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D-2011/2023

D-2011/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H).

E. 3 Über das in der Beschwerde gestellte Begehren auf Änderung der Daten bezüglich des Alters des Beschwerdeführers beziehungsweise des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Diesbezüglich wurde ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-2026/2023 eröffnet.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 4 f.) werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die bulgarischen Behörden mit dem Hinweis, er sei minderjährig und sein Geburtsdatum werde auf den (...) geändert, um seine Rückübernahme ersucht habe, bevor er selber zur geplanten Altersänderung habe Stellung nehmen können beziehungsweise ohne dass das SEM seine Stellungnahme abgewartet und in die Entscheidfindung einbezogen hätte.

E. 5.4 Diese Rüge zielt ins Leere. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden erst am 14. Februar 2023 - und damit nach durchgeführter EB UMA - um Übernahme. Sie musste sich nicht veranlasst sehen, das Altersgutachten abzuwarten. Überdies gab sie dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zum Resultat der Altersabklärung und zur mutmasslichen Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern. Schliesslich erging das Remonstrationsersuchen an die bulgarischen Behörden sowohl nach Eingang des Altersgutachten als auch der Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu. Das SEM hat sich sodann in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3-5) sehr einlässlich und differenziert mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere auch mit der geltend gemachten Minderjährigkeit auseinandergesetzt und dabei auch die Einwendungen in dessen Stellungnahme vom 17. März 2023 miteinbezogen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung seines Alters durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes dar; vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage.

E. 5.5 Nachdem auch anderweitig keine Hinweise auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Prüfungs- und Begründungspflicht festgestellt werden, besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K16 zu Artikel 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat.

E. 6.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO).

E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2022 erstmals (und mithin vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz) in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die bulgarischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme explizit zustimmten, ist die Zuständigkeit Bulgariens - unter Vorbehalt einer bestehenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer behauptet, minderjährig zu sein. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).

E. 7.3 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Es legte vorab dar, weshalb es die im Rahmen der EB UMA vom 10. Januar 2023 gemachten diesbezüglichen Aussagen als nicht widerspruchsfrei erachtete und auch der am 18. Januar 2023 in Kopie eingereichten Tazkira nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommen könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einlässlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) verwiesen. Sodann verwies das SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 4) auf das umfassende Altersgutachten des (...) vom 21. Februar 2023, welches sich auf radiologische Untersuchungen der Hand, der beiden Schlüsselbein-Brustbeingelenke sowie des Ober- und Unterkiefers abstützt. Nachdem das Gutachten ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben habe, könne das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen. In Bezug auf die Darlegungen und Einwände in der Stellungnahme vom 17. März 2023 hielt das SEM weiter fest (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), es bestünden nach wie vor Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. So liessen sich beispielswiese seine Aussagen nicht miteinander vereinbaren, einerseits das Geburtsdatum erst in der Schweiz erfahren, dieses aber bereits zuvor in Bulgarien genannt zu haben. Insgesamt könne unter Berücksichtigung der im Altersgutachten erwähnten Unvereinbarkeit des angegebenen Lebensalters mit dem ermittelten Mindestalter von (...) Jahren die Volljährigkeit weder mit der in Kopie eingereichten Tazkira noch mit den Aussagen des Beschwerdeführers entkräftet werden, zumal er auch in Bulgarien als volljährig gelte.

E. 7.4 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und verweist dabei auf die in der Stellungnahme vom 17. März 2023 enthaltenen Ausführungen. Zudem sei er mit dem europäischen Kalender nicht vertraut, und aufgrund seiner (...) falle ihm das Lesen und Schreiben schwer, so dass eine Verwechslung der Ziffern (...) und (...) sowie der Abfolge der Monats- und Tageszahlen plausibel erscheine. Schliesslich gehe aus der medizinischen Analyse kein klares Mindestalter über 18 Jahre hervor, welches ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit wäre.

E. 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die sehr detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch die Hinweise auf die entsprechenden Erwägungen in E. 7.3 des vorliegenden Urteils).

E. 7.5.2 Das Altersgutachten des Beschwerdeführers wurde am 21. Februar 2023 von Fachpersonen des (...) verfasst. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das Gutachten nicht gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellt wurde, und es kann im Folgenden darauf abgestützt werden. Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; vgl. zudem Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.3.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind hier klarerweise erfüllt. So weisen gemäss dem Gutachten vom 21. Februar 2023 die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile beidseits in der computertomographischen Untersuchung bereits ein Stadium (...) auf, was einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) Jahren beziehungsweise einem Mindestalter von (...) Jahren entspreche. Das Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne liess zwar bei einer europäischen Population und gewisser Lehrmeinung (lediglich) auf ein Mindestalter von (...) Jahren schliessen; im Übrigen ergab die zahnärztliche Untersuchung jedoch sowohl bezüglich des abgeschlossenen Wurzelwachstums aller Zähne als auch bezüglich der Mineralisation der anderen Zähne ein Durchschnittsalter von (...) Jahren. Darauf gestützt befanden die untersuchenden Fachärzte, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum eindeutig nicht zutreffen könne.

E. 7.5.3 Auch wenn das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt, so bleibt angesichts der klaren forensischen Altersschätzung nur wenig Raum für die Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.; Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.4 m.w.H.). Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen, wobei der Einwand der mangelnden Vertrautheit des Beschwerdeführers mit dem europäischen Kalender und der Hinweis auf die angeblich mit den (...) in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) daran nichts ändern können. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Tazkira ist nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beseitigen, zumal es sich lediglich um eine Kopie beziehungsweise Foto handelt, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - leicht fälschbar oder käuflich erwerbbar ist, so dass ihr ohnehin nur eine geringe Beweiskraft zukommen kann. In Bezug auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto fällt schliesslich auf, dass es sich zwar um eine mit einem neuen beziehungsweise aktuellen Bild versehene englische Übersetzung der zuvor eingereichten Tazkira handelt, in der Beschwerdeschrift indes mit keinem Wort erwähnt wird, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des besagten, ebenfalls ohne weiteres manipulierbaren Papier hätte gelangt sein können.

E. 7.6 Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben hätten als volljährige Person registrieren sollen. Sie haben das Remon-strationsersuchen des SEM akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt.

E. 7.7 Unter Berücksichtigung aller Indizien gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändert sich nach dem Gesagten nichts. Schutzsuchenden steht es im Übrigen auch nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.1 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden. Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch derzeit praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2 m.w.H.).

E. 8.3 Mit seinen Vorbringen zur unbefriedigenden Situation während seines knapp einmonatigen Aufenthalts in Bulgarien (Schläge, schlechtes Essen, kaum Möglichkeit, richtig zu duschen) und dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktueller Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen beziehungsweise keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. Nachdem Bulgarien den Beschwerdeführer am 16. November 2022 als Asyl oder Schutz suchende Person registriert und ihm somit den Zugang zum Asylverfahren gewährt hat, ist auf seine implizite Befürchtung, mit Gewalt in die Türkei zurückgeschafft zu werden (vgl. Beschwerde S. 7 unten) nicht weiter einzugehen.

E. 8.4 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht somit kein Anlass.

E. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen und unzulänglich untergebracht und verpflegt worden (vgl. auch Beschwerde S. 6), ist festzuhalten, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 31. März 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt haben. Es besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich auch nicht ableiten, seine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer Kettenabschiebung führen beziehungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).

E. 9.3 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien gewährleistet ist. Nach seiner Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer, nachdem die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben, nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch mit dem Einwand, von bulgarischen Polizisten geschlagen worden zu sein, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden

E. 9.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem sich bei den Akten befindenden (...)ärztlichen Bericht vom 7. März 2023 unter (...), dagegen gebe es jedoch keine Therapie und auch (...) nützten nichts. Hinweise auf weitere aktuell bestehende, schwerwiegendere gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den Akten nicht. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Nachdem er nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen ist, fällt er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). Festzuhalten bleibt, dass er sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, würden - falls nötig - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 9.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Der Rückweisungsantrag auf Einholen individueller Zusicherungen ist abzuweisen.

E. 9.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 14. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 14 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2011/2023 Urteil vom 24. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (...) (westliche Zeitrechnung) geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. A.c Am 15. Dezember 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen betreffend die Registrierung des Beschwerdeführers in Bulgarien. A.d Der Beschwerdeführer beauftragte die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ am 15. Dezember 2022 mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.e Die bulgarischen Behörden teilten am 23. Dezember 2022 mit, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2022 um internationalen Schutz ersucht und unter der Identität C._______, geboren (...), registriert worden sei. Er habe keinerlei Identitätsdokumente eingereicht und sei am 25. November 2022, noch vor Ergehen eines Entscheids, untergetaucht. A.f Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (EB UMA) vom 10. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein seiner Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - unter anderem zu seinem Alter, seiner Schulbildung, seiner Familie und seinem Reiseweg befragt. Dabei gab er an, gemäss europäischen Kalender am (...) auf die Welt gekommen und damit volljährig zu sein. Gemäss afghanischem Kalender sei er am (...) geboren, womit er hingegen noch nicht volljährig wäre. Weiter erklärte er, (...) Ethnie zu sein und aus der Provinz D._______ zu stammen, wo seine Eltern und seine Geschwister immer noch im Dorf E._______ lebten. In seiner Heimat habe er während (...) eine Madrasa (religiöse Schule) besucht. Er habe Afghanistan nach dem politischen Umsturz im Land in Richtung Pakistan verlassen, sei auf dem Landweg via Iran und die Türkei nach Bulgarien gelangt und später auf der Balkanroute bis in die Schweiz gereist. Seine Tazkira habe er unterwegs verloren und einen Reisepass habe er nie gehabt. Zudem gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung seines Asylgesuchs, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Bulgarien. Dagegen wandte er ein, er habe in Bulgarien (...) bekommen, sei geschlagen worden und habe schlechtes Essen erhalten. Abgesehen von (...), unter denen er seit seiner Kindheit leide, sei er gesund. Er habe selber nicht gewusst, wie alt er sei; seine Eltern hätten ihm sein Geburtsdatum erst anlässlich eines von der Schweiz aus geführten Telefongesprächs genannt. In Bulgarien habe man ihn nicht als Minderjährigen registrieren wollen und ihm gesagt, er werde sowieso nicht im Land bleiben. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der bestehenden Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Alter eine medizinischen Altersabklärung durchgeführt werde. A.g Am 12. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer einen (...) Konsultationsbericht vom 12. Januar 2023, gemäss welchem er an einem (...) leide, zu den Akten. A.h Der Beschwerdeführer reichte am 18. Januar 2023 ein Foto seiner Tazkira, gemäss welcher er im Jahr (...) (...) Jahre alt gewesen sei, ein. A.i Am 14. Februar 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dabei wies es darauf hin, der Beschwerdeführer habe in der EB UMA angegeben, am (...) geboren zu sein. Er sei indes nicht in der Lage gewesen zu erklären, wieso er zum Zeitpunkt seines Ersuchens um internationalen Schutz hätte minderjährig gewesen sein sollen, und habe seine angebliche Minderjährigkeit auch im Zeitpunkt der Stellung seines Asylgesuchs nicht mittels entsprechender Dokumente glaubhaft machen können. A.j Das durch das SEM veranlasste Altersgutachten des (...) vom 21. Februar 2023 gelangte zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren und in einer Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein Mindestalter von (...) Jahren ergebe. Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne somit nicht zutreffen. A.k Die bulgarischen Behörden wiesen das Ersuchen des SEM vom 14. Februar 2023 um Rückübernahme am 27. Februar 2023 mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden, ab. A.l Gemäss einem (weiteren) (...) Bericht vom 7. März 2023 leidet der Beschwerdeführer unter einem (...) bei ansonsten unauffälligem (...) Befund. Es gebe keine Therapieoption, und (...) würden keine Verbesserung bringen. A.m Mit Schreiben vom 15. März 2023 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat der Altersabklärung und (mithin) die Unglaubhaftigkeit der von ihm angegebenen Minderjährigkeit sowie über die Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Es gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, sich ergänzend zu allfälligen Wegweisungshindernissen nach Bulgarien zu äussern. A.n Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2023 an seiner Minderjährigkeit fest und wies darauf hin, das Altersgutachten stelle lediglich ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben dar. Hinsichtlich einer Wegweisung nach Bulgarien machte er im Wesentlichen geltend, er möchte auf keinen Fall dorthin zurückkehren, habe er dort doch fast einen Monat in einem geschlossenen Camp verbracht und nie richtig duschen können; auch sei die Qualität des (wenigen) Essens sehr schlecht gewesen. A.o Im Rahmen eines Remonstrationsersuchens ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 20. März 2023 erneut - und unter Hinweis auf das eingeholte Altersgutachten - um Übernahme des Beschwerdeführers. A.p Am 31. März 2023 stimmten die bulgarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise zu. B. Mit Verfügung vom 3. April 2023 - eröffnet am folgenden Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren hielt es fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) laute, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Am 4. April 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit Schreiben vom 7. April 2023 bekräftigten die bulgarischen Behörden ihre Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Mit Eingabe vom 13. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen, eventualiter um Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, subeventualiter um Rückweisung der Sache zwecks Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung. Sodann sei das SEM anzuweisen, die Daten bezüglich seines Alters zu ändern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte er als Beweismittel ein Foto einer englischen Übersetzung seiner Tazkira zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H).

3. Über das in der Beschwerde gestellte Begehren auf Änderung der Daten bezüglich des Alters des Beschwerdeführers beziehungsweise des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Diesbezüglich wurde ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-2026/2023 eröffnet.

4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 4 f.) werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die bulgarischen Behörden mit dem Hinweis, er sei minderjährig und sein Geburtsdatum werde auf den (...) geändert, um seine Rückübernahme ersucht habe, bevor er selber zur geplanten Altersänderung habe Stellung nehmen können beziehungsweise ohne dass das SEM seine Stellungnahme abgewartet und in die Entscheidfindung einbezogen hätte. 5.4 Diese Rüge zielt ins Leere. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden erst am 14. Februar 2023 - und damit nach durchgeführter EB UMA - um Übernahme. Sie musste sich nicht veranlasst sehen, das Altersgutachten abzuwarten. Überdies gab sie dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zum Resultat der Altersabklärung und zur mutmasslichen Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern. Schliesslich erging das Remonstrationsersuchen an die bulgarischen Behörden sowohl nach Eingang des Altersgutachten als auch der Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu. Das SEM hat sich sodann in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3-5) sehr einlässlich und differenziert mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere auch mit der geltend gemachten Minderjährigkeit auseinandergesetzt und dabei auch die Einwendungen in dessen Stellungnahme vom 17. März 2023 miteinbezogen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung seines Alters durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes dar; vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage. 5.5 Nachdem auch anderweitig keine Hinweise auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Prüfungs- und Begründungspflicht festgestellt werden, besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K16 zu Artikel 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. 6.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2022 erstmals (und mithin vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz) in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die bulgarischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme explizit zustimmten, ist die Zuständigkeit Bulgariens - unter Vorbehalt einer bestehenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben. 7.2 Der Beschwerdeführer behauptet, minderjährig zu sein. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 7.3 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft. Es legte vorab dar, weshalb es die im Rahmen der EB UMA vom 10. Januar 2023 gemachten diesbezüglichen Aussagen als nicht widerspruchsfrei erachtete und auch der am 18. Januar 2023 in Kopie eingereichten Tazkira nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommen könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die einlässlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 f.) verwiesen. Sodann verwies das SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 4) auf das umfassende Altersgutachten des (...) vom 21. Februar 2023, welches sich auf radiologische Untersuchungen der Hand, der beiden Schlüsselbein-Brustbeingelenke sowie des Ober- und Unterkiefers abstützt. Nachdem das Gutachten ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben habe, könne das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen. In Bezug auf die Darlegungen und Einwände in der Stellungnahme vom 17. März 2023 hielt das SEM weiter fest (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), es bestünden nach wie vor Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. So liessen sich beispielswiese seine Aussagen nicht miteinander vereinbaren, einerseits das Geburtsdatum erst in der Schweiz erfahren, dieses aber bereits zuvor in Bulgarien genannt zu haben. Insgesamt könne unter Berücksichtigung der im Altersgutachten erwähnten Unvereinbarkeit des angegebenen Lebensalters mit dem ermittelten Mindestalter von (...) Jahren die Volljährigkeit weder mit der in Kopie eingereichten Tazkira noch mit den Aussagen des Beschwerdeführers entkräftet werden, zumal er auch in Bulgarien als volljährig gelte. 7.4 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und verweist dabei auf die in der Stellungnahme vom 17. März 2023 enthaltenen Ausführungen. Zudem sei er mit dem europäischen Kalender nicht vertraut, und aufgrund seiner (...) falle ihm das Lesen und Schreiben schwer, so dass eine Verwechslung der Ziffern (...) und (...) sowie der Abfolge der Monats- und Tageszahlen plausibel erscheine. Schliesslich gehe aus der medizinischen Analyse kein klares Mindestalter über 18 Jahre hervor, welches ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit wäre. 7.5 7.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die sehr detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch die Hinweise auf die entsprechenden Erwägungen in E. 7.3 des vorliegenden Urteils). 7.5.2. Das Altersgutachten des Beschwerdeführers wurde am 21. Februar 2023 von Fachpersonen des (...) verfasst. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das Gutachten nicht gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellt wurde, und es kann im Folgenden darauf abgestützt werden. Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2; vgl. zudem Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.3.2 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind hier klarerweise erfüllt. So weisen gemäss dem Gutachten vom 21. Februar 2023 die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile beidseits in der computertomographischen Untersuchung bereits ein Stadium (...) auf, was einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) Jahren beziehungsweise einem Mindestalter von (...) Jahren entspreche. Das Mineralisationsstadium H der Weisheitszähne liess zwar bei einer europäischen Population und gewisser Lehrmeinung (lediglich) auf ein Mindestalter von (...) Jahren schliessen; im Übrigen ergab die zahnärztliche Untersuchung jedoch sowohl bezüglich des abgeschlossenen Wurzelwachstums aller Zähne als auch bezüglich der Mineralisation der anderen Zähne ein Durchschnittsalter von (...) Jahren. Darauf gestützt befanden die untersuchenden Fachärzte, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum eindeutig nicht zutreffen könne. 7.5.3. Auch wenn das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt, so bleibt angesichts der klaren forensischen Altersschätzung nur wenig Raum für die Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.; Urteil des BVGer D-514/2023 vom 3. Februar 2023 E. 5.4 m.w.H.). Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vermag das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen, wobei der Einwand der mangelnden Vertrautheit des Beschwerdeführers mit dem europäischen Kalender und der Hinweis auf die angeblich mit den (...) in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) daran nichts ändern können. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Tazkira ist nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beseitigen, zumal es sich lediglich um eine Kopie beziehungsweise Foto handelt, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - leicht fälschbar oder käuflich erwerbbar ist, so dass ihr ohnehin nur eine geringe Beweiskraft zukommen kann. In Bezug auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto fällt schliesslich auf, dass es sich zwar um eine mit einem neuen beziehungsweise aktuellen Bild versehene englische Übersetzung der zuvor eingereichten Tazkira handelt, in der Beschwerdeschrift indes mit keinem Wort erwähnt wird, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des besagten, ebenfalls ohne weiteres manipulierbaren Papier hätte gelangt sein können. 7.6 Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben hätten als volljährige Person registrieren sollen. Sie haben das Remon-strationsersuchen des SEM akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt. 7.7 Unter Berücksichtigung aller Indizien gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändert sich nach dem Gesagten nichts. Schutzsuchenden steht es im Übrigen auch nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. 8.1 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden. Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch derzeit praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2 m.w.H.). 8.3 Mit seinen Vorbringen zur unbefriedigenden Situation während seines knapp einmonatigen Aufenthalts in Bulgarien (Schläge, schlechtes Essen, kaum Möglichkeit, richtig zu duschen) und dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktueller Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen beziehungsweise keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. Nachdem Bulgarien den Beschwerdeführer am 16. November 2022 als Asyl oder Schutz suchende Person registriert und ihm somit den Zugang zum Asylverfahren gewährt hat, ist auf seine implizite Befürchtung, mit Gewalt in die Türkei zurückgeschafft zu werden (vgl. Beschwerde S. 7 unten) nicht weiter einzugehen. 8.4 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht somit kein Anlass. 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen und unzulänglich untergebracht und verpflegt worden (vgl. auch Beschwerde S. 6), ist festzuhalten, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 31. März 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt haben. Es besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich auch nicht ableiten, seine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer Kettenabschiebung führen beziehungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 9.3 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien gewährleistet ist. Nach seiner Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer, nachdem die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben, nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Nötigenfalls kann er sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch mit dem Einwand, von bulgarischen Polizisten geschlagen worden zu sein, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden 9.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem sich bei den Akten befindenden (...)ärztlichen Bericht vom 7. März 2023 unter (...), dagegen gebe es jedoch keine Therapie und auch (...) nützten nichts. Hinweise auf weitere aktuell bestehende, schwerwiegendere gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den Akten nicht. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Nachdem er nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen ist, fällt er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). Festzuhalten bleibt, dass er sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, würden - falls nötig - den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 9.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Der Rückweisungsantrag auf Einholen individueller Zusicherungen ist abzuweisen. 9.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

10. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 13. Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 14. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

14. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni