Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über das in der Beschwerde gestellte Begehren auf Anpassung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums des Beschwerdeführers ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Diesbezüglich wurde ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-531/2023 eröffnet. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Beschwerde S. 21 f.) und es sei festzustellen, dass das SEM Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und Art. 19 BV sowie Art. 3 KRK verletzt habe, ist deshalb an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe die biografischen Angaben des Beschwerdeführers (zu seinem Alter, seiner Schulbildung, dem Tod seines Vaters, dem Ausreisezeitpunkt, der Dauer des Reisewegs und dem Alter seiner Geschwister) nicht respektive falsch gewürdigt und sei mithin zu Unrecht zum Schluss gekommen, seine Minderjährigkeit sei unglaubhaft. Es habe dadurch den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
E. 4.3.2 Diese Rüge zielt ins Leere. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz in ihren ausführlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit (vgl. ebenda insb. S. 6-8) nicht explizit mit sämtlichen seiner Aussagen auseinandersetzte respektive seine Aussagen anders würdigte, als von ihm verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 4.4.1 Des Weiteren wird in der Beschwerde die Schlussfolgerung im Altersgutachten (vgl. Bst. E. vorstehend) bemängelt, weil der Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auf die Weisheitszahnmineralisation nicht berücksichtigt worden sei. Sodann sei das Wiederaufnahmeersuchen des SEM an die bulgarischen Behörden mangelhaft gewesen (insb. Angabe des falschen Geburtsdatums, Nichtübermittlung der Tazkira und des Altersgutachtens). Die angefochtene Verfügung basiere damit auf einem unvollständigen beziehungsweise unrichtig erstellten Sachverhalt.
E. 4.4.2 Auch diese Rügen zielen angesichts des in E. 6.3.1 und 6.5 nachstehend Ausgeführten ins Leere.
E. 4.5 Im Übrigen gibt es vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen keinen Grund, bei den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen (etwa bezüglich des Zugangs zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren, zu angemessener Unterbringung und zu besonderen Therapiemassnahmen) einzuholen. Der Beschwerdeführer fällt insbesondere nicht in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen, was gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könnte (vgl. ebenda E. 7.4.1 f.).
E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K16 zu Artikel 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat.
E. 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO).
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer erstmals (und mithin vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz) in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die bulgarischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme explizit zustimmten, ist die Zuständigkeit Bulgariens - unter Vorbehalt einer bestehenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer behauptet jedoch, minderjährig zu sein. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
E. 6.3.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass sich anhand des durchgeführten Altersgutachtens gemäss BVGE 2018 VI/3 (E. 4.2.2) keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt und mithin basierend darauf sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich sind. In Übereinstimmung mit dem SEM kann die im Altersgutachten enthaltene Schlussfolgerung, wonach das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (von 16 Jahren und [...] Monaten) nicht zutreffen könne, jedoch als Argument verwendet werden. An dieser Einschätzung vermögen die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, zumal sie von der tatsachenwidrigen Annahme ausgehen, dass das im Altersgutachten angegebene (definitive) Mindestalter von 17.6 Jahren auf der Entwicklung der Weisheitszähne des Beschwerdeführers und nicht - wie sich aus dem Altersgutachten tatsächlich ergibt (vgl. ebenda Ziff. 6.2) - auf der Schlüsselbeinanalyse (und mithin dem vorliegenden höchsten Mindestalter der verschiedenen Untersuchungen; vgl. Altersgutachten Ziff. 1) basiert. Es ist sodann nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt, weshalb eine Alterseinschätzung mit nur einer auswertbaren Seite der Schlüsselbeinuntersuchung wissenschaftlich nicht aussagekräftig sein soll.
E. 6.3.2 Demnach sind die anlässlich der EB UMA getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter respektive dem von ihm angegebenen Geburtsdatum einer Würdigung zu unterziehen. Diese sind als ausweichend, unsubstanziiert und unstimmig beziehungsweise unplausibel zu bezeichnen (vgl. Akten SEM [...]-13/12 Ziff. 1.06). Hervorzuheben ist dabei zunächst der bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnte Umstand, dass er sein behauptetes Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender nicht angeben konnte und er nicht einmal ein Geburtsjahr nannte, was - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach auch Schulen in Afghanistan vermehrt den gregorianischen Kalender unterrichten würden - nicht plausibel ist. Insbesondere aber machte er - wie schon vom SEM festgestellt - unstimmige Angaben zum Zeitpunkt, seit welchem er die europäische Version seines (nicht bekannten afghanischen) Geburtsdatums kenne. So erklärte er, er habe es hier in der Schule und durch die Tazkira gelernt (vgl. a.a.O. Ziff. 1.06). Abgesehen davon, dass die als Fotografie eingereichte Tazkira kein Geburtsdatum, sondern eine Alterseinschätzung basierend auf seinem Erscheinungsbild im Jahr 2018 enthält, gab er das entsprechende Geburtsdatum jedoch bereits anlässlich seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz an (vgl. Akten SEM [...]-2/2). Er vermochte mithin nicht stimmig anzugeben, woher er das von ihm angegebene Geburtsdatum, das - wie erwähnt - gemäss durchgeführtem Altersgutachten nicht zutreffen kann, kennen will.
E. 6.3.3 Aufgrund des bereits Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers. Hinzu kommt die schon vom SEM angeführte Tatsache, dass er - entgegen seiner Aussage in der EB UMA, wonach er immer das Gleiche wie in der Schweiz angegeben habe (vgl. Akten SEM [...]-13/12 Ziff. 5.02; vgl. auch die entsprechenden Behauptungen in der Beschwerde [S. 8]) - in Österreich und insbesondere auch in Bulgarien mit einem anderen Geburtsdatum (nach gregorianischem Kalender) und einem anderen Familiennamen als in der Schweiz registriert wurde (vgl. Bstn. B. und D.b vorstehend). Diese von ihm nicht aufgelöste Widersprüchlichkeit weckt auch Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, zumal kein Grund besteht, die entsprechenden Registrierungen anzuzweifeln. Schliesslich reichte er kein rechtsgenügliches Identitätsdokument zu den Akten, sondern lediglich, eine Fotografie seiner angeblichen Tazkira, welcher jedoch - insbesondere auch aufgrund seiner reduzierten persönlichen Glaubwürdigkeit - kaum Beweiswert zukommt.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde genannten Umstands, dass seine Angaben zum Alter seiner Geschwister mit seiner eigenen Altersangabe von 16 Jahren (und [...] Monaten) vereinbar sind sowie seine Angaben zum Schulbesuch und seiner Ausreise widerspruchsfrei ausgefallen sind und rechnerisch aufgehen, wobei immerhin festzuhalten ist, dass er diesbezüglich keine Daten oder Jahreszahlen nennen konnte (vgl. Akten SEM [...]-13/12 Ziffn. 1.17.04 und 5.01) - nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er wird deshalb als volljährig betrachtet. Daran vermag die persönliche Einschätzung seiner Rechtsvertreterin, wonach sein Aussehen (u. a. zierlicher Körperbau) und sein Aussageverhalten einen sehr kindlichen Eindruck machen würden, nichts zu ändern. Ob dieser Eindruck der Rechtsvertreterin zutreffend ist, kann offenbleiben, er erscheint aber angesichts der Angaben im Altersgutachten (Körpergrösse [...] cm und Gewicht [...] kg) zumindest nicht offensichtlich.
E. 6.5 Es bleibt abschliessend festzuhalten, dass das Wiederaufnahmeersuchen des SEM an die bulgarischen Behörden - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu beanstanden ist. So hat die Vorinstanz darin - unter Zustellung der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Tazkira - das von ihm behauptete Geburtsdatum angeführt (vgl. ebenda [Akten SEM 1202467-17/5] Ziffn. 4 und 14; vgl. dagegen die tatsachenwidrigen Behauptungen in der Beschwerde [S. 20]), ihre Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit angebracht und insbesondere die Nachreichung des in Auftrag gegebenen Altersgutachtens in Aussicht gestellt. Dass die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen noch vor Nachreichung des Altersgutachtens ausdrücklich zustimmten (vgl. Bstn. D.b und F. vorstehend), kann dem SEM nicht vorgeworfen werden und spricht dafür, dass auch die bulgarischen Behörden nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändert sich nach dem Gesagten nichts.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits erwähnten Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 4.2 m.w.H.).
E. 7.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde - unter Hinweis auf seine Vorbringen zu seinen Erlebnissen in Bulgarien sowie die dortige Schutzquote betreffend afghanischer Asylsuchender - geforderten zwingenden Selbsteintritts durch die Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten:
E. 8.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen unsubstanziierten Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Bstn. C.a und G.b vorstehend) und den Ergänzungen in der Beschwerde, wonach er in Bulgarien regelmässig nichts zu essen bekommen habe und in sehr unhygienischen Zuständen untergebracht worden sei, nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Für die Zeit im offenen Camp in Bulgarien machte er jedenfalls keine (konkreten) Angaben zu allfälligen Mängeln des Asylsystems.
E. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen oder einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde könnte er sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt und allfällige sexuelle Übergriffe durch Sicherheitspersonal (oder durch Dritte).
E. 8.4 Es besteht sodann angesichts der expliziten Zustimmung zur Wiederaufnahme (vgl. Bst. D.b vorstehend) kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren (beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren) unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der in der Beschwerde angeführten (tiefen) Schutzquote für Asylgesuchsteller aus Afghanistan und den unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Bulgarien lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde dort nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.3 m.w.H.). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird er in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können.
E. 8.5.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde schliesslich geltend macht, dass ihm im Falle einer Überstellung nach Bulgarien eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands droht, weshalb eine Wegweisung gegen Art. 3 EMKR verstosse, ist zunächst festzuhalten, dass er sich bezüglich seiner erstmals in der Beschwerde behaupteten Albträume und Angstzustände in der Schweiz nie an den Pflegedienst oder einen Arzt wandten (vgl. Verlaufsblatt [Akten SEM 1202467-32/1]). Allfällige bestehende psychische Probleme sind demnach offensichtlich nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die [damalige] Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.5.2 Bulgarien verfügt zudem - was auch bezüglich einer eventuell weiterzuführenden Wundbehandlung im Zusammenhang mit der durchgeführten Abszessexzision (vgl. Bst. L. vorstehend) gilt - über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine ausreichenden Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine notwendige Behandlung verweigert hätte oder insbesondere ihm als Dublin-Rückkehrer zukünftig verweigern würde. Entsprechende Hinweise ergeben sich vor allem auch nicht aus seinem unsubstanziierten Vorbringen, wonach er in Bulgarien trotz offener Wunden infolge der behaupteten Hundebisse und Schmerzen keine medizinische Versorgung (nicht einmal eine Schmerztablette) erhalten habe, weshalb die Wunden schlecht geheilt und schwarz angelaufen seien. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass er sich in der Schweiz nie wegen angeblich schlecht verheilter Wunden beim Pflegedienst meldete. Auch reichte er keine ärztlichen Dokumente zu einer allfällig in Österreich oder Frankreich erfolgten medizinischen Behandlung zu den Akten. Dass die am (...) 2023 erfolgte Abszessexzision - wie in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht - mit etwa im Frühling 2022 angeblich erlittenen Hundebissen in Bulgarien und einer damals angeblich verweigerten adäquaten medizinischen Versorgung in Zusammenhang stehen soll, vermag das Gericht nicht zu überzeugen.
E. 8.5.3 Nach dem Gesagten steht das in der Beschwerde geltend gemachte Risiko einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Anzumerken bleibt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Einer allfälligen im Wegweisungszeitpunkt auftretenden Suizidalität wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 5.3 m.w.H.).
E. 8.5.4 Schliesslich ist aufgrund des bereits Ausgeführten nicht ersichtlich, inwiefern das in der Beschwerde angerufene Recht auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen soll (vgl. zu den entsprechenden Beschwerdevorbringen im Übrigen Urteil des BVGer D-1534/2022 vom 22. April 2022 E. 6.2).
E. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Bulgarien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM sodann bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Daran vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren bezüglich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung - soweit das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend - gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid ebenfalls gegenstandslos geworden.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seine Rechtsbegehren können jedoch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Dispositivo Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-475/2023 Urteil vom 14. Februar 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2004 (bestritten), Afghanistan, vertreten durch Smera Rehman, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 9. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) 2006 geboren und damit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit verschiedenen Datenbanken (u. a. der Eurodac-Datenbank und der IPAS-GWK-Datenbank) durch das SEM ergab, dass er am 27. April 2022 in Bulgarien und am 20. Mai 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Zudem ergab sich, dass er am 25. Mai 2022 bei einer Einreise in die Schweiz von der Grenzwache kontrolliert und dabei - entsprechend einer österreichischen Verfahrenskarte, die er auf sich trug - mit dem Namen B._______, geboren am (...) 2006 registriert worden war. Am 20. Juni 2022 und am 18. Juli 2022 stellte er sodann - gemäss Eurodac-Datenbank - Asylgesuche in Frankreich. C. C.a Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (EB UMA) vom 8. November 2022 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson - unter anderem zu seinem Alter, seiner Schulbildung, seiner Familie, seinem Reiseweg und den Asylgesuchstellungen in den genannten Ländern befragt. Zu seinem Aufenthalt in Bulgarien brachte der dabei im Wesentlichen vor, er sei einmal von einem Hund der Polizisten angegriffen worden, woraufhin er Hautausschläge bekommen habe und die Bisswunde schwarz angelaufen sei. Deswegen sei er zwei Monate in Bulgarien geblieben. Eine medizinische Versorgung habe es nicht gegeben. Er habe in Bulgarien von Anfang an gesagt, dass er nicht dortbleiben möchte. Sie hätten ihn in Quarantäne gesteckt und ihm trotzdem die Fingerabdrücke abgenommen. Angesprochen auf gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er sodann geltend, er habe nur das mit der Haut, die abgestorben und schwarz geworden sei. Für seine sonstigen Aussagen wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C.b Der Beschwerdeführer reichte eine Fotografie seiner Tazkira zu den vorinstanzlichen Akten. D. D.a Am 9. Dezember 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D.b Diesem Gesuch entsprachen die bulgarischen Behörden am 19. Dezember 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO. Sie teilten dem SEM dabei mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien mit dem Namen C._______, geboren am (...) 2006 registriert sei. E. Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals D._______. Das entsprechende Gutachten vom 21. Dezember 2022 kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und in einer Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein Mindestalter von 17.6 Jahren ergebe. Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne somit nicht zutreffen. F. Am 22. Dezember 2022 übermittelte das SEM den bulgarischen Behörden das genannte Altersgutachten (anonymisiert, inkl. englischsprachiger Übersetzung der Schlussfolgerungen). G. G.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat der Altersabklärung und (mithin) die Unglaubhaftigkeit der von ihm angegebenen Minderjährigkeit sowie die Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2004 anzupassen. Es gewährte ihm dazu sowie zur Zuständigkeit Bulgariens und einer Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör. G.b Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2022 an seiner Minderjährigkeit fest. Ausserdem machte er hinsichtlich einer Wegweisung nach Bulgarien im Wesentlichen (erneut) geltend, die Zeit in Bulgarien sei die schlimmste Zeit seines Lebens gewesen. Er sei geschlagen und von Hunden gebissen worden. Es sei alles sehr schlimm gewesen und er werde sich lieber umbringen, als dorthin zurückzukehren. Er sei - was er auf Nachhaken seiner Rechtsvertreterin erklärt habe - für zirka zwei Monate in einem geschlossenen Camp in einem Einzelzimmer in Quarantäne gehalten worden. Während dieser Zeit habe er nur einmal am Tag für fünf Minuten auf die Toilette gehen können. Den Rest des Tages habe er sich in die Hose gemacht. Er sei auch fast jeden Tag geschlagen worden, wobei es immer wieder andere Personen von der Sicherheit des Camps gewesen seien, die ihn mit einem dicken Schlagstock geschlagen hätten. Nach den zwei Monaten im geschlossenen Camp sei er in ein offenes Camp verlegt worden, wo vor allem die Abende schrecklich gewesen seien. Er sei (dort) sexuell missbraucht worden. Von seiner Zeit in Bulgarien habe er überall Narben am Körper. Er habe aber nie eine medizinische Versorgung erhalten. Weitergehend wird auf die entsprechende Eingabe in den vorinstanzlichen Akten verwiesen. H. Am 16. Januar 2023 mutierte das SEM das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. I. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 laute und eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2023 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen sowie sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 (eventualiter auf den [...] 2006) anzupassen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, den bulgarischen Behörden den vollständig und richtig festgestellten Sachverhalt betreffend das Altersgutachten mitzuteilen sowie ihnen auch die Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers in Kopie zuzustellen, subsubeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass das SEM Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und Art. 19 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verletzt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (insb. Fotografien einer Wunde und ein Methodendokument zur Forensischen Altersdiagnostik) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Januar 2023 per sofort einstweilen aus. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Darin enthalten sind ein Verlaufsblatt von Medic-Help und mehrere ärztliche Berichte. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 notfallmässig hospitalisiert werden musste und ihm am Tag darauf ein Abszess entfernt wurde. Am (...) 2023 wurde er in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen, wobei nach der Entlassung tägliche Verbandswechsel mit feuchten Kompressen notwendig waren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über das in der Beschwerde gestellte Begehren auf Anpassung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums des Beschwerdeführers ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Diesbezüglich wurde ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-531/2023 eröffnet. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Beschwerde S. 21 f.) und es sei festzustellen, dass das SEM Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und Art. 19 BV sowie Art. 3 KRK verletzt habe, ist deshalb an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe die biografischen Angaben des Beschwerdeführers (zu seinem Alter, seiner Schulbildung, dem Tod seines Vaters, dem Ausreisezeitpunkt, der Dauer des Reisewegs und dem Alter seiner Geschwister) nicht respektive falsch gewürdigt und sei mithin zu Unrecht zum Schluss gekommen, seine Minderjährigkeit sei unglaubhaft. Es habe dadurch den Sachverhalt unrichtig festgestellt. 4.3.2 Diese Rüge zielt ins Leere. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz in ihren ausführlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit (vgl. ebenda insb. S. 6-8) nicht explizit mit sämtlichen seiner Aussagen auseinandersetzte respektive seine Aussagen anders würdigte, als von ihm verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 4.4 4.4.1 Des Weiteren wird in der Beschwerde die Schlussfolgerung im Altersgutachten (vgl. Bst. E. vorstehend) bemängelt, weil der Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auf die Weisheitszahnmineralisation nicht berücksichtigt worden sei. Sodann sei das Wiederaufnahmeersuchen des SEM an die bulgarischen Behörden mangelhaft gewesen (insb. Angabe des falschen Geburtsdatums, Nichtübermittlung der Tazkira und des Altersgutachtens). Die angefochtene Verfügung basiere damit auf einem unvollständigen beziehungsweise unrichtig erstellten Sachverhalt. 4.4.2 Auch diese Rügen zielen angesichts des in E. 6.3.1 und 6.5 nachstehend Ausgeführten ins Leere. 4.5 Im Übrigen gibt es vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen keinen Grund, bei den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen (etwa bezüglich des Zugangs zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren, zu angemessener Unterbringung und zu besonderen Therapiemassnahmen) einzuholen. Der Beschwerdeführer fällt insbesondere nicht in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen, was gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könnte (vgl. ebenda E. 7.4.1 f.). 4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K16 zu Artikel 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer erstmals (und mithin vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz) in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die bulgarischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme explizit zustimmten, ist die Zuständigkeit Bulgariens - unter Vorbehalt einer bestehenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben. 6.2 Der Beschwerdeführer behauptet jedoch, minderjährig zu sein. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 6.3 6.3.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass sich anhand des durchgeführten Altersgutachtens gemäss BVGE 2018 VI/3 (E. 4.2.2) keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt und mithin basierend darauf sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich sind. In Übereinstimmung mit dem SEM kann die im Altersgutachten enthaltene Schlussfolgerung, wonach das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (von 16 Jahren und [...] Monaten) nicht zutreffen könne, jedoch als Argument verwendet werden. An dieser Einschätzung vermögen die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, zumal sie von der tatsachenwidrigen Annahme ausgehen, dass das im Altersgutachten angegebene (definitive) Mindestalter von 17.6 Jahren auf der Entwicklung der Weisheitszähne des Beschwerdeführers und nicht - wie sich aus dem Altersgutachten tatsächlich ergibt (vgl. ebenda Ziff. 6.2) - auf der Schlüsselbeinanalyse (und mithin dem vorliegenden höchsten Mindestalter der verschiedenen Untersuchungen; vgl. Altersgutachten Ziff. 1) basiert. Es ist sodann nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt, weshalb eine Alterseinschätzung mit nur einer auswertbaren Seite der Schlüsselbeinuntersuchung wissenschaftlich nicht aussagekräftig sein soll. 6.3.2 Demnach sind die anlässlich der EB UMA getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter respektive dem von ihm angegebenen Geburtsdatum einer Würdigung zu unterziehen. Diese sind als ausweichend, unsubstanziiert und unstimmig beziehungsweise unplausibel zu bezeichnen (vgl. Akten SEM [...]-13/12 Ziff. 1.06). Hervorzuheben ist dabei zunächst der bereits in der angefochtenen Verfügung erwähnte Umstand, dass er sein behauptetes Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender nicht angeben konnte und er nicht einmal ein Geburtsjahr nannte, was - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, wonach auch Schulen in Afghanistan vermehrt den gregorianischen Kalender unterrichten würden - nicht plausibel ist. Insbesondere aber machte er - wie schon vom SEM festgestellt - unstimmige Angaben zum Zeitpunkt, seit welchem er die europäische Version seines (nicht bekannten afghanischen) Geburtsdatums kenne. So erklärte er, er habe es hier in der Schule und durch die Tazkira gelernt (vgl. a.a.O. Ziff. 1.06). Abgesehen davon, dass die als Fotografie eingereichte Tazkira kein Geburtsdatum, sondern eine Alterseinschätzung basierend auf seinem Erscheinungsbild im Jahr 2018 enthält, gab er das entsprechende Geburtsdatum jedoch bereits anlässlich seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz an (vgl. Akten SEM [...]-2/2). Er vermochte mithin nicht stimmig anzugeben, woher er das von ihm angegebene Geburtsdatum, das - wie erwähnt - gemäss durchgeführtem Altersgutachten nicht zutreffen kann, kennen will. 6.3.3 Aufgrund des bereits Gesagten bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers. Hinzu kommt die schon vom SEM angeführte Tatsache, dass er - entgegen seiner Aussage in der EB UMA, wonach er immer das Gleiche wie in der Schweiz angegeben habe (vgl. Akten SEM [...]-13/12 Ziff. 5.02; vgl. auch die entsprechenden Behauptungen in der Beschwerde [S. 8]) - in Österreich und insbesondere auch in Bulgarien mit einem anderen Geburtsdatum (nach gregorianischem Kalender) und einem anderen Familiennamen als in der Schweiz registriert wurde (vgl. Bstn. B. und D.b vorstehend). Diese von ihm nicht aufgelöste Widersprüchlichkeit weckt auch Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, zumal kein Grund besteht, die entsprechenden Registrierungen anzuzweifeln. Schliesslich reichte er kein rechtsgenügliches Identitätsdokument zu den Akten, sondern lediglich, eine Fotografie seiner angeblichen Tazkira, welcher jedoch - insbesondere auch aufgrund seiner reduzierten persönlichen Glaubwürdigkeit - kaum Beweiswert zukommt. 6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde genannten Umstands, dass seine Angaben zum Alter seiner Geschwister mit seiner eigenen Altersangabe von 16 Jahren (und [...] Monaten) vereinbar sind sowie seine Angaben zum Schulbesuch und seiner Ausreise widerspruchsfrei ausgefallen sind und rechnerisch aufgehen, wobei immerhin festzuhalten ist, dass er diesbezüglich keine Daten oder Jahreszahlen nennen konnte (vgl. Akten SEM [...]-13/12 Ziffn. 1.17.04 und 5.01) - nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er wird deshalb als volljährig betrachtet. Daran vermag die persönliche Einschätzung seiner Rechtsvertreterin, wonach sein Aussehen (u. a. zierlicher Körperbau) und sein Aussageverhalten einen sehr kindlichen Eindruck machen würden, nichts zu ändern. Ob dieser Eindruck der Rechtsvertreterin zutreffend ist, kann offenbleiben, er erscheint aber angesichts der Angaben im Altersgutachten (Körpergrösse [...] cm und Gewicht [...] kg) zumindest nicht offensichtlich. 6.5 Es bleibt abschliessend festzuhalten, dass das Wiederaufnahmeersuchen des SEM an die bulgarischen Behörden - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu beanstanden ist. So hat die Vorinstanz darin - unter Zustellung der vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Tazkira - das von ihm behauptete Geburtsdatum angeführt (vgl. ebenda [Akten SEM 1202467-17/5] Ziffn. 4 und 14; vgl. dagegen die tatsachenwidrigen Behauptungen in der Beschwerde [S. 20]), ihre Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit angebracht und insbesondere die Nachreichung des in Auftrag gegebenen Altersgutachtens in Aussicht gestellt. Dass die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen noch vor Nachreichung des Altersgutachtens ausdrücklich zustimmten (vgl. Bstn. D.b und F. vorstehend), kann dem SEM nicht vorgeworfen werden und spricht dafür, dass auch die bulgarischen Behörden nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändert sich nach dem Gesagten nichts. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im bereits erwähnten Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 4.2 m.w.H.). 7.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde - unter Hinweis auf seine Vorbringen zu seinen Erlebnissen in Bulgarien sowie die dortige Schutzquote betreffend afghanischer Asylsuchender - geforderten zwingenden Selbsteintritts durch die Schweiz ist sodann Folgendes festzuhalten: 8.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen unsubstanziierten Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Bstn. C.a und G.b vorstehend) und den Ergänzungen in der Beschwerde, wonach er in Bulgarien regelmässig nichts zu essen bekommen habe und in sehr unhygienischen Zuständen untergebracht worden sei, nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Für die Zeit im offenen Camp in Bulgarien machte er jedenfalls keine (konkreten) Angaben zu allfälligen Mängeln des Asylsystems. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen oder einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde könnte er sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt und allfällige sexuelle Übergriffe durch Sicherheitspersonal (oder durch Dritte). 8.4 Es besteht sodann angesichts der expliziten Zustimmung zur Wiederaufnahme (vgl. Bst. D.b vorstehend) kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren (beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren) unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der in der Beschwerde angeführten (tiefen) Schutzquote für Asylgesuchsteller aus Afghanistan und den unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Bulgarien lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde dort nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.3 m.w.H.). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird er in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können. 8.5 8.5.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde schliesslich geltend macht, dass ihm im Falle einer Überstellung nach Bulgarien eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands droht, weshalb eine Wegweisung gegen Art. 3 EMKR verstosse, ist zunächst festzuhalten, dass er sich bezüglich seiner erstmals in der Beschwerde behaupteten Albträume und Angstzustände in der Schweiz nie an den Pflegedienst oder einen Arzt wandten (vgl. Verlaufsblatt [Akten SEM 1202467-32/1]). Allfällige bestehende psychische Probleme sind demnach offensichtlich nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die [damalige] Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.5.2 Bulgarien verfügt zudem - was auch bezüglich einer eventuell weiterzuführenden Wundbehandlung im Zusammenhang mit der durchgeführten Abszessexzision (vgl. Bst. L. vorstehend) gilt - über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine ausreichenden Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine notwendige Behandlung verweigert hätte oder insbesondere ihm als Dublin-Rückkehrer zukünftig verweigern würde. Entsprechende Hinweise ergeben sich vor allem auch nicht aus seinem unsubstanziierten Vorbringen, wonach er in Bulgarien trotz offener Wunden infolge der behaupteten Hundebisse und Schmerzen keine medizinische Versorgung (nicht einmal eine Schmerztablette) erhalten habe, weshalb die Wunden schlecht geheilt und schwarz angelaufen seien. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass er sich in der Schweiz nie wegen angeblich schlecht verheilter Wunden beim Pflegedienst meldete. Auch reichte er keine ärztlichen Dokumente zu einer allfällig in Österreich oder Frankreich erfolgten medizinischen Behandlung zu den Akten. Dass die am (...) 2023 erfolgte Abszessexzision - wie in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht - mit etwa im Frühling 2022 angeblich erlittenen Hundebissen in Bulgarien und einer damals angeblich verweigerten adäquaten medizinischen Versorgung in Zusammenhang stehen soll, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. 8.5.3 Nach dem Gesagten steht das in der Beschwerde geltend gemachte Risiko einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Bulgarien einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Anzumerken bleibt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Einer allfälligen im Wegweisungszeitpunkt auftretenden Suizidalität wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 5.3 m.w.H.). 8.5.4 Schliesslich ist aufgrund des bereits Ausgeführten nicht ersichtlich, inwiefern das in der Beschwerde angerufene Recht auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen soll (vgl. zu den entsprechenden Beschwerdevorbringen im Übrigen Urteil des BVGer D-1534/2022 vom 22. April 2022 E. 6.2). 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Bulgarien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM sodann bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Daran vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
13. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren bezüglich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung - soweit das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend - gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid ebenfalls gegenstandslos geworden.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seine Rechtsbegehren können jedoch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen und es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig