Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 3 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist nicht einzutreten. Zudem wird die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) nicht explizit angefochten. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist ist aufgrund der Beschwerdebegründung davon auszugehen, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid. Dispositivziffer 6 ist folglich ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Falle verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
E. 5.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind, ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.
E. 5.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; Urteil E-319/2023 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, im Zweifel sei er als minderjährig anzusehen, entbehrt folglich einer Grundlage.
E. 5.3.1 Am (...) wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Altersgutachten erstellt. Dieses wurde von ärztlichen Fachpersonen des Instituts für Rechtsmedizin des (...) verfasst, welches nach den Vorgaben der Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) im Bereich der forensischen Medizin zertifiziert ist. Die dort tätigen Gutachter und Gutachterinnen sind auch von der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) zertifiziert. Zudem folgt das Altersgutachten den Empfehlungen der AGFAD (vgl. act. SEM 1199836-29/7 Ziff. 1) und entspricht den Vorgaben im Methodendokument "Forensische Altersdiagnostik" der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM). Es liegen somit keine Anzeichen vor, wonach das Gutachten nicht gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellt wurde (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 4.2) und es kann im Folgenden auf das Gutachten abgestützt werden.
E. 5.3.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; vgl. zudem Urteil des BVGer D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 8.2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. So liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom (...) bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren ([...] Jahre) und bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] Jahre); die Alterspannen der beiden Analysen überlappen sich (zahnärztliche Untersuchung [...] bis [...] Jahre; Schlüsselbeinanalyse: [...] und [...] Jahre).
E. 5.3.3 Damit stellt das Altersgutachten vom (...) ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Im Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde geht das Altersgutachten von einem Mindestalter von (...) Jahren aus.
E. 5.4 Das Resultat des Altersgutachtens stellt zwar nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar, da allerdings die forensische Altersschätzung klar darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, bleibt nur wenig Raum für die Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.; Urteil des BVGer D-5895/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.2 und E. 8.5). Dennoch kann festgehalten werden, dass auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen vermag. Vielmehr fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens widersprüchlich zu seinem Alter äusserte. So hat er in Österreich ([...]; vgl. act. SEM 1199836-45/5), auf dem Personalienblatt ([...]; vgl. act. SEM 1199836-2/2), anlässlich der EB UMA ([...]; vgl. act. SEM 1199836-22/11 Ziff. 1.06) und in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auf Grundlage der Impfkarte ([...]; vgl. act. SEM 1199836-36/4) jeweils unterschiedliche Geburtsdaten angegeben. Seine Erklärung für die unterschiedlichen Angaben, er habe bis zum Erhalt der Impfkarte von seiner Familie nur sein Geburtsjahr gekannt und entsprechend irgendeinen Monat und Tag angegeben sowie in Österreich habe er sich so jung wie möglich gemacht, vermögen die Zweifel an seinen Aussagen nicht umzustossen. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Entscheid des SEM vom 20. Januar 2023 S. 6 f.).
E. 5.5 Die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters bereits im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichte Impfkarte liegt nicht im Original vor, weshalb ihr Beweiswert von vorneherein gering ist. Überdies enthält die Impfkarte keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Aber selbst bei Annahme der Echtheit der Impfkarte stellt diese kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar (vgl. Urteil des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.1); es besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen, zumal die Impfkarte nicht den Zweck hat, die Identität nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Impfkarte nur eine sehr geringe Beweiskraft zukommt.
E. 5.6 Weder die Angaben des Beschwerdeführers noch die eingereichte Kopie der Impfkarte sind folglich geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten, welches ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, umzustossen.
E. 5.7 Schliesslich haben auch die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt.
E. 5.8 Unter Berücksichtigung aller Indizien gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die österreichischen Behörden gelangt.
E. 6.1 Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden am 2. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die österreichischen Behörden das Gesuch am 15. Dezember 2022 zunächst abgelehnt hatten, stimmten sie am 11. Januar 2023 dem Remonstrationsersuchen explizit zu (vgl. act. SEM 1199836-37/2).
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben.
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5522/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4, m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung.
E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Österreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Dies gilt auch in Bezug auf die angeblich erlebte - aber nicht substanziiert ausgeführte - schlechte Behandlung in Österreich.
E. 8.3 Zudem kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner (...) angeblich in der Schweiz wohnhaften Cousins offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK stützen (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1) und bezüglich seinem Alter offensichtlich nichts aus Kinderrechten ableiten.
E. 8.4 Auch die aktenkundigen medizinischen Probleme ([...] und [...]; vgl. act. SEM 1199836-40/1 und act. SEM 1199836-41/1) stehen einer Überstellung nach Österreich offenkundig nicht entgegen. Solches wird auf Beschwerdeebene zu Recht auch nicht geltend gemacht.
E. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 8.6 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der am 30. Januar 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.
E. 10.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-514/2023 Urteil vom 3. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 2. Dezember 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.d Am 15. Dezember 2022 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. Er machte zunächst geltend, er sei (...) Jahre, (...) Monate und (...) Tage alt. Später in der Befragung führte er aus, er kenne nur sein Geburtsjahr ([...]; gemäss gregorianischem Kalender: [...]), weshalb er auf dem Personalienblatt irgendeinen Monat und Tag aufgeschrieben habe. Auf seiner Impfkarte stehe das richtige Geburtsdatum. Seine Familie respektive Verwandten könnten ihm diese zukommen lassen, wenn er die nötige Zeit bekomme. Er habe früher eine Tazkera gehabt, diese sei seit dem Krieg aber nicht mehr zu finden. A.e Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 lehnten die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Verweis auf Art. 8 Abs. 4 der Dublin-III-VO ab. A.f Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer afghanischen Impfkarte zu den Akten. A.g Am (...) wurde der Beschwerdeführer zwecks Altersbestimmung vom Institut für Rechtsmedizin des (...) rechtsmedizinisch untersucht. Das am (...) erstellte Altersgutachten (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. A.h Mit Schreiben vom 1. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz aufgrund des nun vorliegenden Altersgutachtens Österreich um neuerliche Prüfung ihres oben erwähnten Ersuchens (Remonstration). Die österreichischen Behörden hiessen das Ersuchen am 11. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO gut. A.i Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2023 das rechtliche Gehör zur Altersabklärung und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) sowie zu einer allfälligen Zuständigkeit Österreichs für das weitere Verfahren. A.j Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Geburtsdatum sei der (...). Er habe seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht stets wahrgenommen. Aus dem Umstand, dass er keine Identitätspapiere habe einreichen können, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass seine Minderjährigkeit unglaubhaft sei. Zudem habe er seine Impfkarte eingereicht, aus welcher sich sein genaues Geburtsdatum ergebe. Das Altersgutachten berücksichtige sodann die wissenschaftliche Literatur über die Auswirkungen von Stress auf die körperliche Reife und Entwicklung nicht. Es sei nachweisbar bekannt, dass Stress das physiologische Wachstum und die Reifung auf komplexe Weise beeinflussen könnten. Zudem sei bekannt, dass Asylsuchende im Vergleich zu nicht geflüchteten Personen öfters unter Stress und posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden würden. Das Wissen, dass eine PTBS in erheblichen Masse zu einer vorzeitigen Alterung führen könne, werde bei der radiologischen Altersbestimmung ignoriert. Das Altersgutachten könne daher nur einen beschränkten Beweiswert entfalten. Es sei weiterhin von der Minderjährigkeit auszugehen, insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl. Weiter wolle er nicht zurück nach Österreich gehen. In Österreich habe er in der Sonne stehen müssen, weil die österreichischen Beamten die Identitätskarte des Schleppers hätten herausbekommen wollen. Zudem sei er unter Androhung einer Freiheitsstrafe gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Die Asylverfahren in Österreich würden zu lange dauern. Zudem habe er dort nichts zu essen bekommen. In Österreich habe er auch keine Verwandten, während er in der Schweiz (...) Cousins habe, die bei seiner Integration helfen könnten. A.k Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nahm das SEM diverse Arztberichte und die Verfahrenskarte der Republik Österreichs des Beschwerdeführers zu den Akten. A.l Am 19. Januar 2023 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) - mit Bestreitungsvermerk - an. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 - gleichentags eröffnet - trat die Vorin- stanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Den Kanton B._______ beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. Zudem stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute im ZEMIS auf den (...). Schliesslich hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde beigelegt waren je in Kopie die angefochtene Verfügung und die Impfkarte mit deutscher Übersetzung. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 3 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist nicht einzutreten. Zudem wird die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 6) nicht explizit angefochten. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist ist aufgrund der Beschwerdebegründung davon auszugehen, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid. Dispositivziffer 6 ist folglich ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Falle verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 5. 5.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind, ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 5.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; Urteil E-319/2023 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, im Zweifel sei er als minderjährig anzusehen, entbehrt folglich einer Grundlage. 5.3 5.3.1 Am (...) wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Altersgutachten erstellt. Dieses wurde von ärztlichen Fachpersonen des Instituts für Rechtsmedizin des (...) verfasst, welches nach den Vorgaben der Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) im Bereich der forensischen Medizin zertifiziert ist. Die dort tätigen Gutachter und Gutachterinnen sind auch von der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) zertifiziert. Zudem folgt das Altersgutachten den Empfehlungen der AGFAD (vgl. act. SEM 1199836-29/7 Ziff. 1) und entspricht den Vorgaben im Methodendokument "Forensische Altersdiagnostik" der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM). Es liegen somit keine Anzeichen vor, wonach das Gutachten nicht gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellt wurde (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 4.2) und es kann im Folgenden auf das Gutachten abgestützt werden. 5.3.2 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; vgl. zudem Urteil des BVGer D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 8.2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. So liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom (...) bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren ([...] Jahre) und bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] Jahre); die Alterspannen der beiden Analysen überlappen sich (zahnärztliche Untersuchung [...] bis [...] Jahre; Schlüsselbeinanalyse: [...] und [...] Jahre). 5.3.3 Damit stellt das Altersgutachten vom (...) ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Im Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde geht das Altersgutachten von einem Mindestalter von (...) Jahren aus. 5.4 Das Resultat des Altersgutachtens stellt zwar nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar, da allerdings die forensische Altersschätzung klar darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, bleibt nur wenig Raum für die Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.; Urteil des BVGer D-5895/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.2 und E. 8.5). Dennoch kann festgehalten werden, dass auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen vermag. Vielmehr fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens widersprüchlich zu seinem Alter äusserte. So hat er in Österreich ([...]; vgl. act. SEM 1199836-45/5), auf dem Personalienblatt ([...]; vgl. act. SEM 1199836-2/2), anlässlich der EB UMA ([...]; vgl. act. SEM 1199836-22/11 Ziff. 1.06) und in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör auf Grundlage der Impfkarte ([...]; vgl. act. SEM 1199836-36/4) jeweils unterschiedliche Geburtsdaten angegeben. Seine Erklärung für die unterschiedlichen Angaben, er habe bis zum Erhalt der Impfkarte von seiner Familie nur sein Geburtsjahr gekannt und entsprechend irgendeinen Monat und Tag angegeben sowie in Österreich habe er sich so jung wie möglich gemacht, vermögen die Zweifel an seinen Aussagen nicht umzustossen. Im Weiteren kann vollumfänglich auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Entscheid des SEM vom 20. Januar 2023 S. 6 f.). 5.5 Die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters bereits im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichte Impfkarte liegt nicht im Original vor, weshalb ihr Beweiswert von vorneherein gering ist. Überdies enthält die Impfkarte keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Aber selbst bei Annahme der Echtheit der Impfkarte stellt diese kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar (vgl. Urteil des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.1); es besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen, zumal die Impfkarte nicht den Zweck hat, die Identität nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Impfkarte nur eine sehr geringe Beweiskraft zukommt. 5.6 Weder die Angaben des Beschwerdeführers noch die eingereichte Kopie der Impfkarte sind folglich geeignet, die Resultate aus dem Altersgutachten, welches ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, umzustossen. 5.7 Schliesslich haben auch die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt. 5.8 Unter Berücksichtigung aller Indizien gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die österreichischen Behörden gelangt. 6. 6.1 Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden am 2. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die österreichischen Behörden das Gesuch am 15. Dezember 2022 zunächst abgelehnt hatten, stimmten sie am 11. Januar 2023 dem Remonstrationsersuchen explizit zu (vgl. act. SEM 1199836-37/2). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5522/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4, m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Österreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Dies gilt auch in Bezug auf die angeblich erlebte - aber nicht substanziiert ausgeführte - schlechte Behandlung in Österreich. 8.3 Zudem kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner (...) angeblich in der Schweiz wohnhaften Cousins offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK stützen (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1) und bezüglich seinem Alter offensichtlich nichts aus Kinderrechten ableiten. 8.4 Auch die aktenkundigen medizinischen Probleme ([...] und [...]; vgl. act. SEM 1199836-40/1 und act. SEM 1199836-41/1) stehen einer Überstellung nach Österreich offenkundig nicht entgegen. Solches wird auf Beschwerdeebene zu Recht auch nicht geltend gemacht. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 8.6 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der am 30. Januar 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 10.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: