Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2021 im Bundesasylzentrum Altstätten ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 31. Dezember 2020 in Rumänien und am 2. April 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 13.). Im Bundesasylzentrum Altstätten machte er geltend, am (...) geboren und noch minderjährig zu sein. B. Am 7. Mai 2021 richtete die Vorinstanz an Rumänien ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), welches sie am 18. Mai 2021 mit sachdienlichen Unterlagen ergänzte (SEM act. 18 und 25). C. Nachdem die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM darüber orientiert hatte, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, kein unbegleiteter Minderjähriger zu sein, setzte es das Geburtsdatum erst auf den (...) und nach der Personalienaufnahme auf den (...) fest (SEM act. 27 und 29). D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2021 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs oder Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Rückkehr in einen der beiden Staaten sowie zum medizinischen Sachverhalt. Bezogen auf Rumänien erklärte er im Wesentlichen, bei seinen Versuchen, dieses Land zu durchqueren, stets von der Polizei aufgegriffen und weggeschickt beziehungsweise einmal nach Serbien ausgeschafft worden zu sein. Als ein Schlepper ihn mit fünf oder sechs anderen Personen nach Timisoara gebracht habe, habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn wohl als Asylsuchenden registriert, obwohl er kein Asylgesuch habe stellen wollen. Die Polizisten hätten ihn jeweils geschlagen und ihm Taschen, Handy und Geld weggenommen. Beim letzten Mal habe er eine Platzwunde am Kopf davongetragen, und es sei ihm seine Hand gebrochen worden. Des Weiteren führte er aus, dass sein Bruder von den Taliban getötet worden sei. Rumänien schaffe Asylsuchende nach Afghanistan aus. Er habe Angst, dass ihm das gleiche Schicksal widerfahren könnte. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Allerdings sei er wegen seiner Sorgen vergesslicher geworden. Ein Betreuer habe ihn seelisch aufgebaut und mit ihm gesprochen, danach sei er wieder glücklich gewesen. Schlafprobleme habe er keine und medizinische Betreuung bislang nicht beansprucht (SEM act. 33). E. Gestützt auf die «Eurodac»-Treffer ersuchte das SEM die österreichischen Behörden am 4. Juni 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese lehnte das Ersuchen am 7. Juni 2021 ab (SEM act. 38 und 41). F. Am 17. Juni 2021 teilten die rumänischen Behörden auf ein Informationsersuchen des SEM hin mit, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Rumänien zurückgezogen habe und die entsprechende Akte nach seinem Untertauchen am 15. Februar 2021 geschlossen worden sei. Übernahmeersuchen seitens der Slowakei und Österreichs habe Rumänien am 3. Februar 2021 bzw. 16. Juni 2021 zugestimmt (SEM act. 42). G. Am 21. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 45). Diese stimmten dem Ersuchen am 5. Juli 2021 zu. Die Zustimmung erfolgte in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM act. 50). H. Wegen gesundheitlicher Probleme (Hämorrhoiden, Schilddrüsenknoten) unterzog sich der Beschwerdeführer im Juni 2021 mehrmals ärztlichen Konsultationen. Für eine Punktion des Schilddrüsenknotens wurde er am 30. Juni 2021 an die Nuklearmedizin der Klinik X._______ verwiesen (SEM act. 49). I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (eröffnet am 16. Juli 2021) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 51). J. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache wegen Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeschrift war mit vier Arztberichten sowie einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. Februar 2021 zur Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Rumänien ergänzt (BVGer act. 1). K. Am 26. Juli 2021 setzt die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Parteivertreterin, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht weder mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt noch in Bezug auf die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation von Asylsuchenden in Rumänien nachgekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; 136 V 351 E. 4.2).
E. 4.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich Rumänien an die einschlägigen internationalen Verpflichtungen halte und keine systemischen Mängel im Asylsystem vorlägen. Unter anderem unter Verweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hat es seine Ansicht begründet, weshalb es davon ausgehe, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-III-VO zulässig sei und ein Selbsteintritt nicht angezeigt erscheine. Auch mit den Schilderungen des Beschwerdeführers und den ärztlichen Berichten hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und dargetan, weshalb der medizinische Sachverhalt aus ihrer Sicht ausreichend erstellt ist und die geltend gemachten Probleme mit Polizisten in Rumänien an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Unter den dargelegten Umständen war für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess, und er war in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mithin nicht erkennbar, weshalb auch kein Anlass für eine Rückweisung an das SEM besteht.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, welche ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 31. Dezember 2020 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 13). Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 13. Mai 2021 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO. Den begleitenden Bemerkungen hierzu ist zu entnehmen, dass die rumänischen Behörden das Asylverfahren als zurückgezogen erachteten, weil der Betroffene das Aufnahmezentrum am 9. Januar 2021 verlassen hatte (SEM act. 50). Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
E. 6.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 7) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 8).
E. 7.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist den in der Beschwerdeschrift zitierten Publikationen zu entnehmen, dass die Situation von Asylsuchenden sowie Migrantinnen und Migranten in Rumänien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt. Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien ebenfalls keine Veranlassung (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2570/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7.1, F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.2, F-1186/2021 vom 24. März 2021 E. 4, E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.1, E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.1, D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 E. 9.3, F-6222/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 7.3 oder F-5474/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1).
E. 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.).
E. 8.2 Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu und hielten fest, dass das Asylverfahren am 15. Februar 2021 eingestellt beziehungsweise abgeschlossen worden sei, weil er das Aufnahmezentrum rund einen Monat zuvor verlassen habe. Als Dublin-Rückkehrer steht es ihm allerdings offen, ein Folgegesuch zu stellen. Ungeachtet der in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Bericht der SFH gehegten Bedenken obliegt es weiterhin den rumänischen Behörden, das (folgende) Asylverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung des Aufenthalts im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, die rumänischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Hervorzuheben gilt es an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer in Rumänien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert wurde, er das Land jedoch verlassen hat, bevor über sein Asylgesuch befunden wurde. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land zu bringen.
E. 8.3 Des Weiteren finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise für die Annahme, Rumänien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es kann offenbleiben, ob sein Vorbringen, gegen seinen Willen als Asylsuchender registriert und danach von Polizisten geschlagen worden zu sein, glaubhaft erscheint. Aus diesem Vorfall könnte jedenfalls nicht geschlossen werden, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Was die behaupteten Missstände in den Asylunterkünften anbelangt, so finden sich hierzu keine konkreten Äusserungen seitens des Beschwerdeführers (siehe Dublin-Gespräch, SEM act. 33). Abgesehen davon hat er gerade mal neun Tage in den rumänischen Asylstrukturen verbracht, weswegen den diesbezüglich erhobenen Rügen, losgelöst von sonstigen Ungereimtheiten, schon deshalb die Grundlage entzogen ist. Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zu den geltend gemachten negativen Erfahrungen mit der Polizei (Wegnahme von Taschen, Handy und Geld, Schläge) schliesslich lässt sich festhalten, dass Rumänien ein Rechtsstaat ist und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die dafür zuständigen Stellen beziehungsweise an die Justiz wenden kann. Es besteht daher kein Anlass, von der unter E. 7.1 skizzierten Rechtsprechung abzuweichen.
E. 8.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.5 Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 26. Mai 2021, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Zwar sei er vergesslich geworden, was auch von seinen Sorgen herrühre. Ein Betreuer habe ihn jedoch seelisch wiederaufgebaut. Wegen später aufgetretener Schmerzen unterzog er sich im darauffolgenden Monat mehrmals ärztlichen Kontrollen. Aktenkundig sind vier Arztberichte beziehungsweise Behandlungseinträge, woraus hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer Hämorrhoiden und eine Schwellung am Hals (Schilddrüsenknoten) diagnostiziert wurden. Zur Behandlung der Hämorrhoiden erhielt er eine Creme, zur Punktion des Schilddrüsenknotens wurde er in an die Nuklearmedizin der Klinik X._______ verwiesen (siehe SEM act. 37, 48 und 49 sowie Beschwerdebeilage 5). Dem Vorwurf der zugewiesenen Rechtsvertretung, das SEM verwende mit dem Begriff «Lymphadenopathie» eine nicht aktenkundige Krankheitsbeschreibung, gilt es zu entgegnen, dass dieser Begriff auf Seite 2 des Laborberichts vom 16. Juni 2021 der Radiologie des Spitals Thurgau figuriert (SEM act. 48); die Vorinstanz hat also keineswegs eine Selbstdiagnose vorgenommen. Die diagnostizierten Beschwerden stellen keine derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, dass im Falle der Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen gerechnet werden müsste. Eine Überstellung des Beschwerdeführers steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen.
E. 8.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das SEM die laut Beschwerdeschrift auf den 5. August 2021 terminierte Punktion des Schilddrüsenknotens nicht abgewartet hat. Er wurde in der Schweiz, wie eben dargetan, medizinisch versorgt und behandelt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung - gemäss Arztbericht vom 16. Juni 2021 liegt keine Lympfhadenopathie (dauerhafte krankhafte Schwellung von Lymphknoten) vor - wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Sofern der Eingriff nicht wie geplant durchgeführt werden könnte, wäre eine Behandlung dieses Leidens auch in Rumänien möglich. Ebenso wenig bedurfte es bei den Arztterminen aufgrund der Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen stets der Anwesenheit einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat und mit der angefochtenen Verfügung nicht zuwartete. Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der nicht rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig.
E. 8.7 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile F-2570/2021 E. 8.7, F-1186/2021 E. 5.5.3, E-350/2021 E. 8.2.2 oder E-5656/2020 E. 6.3.2). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend bereit geschehen, sind die beschriebenen Diagnosen (Vergesslichkeit, Hämorrhoiden, Schilddrüsenprobleme) doch in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet (SEM act. 52).
E. 9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 13 Der am 26. Juli 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 14 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Altstätten - das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3370/2021 Urteil vom 29. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lejla Medii, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Schöntalstrasse 2, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2021 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2021 im Bundesasylzentrum Altstätten ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 31. Dezember 2020 in Rumänien und am 2. April 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 13.). Im Bundesasylzentrum Altstätten machte er geltend, am (...) geboren und noch minderjährig zu sein. B. Am 7. Mai 2021 richtete die Vorinstanz an Rumänien ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), welches sie am 18. Mai 2021 mit sachdienlichen Unterlagen ergänzte (SEM act. 18 und 25). C. Nachdem die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM darüber orientiert hatte, der Beschwerdeführer habe eingeräumt, kein unbegleiteter Minderjähriger zu sein, setzte es das Geburtsdatum erst auf den (...) und nach der Personalienaufnahme auf den (...) fest (SEM act. 27 und 29). D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2021 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs oder Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Rückkehr in einen der beiden Staaten sowie zum medizinischen Sachverhalt. Bezogen auf Rumänien erklärte er im Wesentlichen, bei seinen Versuchen, dieses Land zu durchqueren, stets von der Polizei aufgegriffen und weggeschickt beziehungsweise einmal nach Serbien ausgeschafft worden zu sein. Als ein Schlepper ihn mit fünf oder sechs anderen Personen nach Timisoara gebracht habe, habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn wohl als Asylsuchenden registriert, obwohl er kein Asylgesuch habe stellen wollen. Die Polizisten hätten ihn jeweils geschlagen und ihm Taschen, Handy und Geld weggenommen. Beim letzten Mal habe er eine Platzwunde am Kopf davongetragen, und es sei ihm seine Hand gebrochen worden. Des Weiteren führte er aus, dass sein Bruder von den Taliban getötet worden sei. Rumänien schaffe Asylsuchende nach Afghanistan aus. Er habe Angst, dass ihm das gleiche Schicksal widerfahren könnte. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Allerdings sei er wegen seiner Sorgen vergesslicher geworden. Ein Betreuer habe ihn seelisch aufgebaut und mit ihm gesprochen, danach sei er wieder glücklich gewesen. Schlafprobleme habe er keine und medizinische Betreuung bislang nicht beansprucht (SEM act. 33). E. Gestützt auf die «Eurodac»-Treffer ersuchte das SEM die österreichischen Behörden am 4. Juni 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese lehnte das Ersuchen am 7. Juni 2021 ab (SEM act. 38 und 41). F. Am 17. Juni 2021 teilten die rumänischen Behörden auf ein Informationsersuchen des SEM hin mit, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Rumänien zurückgezogen habe und die entsprechende Akte nach seinem Untertauchen am 15. Februar 2021 geschlossen worden sei. Übernahmeersuchen seitens der Slowakei und Österreichs habe Rumänien am 3. Februar 2021 bzw. 16. Juni 2021 zugestimmt (SEM act. 42). G. Am 21. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 45). Diese stimmten dem Ersuchen am 5. Juli 2021 zu. Die Zustimmung erfolgte in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (SEM act. 50). H. Wegen gesundheitlicher Probleme (Hämorrhoiden, Schilddrüsenknoten) unterzog sich der Beschwerdeführer im Juni 2021 mehrmals ärztlichen Konsultationen. Für eine Punktion des Schilddrüsenknotens wurde er am 30. Juni 2021 an die Nuklearmedizin der Klinik X._______ verwiesen (SEM act. 49). I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (eröffnet am 16. Juli 2021) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 51). J. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache wegen Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeschrift war mit vier Arztberichten sowie einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. Februar 2021 zur Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Rumänien ergänzt (BVGer act. 1). K. Am 26. Juli 2021 setzt die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Parteivertreterin, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht weder mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt noch in Bezug auf die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation von Asylsuchenden in Rumänien nachgekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; 136 V 351 E. 4.2). 4.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich Rumänien an die einschlägigen internationalen Verpflichtungen halte und keine systemischen Mängel im Asylsystem vorlägen. Unter anderem unter Verweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hat es seine Ansicht begründet, weshalb es davon ausgehe, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-III-VO zulässig sei und ein Selbsteintritt nicht angezeigt erscheine. Auch mit den Schilderungen des Beschwerdeführers und den ärztlichen Berichten hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und dargetan, weshalb der medizinische Sachverhalt aus ihrer Sicht ausreichend erstellt ist und die geltend gemachten Probleme mit Polizisten in Rumänien an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Unter den dargelegten Umständen war für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess, und er war in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mithin nicht erkennbar, weshalb auch kein Anlass für eine Rückweisung an das SEM besteht. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, welche ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 31. Dezember 2020 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 13). Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 13. Mai 2021 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO. Den begleitenden Bemerkungen hierzu ist zu entnehmen, dass die rumänischen Behörden das Asylverfahren als zurückgezogen erachteten, weil der Betroffene das Aufnahmezentrum am 9. Januar 2021 verlassen hatte (SEM act. 50). Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 6.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 7) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 8). 7. 7.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist den in der Beschwerdeschrift zitierten Publikationen zu entnehmen, dass die Situation von Asylsuchenden sowie Migrantinnen und Migranten in Rumänien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt. Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien ebenfalls keine Veranlassung (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2570/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7.1, F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.2, F-1186/2021 vom 24. März 2021 E. 4, E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.1, E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.1, D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 E. 9.3, F-6222/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 7.3 oder F-5474/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1). 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.). 8.2 Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu und hielten fest, dass das Asylverfahren am 15. Februar 2021 eingestellt beziehungsweise abgeschlossen worden sei, weil er das Aufnahmezentrum rund einen Monat zuvor verlassen habe. Als Dublin-Rückkehrer steht es ihm allerdings offen, ein Folgegesuch zu stellen. Ungeachtet der in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den Bericht der SFH gehegten Bedenken obliegt es weiterhin den rumänischen Behörden, das (folgende) Asylverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung des Aufenthalts im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, die rumänischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Hervorzuheben gilt es an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer in Rumänien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert wurde, er das Land jedoch verlassen hat, bevor über sein Asylgesuch befunden wurde. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land zu bringen. 8.3 Des Weiteren finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise für die Annahme, Rumänien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es kann offenbleiben, ob sein Vorbringen, gegen seinen Willen als Asylsuchender registriert und danach von Polizisten geschlagen worden zu sein, glaubhaft erscheint. Aus diesem Vorfall könnte jedenfalls nicht geschlossen werden, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Was die behaupteten Missstände in den Asylunterkünften anbelangt, so finden sich hierzu keine konkreten Äusserungen seitens des Beschwerdeführers (siehe Dublin-Gespräch, SEM act. 33). Abgesehen davon hat er gerade mal neun Tage in den rumänischen Asylstrukturen verbracht, weswegen den diesbezüglich erhobenen Rügen, losgelöst von sonstigen Ungereimtheiten, schon deshalb die Grundlage entzogen ist. Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zu den geltend gemachten negativen Erfahrungen mit der Polizei (Wegnahme von Taschen, Handy und Geld, Schläge) schliesslich lässt sich festhalten, dass Rumänien ein Rechtsstaat ist und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die dafür zuständigen Stellen beziehungsweise an die Justiz wenden kann. Es besteht daher kein Anlass, von der unter E. 7.1 skizzierten Rechtsprechung abzuweichen. 8.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.5 Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 26. Mai 2021, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Zwar sei er vergesslich geworden, was auch von seinen Sorgen herrühre. Ein Betreuer habe ihn jedoch seelisch wiederaufgebaut. Wegen später aufgetretener Schmerzen unterzog er sich im darauffolgenden Monat mehrmals ärztlichen Kontrollen. Aktenkundig sind vier Arztberichte beziehungsweise Behandlungseinträge, woraus hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer Hämorrhoiden und eine Schwellung am Hals (Schilddrüsenknoten) diagnostiziert wurden. Zur Behandlung der Hämorrhoiden erhielt er eine Creme, zur Punktion des Schilddrüsenknotens wurde er in an die Nuklearmedizin der Klinik X._______ verwiesen (siehe SEM act. 37, 48 und 49 sowie Beschwerdebeilage 5). Dem Vorwurf der zugewiesenen Rechtsvertretung, das SEM verwende mit dem Begriff «Lymphadenopathie» eine nicht aktenkundige Krankheitsbeschreibung, gilt es zu entgegnen, dass dieser Begriff auf Seite 2 des Laborberichts vom 16. Juni 2021 der Radiologie des Spitals Thurgau figuriert (SEM act. 48); die Vorinstanz hat also keineswegs eine Selbstdiagnose vorgenommen. Die diagnostizierten Beschwerden stellen keine derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, dass im Falle der Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen gerechnet werden müsste. Eine Überstellung des Beschwerdeführers steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen. 8.6 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das SEM die laut Beschwerdeschrift auf den 5. August 2021 terminierte Punktion des Schilddrüsenknotens nicht abgewartet hat. Er wurde in der Schweiz, wie eben dargetan, medizinisch versorgt und behandelt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung - gemäss Arztbericht vom 16. Juni 2021 liegt keine Lympfhadenopathie (dauerhafte krankhafte Schwellung von Lymphknoten) vor - wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Sofern der Eingriff nicht wie geplant durchgeführt werden könnte, wäre eine Behandlung dieses Leidens auch in Rumänien möglich. Ebenso wenig bedurfte es bei den Arztterminen aufgrund der Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen stets der Anwesenheit einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat und mit der angefochtenen Verfügung nicht zuwartete. Somit liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der nicht rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig. 8.7 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile F-2570/2021 E. 8.7, F-1186/2021 E. 5.5.3, E-350/2021 E. 8.2.2 oder E-5656/2020 E. 6.3.2). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend bereit geschehen, sind die beschriebenen Diagnosen (Vergesslichkeit, Hämorrhoiden, Schilddrüsenprobleme) doch in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet (SEM act. 52).
9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
10. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
13. Der am 26. Juli 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
14. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Bundesasylzentrum Altstätten
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)