Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (…) geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bundesasylzent- rum (BAZ) B._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Bulgarien und am (…) in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Der Beschwerdeführer reichte am 4. Januar 2022 seine Asylverfah- renskarte aus Österreich und am 25. Januar 2022 eine Kopie einer Tazki- ra zu den Akten. A.d Am 25. Januar 2022 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefra- gung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher angeführten Geburtsdatum vom (…) fest. A.e Das am (…) am (Nennung Institution) erstellte Altersgutachten (körper- liche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Al- tersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren und ein durchschnittliches Lebens- alter von 18 bis 23 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Ge- burtsdatum könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. A.f Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung des Alters mit Geburtsda- tum vom (…) und zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Der Beschwerde- führer hielt mit Eingabe vom 21. Februar 2022 am geltend gemachten Ge- burtsdatum fest. Zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens führte er an, dass die Infrastruktur für die Unterbringung der Asylsuchenden und die Behand- lung der Asylsuchenden in Bulgarien unzureichend sei. Das Geburtsdatum
D-1720/2022 Seite 3 des Beschwerdeführers wurde vom SEM in der Folge im ZEMIS – mit Be- streitungsvermerk – auf den (…) angepasst. Der Beschwerdeführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.g Am 22. Februar 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behör- den um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden lehnten dieses Ersu- chen mit Schreiben vom 23. Februar 2022 ab. Sie teilten gleichzeitig mit, sie hätten Bulgarien am 22. Februar 2022 um Remonstration ersucht, wo- mit die Zuständigkeit Bulgariens noch offen sei. A.h Am 24. Februar 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs.1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. B. Mit Verfügung vom 28. März 2022 – eröffnet am 1. April 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahren zu ver- lassen. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…) und die Bestreitung sei vermerkt. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 28. März 2022 mit Beschwerde vom 8. April 2022 (Poststempel) beim Bundesverwal- tungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Even- tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei- sen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (…), eventualiter auf den (…), zu ändern. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Voll- zugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, den Vollzug der Über- stellung nach Bulgarien bis zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus- zusetzen und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).
D-1720/2022 Seite 4 Der Beschwerde lagen eine Kopie des angefochtenen Entscheids, eine Vollmacht, ein Foto der bereits eingereichten Tazkira, ein Foto angeblich von einer Seite aus einem Buch der Distriktverwaltung mit der Bestätigung der ausgestellten Tazkira, eine Kopie des AIDA Länderberichts Bulgariens und eine Kostennote bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
11. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Mass- nahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren rich- tet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsda- tums auf den (…), eventualiter auf den (…), ist nicht im vorliegenden Dub- lin-Verfahren zu entscheiden. Es ist im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-1737/2022 zu führen (vgl. auch das Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-1720/2022 Seite 5
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht Verletzungen der Un- tersuchungspflicht durch die Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asyl- behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststel- lung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksich- tigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 49, Rz. 29, S. 773 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asyl- suchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unter- lassen, vor dem Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien bei den österrei- chischen Behörden nachzufragen, ob deren Remonstrationsverfahren mit Bulgarien noch offen sei. Es sei folglich nicht klar, ob die Zuständigkeit bei Bulgarien liege oder an Österreich übergegangen sei. Am 22. Februar 2022 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behör- den um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die österreichischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 23. Februar 2022 (vorbehaltlos) ab. Daran vermag ihr gleichzeitiger Hinweis, sie hätten Bulgarien am 22. Feb- ruar 2022 um Remonstration ersucht, womit ihr Dublin-Verfahren nicht ab- geschlossen und die Zuständigkeit Bulgariens noch offen sei, nichts zu än- dern. In der Folge ersuchte die Vorinstanz mit Gesuch vom 24. Februar 2022 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerde- führers. Nachdem die bulgarischen Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht
D-1720/2022 Seite 6 die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO fest. Für das SEM bestand keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen, zu- mal es Bulgarien obliegen hätte, dem SEM innert Frist eine allfällige Zu- ständigkeit Österreichs entgegenzuhalten.
E. 5.4 Insofern sich der Beschwerdeführer mit der Einschätzung der Beweis- kraft der eingereichten Kopie einer Tazkira nicht einverstanden zeigt, be- trifft dies die Frage der korrekten materiellen Würdigung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel, welche nachfolgend zu prüfen sein wird. Eine Verletzung der Untersu- chungspflicht ist im Umstand, dass es das SEM dabei nicht als nötig er- achtet hat, die Vorgehensweise bei der Ausstellung von Tazkiras in der be- treffenden afghanischen Distriktverwaltung zu untersuchen, nicht zu erbli- cken, zumal sich das SEM mit der eingereichten Tazkira und deren Beweis- kraft auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung II).
E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungs- punkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin- III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationa- len Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederauf- nahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
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E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung seines Gesuches ange- geben, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Allerdings komme der von ihm eingereichten Tazkira keine Beweiskraft zu, zumal es sich einerseits um eine blosse Kopie handle und andrerseits bekannt sei, dass die entsprechenden Dokumente leicht gefälscht und käuflich erwor- ben werden könnten. Dennoch sei zu erwähnen, dass die Tazkira Manipu- lationsspuren aufweise und die Erklärung des Beschwerdeführers zu die- sen Spuren nicht nachvollziehbar sei. Sodann habe das am (…) durchge- führte Altersgutachten ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung ergeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen.
D-1720/2022 Seite 8 Es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Das Geburtsdatum sei folglich im ZEMIS von Amtes wegen entsprechend geändert und mit dem Bestreitungsvermerk versehen wor- den. Die bulgarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Somit sei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das weitere Verfahren des Be- schwerdeführers durchzuführen, am 11. März 2022 an Bulgarien überge- gangen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Bulgarien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2015/95/EU (Quali- fikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstan- dungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Bulgarien sei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie des Zusatzprotokolls der Flüchtlingskonvention vom 31. Januar 1967 und komme seinen diesbezüg- lichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sei nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Not- lage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz ver- pflichten würde, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Beweise für die Annahme darge- tan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Le- bensbedingungen vorenthalten. In Würdigung der Akten und der vom Be- schwerdeführer geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
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E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift in materi- eller Hinsicht, er habe die Minderjährigkeit glaubhaft dargelegt. Das SEM habe sich bezüglich seines Alters auf nicht vorhandene Indizien und auf eine falsche Würdigung vorhandener Indizien gestützt. Zudem habe es das SEM unterlassen, die vorhandenen Indizien zu untersuchen und somit eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorzunehmen. Weder aus dem Protokoll der Erstbefragung noch im Entscheid liessen sich Ungereimtheiten oder gar Widersprüche in Bezug auf sein Alter finden. Die persönliche Glaub- würdigkeit sei ebenfalls gegeben. Das Altersgutachten sei lediglich ein In- diz, das bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit nicht allein herangezogen werden könne. Weiter weise das Asylsystem in Bulgarien wesentliche Mängel auf, die einen Selbsteintritt der Schweiz wegen Unzu- lässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtferti- gen würden.
E. 8.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 6.2 hiervor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständig- keit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb nach- stehend vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.
E. 8.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht je- doch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse be- treffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-741/2021, E-777/2021 vom 19. Juli 2021 E. 6.3.1 und E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E 4.4). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. So liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom (…) bei der zahnärztlichen
D-1720/2022 Seite 10 Untersuchung unter 18 Jahren (17 Jahre) und bei der Schlüsselbeinana- lyse über 18 Jahren (19 Jahre); die Alterspannen der beiden Analysen überlappen sich (Schlüsselbeinanalyse: 21.0 und 26.2 Jahre; zahnärztliche Untersuchung 20.6 bis 24.6 Jahre). Damit stellt das Altersgutachten vom (…) ein starkes Indiz für die Volljäh- rigkeit des Beschwerdeführers dar.
E. 8.3 Die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Do- kumente (Kopie einer Tazkira sowie Foto einer Seite aus einem Buch der Distriktverwaltung mit der Bestätigung der ausgestellten Tazkira) wurden nicht im Original eingereicht, weshalb ihr Beweiswert von vorneherein ge- ring ist. Überdies ist festzuhalten, dass eine Tazkira keine Sicherheitsmerk- male enthält und deshalb einfach gefälscht werden kann. Selbst bei An- nahme der Echtheit einer Tazkira besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter ent- sprechen. Zudem werden die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unter- schiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstel- lung (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Letzteres ist auch hier der Fall: bei der eingereichten Tazkira erfolgte die Altersangabe aufgrund einer blos- sen Schätzung anhand des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers («laut Erscheinungsbild (…) Jahre alt im Jahr 1398»). Vor diesem Hinter- grund teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Tazkira keine Beweiskraft zukommt. Dasselbe gilt für das an- gebliche Foto aus dem Buch der Distriktverwaltung. Es bestand für das SEM in diesem Zusammenhang keinerlei Veranlassung für weitere Abklä- rungen.
E. 8.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Seiner Biografie mit den bloss gro- ben Datenangaben zur Schulzeit und zum Ausreisezeitpunkt fehlt der De- taillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Die Angaben zu seinem Alter sind vage und somit nicht geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten, welches ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, umzustossen.
D-1720/2022 Seite 11
E. 8.5 Schliesslich haben auch die bulgarischen Behörden das Übernahme- ersuchen des SEM stillschweigend akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt. Selbiges gilt für die österreichische Behörde, welche mit Schreiben vom 23. Februar 2022 festhielt, dass sie aufgrund der vorliegenden Beweise und Indizien ein Wie- deraufnahmeersuchen an Bulgarien gestellt habe und somit ebenfalls von einer Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging.
E. 8.6 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde- schrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Ein- schätzung zu bewirken. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt.
E. 9.1 Die Vorinstanz ersuchte am 24. Februar 2022 die bulgarischen Behör- den um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgari- schen Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnah- megesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren An- trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E 8.3).
E. 9.2 Gegen seine Überstellung nach Bulgarien bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den AIDA-Bericht zur aktuellen Situation in Bulgarien vom 31. Dezember 2021 vor, dass das bulgarische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebe- dingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht sys- temischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grund- sätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstel-
D-1720/2022 Seite 12 lungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen ne- gativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Re- ferenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundes- verwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bul- garischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1457/2022 vom
31. März 2022 E. 4.2 m.w.H.).
E. 9.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK (SR 0.101), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben. Demnach ist davon auszugehen, dass prinzipiell der Zugang zu ei- ner Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversor- gung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.
E. 9.4 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht angezeigt.
E. 10.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zu- ständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylG 1, hätte ausüben müssen.
E. 10.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffe- nen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht.
D-1720/2022 Seite 13
E. 10.2.1 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten. Nach einer Rücküberstel- lung wird der Beschwerdeführer nicht als Neuankömmling behandelt, son- dern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts- weg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 10.2.2 Auch besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Ein- haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus einer tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, nicht ablei- ten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden (vgl. vorstehend E. 9.3). Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2).
E. 10.2.3 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 10.3 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 11 Das SEM ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten
D-1720/2022 Seite 14 und hat zutreffend – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gülti- gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien (Art. 32 Bst. a AsylV 1) an- geordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2).
E. 13 Der am 11. April 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 14.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde im Dublin-Verfahren gemäss den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1720/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird – was das Dublin-Verfahren betrifft – abgewiesen.
- Über das Begehren, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (…), eventualiter auf den (…), zu ändern, wird im separaten Verfahren D-1737/2022 entschieden.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1720/2022 Urteil vom 21. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marina Filou, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (...) geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Bulgarien und am (...) in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Der Beschwerdeführer reichte am 4. Januar 2022 seine Asylverfahrenskarte aus Österreich und am 25. Januar 2022 eine Kopie einer Tazki- ra zu den Akten. A.d Am 25. Januar 2022 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher angeführten Geburtsdatum vom (...) fest. A.e Das am (...) am (Nennung Institution) erstellte Altersgutachten (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren und ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. A.f Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung des Alters mit Geburtsdatum vom (...) und zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 21. Februar 2022 am geltend gemachten Geburtsdatum fest. Zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens führte er an, dass die Infrastruktur für die Unterbringung der Asylsuchenden und die Behandlung der Asylsuchenden in Bulgarien unzureichend sei. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde vom SEM in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) angepasst. Der Beschwerdeführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.g Am 22. Februar 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden lehnten dieses Ersuchen mit Schreiben vom 23. Februar 2022 ab. Sie teilten gleichzeitig mit, sie hätten Bulgarien am 22. Februar 2022 um Remonstration ersucht, womit die Zuständigkeit Bulgariens noch offen sei. A.h Am 24. Februar 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs.1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. B. Mit Verfügung vom 28. März 2022 - eröffnet am 1. April 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahren zu verlassen. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) und die Bestreitung sei vermerkt. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 28. März 2022 mit Beschwerde vom 8. April 2022 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (...), eventualiter auf den (...), zu ändern. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, den Vollzug der Überstellung nach Bulgarien bis zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung auszusetzen und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Der Beschwerde lagen eine Kopie des angefochtenen Entscheids, eine Vollmacht, ein Foto der bereits eingereichten Tazkira, ein Foto angeblich von einer Seite aus einem Buch der Distriktverwaltung mit der Bestätigung der ausgestellten Tazkira, eine Kopie des AIDA Länderberichts Bulgariens und eine Kostennote bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums auf den (...), eventualiter auf den (...), ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Es ist im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-1737/2022 zu führen (vgl. auch das Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht Verletzungen der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asyl-behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 49, Rz. 29, S. 773 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unter-lassen, vor dem Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien bei den österreichischen Behörden nachzufragen, ob deren Remonstrationsverfahren mit Bulgarien noch offen sei. Es sei folglich nicht klar, ob die Zuständigkeit bei Bulgarien liege oder an Österreich übergegangen sei. Am 22. Februar 2022 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die österreichischen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 23. Februar 2022 (vorbehaltlos) ab. Daran vermag ihr gleichzeitiger Hinweis, sie hätten Bulgarien am 22. Februar 2022 um Remonstration ersucht, womit ihr Dublin-Verfahren nicht abgeschlossen und die Zuständigkeit Bulgariens noch offen sei, nichts zu ändern. In der Folge ersuchte die Vorinstanz mit Gesuch vom 24. Februar 2022 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO fest. Für das SEM bestand keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen, zumal es Bulgarien obliegen hätte, dem SEM innert Frist eine allfällige Zuständigkeit Österreichs entgegenzuhalten. 5.4 Insofern sich der Beschwerdeführer mit der Einschätzung der Beweiskraft der eingereichten Kopie einer Tazkira nicht einverstanden zeigt, betrifft dies die Frage der korrekten materiellen Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel, welche nachfolgend zu prüfen sein wird. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist im Umstand, dass es das SEM dabei nicht als nötig erachtet hat, die Vorgehensweise bei der Ausstellung von Tazkiras in der betreffenden afghanischen Distriktverwaltung zu untersuchen, nicht zu erblicken, zumal sich das SEM mit der eingereichten Tazkira und deren Beweiskraft auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung II). 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung seines Gesuches angegeben, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Allerdings komme der von ihm eingereichten Tazkira keine Beweiskraft zu, zumal es sich einerseits um eine blosse Kopie handle und andrerseits bekannt sei, dass die entsprechenden Dokumente leicht gefälscht und käuflich erworben werden könnten. Dennoch sei zu erwähnen, dass die Tazkira Manipulationsspuren aufweise und die Erklärung des Beschwerdeführers zu diesen Spuren nicht nachvollziehbar sei. Sodann habe das am (...) durchgeführte Altersgutachten ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung ergeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. Es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Das Geburtsdatum sei folglich im ZEMIS von Amtes wegen entsprechend geändert und mit dem Bestreitungsvermerk versehen worden. Die bulgarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Somit sei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen, am 11. März 2022 an Bulgarien übergegangen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Bulgarien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2015/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Bulgarien sei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie des Zusatzprotokolls der Flüchtlingskonvention vom 31. Januar 1967 und komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Bulgariens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würde, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Beweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift in materieller Hinsicht, er habe die Minderjährigkeit glaubhaft dargelegt. Das SEM habe sich bezüglich seines Alters auf nicht vorhandene Indizien und auf eine falsche Würdigung vorhandener Indizien gestützt. Zudem habe es das SEM unterlassen, die vorhandenen Indizien zu untersuchen und somit eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorzunehmen. Weder aus dem Protokoll der Erstbefragung noch im Entscheid liessen sich Ungereimtheiten oder gar Widersprüche in Bezug auf sein Alter finden. Die persönliche Glaubwürdigkeit sei ebenfalls gegeben. Das Altersgutachten sei lediglich ein Indiz, das bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit nicht allein herangezogen werden könne. Weiter weise das Asylsystem in Bulgarien wesentliche Mängel auf, die einen Selbsteintritt der Schweiz wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen würden. 8. 8.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 6.2 hiervor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb nachstehend vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 8.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-741/2021, E-777/2021 vom 19. Juli 2021 E. 6.3.1 und E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E 4.4). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. So liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom (...) bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren (17 Jahre) und bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren (19 Jahre); die Alterspannen der beiden Analysen überlappen sich (Schlüsselbeinanalyse: 21.0 und 26.2 Jahre; zahnärztliche Untersuchung 20.6 bis 24.6 Jahre). Damit stellt das Altersgutachten vom (...) ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. 8.3 Die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Dokumente (Kopie einer Tazkira sowie Foto einer Seite aus einem Buch der Distriktverwaltung mit der Bestätigung der ausgestellten Tazkira) wurden nicht im Original eingereicht, weshalb ihr Beweiswert von vorneherein gering ist. Überdies ist festzuhalten, dass eine Tazkira keine Sicherheitsmerkmale enthält und deshalb einfach gefälscht werden kann. Selbst bei Annahme der Echtheit einer Tazkira besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen. Zudem werden die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Letzteres ist auch hier der Fall: bei der eingereichten Tazkira erfolgte die Altersangabe aufgrund einer blossen Schätzung anhand des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers («laut Erscheinungsbild (...) Jahre alt im Jahr 1398»). Vor diesem Hintergrund teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Tazkira keine Beweiskraft zukommt. Dasselbe gilt für das angebliche Foto aus dem Buch der Distriktverwaltung. Es bestand für das SEM in diesem Zusammenhang keinerlei Veranlassung für weitere Abklärungen. 8.4 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung vermag auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Seiner Biografie mit den bloss groben Datenangaben zur Schulzeit und zum Ausreisezeitpunkt fehlt der Detaillierungsgrad, welcher die Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Die Angaben zu seinem Alter sind vage und somit nicht geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten, welches ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, umzustossen. 8.5 Schliesslich haben auch die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM stillschweigend akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt. Selbiges gilt für die österreichische Behörde, welche mit Schreiben vom 23. Februar 2022 festhielt, dass sie aufgrund der vorliegenden Beweise und Indizien ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien gestellt habe und somit ebenfalls von einer Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging. 8.6 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. 9. 9.1 Die Vorinstanz ersuchte am 24. Februar 2022 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E 8.3). 9.2 Gegen seine Überstellung nach Bulgarien bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den AIDA-Bericht zur aktuellen Situation in Bulgarien vom 31. Dezember 2021 vor, dass das bulgarische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1457/2022 vom 31. März 2022 E. 4.2 m.w.H.). 9.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK (SR 0.101), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Demnach ist davon auszugehen, dass prinzipiell der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 9.4 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 10. 10.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylG 1, hätte ausüben müssen. 10.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. 10.2.1 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten. Nach einer Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 10.2.2 Auch besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus einer tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden (vgl. vorstehend E. 9.3). Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). 10.2.3 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 10.3 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 11. Das SEM ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat zutreffend - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2). 13. Der am 11. April 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 14. 14.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde im Dublin-Verfahren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - was das Dublin-Verfahren betrifft - abgewiesen.
2. Über das Begehren, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...), zu ändern, wird im separaten Verfahren D-1737/2022 entschieden.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: