Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er unter anderem an, beziehungsweise liess er von seinem Übersetzer angeben, am (...) geboren worden und deshalb minderjährig zu sein. Den Einträgen in der «Eurodac»-Datenbank zufolge hatte er zuvor am (...) in Rumänien um Asyl nachgesucht (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM-act.] 1 ff.). B. Am 5. November 2020 führte die Vorinstanz eine Erstbefragung nach den Vorgaben für unbegleitete Minderjährige durch. Zu seinem Geburtsdatum befragt, behauptete der Beschwerdeführer zunächst erneut, er sei am (...) zur Welt gekommen. Im Verlaufe der Befragung erklärte er dann, ein Dolmetscher habe das Geburtsdatum in seinem Asylgesuch ausgefüllt (SEM-act. 12). Am 10. November 2020 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 17). Die rumänischen Behörden lehnten eine Rückübernahme des Beschwerdeführers am 23. November 2020 ab. Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Asylgesuch in Rumänien den (...) als Geburtsdatum angegeben, ohne dass er zum Nachweis seines Alters Dokumente vorgelegt hätte. Für die Beurteilung von Asylgesuchen Minderjähriger sei der Aufenthaltsstaat zuständig, weshalb sie die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht akzeptierten, es sei denn, eine medizinische Altersabklärung ergebe dessen Volljährigkeit (SEM-act. 20). In der Folge veranlasste die Vorinstanz beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen die Erstellung eines Altersgutachtens. In dem am 2. Dezember 2020 erarbeiteten Dokument wurde festgehalten, die vorgenommenen Untersuchungen ergäben - basierend auf dem Geburtsdatum (...) - ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 22 Jahren. Basierend auf dem Medianwert der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke liege das wahrscheinlichste Alter bei 19 Jahren. Demnach sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde lasse sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung (26. November 2020) ein Mindestalter von 17 Jahren ermitteln. Das angenommene chronologische Lebensalter von 18 Jahren und zehn Monaten könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen (SEM-act. 24). Am 3. Dezember 2020 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden gestützt auf das Altersgutachten um Remonstration (SEM-act. 25). Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 15. Dezember 2020 zu (SEM-act. 29). C. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 33). D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 28. Dezember 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Altersgutachten, zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur rechtsgenüglichen Anfrage an die rumänischen Behörden an die Vor-instanz zurückzuweisen. E. Das Gericht stellte im Urteil F-72/2021 vom 2. Februar 2021 die Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des am 2. Dezember 2020 angefertigten Altersgutachtens fest, hob die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2020 auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur allfälligen ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück. F. Die Vorinstanz gewährte in der Folge mit Schreiben vom 15. Februar 2021 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum erwähnten Altersgutachten. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 führte der Beschwerdeführer aus, es sei mit Verweis auf BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 dem Altersgutachten kein Beweiswert zuzumessen, da die Schlüsselbein- resp. Skelettanalyse und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter unter 18 Jahren ergeben hätten, zudem sei ein falsches chronologisches Lebensalter von 18 Jahren und 10 Monaten der Untersuchung zugrundegelegt worden, was dazu führe, dass das Gutachten nicht verwertet werden könne und daher ein neues Gutachten in einem anderen Spital erstellt werden müsse. Im Weiteren sei in der zweimaligen konkludenten Ablehnung seiner Anträge auf Durchführung einer Altersabklärung ein Paradoxon festzustellen, da es nicht sein könne, dass ein Altersgutachten keinen Beweiswert zur Klärung der Frage der Minder- respektive Volljährigkeit habe und auf der anderen Seite einen Beweiswert zur Klärung der Frage der Minder- respektive Volljährigkeit habe, wenn es die Wegweisung nach Rumänien begründen könne. Mit Eingabe vom 23. März 2021 gab der Beschwerdeführer Fotokopien der Tazkiras seiner beiden Brüder zu den Akten. Als Folge des rechtlichen Gehörs liess die Vorinstanz das Altersgutachten beim IFR aktualisieren, welches neu auf dem Geburtsdatum (...) basiert. In dem am 31. März 2021 erarbeiteten Dokument wurde festgehalten, die vorgenommenen Untersuchungen ergäben wiederum ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 22 Jahren. Das Mindestalter liege bei der Schlüsselbeinanalyse bei 16.4 Jahren, bei der zahnärztlichen Analyse bei 17.0 bis 17.4 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung (26. November 2020) das 17. Lebensjahr sicher vollendet. Das angenommene chronologische Lebensalter von 16 Jahren und 1 Monat könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen (SEM-act. 55). Am 15. April 2021 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (SEM-act. 58). Der Beschwerdeführer nutzte dieses mit Schreiben vom 29. April 2021 und teilte darin dem SEM mit, er bezweifle den wissenschaftlichen Wert des Altersgutachtens und spreche diesem den Beweiswert ab. Im Weiteren erwähnte er erneut das bereits angesprochene Paradoxon und beantragte unter anderem eine erneute medizinische Altersabklärung von einem «unvoreingenommenen» Spital (SEM-act. 60). G. Mit Verfügung vom 5. August 2021 - eröffnet am 10. August 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2021 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (...) zu ändern, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Foto seiner Tazkira ein. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 19. August 2021 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Praxisgemäss ist das Beschwerdeverfahren um Datenbereinigung (ZEMIS) vom Asylverfahren beziehungsweise Dublin-Verfahren zu trennen, weshalb das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Rumänien unter der Verfahrensnummer E-3676/2021 weitergeführt und das Verfahren zur Datenbereinigung abgetrennt und neu unter der Verfahrensnummer E-3683/2021 geführt wird.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxis-kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe vage und ungereimte Angaben zu seinem Alter und seiner Biographie gemacht. Zudem lasse sein Erscheinungsbild Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit aufkommen. Die forensische Altersabklärung ziehe das vom Beschwerdeführer angegebene Alter ebenfalls in Zweifel. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die weiteren Argumente, die er gegen eine Rückkehr nach Rumänien vorgebracht habe, vermöchten die Zuständigkeit dieses Landes für sein Asylverfahren nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharte oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Es lägen auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würde. Die Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien vermöchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. Für seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme werde davon ausgegangen, dass im Rahmen des Dublin-Systems der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Behandlung gewähren werde. Somit lägen keine Umstände vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst fest, die beiden erstellten Altersgutachten seien keine Indizien für seine Minder- respektive Volljährigkeit, dennoch lege das revidierte Altersgutachten vom 31. März 2021 nahe, dass er sein 17. Lebensjahr vollendet habe und gebe ein Mindestalter von 16,1 Jahren (Untersuchung der Hand), von 16,4 Jahren (Untersuchung der Schlüsselbeine) sowie von 17 bis 17,4 Jahren (zahnärztliche Untersuchung) an. Diese Angaben würden seinem angegebenen Alter nicht widersprechen, da nach konstanter Rechtsprechung eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von 2,5 bis 3 Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden könne. Dass er sein Alter nur ungefähr benennen könne, sei angesichts des kulturellen Hintergrunds nicht aussergewöhnlich, sondern im Länderkontext nachvollziehbar. Weshalb er in Rumänien mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden sei, wisse er nicht mehr. Schliesslich sei für die Vorinstanz sein Aussehen als Indiz für seine Volljährigkeit angesehen worden. Dies sei nicht stichhaltig, da diese Feststellung lediglich einer subjektiven Beurteilung entspreche und er im Übrigen ein sehr kleiner, feingliedriger Jugendlicher sei, der auch von der Gestik her nicht als typisch erwachsen erscheine. Seine eingereichte Tazkira bestätige, dass er zwischen dem 21. März 2013 und dem 20. März 2014 zehn Jahre alt gewesen sei. Die Vorinstanz habe im Weiteren bei der zweiten Anfrage an die rumänischen Behörden vom 3. Dezember 2020 nicht das Standardformblatt im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verwendet. Dies wäre aber aufgrund von Beweiszwecken unabdingbar gewesen. Zudem habe es das SEM in seiner zweiten Anfrage vom 3. Dezember 2020 unterlassen, die rumänischen Behörden mindestens auf die gesamte zusammenfassende Beurteilung des medizinischen Altersgutsachtens unter Punkt 6.5 und darauf, dass das medizinische Altersgutachten abschliessend bestätige, dass «das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 18 Jahren und 10 Monaten)» zutreffen könne, auf Englisch hinzuweisen. Ebenfalls fehle der englischsprachige Hinweis hinsichtlich der Tatsache, dass das Gutachten somit abschliessend eine Altersangabe bestätige, welche der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gemacht habe. Daraus würden ein Fristenproblem und das Problem der doppelten Lesung (siehe Bst. F «Paradoxon») folgen. Im Weiteren gebe es verschiedene Berichte nationaler und internationaler Organisationen, wonach Asylsuchenden in Rumänien systematisch grobe Gewalt durch die Behörden zugefügt werde. Es bestehe für ihn im Falle seiner Überstellung nach Rumänien ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung, welche Art. 3 EMRK verletzen würde. Hinsichtlich einer Prüfung der Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO habe die Vorinstanz sich nicht einmal ansatzweise mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Rumänien und den von ihm geschilderten eigenen Erlebnissen in diesem Land auseinandergesetzt. Im Weiteren habe er sein Aufenthaltsrecht verwirkt, da er länger als 72 Stunden in den Aufnahmezentren abwesend gewesen sei. Ihm drohe folglich die Kettenabschiebung nach Afghanistan, welche Art. 3 EMRK verletzen würde.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht. Wenn der Beschwerdeführer dies bestreitet oder behauptet, er habe nicht verstanden, dass er ebenda ein Asylgesuch gestellt habe, ist dies nicht zu hören, zumal aus den Einträgen in der «Eurodac»-Datenbank hervorgeht, dass er am (...) in Rumänien um Asyl nachgesucht hat und die rumänischen Behörden dies im Remonstrationsverfahren auch so bestätigt haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen auch nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen:
E. 6.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).
E. 6.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Kopie respektive in Form einer Fotografie vorliegt, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib der Tazkira in der Erstbefragung wenig plausibel erscheinen und er keine Angaben dazu machte, wie er in den Besitz des Dokuments gelangte.
E. 6.2.3 Gemäss dem aktualisierten rechtsmedizinischen Gutachten vom 31. März 2021 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers sowohl bei der Skelettaltersanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren; praxisgemäss lässt sich deshalb anhand dieses Gutachtens keine Aussage zu seiner Minder- respektive Volljährigkeit machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Immerhin lässt sich dem Gutachten aber entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Altersjahr "sicher vollendet" habe. Das Gutachten geht zudem wiederum von einem durchschnittlichen Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 22 Jahren aus (vgl. SEM-act. 55). Mit dieser Feststellung ist die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 5. November 2020, sechzehn Jahre alt zu sein, zwar nicht gänzlich unvereinbar. Ungereimtheiten ergeben sich aber aus den Akten betreffend das vom Beschwerdeführer gegenüber den rumänischen Behörden angegebene Alter: Einerseits gab er in der Erstbefragung zu Protokoll, gegenüber den rumänischen Behörden kein Alter angegeben zu haben und lediglich mit dem Namen registriert worden zu sein (vgl. SEM-act. 12 Ziff. 2.06). Im Gegensatz hierzu ist im abgelehnten Übernahmeentscheid der rumänischen Behörden vom 23. November 2020 vermerkt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Name A._______ sei und er am (...) in B._______, Afghanistan, geboren worden sei. Andererseits sind die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz zu seinem Alter auffallend vage und wenig plausibel ausgefallen. Im Weiteren wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen, wonach insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer zunächst, in Übereinstimmung mit der eingereichten Tazkira, geltend machte, er sei am (...) geboren, dann aber auf Vorhalt ausführte, dass das Geburtsdatum falsch sei, da es sich dabei um einen Berechnungsfehler seines Dolmetschers gehandelt habe. Die beiden angegebenen Alter weichen deutlich voneinander ab und das Vorbringen, er sei Analphabet, kann als Erklärungsversuch nicht herangezogen werden, da er einerseits ein exaktes Geburtsdatum nannte und andererseits auch rechnerisch begründen konnte, dass er in zwei Monaten 17 Jahre alt wird.
E. 6.2.4 Dem Vorhalt, die Anfrage an Rumänien sei fehlerhaft, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Vorinstanz die rumänischen Behörden im Remonstrationsgesuch vom 3. Dezember 2020 nicht in englischer Sprache auf das in der zusammenfassenden Beurteilung festgehaltene Mindestalter von 17 Jahren hingewiesen hat. Diese Information wurde aber den rumänischen Behörden dennoch in überprüfbarer Weise zur Verfügung gestellt. Dem Remonstrationsgesuch war das erste medizinische Gutachten beigelegt, sodass die rumänischen Behörden davon ohne Weiteres Kenntnis nehmen und dieses eingehend überprüfen konnten. Im Weiteren ist auch nicht erkennbar, weshalb das aktualisierte Gutachten den rumänischen Behörden hätte übermittelt werden sollen, da auch durch dieses die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - und nur darum geht es vorliegend - nicht glaubhaft gemacht wird. Somit hält das Gesuch der Vorinstanz an die rumänischen Behörden den Anforderungen an Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (DVO Dublin) auch vor dem Hintergrund stand, dass dem Altersgutachten gestützt auf BVGE 2018 VI/3 allenfalls ein nur eingeschränkter Beweiswert zukommt. Die darauf gestützten weiteren Rügen erübrigen sich somit. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit unter diesem Aspekt nicht angezeigt.
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu. Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 i.f.; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen.
E. 6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.3.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Das Gericht geht - wie bereits die Vorinstanz - davon aus, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, das rumänische Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.4.2, F-3370/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.1, D-2325/2021 vom 12. Juli 2021 E. 7.2, F-2677/2021 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, F-2570/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7.1 oder E-2412/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.2.2 f.). Im Weiteren hat er auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.4.3 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.5 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 19. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.
E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3676/2021 Urteil vom 25. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Marina Filou, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er unter anderem an, beziehungsweise liess er von seinem Übersetzer angeben, am (...) geboren worden und deshalb minderjährig zu sein. Den Einträgen in der «Eurodac»-Datenbank zufolge hatte er zuvor am (...) in Rumänien um Asyl nachgesucht (Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM-act.] 1 ff.). B. Am 5. November 2020 führte die Vorinstanz eine Erstbefragung nach den Vorgaben für unbegleitete Minderjährige durch. Zu seinem Geburtsdatum befragt, behauptete der Beschwerdeführer zunächst erneut, er sei am (...) zur Welt gekommen. Im Verlaufe der Befragung erklärte er dann, ein Dolmetscher habe das Geburtsdatum in seinem Asylgesuch ausgefüllt (SEM-act. 12). Am 10. November 2020 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 17). Die rumänischen Behörden lehnten eine Rückübernahme des Beschwerdeführers am 23. November 2020 ab. Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Asylgesuch in Rumänien den (...) als Geburtsdatum angegeben, ohne dass er zum Nachweis seines Alters Dokumente vorgelegt hätte. Für die Beurteilung von Asylgesuchen Minderjähriger sei der Aufenthaltsstaat zuständig, weshalb sie die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht akzeptierten, es sei denn, eine medizinische Altersabklärung ergebe dessen Volljährigkeit (SEM-act. 20). In der Folge veranlasste die Vorinstanz beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen die Erstellung eines Altersgutachtens. In dem am 2. Dezember 2020 erarbeiteten Dokument wurde festgehalten, die vorgenommenen Untersuchungen ergäben - basierend auf dem Geburtsdatum (...) - ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 22 Jahren. Basierend auf dem Medianwert der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke liege das wahrscheinlichste Alter bei 19 Jahren. Demnach sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde lasse sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung (26. November 2020) ein Mindestalter von 17 Jahren ermitteln. Das angenommene chronologische Lebensalter von 18 Jahren und zehn Monaten könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen (SEM-act. 24). Am 3. Dezember 2020 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden gestützt auf das Altersgutachten um Remonstration (SEM-act. 25). Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 15. Dezember 2020 zu (SEM-act. 29). C. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 33). D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 28. Dezember 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Altersgutachten, zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur rechtsgenüglichen Anfrage an die rumänischen Behörden an die Vor-instanz zurückzuweisen. E. Das Gericht stellte im Urteil F-72/2021 vom 2. Februar 2021 die Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des am 2. Dezember 2020 angefertigten Altersgutachtens fest, hob die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2020 auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur allfälligen ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück. F. Die Vorinstanz gewährte in der Folge mit Schreiben vom 15. Februar 2021 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum erwähnten Altersgutachten. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 führte der Beschwerdeführer aus, es sei mit Verweis auf BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 dem Altersgutachten kein Beweiswert zuzumessen, da die Schlüsselbein- resp. Skelettanalyse und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter unter 18 Jahren ergeben hätten, zudem sei ein falsches chronologisches Lebensalter von 18 Jahren und 10 Monaten der Untersuchung zugrundegelegt worden, was dazu führe, dass das Gutachten nicht verwertet werden könne und daher ein neues Gutachten in einem anderen Spital erstellt werden müsse. Im Weiteren sei in der zweimaligen konkludenten Ablehnung seiner Anträge auf Durchführung einer Altersabklärung ein Paradoxon festzustellen, da es nicht sein könne, dass ein Altersgutachten keinen Beweiswert zur Klärung der Frage der Minder- respektive Volljährigkeit habe und auf der anderen Seite einen Beweiswert zur Klärung der Frage der Minder- respektive Volljährigkeit habe, wenn es die Wegweisung nach Rumänien begründen könne. Mit Eingabe vom 23. März 2021 gab der Beschwerdeführer Fotokopien der Tazkiras seiner beiden Brüder zu den Akten. Als Folge des rechtlichen Gehörs liess die Vorinstanz das Altersgutachten beim IFR aktualisieren, welches neu auf dem Geburtsdatum (...) basiert. In dem am 31. März 2021 erarbeiteten Dokument wurde festgehalten, die vorgenommenen Untersuchungen ergäben wiederum ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 22 Jahren. Das Mindestalter liege bei der Schlüsselbeinanalyse bei 16.4 Jahren, bei der zahnärztlichen Analyse bei 17.0 bis 17.4 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung (26. November 2020) das 17. Lebensjahr sicher vollendet. Das angenommene chronologische Lebensalter von 16 Jahren und 1 Monat könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen (SEM-act. 55). Am 15. April 2021 erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (SEM-act. 58). Der Beschwerdeführer nutzte dieses mit Schreiben vom 29. April 2021 und teilte darin dem SEM mit, er bezweifle den wissenschaftlichen Wert des Altersgutachtens und spreche diesem den Beweiswert ab. Im Weiteren erwähnte er erneut das bereits angesprochene Paradoxon und beantragte unter anderem eine erneute medizinische Altersabklärung von einem «unvoreingenommenen» Spital (SEM-act. 60). G. Mit Verfügung vom 5. August 2021 - eröffnet am 10. August 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2021 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (...) zu ändern, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Foto seiner Tazkira ein. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 19. August 2021 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Praxisgemäss ist das Beschwerdeverfahren um Datenbereinigung (ZEMIS) vom Asylverfahren beziehungsweise Dublin-Verfahren zu trennen, weshalb das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Rumänien unter der Verfahrensnummer E-3676/2021 weitergeführt und das Verfahren zur Datenbereinigung abgetrennt und neu unter der Verfahrensnummer E-3683/2021 geführt wird. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxis-kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe vage und ungereimte Angaben zu seinem Alter und seiner Biographie gemacht. Zudem lasse sein Erscheinungsbild Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit aufkommen. Die forensische Altersabklärung ziehe das vom Beschwerdeführer angegebene Alter ebenfalls in Zweifel. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die weiteren Argumente, die er gegen eine Rückkehr nach Rumänien vorgebracht habe, vermöchten die Zuständigkeit dieses Landes für sein Asylverfahren nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharte oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Es lägen auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würde. Die Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien vermöchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. Für seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme werde davon ausgegangen, dass im Rahmen des Dublin-Systems der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Behandlung gewähren werde. Somit lägen keine Umstände vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst fest, die beiden erstellten Altersgutachten seien keine Indizien für seine Minder- respektive Volljährigkeit, dennoch lege das revidierte Altersgutachten vom 31. März 2021 nahe, dass er sein 17. Lebensjahr vollendet habe und gebe ein Mindestalter von 16,1 Jahren (Untersuchung der Hand), von 16,4 Jahren (Untersuchung der Schlüsselbeine) sowie von 17 bis 17,4 Jahren (zahnärztliche Untersuchung) an. Diese Angaben würden seinem angegebenen Alter nicht widersprechen, da nach konstanter Rechtsprechung eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von 2,5 bis 3 Jahren noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden könne. Dass er sein Alter nur ungefähr benennen könne, sei angesichts des kulturellen Hintergrunds nicht aussergewöhnlich, sondern im Länderkontext nachvollziehbar. Weshalb er in Rumänien mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden sei, wisse er nicht mehr. Schliesslich sei für die Vorinstanz sein Aussehen als Indiz für seine Volljährigkeit angesehen worden. Dies sei nicht stichhaltig, da diese Feststellung lediglich einer subjektiven Beurteilung entspreche und er im Übrigen ein sehr kleiner, feingliedriger Jugendlicher sei, der auch von der Gestik her nicht als typisch erwachsen erscheine. Seine eingereichte Tazkira bestätige, dass er zwischen dem 21. März 2013 und dem 20. März 2014 zehn Jahre alt gewesen sei. Die Vorinstanz habe im Weiteren bei der zweiten Anfrage an die rumänischen Behörden vom 3. Dezember 2020 nicht das Standardformblatt im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verwendet. Dies wäre aber aufgrund von Beweiszwecken unabdingbar gewesen. Zudem habe es das SEM in seiner zweiten Anfrage vom 3. Dezember 2020 unterlassen, die rumänischen Behörden mindestens auf die gesamte zusammenfassende Beurteilung des medizinischen Altersgutsachtens unter Punkt 6.5 und darauf, dass das medizinische Altersgutachten abschliessend bestätige, dass «das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 18 Jahren und 10 Monaten)» zutreffen könne, auf Englisch hinzuweisen. Ebenfalls fehle der englischsprachige Hinweis hinsichtlich der Tatsache, dass das Gutachten somit abschliessend eine Altersangabe bestätige, welche der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gemacht habe. Daraus würden ein Fristenproblem und das Problem der doppelten Lesung (siehe Bst. F «Paradoxon») folgen. Im Weiteren gebe es verschiedene Berichte nationaler und internationaler Organisationen, wonach Asylsuchenden in Rumänien systematisch grobe Gewalt durch die Behörden zugefügt werde. Es bestehe für ihn im Falle seiner Überstellung nach Rumänien ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung, welche Art. 3 EMRK verletzen würde. Hinsichtlich einer Prüfung der Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO habe die Vorinstanz sich nicht einmal ansatzweise mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Rumänien und den von ihm geschilderten eigenen Erlebnissen in diesem Land auseinandergesetzt. Im Weiteren habe er sein Aufenthaltsrecht verwirkt, da er länger als 72 Stunden in den Aufnahmezentren abwesend gewesen sei. Ihm drohe folglich die Kettenabschiebung nach Afghanistan, welche Art. 3 EMRK verletzen würde. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht. Wenn der Beschwerdeführer dies bestreitet oder behauptet, er habe nicht verstanden, dass er ebenda ein Asylgesuch gestellt habe, ist dies nicht zu hören, zumal aus den Einträgen in der «Eurodac»-Datenbank hervorgeht, dass er am (...) in Rumänien um Asyl nachgesucht hat und die rumänischen Behörden dies im Remonstrationsverfahren auch so bestätigt haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen auch nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 6.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 6.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Kopie respektive in Form einer Fotografie vorliegt, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib der Tazkira in der Erstbefragung wenig plausibel erscheinen und er keine Angaben dazu machte, wie er in den Besitz des Dokuments gelangte. 6.2.3 Gemäss dem aktualisierten rechtsmedizinischen Gutachten vom 31. März 2021 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers sowohl bei der Skelettaltersanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren; praxisgemäss lässt sich deshalb anhand dieses Gutachtens keine Aussage zu seiner Minder- respektive Volljährigkeit machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Immerhin lässt sich dem Gutachten aber entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Altersjahr "sicher vollendet" habe. Das Gutachten geht zudem wiederum von einem durchschnittlichen Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 22 Jahren aus (vgl. SEM-act. 55). Mit dieser Feststellung ist die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 5. November 2020, sechzehn Jahre alt zu sein, zwar nicht gänzlich unvereinbar. Ungereimtheiten ergeben sich aber aus den Akten betreffend das vom Beschwerdeführer gegenüber den rumänischen Behörden angegebene Alter: Einerseits gab er in der Erstbefragung zu Protokoll, gegenüber den rumänischen Behörden kein Alter angegeben zu haben und lediglich mit dem Namen registriert worden zu sein (vgl. SEM-act. 12 Ziff. 2.06). Im Gegensatz hierzu ist im abgelehnten Übernahmeentscheid der rumänischen Behörden vom 23. November 2020 vermerkt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sein Name A._______ sei und er am (...) in B._______, Afghanistan, geboren worden sei. Andererseits sind die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz zu seinem Alter auffallend vage und wenig plausibel ausgefallen. Im Weiteren wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz verwiesen, wonach insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer zunächst, in Übereinstimmung mit der eingereichten Tazkira, geltend machte, er sei am (...) geboren, dann aber auf Vorhalt ausführte, dass das Geburtsdatum falsch sei, da es sich dabei um einen Berechnungsfehler seines Dolmetschers gehandelt habe. Die beiden angegebenen Alter weichen deutlich voneinander ab und das Vorbringen, er sei Analphabet, kann als Erklärungsversuch nicht herangezogen werden, da er einerseits ein exaktes Geburtsdatum nannte und andererseits auch rechnerisch begründen konnte, dass er in zwei Monaten 17 Jahre alt wird. 6.2.4 Dem Vorhalt, die Anfrage an Rumänien sei fehlerhaft, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Vorinstanz die rumänischen Behörden im Remonstrationsgesuch vom 3. Dezember 2020 nicht in englischer Sprache auf das in der zusammenfassenden Beurteilung festgehaltene Mindestalter von 17 Jahren hingewiesen hat. Diese Information wurde aber den rumänischen Behörden dennoch in überprüfbarer Weise zur Verfügung gestellt. Dem Remonstrationsgesuch war das erste medizinische Gutachten beigelegt, sodass die rumänischen Behörden davon ohne Weiteres Kenntnis nehmen und dieses eingehend überprüfen konnten. Im Weiteren ist auch nicht erkennbar, weshalb das aktualisierte Gutachten den rumänischen Behörden hätte übermittelt werden sollen, da auch durch dieses die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - und nur darum geht es vorliegend - nicht glaubhaft gemacht wird. Somit hält das Gesuch der Vorinstanz an die rumänischen Behörden den Anforderungen an Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (DVO Dublin) auch vor dem Hintergrund stand, dass dem Altersgutachten gestützt auf BVGE 2018 VI/3 allenfalls ein nur eingeschränkter Beweiswert zukommt. Die darauf gestützten weiteren Rügen erübrigen sich somit. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit unter diesem Aspekt nicht angezeigt. 6.2.5 Nach dem Gesagten lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu. Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 i.f.; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. 6.3 6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.3.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Das Gericht geht - wie bereits die Vorinstanz - davon aus, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, das rumänische Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.4.2, F-3370/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.1, D-2325/2021 vom 12. Juli 2021 E. 7.2, F-2677/2021 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, F-2570/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7.1 oder E-2412/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.2.2 f.). Im Weiteren hat er auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4.3 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.5 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 19. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.
9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: