Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 3. Februar 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 5. Februar 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 9 und 11). Am 22. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer einzelne Punkte im Protokoll zur Personalienaufnahme korrigieren (SEM-act. 18). C. Mit Verfügung vom 8. März 2021 - eröffnet gleichentags - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 25). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zum Asylverfahren, den benötigten Zugang zu umgehender fachärztlicher (psychotherapeutischer) Behandlung und die adäquate Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 15. März 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gegeben ist vorliegend die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers, nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er dort am 31. August 2020 um Asyl ersucht hatte (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]; Art. 23 Dublin-III-VO; SEM-act. 6). Der vom Beschwerdeführer gegen die Zuständigkeit Rumäniens erhobene Einwand, er habe dort kein Asylgesuch stellen wollen, ist bereits deshalb nicht stichhaltig, weil diese nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst dann bei Rumänien liegen würde, wenn er sein Asylgesuch erst in der Schweiz gestellt hätte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-72/2021 vom 2. Februar 2021 E. 3.3.2).
E. 4 Der Beschwerdeführer erkennt systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im rumänischen Asylverfahren.
E. 4.1 Diesbezüglich bringt er vor, in Rumänien nach der erzwungenen Stellung eines Asylgesuchs in einer Art Flughafengefängnis untergebracht worden zu sein. Die hygienischen und medizinischen Verhältnisse dort seien prekär gewesen und er sei vom Personal rassistisch beschimpft und geschlagen worden. Während des Asylverfahrens seien ihm weder ein Dolmetscher, noch ein Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden. Er habe mehrmals Unterlagen bekommen, über deren Inhalt er sich nicht habe ins Bild setzen können. Unter Androhung von Schlägen sei er gezwungen worden, Dokumente zu unterschreiben. Eine medizinische Behandlung habe er - obwohl psychisch schwer angeschlagen - nicht in Anspruch nehmen können. Nach etwa zweieinhalb Monaten in Rumänien sei er in Handfesseln in ein Asylzentrum namens "Arad" gebracht worden, wo er eingesperrt und isoliert worden sei. Die dauerhafte Angst vor Übergriffen durch das Personal sei so stark gewesen, dass er zwei Suizidversuche unternommen habe (SEM-act. 11 und BVGer-act. 1).
E. 4.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum durchlaufenen Asylverfahren in Rumänien sind allgemein gehalten, detailarm, unbelegt und zumindest teilweise auch widersprüchlich. So sprach er während des persönlichen Gespräches vom 5. Februar 2021 von Selbstmordgedanken, in der Beschwerdeschrift aber von zwei unternommenen Suizidversuchen in Rumänien. Hingegen brachte er nicht vor, in Rumänien zu Unrecht inhaftiert worden zu sein. Seine Angaben sind nicht geeignet, die geltende Vermutung umzustossen, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ein. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (statt vieler: Urteile des BVGer F-555/2021 vom 12. Februar 2021; E-300/2021 vom 27. Januar 2021 E. 3.5; E-5656/2020 vom 22. Januar 2021; F-6222/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 6.1).
E. 4.3 Die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte des ACCORD vom 16. März 2020 (< https://www.ecoi.net/en/document/2026995.html >, abgerufen am 18.03.2021), beziehungsweise von AIDA (Country Report Romania, 2019 Update [ < https://asylumineurope.org/reports/country/romania/ >, abgerufen am 18.03.2021]), vermögen an der bestehenden Rechtsprechung nichts zu ändern. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass der Zugang zum Asylverfahren oder zur medizinischen Versorgung in Rumänien ungenügend oder gar eingeschränkt seien. Es sind daraus auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein rechtskonformes Asylverfahren mit der Möglichkeit, wirksame Rechtsmittel einzulegen, in Rumänien nicht gewährleistet ist. Nicht ersichtlich ist schliesslich, was der Beschwerdeführer aus dem Urteil des EGMR Muhammad and Muhammad v. Romania vom 15. Oktober 2020 (80982/12) für sich ableiten will, geht es dabei doch um Informationsrechte von auszuschaffenden Personen, denen im Jahre 2012 unterstellt wurde, ein Risiko für die nationale Sicherheit zu sein (siehe dazu bereits Urteil E-5656/2020 E. 6.1).
E. 4.4 Der negative Asylentscheid vom 10. November 2020 in Rumänien bildet für sich alleine kein Überstellungshindernis. In diesem Fall bleibt Rumänien auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteile des BVGer E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.1.2; F-1517/2020 vom 15. April 2020 E. 5.3). Der Beschwerdeführer wird in Rumänien die Möglichkeit haben, ein Folgegesuch einzureichen oder allenfalls die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens zu beantragen (vgl. Urteil E-5656/2020 E. 6.2.2). Ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass sich die rumänischen Behörden nach seiner Rücküberstellung dorthin weigern könnten, ihn wieder aufzunehmen, oder ihm den Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich.
E. 4.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit nicht angezeigt.
E. 5 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf einen schlechten Gesundheitszustand und rügt im Kontext eines angeblich mangelhaften rumänischen Gesundheitssystems, dass seine Überstellung dorthin Art. 3 EMRK verletzen würde.
E. 5.1 In medizinischer Hinsicht hielt der behandelnde Arzt am 15. Februar 2021 die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1), eines Barotraumas des Ohres (ICD 10: T70.0; anamnestisch Gehörlosigkeit ohne Tinnitus nach Schlag auf das linke Ohr), Ein- und Durchschlafstörungen (ICD 10: G47.0) sowie sonstige Deformitäten der Wirbelsäule und des Rückens (M43; anamnestisch Rückenschmerzen seit Gewalt/Folter) fest. Dem Beschwerdeführer wurde ein pflanzliches Schlafmittel, ein Schmerzmedikament sowie ein Wärmepflaster verschrieben und er wurde einer psychiatrischen Sprechstunde zugewiesen (SEM-act. 21). Auf Nachfrage des Rechtsbeistandes präzisierte der behandelnde Arzt mit E-Mail vom 12. März 2021 seine Feststellungen und hielt fest, er habe in seiner internen Dokumentation die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung lediglich als Verdacht dokumentiert (BVGer-act. 1, Beilage 4).
E. 5.2 Die physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Rumänien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; Urteil F-6222/2020 E. 7.6). Rumänien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur sowie über ein genügendes Angebot für psychiatrische Betreuung (Urteile E-350/2021; E-5656/2020 E. 6.3.2; F-6222/2020 E. 7.7). Bedenken, wonach aufgrund der COVID-19-Pandemie nur ein reduziertes psychotherapeutisches Angebot zur Verfügung stehen könnte, sind schon deshalb nicht erheblich, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, dass er einer besonders engmaschigen psychiatrischen Betreuung oder einer spezialisierten Behandlung für Folteropfer bedarf. Vom Risiko einer Retraumatisierung in Rumänien ist daher nicht auszugehen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und behaupteter Folter beruht aktenkundig lediglich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Er legt jedoch nicht annähernd substantiiert dar, inwiefern und weshalb er in seinem Heimatland Folter erfahren haben soll. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass er über eine psychologische und psychiatrische Unterstützung hinaus auf eine besondere Betreuung angewiesen wäre und deshalb als besonders vulnerable Person zu gelten hätte.
E. 5.3 Hinweise dafür, dass Rumänien dem Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sind nicht zu erkennen. Die ihn erwartenden Bedingungen in Rumänien sind nicht derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-405/2021 vom 4. Februar 2021). Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, seinen Gesundheitszustand, oder eine bedürfnisgerechte Unterbringung in Rumänien näher abzuklären (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Ebenso wenig war sie gehalten, individuelle Garantien betreffend Unterbringung und Zugang zum Asylverfahren sowie zu fachärztlicher Behandlung einzuholen (vgl. Urteile des BVGer E-744/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.9; E-350/2021; E-5656/2020 E. 6.2.2; F-6222/2020 E. 7.6). Der Antrag auf Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ist abzuweisen. Einer allfälligen im Wegweisungszeitpunkt auftretenden Suizidalität wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (Urteile des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.3.3; F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 4.5).
E. 6 Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Rumänien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1123/2021 Urteil vom 24. März 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geb. (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 3. Februar 2021 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 5. Februar 2021 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 9 und 11). Am 22. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer einzelne Punkte im Protokoll zur Personalienaufnahme korrigieren (SEM-act. 18). C. Mit Verfügung vom 8. März 2021 - eröffnet gleichentags - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 25). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zum Asylverfahren, den benötigten Zugang zu umgehender fachärztlicher (psychotherapeutischer) Behandlung und die adäquate Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 15. März 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gegeben ist vorliegend die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers, nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er dort am 31. August 2020 um Asyl ersucht hatte (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]; Art. 23 Dublin-III-VO; SEM-act. 6). Der vom Beschwerdeführer gegen die Zuständigkeit Rumäniens erhobene Einwand, er habe dort kein Asylgesuch stellen wollen, ist bereits deshalb nicht stichhaltig, weil diese nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst dann bei Rumänien liegen würde, wenn er sein Asylgesuch erst in der Schweiz gestellt hätte (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-72/2021 vom 2. Februar 2021 E. 3.3.2).
4. Der Beschwerdeführer erkennt systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im rumänischen Asylverfahren. 4.1. Diesbezüglich bringt er vor, in Rumänien nach der erzwungenen Stellung eines Asylgesuchs in einer Art Flughafengefängnis untergebracht worden zu sein. Die hygienischen und medizinischen Verhältnisse dort seien prekär gewesen und er sei vom Personal rassistisch beschimpft und geschlagen worden. Während des Asylverfahrens seien ihm weder ein Dolmetscher, noch ein Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden. Er habe mehrmals Unterlagen bekommen, über deren Inhalt er sich nicht habe ins Bild setzen können. Unter Androhung von Schlägen sei er gezwungen worden, Dokumente zu unterschreiben. Eine medizinische Behandlung habe er - obwohl psychisch schwer angeschlagen - nicht in Anspruch nehmen können. Nach etwa zweieinhalb Monaten in Rumänien sei er in Handfesseln in ein Asylzentrum namens "Arad" gebracht worden, wo er eingesperrt und isoliert worden sei. Die dauerhafte Angst vor Übergriffen durch das Personal sei so stark gewesen, dass er zwei Suizidversuche unternommen habe (SEM-act. 11 und BVGer-act. 1). 4.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum durchlaufenen Asylverfahren in Rumänien sind allgemein gehalten, detailarm, unbelegt und zumindest teilweise auch widersprüchlich. So sprach er während des persönlichen Gespräches vom 5. Februar 2021 von Selbstmordgedanken, in der Beschwerdeschrift aber von zwei unternommenen Suizidversuchen in Rumänien. Hingegen brachte er nicht vor, in Rumänien zu Unrecht inhaftiert worden zu sein. Seine Angaben sind nicht geeignet, die geltende Vermutung umzustossen, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen oder die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ein. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (statt vieler: Urteile des BVGer F-555/2021 vom 12. Februar 2021; E-300/2021 vom 27. Januar 2021 E. 3.5; E-5656/2020 vom 22. Januar 2021; F-6222/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 6.1). 4.3. Die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte des ACCORD vom 16. März 2020 ( , abgerufen am 18.03.2021), beziehungsweise von AIDA (Country Report Romania, 2019 Update [ , abgerufen am 18.03.2021]), vermögen an der bestehenden Rechtsprechung nichts zu ändern. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass der Zugang zum Asylverfahren oder zur medizinischen Versorgung in Rumänien ungenügend oder gar eingeschränkt seien. Es sind daraus auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein rechtskonformes Asylverfahren mit der Möglichkeit, wirksame Rechtsmittel einzulegen, in Rumänien nicht gewährleistet ist. Nicht ersichtlich ist schliesslich, was der Beschwerdeführer aus dem Urteil des EGMR Muhammad and Muhammad v. Romania vom 15. Oktober 2020 (80982/12) für sich ableiten will, geht es dabei doch um Informationsrechte von auszuschaffenden Personen, denen im Jahre 2012 unterstellt wurde, ein Risiko für die nationale Sicherheit zu sein (siehe dazu bereits Urteil E-5656/2020 E. 6.1). 4.4. Der negative Asylentscheid vom 10. November 2020 in Rumänien bildet für sich alleine kein Überstellungshindernis. In diesem Fall bleibt Rumänien auch für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Dublin-Raum zuständig. Es gilt das Prinzip, dass ein Asylgesuch lediglich von einem einzigen Dublin-Mitgliedstaat zu prüfen ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteile des BVGer E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.1.2; F-1517/2020 vom 15. April 2020 E. 5.3). Der Beschwerdeführer wird in Rumänien die Möglichkeit haben, ein Folgegesuch einzureichen oder allenfalls die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens zu beantragen (vgl. Urteil E-5656/2020 E. 6.2.2). Ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass sich die rumänischen Behörden nach seiner Rücküberstellung dorthin weigern könnten, ihn wieder aufzunehmen, oder ihm den Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. 4.5. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit nicht angezeigt.
5. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf einen schlechten Gesundheitszustand und rügt im Kontext eines angeblich mangelhaften rumänischen Gesundheitssystems, dass seine Überstellung dorthin Art. 3 EMRK verletzen würde. 5.1. In medizinischer Hinsicht hielt der behandelnde Arzt am 15. Februar 2021 die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1), eines Barotraumas des Ohres (ICD 10: T70.0; anamnestisch Gehörlosigkeit ohne Tinnitus nach Schlag auf das linke Ohr), Ein- und Durchschlafstörungen (ICD 10: G47.0) sowie sonstige Deformitäten der Wirbelsäule und des Rückens (M43; anamnestisch Rückenschmerzen seit Gewalt/Folter) fest. Dem Beschwerdeführer wurde ein pflanzliches Schlafmittel, ein Schmerzmedikament sowie ein Wärmepflaster verschrieben und er wurde einer psychiatrischen Sprechstunde zugewiesen (SEM-act. 21). Auf Nachfrage des Rechtsbeistandes präzisierte der behandelnde Arzt mit E-Mail vom 12. März 2021 seine Feststellungen und hielt fest, er habe in seiner internen Dokumentation die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung lediglich als Verdacht dokumentiert (BVGer-act. 1, Beilage 4). 5.2. Die physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Rumänien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; Urteil F-6222/2020 E. 7.6). Rumänien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur sowie über ein genügendes Angebot für psychiatrische Betreuung (Urteile E-350/2021; E-5656/2020 E. 6.3.2; F-6222/2020 E. 7.7). Bedenken, wonach aufgrund der COVID-19-Pandemie nur ein reduziertes psychotherapeutisches Angebot zur Verfügung stehen könnte, sind schon deshalb nicht erheblich, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, dass er einer besonders engmaschigen psychiatrischen Betreuung oder einer spezialisierten Behandlung für Folteropfer bedarf. Vom Risiko einer Retraumatisierung in Rumänien ist daher nicht auszugehen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und behaupteter Folter beruht aktenkundig lediglich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Er legt jedoch nicht annähernd substantiiert dar, inwiefern und weshalb er in seinem Heimatland Folter erfahren haben soll. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass er über eine psychologische und psychiatrische Unterstützung hinaus auf eine besondere Betreuung angewiesen wäre und deshalb als besonders vulnerable Person zu gelten hätte. 5.3. Hinweise dafür, dass Rumänien dem Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sind nicht zu erkennen. Die ihn erwartenden Bedingungen in Rumänien sind nicht derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-405/2021 vom 4. Februar 2021). Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, seinen Gesundheitszustand, oder eine bedürfnisgerechte Unterbringung in Rumänien näher abzuklären (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Ebenso wenig war sie gehalten, individuelle Garantien betreffend Unterbringung und Zugang zum Asylverfahren sowie zu fachärztlicher Behandlung einzuholen (vgl. Urteile des BVGer E-744/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.9; E-350/2021; E-5656/2020 E. 6.2.2; F-6222/2020 E. 7.6). Der Antrag auf Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ist abzuweisen. Einer allfälligen im Wegweisungszeitpunkt auftretenden Suizidalität wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (Urteile des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.3.3; F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 4.5).
6. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Art. 3 EMRK, noch eine andere, die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Rumänien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: