewesen und ausserdem gesiezt worden, was nicht zu einer angenehmen Atmosphäre beigetragen habe. Das SEM habe sich auch in ungenügender Weise mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 12. Januar 2021 auseinandergesetzt.
E. 3.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, es sei bedauerlich, dass das Nachgutachten des IRM nach dem Asylentscheid erfolgt sei und zudem die zuständige Rechtsberatungsstelle nicht auf direktem Weg darüber informiert worden sei. Die Verfügung des SEM sei aber nicht mit dem im ersten Altersgutachten noch erwähnten wahrscheinlichen Alter des Beschwerdeführers begründet worden, sondern stütze sich auf das Mindestalter ab. Beide Gutachten würden keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zulassen, zumal darin von einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren sowie einem Mindestalter von (...) ausgegangen werde. Bei der Durchführung des Altersgutachtens könne keineswegs von einem unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers gesprochen werden, habe er doch selber angeboten, sich einer erneuten Untersuchung zu unterziehen. Auch die Vorwürfe betreffend die Befragungssituationen seien entschieden von der Hand zu weisen. Die Erstbefragung sei bewusst kurzgehalten und relevante Fragen seien im Rahmen der Anhörung nachgeholt worden. Der Beschwerdeführer sei auch mehrfach gefragt worden, ob er sich in der Lage sehe, die Befragung fortzuführen, und sei darauf hingewiesen worden, sich zu melden, sollte sich sein Zustand verschlechtern. Aus den Anhörungsprotokollen gehe sodann hervor, dass er die ihm gestellten Fragen verstanden habe und adäquat habe beantworten können. Es sei sodann nicht unüblich, einen jungen Erwachsenen zu siezen. Eine Abklärung der persönlichen Situation im Heimatstaat habe sich vorliegend erübrigt, zumal von seiner Volljährigkeit ausgegangen worden sei.
E. 3.4 In seiner Replik widerspricht der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM, wonach mit dem wahrscheinlichen Alter argumentiert worden sei. Die Vorinstanz habe es sowohl unterlassen, die Hintergründe der in Auftrag gegebenen Nachbegutachtung zu erläutern, als auch darzutun, wie es auf das Mindestalter von (...) Jahren gekommen sei. Bereits wegen der grossen Altersspanne hinsichtlich des Durchschnittsalters würden grund-legende Zweifel an der Richtigkeit der Resultate aufkommen. Diese würden erhärtet durch die immensen Unterschiede zwischen den Resultaten der einzelnen Altersuntersuchungen. Sein Angebot, ein weiteres Alters-gutachten durchzuführen, ändere schliesslich nichts an der Unrechtmässigkeit des zuvor ohne seine Einwilligung erfolgten Altersgutachtens. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung auch von Anfang an darauf hingewiesen, er würde diese Befragung lieber nicht durchführen. Dieser Wunsch sei übergangen und ihm ein anderer Vorschlag unterbreitet worden. Es liege auf der Hand, dass es für ihn als UMA schwieriger gewesen sei, seine Bedürfnisse und Interessen gegenüber den Behörden selbstständig durchzusetzen. Mit dem als Replikbeilage eingereichten aktuellen Arztbericht wolle er auf seine depressive Episode sowie seine Posttraumatische Belastungsstörung hinweisen.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen-daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.).
E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
E. 5.1 Zunächst ist die durch den Beschwerdeführer behauptete und vom SEM bestrittene Minderjährigkeit zu beurteilen. Die Vorinstanz geht wegen des Altersgutachtens vom 9. Dezember 2020 beziehungsweise vom 4. Februar 2021 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus, welches aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente sowie den wenig substanziierten und teilweise widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter veranlasst worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits hält an seiner Minderjährigkeit fest.
E. 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3).
E. 5.3 Demnach obliegt es vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Die medizinischen Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).
E. 6.2.1 Im vorliegenden Verfahren wurde - offensichtlich vom SEM ein zweites Altersgutachten in Auftrag gegeben. Dieses vom 4. Februar 2021 datierende Dokument nennt als Datum für den "Auftrag [...] um Nach-begutachtung" den 27. Januar 2021. Aus welchem Grund dieser Folge-auftrag überhaupt erging - seltsamerweise zwei Wochen nach Erlass der hier zu beurteilenden Verfügung vom 14. Januar 2021 und damit während laufender Beschwerdefrist - ergibt sich aus den Akten nicht. Ebenso eigentümlich erscheint, dass das neue Gutachten dem Beschwerdeführer gemäss Akten durch das SEM nicht eröffnet wurde. Seine heutige Rechtsvertretung wurde davon offenbar durch die frühere (im beschleunigten ersten Teil des erstinstanzlichen Verfahrens eingesetzte) amtliche Rechtsvertretung in Kenntnis gesetzt und reichte das zweite Gutachten zusammen mit der Beschwerde ein für den Fall, dass "das revidierte Gutachten noch keinen Einzug in die Akten gefunden haben sollte" (vgl. Beschwerde S. 5).
E. 6.2.2 Durch die in der Vernehmlassung mit Bedauern eingestandenen Mangel bei der Information über die Nachbegutachtung ist dem Beschwerdeführer zwar - dank dem Engagement der Rechtsvertretungen des Beschwerdeführers - im Ergebnis kein Nachteil erwachsen. Trotzdem bleiben die Fragen unbeantwortet im Raum, wieso das SEM einen Folgeauftrag erteilte und vor allem, warum es dies erst zwei Wochen nach Ausfällung des Asylentscheids tat, zu einem Zeitpunkt also, in dem das neue Dokument im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Dieses Vorgehen erweckt den Anschein, die Vorinstanz sei sich nach ihrem Entscheid plötzlich nicht mehr sicher gewesen, ob sie auf einer korrekten Aktengrundlage entschieden habe.
E. 6.2.3 Ein Vergleich der beiden Dokumente ergibt allerdings, dass die einzige Veränderung des zweiten Gutachtens darin besteht, dass die Ausführungen im ersten Bericht zum "wahrscheinlichsten Alter" (vgl. A29 S. 2 und 5) im zweiten entfernt wurden. Auch aus dem zweiten Gutachten wird der Grund hierfür nicht ersichtlich; es wird bloss eingangs festgehalten, das zweite Dokument ersetze das Gutachten vom 9. Dezember 2020 vollumfänglich (vgl. A40 S. 1).
E. 6.2.4 Unter den gegebenen Umständen können weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang zwar unterbleiben. Das SEM ist aber aufzufordern in Zukunft die Gründe für allfällige Nachbegutachtung aktenkundig zu machen und auch die Asylsuchenden darüber transparenter zu informieren.
E. 6.3.1 Im Gutachten des IRM vom 9. Dezember 2020 beziehungsweise 4. Februar 2021 wird die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers auf eine körperliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand und eine Erstellung einer Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer sowie eine computertomographische Unter-suchung beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke abgestützt. Die Hand-knochenanalyse ergab ein Mindestalter von (...) Jahren; die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter vom (...) Jahren sowie eine Altersspanne von (...) bis (...) Jahren; die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren sowie eine Altersspanne von (...) bis (...) Jahren (vgl. A29 resp. A40 je S. 4 f.). Aufgrund dieser Angaben ist zwar tatsächlich nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im Gutachten vom 9. Dezember 2020 von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen wurde (vgl. A29 bzw. A40 je S. 5). Dennoch wertete das SEM zu Recht das Altersgutachten als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, zumal gemäss der zuvor genannten Rechtsprechung als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten ist, wenn - wie vorliegend - das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer gab sowohl auf dem Personalienblatt als auch anlässlich seiner Befragungen als sein Geburtsdatum den (...) zu Protokoll. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Lebensumstände ist seine Erklärung, er habe sein Geburtsdatum durch seine Mutter erfahren, als plausibel zu erachten. Es erschliesst sich dem Gericht auch nicht, inwiefern die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vage geblieben seien, nachdem aus dem Befragungsprotokoll hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen Verständigungsschwierigkeiten an mehreren Stellen darauf hingewiesen wurde, er könne an der Anhörung vertieft erzählen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6; A13 S. 3, 7 und 8). Hingegen fielen in der Anhörung die Schilderungen der persönlichen, beruflichen und familiären Lebensumstände, zu Identitätsdokumenten und zu den Umständen der Ausreise aus dem Heimatstaat wenig substanziiert aus, wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festhielt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6; A18 S. 6 ff.).
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten und hat sich auch offensichtlich nicht um die Beschaffung solcher bemüht. Seine Erklärung, er verfüge über keinerlei Identitätsdokumente und stehe ausserdem mit keiner Person aus seinem Heimatstaat in Kontakt, erscheint als Schutzbehauptung. So handelte es sich beim geltend gemachten Konflikt, weswegen er seinen Heimatstaat verlassen habe, gerade nicht um eine familiäre Auseinandersetzung. Es ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, weshalb er deswegen den Kontakt zu sämtlichen Familienangehörigen hätte abbrechen sollen (vgl. A18 ad F63 ff.).
E. 6.4 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung sowie Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). Angesichts des Resultats des Altersgutachtens sowie der vorangegangenen Ausführungen zu den durch den Beschwerdeführer beschriebenen persönlichen Lebensumstände ist festzustellen, dass die für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Indizien überwiegen. Daher kommt das Gericht zum Schluss, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als dessen Minderjährigkeit.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die im ZEMIS erfasste Angabe wahrscheinlicher als das durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum. Folglich ist der Beschwerdeantrag auf Änderung des Eintrags im ZEMIS abzuweisen.
E. 7.1 In seinem Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil der Sachverhalt hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs ungenügend abgeklärt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem zwei problematische und nicht kindgerechte Anhörungen durchgeführt worden seien. Weiter habe sich das SEM nicht mit der Stellungnahme vom 12. Januar 2021 zum Altersgutachten auseinandergesetzt und im Asylentscheid nur ungenügend gewürdigt. Nachdem der Entscheid bereits einen Tag nach Eingang der Stellungnahme ergangen sei, bestehe der Verdacht, der Entscheid sei bereits vor Eingang der Stellungnahme gefällt worden.
E. 7.2 Vor dem Hintergrund der Ausführungen in Erwägung 6 erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers, die Anhörungen seien nicht kind-gerecht durchgeführt worden und das SEM hätte Abklärungen zu seinem familiären Umfeld im Heimatstaat vornehmen müssen, als unbegründet.
E. 7.3 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht in angemessener Weise mit der Stellungahme zum Altersgutachten vom 12. Januar 2021 auseinandersetzt, ist unbegründet. So wurde in der angefochtenen Verfügung der Inhalt der Stellungnahme zusammengefasst widergegeben, und das SEM setzte sich damit auseinander (vgl. Verfügung S. 6).
E. 7.4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz regional teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie das Urteil des BVGer D-2534/19 vom 7. April 2021 E. 8.4.2, je m.w.H.).
E. 8.3.3 Angesichts der in der vorangegangenen Erwägung 6 gewonnenen Erkenntnisse sind die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Es hat sich in genügender Weise mit seiner konkreten Situation im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat auseinandergesetzt. Der Übergriff des Sohnes der Nachbarn wurde von den heimatlichen Behörden verfolgt und dieser wurde auch zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen volljährigen jungen Mann, dem es trotz - seinen Angaben zufolge - fehlender Schulbildung gelang, in verschiedenen Städten für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. A13 S. 5; A18 ad F41 ff. und F75 ff.). Nachdem auch das Gericht seine Behauptung, er habe jegliche Kontakte zu seinen Verwandten im Heimatstaat abgebrochen, als unglaubhaft erachtet, ist von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen, welches ihn bei seiner Rückkehr wird unterstützen können. Es bestehen folglich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 8.3.4 Mit der Replik liess der Beschwerdeführer einen Bericht eines Notfallgesprächs vom 3. März 2021 ins Recht legen. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige Hinweise auf eine depressive Erkrankung und/oder eine Posttraumatische Belastungsstörung. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung könne ausgeschlossen werden. Es sei aber unklar, ob die aktuelle Symptomatik reaktiv auf den Asylentscheid entstanden sei oder bereits zuvor bestanden habe, weshalb um Einleitung einer ausführlichen psychotherapeutischen Abklärung gebeten werde.
E. 8.3.5 Das Gesundheitswesen und die damit verbundene Versorgungslage in Pakistan ist - bemessen an der Grösse der zu versorgenden Bevölkerung - begrenzt und es besteht für die Patientinnen und Patienten meist die Notwendigkeit die (an sich grundsätzlich kostenlosen) Leistungen selbst zu zahlen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6084/2020 vom 15. Juni 2021 E. 10.4.3; Malik, M. A., Universal health coverage assessment Pakistan, 12.2015, < https://ecommons.aku.edu/pakistan_ fhs_mc_chs_chs/203/ > abgerufen am 22. Juni 2021; sowie Quellen der World Health Organization [WHO], Primary Care Systems Profiles & Performance (PRIMASYS), 2017, < https://www.who.int/alliance-hpsr/projects/AHPSR-Pakistan-061016.pdf >, abgerufen am 22. Juni 2021). In der Provinz Punjab, der Herkunft des Beschwerdeführers, bestehen zusätzlich Behandlungsmöglichkeiten in psychiatrischer Hinsicht, insbesondere in der Stadt Lahore, die mit dem Punjab Institute of Mental Health (PIMH) grundsätzlich über eine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen verfügt (vgl. Specialized Health-care & Medical Education Department, < https://health.punjab.gov.pk/TertiaryHospitals.aspx >, abgerufen am 22. Juni 2021).
E. 8.3.6 Das Gesundheitssystem in Pakistan ist zwar nicht vergleichbar mit demjenigen in der Schweiz, eine Grundversorgung ist aber gewährleistet. Vor diesem Hintergrund sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht als derart schwerwiegend einzustufen, als dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenzustehen vermöchten. Zudem kann der Beschwerdeführer beim SEM bei Bedarf ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]).
E. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 2. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Märki als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist deshalb ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand anhand der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 2. März 2021 angekündigten Stundenansatzes ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Ziffern 3-5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Januar 2021 beantragt worden ist.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Ziffer 7 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Januar 2021 beantragt worden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 1800.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (vgl. Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-741/2021 und E-777/2021 Urteil vom 19. Juli 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am (...), Pakistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung, Datenänderung im Zentralen Migrationsinformations-system (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April oder Mai 2018 und gelangte via B._______ in den Iran. Nach rund zwei Wochen sei er in die Türkei weitergereist und habe dort während sechs Monaten gearbeitet, bevor er nach Griechenland gelangt sei, wo er ein Jahr lang gearbeitet habe. Am 19. September 2020 sei er in die Schweiz eingereist und habe gleichentags um Asyl nachgesucht. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer sowohl auf dem Personalienblatt für Asylsuchende als auch an der in Urdu geführten Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 1. Oktober 2020 den (...) an. Als Grund für die Ausreise aus seinem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Sohn eines Nachbarn habe in der Vergangenheit ihn und seine Mutter mit einem Messer verletzt und sei deshalb zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er (Beschwerdeführer) sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr zehn Jahre alt gewesen. Daraufhin habe sein Vater von dieser Nachbarsfamilie Drohanrufe bekommen, in welchen er zu einer Einigung gedrängt worden sei, ansonsten man ihn (Beschwerdeführer) töten würde. In der Folge habe er sein Heimatdorf verlassen und seither keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt. B. Am 26. November 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen in Punjabi statt. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er habe im Alter von ungefähr neun Jahren regelmässig ein Mädchen aus der Nachbarschaft getroffen, was deren Familie nicht gutgeheissen habe. Aus diesem Grund sei er durch deren Brüder bedroht und geschlagen worden. Sein Vater habe erfolglos versucht die Situation mit dieser Familie zu klären. In der Folge habe er den Kontakt zum Mädchen abbrechen wollen, diese habe sich aber nicht daran halten wollen, woraufhin ihr Bruder eines nachts bei ihnen eingebrochen sei und sowohl ihn selbst als auch seine Mutter und seinen Grossvater verletzt habe. Man habe ihn wegen seiner schweren Verletzungen in ein Spital gebracht und operiert. Nach der Entlassung aus dem Spital habe sein Vater die Familie in ein anderes Dorf gebracht und es habe ein Verfahren gegen den Bruder dieses Mädchens gegeben; sie hätten dabei auch einen Rechtsanwalt gehabt. Die Täterfamilie habe eine Einigung angestrebt, damit der Sohn aus dem Gefängnis hätte entlassen werden können. Als sie dies verweigert hätten, hätten die Drohungen angefangen. Gemeinsam mit seiner Familie sei er deshalb nach C._______ gegangen und von dort alleine nach D._______, E._______ und F._______ gereist, wo er jeweils einige Zeit gearbeitet habe. Zu seiner Familie sei er nicht mehr zurückgekehrt und habe auch nicht versucht, sie zu kontaktieren, weil er nicht gewusst habe, ob sie noch an derselben Adresse leben würden. C. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. D. Das SEM gab beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals G._______ ([...]) ein Altersgutachten in Auftrag. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2020 rechtsmedizinisch untersucht. E. Am 7. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zugewiesen, und am 10. Dezember 2020 wurde ihm eine neue Vertrauensperson zugeordnet. F. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten gewährt und ihm hierzu eine anonymisierte Version des Dokuments zugestellt. Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung unsubstanziierte und teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Das aus diesen Gründen in Auftrag gegebene Altersgutachten habe ein Mindestalter im Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren und ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren ergeben. Infolgedessen erweise sich sein angegebenes chronologisches Lebensalter von (...) Jahren als unzutreffend. Die geltend gemachte Minderjährigkeit könne folglich nicht geglaubt werden, weshalb er fortan als volljährig betrachtet werde. Angesichts der grossen Differenz zwischen seinen Angaben und dem Ergebnis der Altersuntersuchung müsse davon ausgegangen werden, er habe vorsätzlich versucht über seine Identität zu täuschen. Es werde aufgrund dessen auch in Betracht gezogen, das im ZEMIS eingetragene Alter anzupassen. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers informierte das SEM am 21. Dezember 2020 über ihre Mandatierung und bat um Akteneinsicht. H. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass er auf seiner Altersangabe bestehe. Er habe an der Anhörung schlüssige und ausführliche Aussagen zu seiner Minderjährigkeit gemacht und sein Aussageverhalten entspreche auch demjenigen einer minderjährigen Person. Mangels Kontakt zu seiner Familie sei es ihm leider weiterhin nicht möglich, sein Alter anhand von objektiven Beweismitteln zu belegen. Er würde sich aber nochmals einer medizinischen Abklärung unterziehen, sollte dies als notwendig erachtet werden. Die medizinische Altersabklärung mit einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren sei nämlich sehr ungenau ausgefallen und könne so kaum ausschlaggebend sein. I. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 - eröffnet am 19. Januar 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter verfügte es die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. J. In den Verfahrensakten befindet sich ein Nachgutachten des rechtsmedizinischen Instituts des (...) vom 4. Februar 2021. Darin wurde einleitend festgehalten, die Nachbegutachtung erfülle einen Auftrag vom 27. Januar 2021 und ersetze das Gutachten vom 9. Dezember 2020. K. Gegen die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2021 beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung von Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Vorinstanz; das Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu ändern; weiter seien die Ziffern 3-6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf-zunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 25. Februar 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung der Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Sozialdienst des Kantons H._______ ein (datierend vom 23. Februar 2021). M. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Er lud zudem das SEM zur Vernehmlassung ein. N. In der Vernehmlassung vom 11. März 2021 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2021 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. P. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2021 eine Replik zu den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 1.2.1 Vorliegend bildet neben der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung Beschwerdegegenstand, zumal die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. 1.2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-777/2021) neben dem Wegweisungs-Beschwerdeverfahren (E-741/2021) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs - jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) wie auch hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung nach Art. 49 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft demnach beide Aspekte mit uneingeschränkter Kognition. 3. 3.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM an, die anlässlich der Befragungen gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen, weshalb ein Altersgutachten in Auftrag gegeben worden sei. Gemäss diesem Gutachten habe sein Mindestalter im Zeitpunkt der Untersuchung 21 Jahre betragen und das wahrscheinliche Alter sei bei (...) Jahren gelegen, weshalb die Eintragung im ZEMIS angepasst worden sei. Der Beschwerdeführer habe sodann in seiner Stellungnahme keine Argumente vorgebracht, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen würde und die Volljährigkeit in Frage stellen könne. Hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe führte das SEM aus, es sei nicht davon auszugehen, der pakistanische Staat komme seiner Schutzpflicht nicht nach, weil dieser nicht jeden denkbaren Übergriff präventiv verhindern könne. Vielmehr sei vorliegend der Täter verhaftet worden und es sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Wegen weiterer Drohungen seitens der Familie des Täters habe er sich aber nicht mehr an die Behörden gewandt, zumal die pakistanischen Behörden ohne Bestechung nicht arbeiten würden. Seinen Aussagen zufolge sei er durch seine Familie unterstützt worden und sie hätten auch einen Rechtsanwalt genommen. Die staatlichen Behörden hätten ihm zudem den erforderlichen Schutz gewährt. Die geltend gemachten Ereignisse seien zudem bereits im Jahr 2014 erfolgt und er habe seinen Heimatstaat erst im Jahr 2018 verlassen, ohne dass es in dieser Zeit zu weiteren Vorkommnissen gekommen sei. Es sei folglich einerseits nicht davon auszugehen, die Flucht ins Ausland sei die einzige Möglichkeit für ihn gewesen der vorgebrachten Verfolgungssituation zu entgegen, und andererseits fehle es an der nötigen Aktualität. Es fehle seinen Vorbringen folglich bereits an der Asylrelevanz. Weiter seien keine Gründe ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. In Pakistan herrsche keine Situation generealisierter Gewalt, welches sich über weite Teile des Staatsgebiets erstrecken würden, und der Beschwerdeführer sei jung und gesund und könne Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. Es sei sodann davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf Bekannte zurückgreifen könne, die ihn für seine Ausreise unterstützt hätten. Es erweise sich als unwahrscheinlich, dass sämtliche Kontakte zu seiner Familie abgebrochen seien. Auch eine mögliche Infizierung mit SARS-CoV-2 spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal die Ansteckungsgefahr aktuell weltweit gross sei. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdebegründung zunächst bemängeln, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen überhaupt ein Altersgutachten durchgeführt worden sei. Einerseits sei das blosse Fehlen von Identitätspapieren neutral als Tatsache und nicht etwa als Anhaltspunkt gegen eine vorgetragene Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Andererseits habe er stets dasselbe Geburtsdatum angegeben und seine Aussagen dazu seien immer stringent gewesen und hätten chronologisch Sinn ergeben. Die Erwartungen der Vorinstanz an die Genauigkeit seiner Angaben seien zudem keineswegs altersgerecht und es sei keine seinem Alter und Bildungsniveau entsprechende Anhörung durchgeführt worden. Hinzuweisen sei insbesondere auf die ihm vorgeworfenen Widersprüche, zumal aus dem Protokoll der Erstbefragung klar hervorgehe, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Es würden insgesamt starke (und zusätzliche schwache) Indizien für seine Minderjährigkeit sprechen. Die Durchführung eines zweiten Altersgutachtens, worin das wahrscheinliche Alter gestrichen worden sei, zeige ausserdem die allgemeinen Unsicherheiten auf, mit welchen Altersabklärungen verbunden seien. Aus welchen Gründen von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen worden sei, habe schliesslich nicht nachvollziehbar aufgezeigt werden können. Seine sich aus der Minderjährigkeit ergebende, spezifische Situation sei vor diesem Hintergrund beim Vollzug des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu beachten, und es seien entsprechende Abklärungen zur persönlichen Situation vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei dabei der Grundsatz des Kindeswohls nach Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Aufgrund der Annahme seiner Volljährigkeit habe sich die Vorinstanz nur in pauschaler Weise mit seinem familiären Umfeld auseinandergesetzt und sei wegen der als unglaubhaft taxierten Vorbringen zu Unrecht von einem noch intakten Beziehungsnetz im Heimatstaat ausgegangen. Er habe aber glaubhaft dargetan, dass er seit der Auseinandersetzung mit einer Nachbarsfamilie keinen Kontakt mehr zu seiner Familie pflege und nicht einmal wisse, ob sie noch am selben Ort wohne. Es sei weiter bedenklich, dass das SEM seine frühere Kinderarbeit als Arbeitserfahrung betitle. Nachdem er auch keine Schulbildung habe geniessen können, würde ihn bei einer Rückkehr eine aussichtslose Zukunft erwarten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich folglich als unzumutbar. 3.2.2 Eventualiter sei die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weil sie fälschlicherweise von seiner Volljährigkeit ausgegangen sei. Darüber hinaus seien zwei problematische Anhörungen durchgeführt worden, bei welchen den besonderen Aspekten seiner Minderjährigkeit keine Rechnung getragen worden sei; es habe Verständigungsprobleme gegeben, er sei gesundheitlich angeschlagen gewesen und ausserdem gesiezt worden, was nicht zu einer angenehmen Atmosphäre beigetragen habe. Das SEM habe sich auch in ungenügender Weise mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 12. Januar 2021 auseinandergesetzt. 3.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, es sei bedauerlich, dass das Nachgutachten des IRM nach dem Asylentscheid erfolgt sei und zudem die zuständige Rechtsberatungsstelle nicht auf direktem Weg darüber informiert worden sei. Die Verfügung des SEM sei aber nicht mit dem im ersten Altersgutachten noch erwähnten wahrscheinlichen Alter des Beschwerdeführers begründet worden, sondern stütze sich auf das Mindestalter ab. Beide Gutachten würden keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zulassen, zumal darin von einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren sowie einem Mindestalter von (...) ausgegangen werde. Bei der Durchführung des Altersgutachtens könne keineswegs von einem unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers gesprochen werden, habe er doch selber angeboten, sich einer erneuten Untersuchung zu unterziehen. Auch die Vorwürfe betreffend die Befragungssituationen seien entschieden von der Hand zu weisen. Die Erstbefragung sei bewusst kurzgehalten und relevante Fragen seien im Rahmen der Anhörung nachgeholt worden. Der Beschwerdeführer sei auch mehrfach gefragt worden, ob er sich in der Lage sehe, die Befragung fortzuführen, und sei darauf hingewiesen worden, sich zu melden, sollte sich sein Zustand verschlechtern. Aus den Anhörungsprotokollen gehe sodann hervor, dass er die ihm gestellten Fragen verstanden habe und adäquat habe beantworten können. Es sei sodann nicht unüblich, einen jungen Erwachsenen zu siezen. Eine Abklärung der persönlichen Situation im Heimatstaat habe sich vorliegend erübrigt, zumal von seiner Volljährigkeit ausgegangen worden sei. 3.4 In seiner Replik widerspricht der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM, wonach mit dem wahrscheinlichen Alter argumentiert worden sei. Die Vorinstanz habe es sowohl unterlassen, die Hintergründe der in Auftrag gegebenen Nachbegutachtung zu erläutern, als auch darzutun, wie es auf das Mindestalter von (...) Jahren gekommen sei. Bereits wegen der grossen Altersspanne hinsichtlich des Durchschnittsalters würden grund-legende Zweifel an der Richtigkeit der Resultate aufkommen. Diese würden erhärtet durch die immensen Unterschiede zwischen den Resultaten der einzelnen Altersuntersuchungen. Sein Angebot, ein weiteres Alters-gutachten durchzuführen, ändere schliesslich nichts an der Unrechtmässigkeit des zuvor ohne seine Einwilligung erfolgten Altersgutachtens. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung auch von Anfang an darauf hingewiesen, er würde diese Befragung lieber nicht durchführen. Dieser Wunsch sei übergangen und ihm ein anderer Vorschlag unterbreitet worden. Es liege auf der Hand, dass es für ihn als UMA schwieriger gewesen sei, seine Bedürfnisse und Interessen gegenüber den Behörden selbstständig durchzusetzen. Mit dem als Replikbeilage eingereichten aktuellen Arztbericht wolle er auf seine depressive Episode sowie seine Posttraumatische Belastungsstörung hinweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen-daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 5. 5.1 Zunächst ist die durch den Beschwerdeführer behauptete und vom SEM bestrittene Minderjährigkeit zu beurteilen. Die Vorinstanz geht wegen des Altersgutachtens vom 9. Dezember 2020 beziehungsweise vom 4. Februar 2021 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus, welches aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente sowie den wenig substanziierten und teilweise widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter veranlasst worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits hält an seiner Minderjährigkeit fest. 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). 5.3 Demnach obliegt es vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Die medizinischen Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 6.2 6.2.1 Im vorliegenden Verfahren wurde - offensichtlich vom SEM ein zweites Altersgutachten in Auftrag gegeben. Dieses vom 4. Februar 2021 datierende Dokument nennt als Datum für den "Auftrag [...] um Nach-begutachtung" den 27. Januar 2021. Aus welchem Grund dieser Folge-auftrag überhaupt erging - seltsamerweise zwei Wochen nach Erlass der hier zu beurteilenden Verfügung vom 14. Januar 2021 und damit während laufender Beschwerdefrist - ergibt sich aus den Akten nicht. Ebenso eigentümlich erscheint, dass das neue Gutachten dem Beschwerdeführer gemäss Akten durch das SEM nicht eröffnet wurde. Seine heutige Rechtsvertretung wurde davon offenbar durch die frühere (im beschleunigten ersten Teil des erstinstanzlichen Verfahrens eingesetzte) amtliche Rechtsvertretung in Kenntnis gesetzt und reichte das zweite Gutachten zusammen mit der Beschwerde ein für den Fall, dass "das revidierte Gutachten noch keinen Einzug in die Akten gefunden haben sollte" (vgl. Beschwerde S. 5). 6.2.2 Durch die in der Vernehmlassung mit Bedauern eingestandenen Mangel bei der Information über die Nachbegutachtung ist dem Beschwerdeführer zwar - dank dem Engagement der Rechtsvertretungen des Beschwerdeführers - im Ergebnis kein Nachteil erwachsen. Trotzdem bleiben die Fragen unbeantwortet im Raum, wieso das SEM einen Folgeauftrag erteilte und vor allem, warum es dies erst zwei Wochen nach Ausfällung des Asylentscheids tat, zu einem Zeitpunkt also, in dem das neue Dokument im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Dieses Vorgehen erweckt den Anschein, die Vorinstanz sei sich nach ihrem Entscheid plötzlich nicht mehr sicher gewesen, ob sie auf einer korrekten Aktengrundlage entschieden habe. 6.2.3 Ein Vergleich der beiden Dokumente ergibt allerdings, dass die einzige Veränderung des zweiten Gutachtens darin besteht, dass die Ausführungen im ersten Bericht zum "wahrscheinlichsten Alter" (vgl. A29 S. 2 und 5) im zweiten entfernt wurden. Auch aus dem zweiten Gutachten wird der Grund hierfür nicht ersichtlich; es wird bloss eingangs festgehalten, das zweite Dokument ersetze das Gutachten vom 9. Dezember 2020 vollumfänglich (vgl. A40 S. 1). 6.2.4 Unter den gegebenen Umständen können weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang zwar unterbleiben. Das SEM ist aber aufzufordern in Zukunft die Gründe für allfällige Nachbegutachtung aktenkundig zu machen und auch die Asylsuchenden darüber transparenter zu informieren. 6.3 6.3.1 Im Gutachten des IRM vom 9. Dezember 2020 beziehungsweise 4. Februar 2021 wird die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers auf eine körperliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand und eine Erstellung einer Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer sowie eine computertomographische Unter-suchung beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke abgestützt. Die Hand-knochenanalyse ergab ein Mindestalter von (...) Jahren; die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter vom (...) Jahren sowie eine Altersspanne von (...) bis (...) Jahren; die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren sowie eine Altersspanne von (...) bis (...) Jahren (vgl. A29 resp. A40 je S. 4 f.). Aufgrund dieser Angaben ist zwar tatsächlich nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im Gutachten vom 9. Dezember 2020 von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen wurde (vgl. A29 bzw. A40 je S. 5). Dennoch wertete das SEM zu Recht das Altersgutachten als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, zumal gemäss der zuvor genannten Rechtsprechung als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten ist, wenn - wie vorliegend - das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 6.3.2 Der Beschwerdeführer gab sowohl auf dem Personalienblatt als auch anlässlich seiner Befragungen als sein Geburtsdatum den (...) zu Protokoll. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Lebensumstände ist seine Erklärung, er habe sein Geburtsdatum durch seine Mutter erfahren, als plausibel zu erachten. Es erschliesst sich dem Gericht auch nicht, inwiefern die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vage geblieben seien, nachdem aus dem Befragungsprotokoll hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen Verständigungsschwierigkeiten an mehreren Stellen darauf hingewiesen wurde, er könne an der Anhörung vertieft erzählen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6; A13 S. 3, 7 und 8). Hingegen fielen in der Anhörung die Schilderungen der persönlichen, beruflichen und familiären Lebensumstände, zu Identitätsdokumenten und zu den Umständen der Ausreise aus dem Heimatstaat wenig substanziiert aus, wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festhielt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6; A18 S. 6 ff.). 6.3.3 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten und hat sich auch offensichtlich nicht um die Beschaffung solcher bemüht. Seine Erklärung, er verfüge über keinerlei Identitätsdokumente und stehe ausserdem mit keiner Person aus seinem Heimatstaat in Kontakt, erscheint als Schutzbehauptung. So handelte es sich beim geltend gemachten Konflikt, weswegen er seinen Heimatstaat verlassen habe, gerade nicht um eine familiäre Auseinandersetzung. Es ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, weshalb er deswegen den Kontakt zu sämtlichen Familienangehörigen hätte abbrechen sollen (vgl. A18 ad F63 ff.). 6.4 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung sowie Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). Angesichts des Resultats des Altersgutachtens sowie der vorangegangenen Ausführungen zu den durch den Beschwerdeführer beschriebenen persönlichen Lebensumstände ist festzustellen, dass die für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Indizien überwiegen. Daher kommt das Gericht zum Schluss, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als dessen Minderjährigkeit. 6.5 Nach dem Gesagten ist die im ZEMIS erfasste Angabe wahrscheinlicher als das durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum. Folglich ist der Beschwerdeantrag auf Änderung des Eintrags im ZEMIS abzuweisen. 7. 7.1 In seinem Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil der Sachverhalt hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs ungenügend abgeklärt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem zwei problematische und nicht kindgerechte Anhörungen durchgeführt worden seien. Weiter habe sich das SEM nicht mit der Stellungnahme vom 12. Januar 2021 zum Altersgutachten auseinandergesetzt und im Asylentscheid nur ungenügend gewürdigt. Nachdem der Entscheid bereits einen Tag nach Eingang der Stellungnahme ergangen sei, bestehe der Verdacht, der Entscheid sei bereits vor Eingang der Stellungnahme gefällt worden. 7.2 Vor dem Hintergrund der Ausführungen in Erwägung 6 erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers, die Anhörungen seien nicht kind-gerecht durchgeführt worden und das SEM hätte Abklärungen zu seinem familiären Umfeld im Heimatstaat vornehmen müssen, als unbegründet. 7.3 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht in angemessener Weise mit der Stellungahme zum Altersgutachten vom 12. Januar 2021 auseinandersetzt, ist unbegründet. So wurde in der angefochtenen Verfügung der Inhalt der Stellungnahme zusammengefasst widergegeben, und das SEM setzte sich damit auseinander (vgl. Verfügung S. 6). 7.4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz regional teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie das Urteil des BVGer D-2534/19 vom 7. April 2021 E. 8.4.2, je m.w.H.). 8.3.3 Angesichts der in der vorangegangenen Erwägung 6 gewonnenen Erkenntnisse sind die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Es hat sich in genügender Weise mit seiner konkreten Situation im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat auseinandergesetzt. Der Übergriff des Sohnes der Nachbarn wurde von den heimatlichen Behörden verfolgt und dieser wurde auch zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen volljährigen jungen Mann, dem es trotz - seinen Angaben zufolge - fehlender Schulbildung gelang, in verschiedenen Städten für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. A13 S. 5; A18 ad F41 ff. und F75 ff.). Nachdem auch das Gericht seine Behauptung, er habe jegliche Kontakte zu seinen Verwandten im Heimatstaat abgebrochen, als unglaubhaft erachtet, ist von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen, welches ihn bei seiner Rückkehr wird unterstützen können. Es bestehen folglich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 8.3.4 Mit der Replik liess der Beschwerdeführer einen Bericht eines Notfallgesprächs vom 3. März 2021 ins Recht legen. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige Hinweise auf eine depressive Erkrankung und/oder eine Posttraumatische Belastungsstörung. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung könne ausgeschlossen werden. Es sei aber unklar, ob die aktuelle Symptomatik reaktiv auf den Asylentscheid entstanden sei oder bereits zuvor bestanden habe, weshalb um Einleitung einer ausführlichen psychotherapeutischen Abklärung gebeten werde. 8.3.5 Das Gesundheitswesen und die damit verbundene Versorgungslage in Pakistan ist - bemessen an der Grösse der zu versorgenden Bevölkerung - begrenzt und es besteht für die Patientinnen und Patienten meist die Notwendigkeit die (an sich grundsätzlich kostenlosen) Leistungen selbst zu zahlen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6084/2020 vom 15. Juni 2021 E. 10.4.3; Malik, M. A., Universal health coverage assessment Pakistan, 12.2015, abgerufen am 22. Juni 2021; sowie Quellen der World Health Organization [WHO], Primary Care Systems Profiles & Performance (PRIMASYS), 2017, , abgerufen am 22. Juni 2021). In der Provinz Punjab, der Herkunft des Beschwerdeführers, bestehen zusätzlich Behandlungsmöglichkeiten in psychiatrischer Hinsicht, insbesondere in der Stadt Lahore, die mit dem Punjab Institute of Mental Health (PIMH) grundsätzlich über eine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen verfügt (vgl. Specialized Health-care & Medical Education Department, , abgerufen am 22. Juni 2021). 8.3.6 Das Gesundheitssystem in Pakistan ist zwar nicht vergleichbar mit demjenigen in der Schweiz, eine Grundversorgung ist aber gewährleistet. Vor diesem Hintergrund sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht als derart schwerwiegend einzustufen, als dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenzustehen vermöchten. Zudem kann der Beschwerdeführer beim SEM bei Bedarf ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 2. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Märki als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist deshalb ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand anhand der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 2. März 2021 angekündigten Stundenansatzes ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Ziffern 3-5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Januar 2021 beantragt worden ist.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Ziffer 7 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Januar 2021 beantragt worden ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 1800.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (vgl. Art. 42 BGG).