Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2567/2021 Urteil vom 4. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien G._______, geboren am (...) 1974, Türkei, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Karin Fischli, Rechtsschutz für Asylsuchende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass das SEM in einem persönlichen Gespräch vom 6. Mai 2021 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihm am 10. Mai 2021 das rechtliche Gehör gewährte zur Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung seines Asylgesuchs, zur beabsichtigten Wegweisung dorthin und zu seiner gesundheitlichen Verfassung (SEM-act. 10 und 14), dass der Beschwerdeführer drei ärztliche Kurzberichte vom 23. April 2021, 28. April 2021 und 6. Mai 2021 zu den Akten reichte (SEM-act. 19), dass gemäss diesen Arztberichten bei ihm sonstige Polyneuropathien (am ehesten B12-Mangel), Vitamin-D und B-Mangel, abnorme Ergebnisse von Nierenfunktionsprüfungen (Differentialdiagnose [nachfolgend: DD]: Nierenstein), ein Nieren- und Ureterstein, sonstige Miktionsstörungen (DD: Nierenstein, Prostatavergrösserung), schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (DD: Posttraumatische Belastungsstörung [nachfolgend: PTBS], Anpassungsstörung), Ein- und Durchschlafstörungen sowie Status nach Erysipel an beiden Füssen (DD: Gicht) diagnostiziert wurden, dass für den 18. Mai 2021 ein psychiatrisches Konsilium anberaumt war, zu welchem der Beschwerdeführer zu spät erschien und das deshalb nicht durchgeführt werden konnte (SEM-act. 24), dass das SEM mit Verfügung vom 20. Mai 2021 - eröffnet am 21. Mai 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 26), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1), dass er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz eventualiter anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege durch Befreiung von den Verfahrenskosten zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel unter anderem einen ärztlichen Bericht des Kantonsspitals Baden betreffend eine ambulante Behandlung auf der Notfallstation vom 25. Mai 2021 einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Juni 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Juni 2021 der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien einstweilen ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als solche staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), zur Anwendung gelangt, dass vorliegend die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asylverfahrens aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO folgt, denn der Beschwerdeführer hatte dort - vor seiner Einreise in die Schweiz - am 8. April 2021 unbestrittenermassen ein Asylgesuch eingereicht (SEM-act. 7, 14), dass die Vorinstanz daher am 10. Mai 2021 zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit einem Wiederaufnahmegesuch an die rumänischen Behörden gelangte, dem diese am 20. Mai 2021 zustimmten und damit ihre Zuständigkeit anerkannten (SEM-act. 16, 23), dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens nicht bestreitet, sondern geltend macht, es gebe besondere Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abzuweichen trotz der daran vom Beschwerdeführer geübten Kritik kein Anlass besteht, keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-2412/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.2.2 m.H.), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass sodann gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H.), dass Rumänien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Dublin-III-VO und den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben, dass zu diesen Rechten eine angemessene Unterkunft (Art. 2 Bst. g, Art. 17 und Art. 18 Aufnahmerichtlinie) und der Zugang zur medizinischen Versorgung gehört (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass die medizinische Versorgung im Sinne des Art. 19 Aufnahmerichtlinie zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen (Abs. 1) sowie - bei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen (mitgemeint sind insbesondere auch Folteropfer, vgl. Art. 21 Aufnahmerichtlinie) - die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung (Abs. 2) umfasst, dass zwar die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während seines etwas mehr als 20 Tage dauernden Aufenthalts in Rumänien mit anderen Flüchtenden zusammen von Polizisten und Soldaten angehalten, beschimpft und unter anderem mit Schlagstöcken brutal geschlagen worden, dass er ferner vorbringt, er sei festgenommen und in Quarantäne versetzt worden und in der Unterkunft ohne Essen, Trinken und Betten unter desolaten Bedingungen eingeschlossen gewesen, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die zugunsten Rumäniens sprechende Vermutung völker- und gemeinschaftsrechtkonformen Verhaltens nicht ernsthaft erschüttert und insbesondere keine konkreten Hinweise dartut, welche die Annahme rechtfertigen würden, Rumänien werde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, er sei von in seinem Heimatland erlittener Folter schwer traumatisiert, und sein psychischer und körperlicher Gesundheitszustand sei, wie sich aus den Medizinalakten ergebe, sehr schlecht, dass er deshalb am 17. Mai 2021 einen Termin bei der Urologie wahrgenommen habe, deren Ergebnisse noch ausstehen würden, und er am 21. Mai 2021 zu einem psychiatrischen Konsilium aufgeboten worden sei, das ohne sein Verschulden nicht habe durchgeführt werden können, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe den medizinischen Sachverhalt - insbesondere das Vorliegen einer PTBS, einer Anpassungsstörung und der urologischen Beschwerden - mit Blick auf einen möglichen Selbsteintritt der Schweiz nicht hinreichend abgeklärt, dass Rumänien indessen über eine ausreichende medizinische und psychologische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer F-2270/2021 vom 27. Mai 2021 E. 5.2, und F-949/2021 vom 24. März 2021 E. 4.4.2), dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nichts vorbringt, was darauf hindeuten würde, dass Rumänien seine sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen verletzen und ihm die notwendige medizinische und psychologische Versorgung vorenthalten werde, dass eine mögliche Suizidalität des Beschwerdeführers der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht entgegensteht, wenn von Seiten des überstellenden Mitgliedstaates Massnahmen ergriffen werden, um die Realisierung der Gefahr eines Suizids zu verhindern (Urteil des BVGer D-193/2021 vom 22. Januar 2021 E. 8.2.2 m.H.), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf eine weitere Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verzichten und einen hinreichenden Anlass für einen Selbsteintritt aus medizinischen Gründen verneinen durfte, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: