Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat ungefähr im September 2020 und suchte am 7. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 26. Februar 2021 wurde als Geburts-datum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. Er gab zu Protokoll, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er (...) Jahre alt sei. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 26. November 2020 (unter anderer Identität) in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang daktyloskopisch erfasst worden war. Anlässlich der Erstbefragung vom 26. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er machte aber geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Man habe ihm dort mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen und er sei in der Folge aus der Asylunterkunft für Minderjährige hinausgeworfen worden. D. Ein vom SEM am 10. März 2021 in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten des Rechtsinstituts des (...) vom 16. März 2021 ergab ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von (...) bis (...) Jahren sowie dass er im Zeitpunkt der Untersuchung des (...). Altersjahr sicher vollendet habe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ([...]) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. E. Mit Eingabe vom 11. März 2021 wurde die Fotografie eines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira) zu den Akten gereicht. F. Am 19. März 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. März 2021 rügte der Beschwerdeführer, dass das von ihm eingereichte Identitätsdokument von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei; er beantragte eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs. H. Mit Schreiben vom 25. März 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass auch unter Berücksichtigung der eingereichten Tazkira beabsichtigt werde, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen und gewährte dem Beschwerdeführer hierzu erneut das rechtliche Gehör. I. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertretung vom 1. April 2021 eine diesbezügliche Stellungnahme ein, wobei er an seinen bisherigen Altersangaben festhielt und darum ersuchte, es sei von einer Volljährigkeitserklärung abzusehen und das nationale Asylverfahren durchzuführen. J. Am 12. April 2021 wurde das im ZEMIS vermerkte Geburtsdatum des Beschwerdeführers geändert, indem als solches neu (...) erfasst wurde, dies unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. K. Am 14. April 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde von den rumänischen Behörden am 27. April 2021 zugestimmt. L. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 (eröffnet am 14. Mai 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. M.a Mit Beschwerde vom 21. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2021 sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahrens sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zu medizinsicher Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung bezüglich der Änderung der ZEMIS-Personendaten vorliege und das SEM sei anzuweisen, diesbezüglich eine beschwerde-fähige Verfügung zu erlassen oder die Verfügung vom 11. Mai 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Änderung der Personendaten in einem eigenständigen Dispositivpunkt zu verfügen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozess-führung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Auszüge von Länderberichten sowie Ausdrucke von Internetartikeln zur Situation von Asylsuchenden in Rumänien ein. N. Am 25. Mai 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxis-kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe vage und ungereimte Angaben zu seinem Alter und seiner Biographie gemacht. Zudem lasse sein Erscheinungsbild Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit aufkommen. Die forensische Altersabklärung habe ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren sowie ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Demnach könne das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen. Die zu dessen Beleg eingereichte Fotografie einer Tazkira habe nur geringen Beweiswert, zumal solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar und fälschbar seien. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptet Minderjährigkeit glaubhaft zu machen oder gar zu beweisen. Überdies sei er in Rumänien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden, habe dort also bereits als nicht mehr minderjährig gegolten. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass er auch im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz volljährig gewesen sei. Die weiteren Argumente, die er gegen eine Rückkehr nach Rumänien vorgebracht habe, vermöchten die Zuständigkeit dieses Landes für sein Asylverfahren nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharte oder der EMRK widersprechenden Behandlung mit sich bringen würden. Es würden auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Die Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien vermöchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. Der Beschwerde-führer habe keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht und in Würdigung seiner Aussagen würden keine Umstände vorliegen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst fest, aufgrund des rechtsmedizinischen Altersgutachtens vom 16. März 2021 lasse sich keine Aussage zu seiner Minder- respektive Volljährigkeit machen, weshalb dieses entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Indiz für seine Volljährigkeit herangezogen werden könne. Ein Widerspruch zwischen seinen Aussagen bei der Erstbefragung und dem Ergebnis des Altersgutachtens sei nicht zu erkennen, da es ohne weiteres möglich sei, dass er im Zeitraum zwischen der Befragung sowie der medizinischen Untersuchung das (...). Altersjahr vollendet habe. Seine Angaben zu seinem Alter wiesen keine Ungereimtheiten auf. Mit seiner Erklärung, nicht genau zu wissen, was in seiner Tazkira stehe, habe er nur seine vorherigen Angaben präzisiert. Dass er sein Alter nur ungefähr benennen könne, sei angesichts des kulturellen Hintergrunds nicht aussergewöhnlich, sondern im Länderkontext nachvollziehbar. Er habe keineswegs vage Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan gemacht und auch seine Aussagen zu Schulbildung und beruflicher Tätigkeit seien vor dem Hintergrund des afghanischen Länderkontexts realistisch. Seine widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen seien als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zu bewerten. Das Argument des äusseren Erscheinungsbildes sei nicht stichhaltig. Auch wenn die eingereichte Tazkira nur einen geringen Beweiswert habe, stelle sie ein Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Mit der Einreichung dieses Dokuments sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. In Rumänien habe er auf Geheiss des Schleppers ein Alter von über 18 Jahren angegeben, weil man ihm gesagt habe, er hätte sonst dortbleiben müssen. Viele Asylsuchende würden sich so verhalten, um nicht in einer UMA-Unterkunft untergebracht zu werden, welche sie weniger gut zwecks Weiterreise wieder verlassen könnten. Aus seinen Altersangaben gegenüber den rumänischen Behörden könne somit nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden. Die Vorinstanz habe bei der Festlegung seines Alters keine korrekte Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte vorgenommen und dem Altersgutachten fälschlicherweise einen erheblichen Beweiswert zugesprochen. Dies stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 AsylG dar. Zudem sei eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken, dass nicht begründet worden sei, weshalb seinen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen jeglicher Beweiswert ausgesprochen werde. Die von ihm geltend gemachte Minder-jährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz sei somit als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb das SEM gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten.
E. 4.2.2 Das SEM habe infolge des rechtsmedizinischen Altersgutachtens sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) geändert und, da diese Änderung bestritten werde, einen Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG (SR 235.1) angebracht. Durch die Änderung seiner Personendaten im ZEMIS befinde er sich nicht nur in einem Asylverfahren, sondern auch in einem ZEMIS-Verfahren. Er habe Anspruch darauf, eine ZEMIS-Verfügung vor dem Entscheid zu verlangen und diese separat nach Massgabe des Datenschutzgesetzes anfechten zu können. Falls kein Begehren um Erlass einer ZEMIS-Verfügung gestellt werde, müsse die Behörde spätestens im Endentscheid die Änderung der Daten in der ZEMIS-Datenbank in einem eigenständigen Dispositivpunkt verfügen, da durch die Änderung seines Geburtsdatums sein Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz aufgehoben werde. Der Auffassung, dass die Änderung des ZEMIS-Eintrags zusammen mit der Verfügung betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch angefochten werden könne, müsse widersprochen werden, da ihm damit das Recht auf eine Beurteilung gemäss den Regeln des datenschutzrechtlichen Verfahrens entzogen würde. Die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie es unterlassen habe, in ihrem Nichteintretensentscheid vom 11. Mai 2021 eine anfechtbare Dispositiv-Ziffer betreffend die Änderung der ZEMIS-Daten zu erlassen.
E. 4.2.3 Betreffend die Frage systematischer Schwachstellen des Asylsystems in Rumänien sei auf seine Aussagen zu verweisen, wonach ihm die Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen worden und er keine medizinische Versorgung erhalten habe. Ausserdem habe er sein Recht auf materielle Unterstützung verloren, weil sein Asylverfahren in Rumänien abgeschlossen sei. Unter diesen Umständen sei die Vermutung, dass die Menschenrechte, insbesondere Art. 3 EMRK, in Rumänien beachtet würden, widerlegt. Das SEM habe den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt und nicht vollständig erhoben. Es gebe verschiedene Berichte nationaler und internationaler Organisationen, wonach Asylsuchenden in Rumänien systematisch grobe Gewalt durch die Behörden zugefügt werde. Diese systemischen Sachwachstellen würden ihn der konkreten Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung aussetzen. Gemäss Rechtsprechung des EGMR verbiete es das Non-Refoulement-Gebot, jemanden in ein Land auszuschaffen, in dem eine konkrete Gefahr bestehe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die allgemeine Lage im Zielland müsse von den staatlichen Behörden von Amtes wegen ermittelt werden. Die Vermutung, dass ein Land sicher sei, müsse durch eine Analyse der relevanten Zustände gestützt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine blosse Vermutung, gestützt auf die Gebundenheit durch die relevanten internationalen Konventionen genüge gemäss Rechtsprechung des EGMR nicht. Es bestehe für ihn im Falle seiner Überstellung nach Rumänien ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung, welche Art. 3 EMRK verletzen würde. Hinsichtlich einer Prüfung der Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO habe die Vor-instanz sich nicht einmal ansatzweise mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Rumänien und den von ihm geschilderten eigenen Erlebnissen in diesem Land auseinandergesetzt. Damit habe sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Ihre pauschalen Feststellungen würden verkürzt erscheinen, und die pauschale und textbauartige Begründung in der angefochtenen Verfügung dafür, weshalb aus der Sicht der Vorinstanz keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestünden, genüge der Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 VwVG ebenfalls nicht. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob die von ihm vorgebrachten Misshandlungen die Schwelle einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht hätten, sowie ob eine Überstellung nach Rumänien in einer gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossenden Kettenabschiebung resultieren würde. Schliesslich lasse die angefochtene Verfügung auch die gebotene Ermessensprüfung gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vermissen. Die Vorinstanz habe keine Ermessensabwägung vorgenommen, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt gewesen wäre. Sollte das Gericht von der Zulässigkeit der Überstellung nach Rumänien ausgehen, seien individuelle Zusicherungen der rumänischen Behörden betreffend seinen Zugang zum Asylverfahren sowie zu angemessener Unterbringung, Ernährung und zu medizinischer Grundversorgung einzuholen, da ansonsten ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden, unmenschlichen Behandlung bestehe.
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 26. November 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 14. April 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerde-führers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 27. April 2021 zu.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen:
E. 5.3.1 Die Rügen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit ihren Erwägungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt, erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat diese Frage in ihren Erwägungen unter Berücksichtigung der wesentlichen Sachverhaltselemente einlässlich und hinreichend differenziert geprüft und die Überlegungen genannt, welche seiner Einschätzung zugrunde lagen. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
E. 5.3.2 Die in der Beschwerde geäusserte Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen des SEM und insbesondere dessen Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht unter die Tatbestände der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, der falschen oder gar willkürlichen Beweiswürdigung oder einer mangelhaften Begründung subsumiert werden, sondern stellt vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar.
E. 5.4 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).
E. 5.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Kopie respektive in Form einer Fotografie vorliegt, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib der Tazkira in der Erstbefragung wenig plausibel erscheinen und er keine Angaben dazu machte, wie er kurz darauf in den Besitz dieses angeblich bei seiner Mutter im Heimatstaat verbliebenen Dokuments gelangte. Aus seinen protokollierten Angaben wird auch nicht nachvollziehbar, wieso er das einzige verfügbare Identitätspapier nicht auf die Reise nach Europa mitgenommen hat.
E. 5.5.2 Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 16. März 2021 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers sowohl bei der Skelettaltersanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren; praxisgemäss lässt sich deshalb anhand dieses Gutachtens keine Aussage zu seiner Minder- respektive Volljährigkeit machen (vgl. BVGE 2018/VI/3 E. 4.2.2). Immerhin lässt sich dem Gutachten aber entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das (...). Altersjahr "sicher vollendet" habe (vgl. Akten SEM A16 S. 6). Mit dieser Feststellung ist die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 26. Februar 2021, (...) Jahre alt zu sein, zwar nicht gänzlich unvereinbar. Das Ergebnis des Gutachtens widerspricht aber eindeutig der Altersangabe in der Tazkira, wonach er im Jahr (...) (...) Jahre alt gewesen sei. Diese Altersangabe ergibt ein Geburtsdatum zwischen dem (...) und dem (...) was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Altersuntersuchung höchstens knapp (...)-jährig gewesen wäre.
E. 5.5.3 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus den Akten betreffend das vom Beschwerdeführer gegenüber den rumänischen Behörden angegebenen Alter: Einerseits gab er in der Erstbefragung zu Protokoll, gegenüber den rumänischen Behörden ebenfalls ein Alter von (...) Jahren angegeben zu haben und mit dem Geburtsdatum "(...)" registriert sowie in einer Unterkunft für unbegleitete Minderjährige untergebracht worden zu sein (vgl. Akten SEM, Protokoll Erstbefragung S. 7). Im Gegensatz hierzu ist in der Übernahmeerklärung der rumänischen Behörden vom 27. April 2021 als Geburtsdatum der (...) vermerkt, und in der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in Rumänien als volljährig ausgegeben, um seine Weiterreise zu erleichtern.
E. 5.5.4 Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Alter sowie seiner Schulbildung und beruflichen Tätigkeit ebenso wie zu seinem familiären Umfeld und zu den Umständen der Ausreise aus Afghanistan auffallend vage und wenig plausibel ausgefallen. Beispielsweise gab er bei seiner Befragung an, seine Mutter sei "ca. (...) Jahre alt", was mit dem Alter seiner zirka (...)-jährigen Schwester B._______ nicht vereinbar erscheint (vgl. Akten SEM, Protokoll Erstbefragung S. 7 f.). Die Frage, wie er in den Iran gelangt sei, beantwortete der Beschwerdeführer folgendermassen: Er sei mit einem Fahrzeug an die Grenze gefahren worden und von dort aus den ganzen Weg bis in eine grosse Stadt im Iran - von der aus er in die Türkei weitergereist sei - zu Fuss gelaufen. Der Marsch sei sehr anstrengend gewesen und habe "ein bis zwei Nächte" gedauert. Die Anschlussfrage, in welcher Stadt im Iran er schliesslich angekommen sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit den Worten "in Teheran" (vgl. a.a.O. S. 9). Die mehr als 1000 km lange Strecke von der afghanischen Grenze in die iranische Hauptstadt lässt sich zu Fuss jedenfalls mit Sicherheit nicht in zwei Tagen (beziehungsweise Nächten) zurück-legen.
E. 5.5.5 Nach dem Gesagten lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu.
E. 5.6 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen.
E. 5.7 Das SEM ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die rumänischen Behörden gelangt.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.1.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Das Gericht geht - wie bereits die Vorinstanz - davon aus, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Einholen entsprechender Garantien erübrigt sich demnach, weshalb der diesbezügliche eventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist.
E. 6.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten und insbesondere den vom Beschwerdeführer eingereichten Länderberichten sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, das rumänische Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer F-2380/2021 vom 27. Mai 2021 E. 5.2, E-2329/2021 vom 21. Mai 2021 S. 5 f., F-2055/2021 vom 5. Mai 2021 E. 6.2, F-1988/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.1 oder D-1017/2021 vom 22. April 2021 E. 7.2.3).
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.2.5 Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die genannten Rechtsfragen nicht hinreichend geprüft und damit die Begründungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine materielle Frage. Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der Verletzung der individuellen Abklärungspflicht, soweit sich dieser im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen richtet.
E. 6.2.6 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.3 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Schliesslich ist auch der Antrag auf Feststellung einer Rechtsverweigerung, weil die Vorinstanz die Änderung der Altersangaben des Beschwerdeführers im ZEMIS nicht in einer separaten Dispositiv-Ziffer in der angefochtenen Verfügung verfügt habe, abzuweisen. Es bestand für das SEM schon deshalb kein Anlass zum Erlass einer solchen (Berichtigungs-)Verfügung, weil der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine solche beantragt hatte. Falls er angesichts der vorstehenden Ausführungen weiterhin Interesse am Erlass einer ZEMIS-Berichtigungsverfügung hat, steht es ihm frei, sich in dieser Sache an das SEM zu wenden; vor einer formellen Überweisung des in der Beschwerde geäusserten entsprechenden Begehrens an das SEM ist aus Praktikabilitätsgründen abzusehen, weil das vorliegende Urteil für den ZEMIS-Eintrag eine gewisse (faktische) Präjudizwirkung haben könnte.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2412/2021 Urteil vom 31. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...) Afghanistan, vertreten durch MLaw Marina Filou, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat ungefähr im September 2020 und suchte am 7. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 26. Februar 2021 wurde als Geburts-datum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. Er gab zu Protokoll, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, wisse aber, dass er (...) Jahre alt sei. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 26. November 2020 (unter anderer Identität) in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang daktyloskopisch erfasst worden war. Anlässlich der Erstbefragung vom 26. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er machte aber geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Man habe ihm dort mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen und er sei in der Folge aus der Asylunterkunft für Minderjährige hinausgeworfen worden. D. Ein vom SEM am 10. März 2021 in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten des Rechtsinstituts des (...) vom 16. März 2021 ergab ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von (...) bis (...) Jahren sowie dass er im Zeitpunkt der Untersuchung des (...). Altersjahr sicher vollendet habe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ([...]) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. E. Mit Eingabe vom 11. März 2021 wurde die Fotografie eines afghanischen Identitätsdokuments (Tazkira) zu den Akten gereicht. F. Am 19. März 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. März 2021 rügte der Beschwerdeführer, dass das von ihm eingereichte Identitätsdokument von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei; er beantragte eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs. H. Mit Schreiben vom 25. März 2021 stellte die Vorinstanz fest, dass auch unter Berücksichtigung der eingereichten Tazkira beabsichtigt werde, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen und gewährte dem Beschwerdeführer hierzu erneut das rechtliche Gehör. I. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertretung vom 1. April 2021 eine diesbezügliche Stellungnahme ein, wobei er an seinen bisherigen Altersangaben festhielt und darum ersuchte, es sei von einer Volljährigkeitserklärung abzusehen und das nationale Asylverfahren durchzuführen. J. Am 12. April 2021 wurde das im ZEMIS vermerkte Geburtsdatum des Beschwerdeführers geändert, indem als solches neu (...) erfasst wurde, dies unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. K. Am 14. April 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde von den rumänischen Behörden am 27. April 2021 zugestimmt. L. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 (eröffnet am 14. Mai 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. M.a Mit Beschwerde vom 21. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2021 sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahrens sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zu medizinsicher Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung bezüglich der Änderung der ZEMIS-Personendaten vorliege und das SEM sei anzuweisen, diesbezüglich eine beschwerde-fähige Verfügung zu erlassen oder die Verfügung vom 11. Mai 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Änderung der Personendaten in einem eigenständigen Dispositivpunkt zu verfügen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozess-führung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Auszüge von Länderberichten sowie Ausdrucke von Internetartikeln zur Situation von Asylsuchenden in Rumänien ein. N. Am 25. Mai 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.5 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxis-kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe vage und ungereimte Angaben zu seinem Alter und seiner Biographie gemacht. Zudem lasse sein Erscheinungsbild Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit aufkommen. Die forensische Altersabklärung habe ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren sowie ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Demnach könne das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen. Die zu dessen Beleg eingereichte Fotografie einer Tazkira habe nur geringen Beweiswert, zumal solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar und fälschbar seien. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptet Minderjährigkeit glaubhaft zu machen oder gar zu beweisen. Überdies sei er in Rumänien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden, habe dort also bereits als nicht mehr minderjährig gegolten. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass er auch im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz volljährig gewesen sei. Die weiteren Argumente, die er gegen eine Rückkehr nach Rumänien vorgebracht habe, vermöchten die Zuständigkeit dieses Landes für sein Asylverfahren nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufweisen würden, die eine der EU-Grundrechtecharte oder der EMRK widersprechenden Behandlung mit sich bringen würden. Es würden auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Die Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien vermöchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. Der Beschwerde-führer habe keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht und in Würdigung seiner Aussagen würden keine Umstände vorliegen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst fest, aufgrund des rechtsmedizinischen Altersgutachtens vom 16. März 2021 lasse sich keine Aussage zu seiner Minder- respektive Volljährigkeit machen, weshalb dieses entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Indiz für seine Volljährigkeit herangezogen werden könne. Ein Widerspruch zwischen seinen Aussagen bei der Erstbefragung und dem Ergebnis des Altersgutachtens sei nicht zu erkennen, da es ohne weiteres möglich sei, dass er im Zeitraum zwischen der Befragung sowie der medizinischen Untersuchung das (...). Altersjahr vollendet habe. Seine Angaben zu seinem Alter wiesen keine Ungereimtheiten auf. Mit seiner Erklärung, nicht genau zu wissen, was in seiner Tazkira stehe, habe er nur seine vorherigen Angaben präzisiert. Dass er sein Alter nur ungefähr benennen könne, sei angesichts des kulturellen Hintergrunds nicht aussergewöhnlich, sondern im Länderkontext nachvollziehbar. Er habe keineswegs vage Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan gemacht und auch seine Aussagen zu Schulbildung und beruflicher Tätigkeit seien vor dem Hintergrund des afghanischen Länderkontexts realistisch. Seine widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen seien als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zu bewerten. Das Argument des äusseren Erscheinungsbildes sei nicht stichhaltig. Auch wenn die eingereichte Tazkira nur einen geringen Beweiswert habe, stelle sie ein Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Mit der Einreichung dieses Dokuments sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. In Rumänien habe er auf Geheiss des Schleppers ein Alter von über 18 Jahren angegeben, weil man ihm gesagt habe, er hätte sonst dortbleiben müssen. Viele Asylsuchende würden sich so verhalten, um nicht in einer UMA-Unterkunft untergebracht zu werden, welche sie weniger gut zwecks Weiterreise wieder verlassen könnten. Aus seinen Altersangaben gegenüber den rumänischen Behörden könne somit nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden. Die Vorinstanz habe bei der Festlegung seines Alters keine korrekte Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte vorgenommen und dem Altersgutachten fälschlicherweise einen erheblichen Beweiswert zugesprochen. Dies stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 AsylG dar. Zudem sei eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken, dass nicht begründet worden sei, weshalb seinen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussagen jeglicher Beweiswert ausgesprochen werde. Die von ihm geltend gemachte Minder-jährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz sei somit als glaubhaft zu qualifizieren, weshalb das SEM gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten. 4.2.2 Das SEM habe infolge des rechtsmedizinischen Altersgutachtens sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) geändert und, da diese Änderung bestritten werde, einen Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 DSG (SR 235.1) angebracht. Durch die Änderung seiner Personendaten im ZEMIS befinde er sich nicht nur in einem Asylverfahren, sondern auch in einem ZEMIS-Verfahren. Er habe Anspruch darauf, eine ZEMIS-Verfügung vor dem Entscheid zu verlangen und diese separat nach Massgabe des Datenschutzgesetzes anfechten zu können. Falls kein Begehren um Erlass einer ZEMIS-Verfügung gestellt werde, müsse die Behörde spätestens im Endentscheid die Änderung der Daten in der ZEMIS-Datenbank in einem eigenständigen Dispositivpunkt verfügen, da durch die Änderung seines Geburtsdatums sein Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz aufgehoben werde. Der Auffassung, dass die Änderung des ZEMIS-Eintrags zusammen mit der Verfügung betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch angefochten werden könne, müsse widersprochen werden, da ihm damit das Recht auf eine Beurteilung gemäss den Regeln des datenschutzrechtlichen Verfahrens entzogen würde. Die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie es unterlassen habe, in ihrem Nichteintretensentscheid vom 11. Mai 2021 eine anfechtbare Dispositiv-Ziffer betreffend die Änderung der ZEMIS-Daten zu erlassen. 4.2.3 Betreffend die Frage systematischer Schwachstellen des Asylsystems in Rumänien sei auf seine Aussagen zu verweisen, wonach ihm die Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen worden und er keine medizinische Versorgung erhalten habe. Ausserdem habe er sein Recht auf materielle Unterstützung verloren, weil sein Asylverfahren in Rumänien abgeschlossen sei. Unter diesen Umständen sei die Vermutung, dass die Menschenrechte, insbesondere Art. 3 EMRK, in Rumänien beachtet würden, widerlegt. Das SEM habe den Sachverhalt diesbezüglich ungenügend abgeklärt und nicht vollständig erhoben. Es gebe verschiedene Berichte nationaler und internationaler Organisationen, wonach Asylsuchenden in Rumänien systematisch grobe Gewalt durch die Behörden zugefügt werde. Diese systemischen Sachwachstellen würden ihn der konkreten Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung aussetzen. Gemäss Rechtsprechung des EGMR verbiete es das Non-Refoulement-Gebot, jemanden in ein Land auszuschaffen, in dem eine konkrete Gefahr bestehe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die allgemeine Lage im Zielland müsse von den staatlichen Behörden von Amtes wegen ermittelt werden. Die Vermutung, dass ein Land sicher sei, müsse durch eine Analyse der relevanten Zustände gestützt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine blosse Vermutung, gestützt auf die Gebundenheit durch die relevanten internationalen Konventionen genüge gemäss Rechtsprechung des EGMR nicht. Es bestehe für ihn im Falle seiner Überstellung nach Rumänien ein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung, welche Art. 3 EMRK verletzen würde. Hinsichtlich einer Prüfung der Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO habe die Vor-instanz sich nicht einmal ansatzweise mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Rumänien und den von ihm geschilderten eigenen Erlebnissen in diesem Land auseinandergesetzt. Damit habe sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Ihre pauschalen Feststellungen würden verkürzt erscheinen, und die pauschale und textbauartige Begründung in der angefochtenen Verfügung dafür, weshalb aus der Sicht der Vorinstanz keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestünden, genüge der Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 VwVG ebenfalls nicht. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob die von ihm vorgebrachten Misshandlungen die Schwelle einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht hätten, sowie ob eine Überstellung nach Rumänien in einer gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossenden Kettenabschiebung resultieren würde. Schliesslich lasse die angefochtene Verfügung auch die gebotene Ermessensprüfung gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vermissen. Die Vorinstanz habe keine Ermessensabwägung vorgenommen, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt gewesen wäre. Sollte das Gericht von der Zulässigkeit der Überstellung nach Rumänien ausgehen, seien individuelle Zusicherungen der rumänischen Behörden betreffend seinen Zugang zum Asylverfahren sowie zu angemessener Unterbringung, Ernährung und zu medizinischer Grundversorgung einzuholen, da ansonsten ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden, unmenschlichen Behandlung bestehe. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 26. November 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 14. April 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerde-führers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 27. April 2021 zu. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 5.3.1 Die Rügen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit ihren Erwägungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt, erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat diese Frage in ihren Erwägungen unter Berücksichtigung der wesentlichen Sachverhaltselemente einlässlich und hinreichend differenziert geprüft und die Überlegungen genannt, welche seiner Einschätzung zugrunde lagen. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. 5.3.2 Die in der Beschwerde geäusserte Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen des SEM und insbesondere dessen Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht unter die Tatbestände der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, der falschen oder gar willkürlichen Beweiswürdigung oder einer mangelhaften Begründung subsumiert werden, sondern stellt vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar. 5.4 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 5.5 5.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Kopie respektive in Form einer Fotografie vorliegt, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Verbleib der Tazkira in der Erstbefragung wenig plausibel erscheinen und er keine Angaben dazu machte, wie er kurz darauf in den Besitz dieses angeblich bei seiner Mutter im Heimatstaat verbliebenen Dokuments gelangte. Aus seinen protokollierten Angaben wird auch nicht nachvollziehbar, wieso er das einzige verfügbare Identitätspapier nicht auf die Reise nach Europa mitgenommen hat. 5.5.2 Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 16. März 2021 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers sowohl bei der Skelettaltersanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren; praxisgemäss lässt sich deshalb anhand dieses Gutachtens keine Aussage zu seiner Minder- respektive Volljährigkeit machen (vgl. BVGE 2018/VI/3 E. 4.2.2). Immerhin lässt sich dem Gutachten aber entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das (...). Altersjahr "sicher vollendet" habe (vgl. Akten SEM A16 S. 6). Mit dieser Feststellung ist die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 26. Februar 2021, (...) Jahre alt zu sein, zwar nicht gänzlich unvereinbar. Das Ergebnis des Gutachtens widerspricht aber eindeutig der Altersangabe in der Tazkira, wonach er im Jahr (...) (...) Jahre alt gewesen sei. Diese Altersangabe ergibt ein Geburtsdatum zwischen dem (...) und dem (...) was bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Altersuntersuchung höchstens knapp (...)-jährig gewesen wäre. 5.5.3 Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus den Akten betreffend das vom Beschwerdeführer gegenüber den rumänischen Behörden angegebenen Alter: Einerseits gab er in der Erstbefragung zu Protokoll, gegenüber den rumänischen Behörden ebenfalls ein Alter von (...) Jahren angegeben zu haben und mit dem Geburtsdatum "(...)" registriert sowie in einer Unterkunft für unbegleitete Minderjährige untergebracht worden zu sein (vgl. Akten SEM, Protokoll Erstbefragung S. 7). Im Gegensatz hierzu ist in der Übernahmeerklärung der rumänischen Behörden vom 27. April 2021 als Geburtsdatum der (...) vermerkt, und in der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in Rumänien als volljährig ausgegeben, um seine Weiterreise zu erleichtern. 5.5.4 Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Alter sowie seiner Schulbildung und beruflichen Tätigkeit ebenso wie zu seinem familiären Umfeld und zu den Umständen der Ausreise aus Afghanistan auffallend vage und wenig plausibel ausgefallen. Beispielsweise gab er bei seiner Befragung an, seine Mutter sei "ca. (...) Jahre alt", was mit dem Alter seiner zirka (...)-jährigen Schwester B._______ nicht vereinbar erscheint (vgl. Akten SEM, Protokoll Erstbefragung S. 7 f.). Die Frage, wie er in den Iran gelangt sei, beantwortete der Beschwerdeführer folgendermassen: Er sei mit einem Fahrzeug an die Grenze gefahren worden und von dort aus den ganzen Weg bis in eine grosse Stadt im Iran - von der aus er in die Türkei weitergereist sei - zu Fuss gelaufen. Der Marsch sei sehr anstrengend gewesen und habe "ein bis zwei Nächte" gedauert. Die Anschlussfrage, in welcher Stadt im Iran er schliesslich angekommen sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit den Worten "in Teheran" (vgl. a.a.O. S. 9). Die mehr als 1000 km lange Strecke von der afghanischen Grenze in die iranische Hauptstadt lässt sich zu Fuss jedenfalls mit Sicherheit nicht in zwei Tagen (beziehungsweise Nächten) zurück-legen. 5.5.5 Nach dem Gesagten lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu. 5.6 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. 5.7 Das SEM ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die rumänischen Behörden gelangt. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.1.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Das Gericht geht - wie bereits die Vorinstanz - davon aus, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Einholen entsprechender Garantien erübrigt sich demnach, weshalb der diesbezügliche eventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. 6.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten und insbesondere den vom Beschwerdeführer eingereichten Länderberichten sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, das rumänische Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile BVGer F-2380/2021 vom 27. Mai 2021 E. 5.2, E-2329/2021 vom 21. Mai 2021 S. 5 f., F-2055/2021 vom 5. Mai 2021 E. 6.2, F-1988/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.1 oder D-1017/2021 vom 22. April 2021 E. 7.2.3). 6.2.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.2.5 Die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die genannten Rechtsfragen nicht hinreichend geprüft und damit die Begründungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine materielle Frage. Dasselbe gilt auch für den Vorwurf der Verletzung der individuellen Abklärungspflicht, soweit sich dieser im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung der Vorbringen richtet. 6.2.6 Nach dem Gesagten bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.3 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Schliesslich ist auch der Antrag auf Feststellung einer Rechtsverweigerung, weil die Vorinstanz die Änderung der Altersangaben des Beschwerdeführers im ZEMIS nicht in einer separaten Dispositiv-Ziffer in der angefochtenen Verfügung verfügt habe, abzuweisen. Es bestand für das SEM schon deshalb kein Anlass zum Erlass einer solchen (Berichtigungs-)Verfügung, weil der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine solche beantragt hatte. Falls er angesichts der vorstehenden Ausführungen weiterhin Interesse am Erlass einer ZEMIS-Berichtigungsverfügung hat, steht es ihm frei, sich in dieser Sache an das SEM zu wenden; vor einer formellen Überweisung des in der Beschwerde geäusserten entsprechenden Begehrens an das SEM ist aus Praktikabilitätsgründen abzusehen, weil das vorliegende Urteil für den ZEMIS-Eintrag eine gewisse (faktische) Präjudizwirkung haben könnte.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: