Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2021 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. C. C.a Nachdem der Beschwerdeführer am 20. April 2021 die Mitarbeitenden der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) für seine Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 21. April 2021 die Personalienaufnahme (PA) statt. In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 22. April 2021 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Rückkehr in dieses Land sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei seiner ersten Einreise in Rumänien festgenommen, für zwanzig Tage inhaftiert und danach - im Dezember 2020 - nach Serbien abgeschoben worden. Nach seiner Wiedereinreise sei er von der Polizei gefasst worden, welche ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe. Auf dem Polizeiposten sei er 24 Stunden festgehalten und brutal geschlagen worden. Die Polizei habe gesagt, dies sei ihr Willkommensgruss, und man habe sich über ihn lustig gemacht. Danach sei er für sieben Tage in Quarantäne gewesen und anschliessend in ein Camp gebracht worden, obwohl er den rumänischen Behörden gesagt habe, dass er nicht in Rumänien bleiben wolle. Wegen der katastrophalen Zustände sei er nach einer Woche aus dem Camp geflüchtet, habe sich Decken gekauft und danach zehn bis fünfzehn Tage auf der Strasse oder in den Wäldern verbracht. Ein Mann in einer Kirche habe ihm geholfen. Er habe in Rumänien weder ein Interview gehabt noch einen Asylentscheid erhalten. Er wolle nicht nach Rumänien zurück, da er dort sehr schlecht behandelt worden sei. Er habe sich beim ersten Aufenthalt in Rumänien komplett ausziehen müssen und sei sowohl beim ersten als auch beim zweiten Aufenthalt brutal geschlagen worden. Auch sei er über einen Monat unschuldig im Gefängnis festgehalten und dermassen geschlagen worden, dass es fast nicht auszuhalten gewesen sei. Das Wasser in der Gefängniszelle, in der er mit anderen Personen festgehalten worden sei, sei sehr schmutzig gewesen. Sein Fuss habe sich entzündet, aber erst gegen Ende seines Gefängnisaufenthaltes sei er ärztlich betreut worden, nachdem ein anderer Gefangener versucht habe, Suizid zu begehen. Er habe jedoch nur eine Salbe erhalten, die aber nichts genützt habe. Zudem sei er ständig von den Gefängniswärtern persönlich angegriffen und beleidigt worden. Zur Unterbringung im Camp führte der Beschwerdeführer aus, er habe dort nichts zu essen bekommen, man habe sich nicht pflegen können und es sei sehr schmutzig gewesen. Obwohl es Winter gewesen sei, habe es nur kaltes Wasser gegeben. Auch habe er im Camp keinen Zugang zu medizinischer Betreuung erhalten und sich an niemanden wenden können. Die Sicherheitsleute hätten die Gesuchsteller beleidigt und Letztere hätten das Camp selber reinigen müssen, ansonsten seien sie mit Schlagstöcken bedroht und geschlagen worden. Die Rumänen hätten ihn nur registrieren wollen um zu beweisen, dass er dort aufgenommen worden sei. Die schlimmsten Erfahrungen in Rumänien habe er mit Polizisten gemacht. Ausser der verheilten Verletzung am Fuss machte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend. D. Am 23. April 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die rumänischen Behörden teilten dem SEM am 6. Mai 2021 mit, dass der Beschwerdeführer mit den Personalien B._______, geboren (...), am 12. Februar 2021 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt habe und am 24. Februar 2021 aus der Unterkunft verschwunden sei, worauf das Verfahren am 2. April 2021 eingestellt worden sei. Gleichzeitig stimmten sie dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 (Eingang beim SEM: 10. Mai 2021) reichte die Rechtsvertreterin dem SEM die folgenden Berichte ein, wodurch die Vermutung der Beachtung der Menschrechte durch Rumänien als EU-Mitgliedstaat widerlegt werde:
- Schweizerische Flüchtlingshilfe, Informationen zur Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Rumänien, 22. Februar 2021 (Auszug)
- Euronews, Whips, sticks and batons: Romanian border police accused of violence against migrants, 23. September 2020
- European Council on Refugees and Exiles, Balkans: New Report Details Illegal Pushbacks and Border Violence, 28. August 2020
- United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2020, Romania (Auszug)
- Global Detention Project, Country Report: Immigration Detention in Romania, November 2019 (Auszug) G. Am 10. Mai 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, dass der Entscheid am 11. Mai 2021 eröffnet werde. H. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Rumänien). Gleichzeitig setzte es eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist an, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Nach der Entscheideröffnung am 11. Mai 2021 erreichte das SEM eine Eingabe der Rechtsvertreterin vom gleichen Datum, womit weitere Berichte zum Beleg, dass Rumänien systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verstosse, eingereicht wurden:
- Libertatea, Das gefährlichste Spiel. Jeden Tag passieren mehr als 100 Jugendliche und junge Menschen aus Afghanistan und Syrien Rumänien auf dem Weg nach Westeuropa, 10. März 2021 (inkl. deutsche Übersetzung)
- Libertatea, "Man muss sie nicht schlagen. Sie sind gut." Warum erscheinen "Metallstab"-Markierungen auf den Körpern von Migranten, die Rumänien durchqueren?, 11. März 2021 (inkl. deutsche Übersetzung)
- Libertatea, Wer sind diejenigen, die Migranten auf den Strassen von Timisoara helfen. "Möchten Sie jetzt beten? Ihr in eurer Sprache, wir in unserer", vom 17. März 2021 (inkl. deutsche Übersetzung) J. Das SEM teilte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 14. Mai 2021 mit, die allgemeinen Berichte seien nicht geeignet, die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Rumänien zu belegen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliege es ihm nachzuweisen, dass er im Falle einer Überstellung nach Rumänien persönlichen Nachteilen ausgesetzt wäre. Dem Antrag, das nationale Asylverfahren durchzuführen, könne deshalb vorderhand nicht entsprochen werden. Es werde auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. K. Der Beschwerdeführer liess in der Folge mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei ihm (dem Beschwerdeführer) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - das Schreiben der Rechtsvertreterin an das SEM vom 7. Mai 2021 (vgl. Bst. F) und die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte (vgl. Bst. F und I) bei. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Mai 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. M. Gleichentags teilte das SEM den rumänischen Behörden mit, dass eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig sei, und ersuchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist. N. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne des Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Juni 2021 zur Beschwerde vernehmen. P. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit erteilt, eine Replik einzureichen. Q. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Juni 2021 nach, welcher folgender Bericht beilag:
- Europa Liber România, Exklusiv | Gejagt von Taliban, Flüchtlinge in Timisoara: "Rumänien ist kein Land, sondern ein Gefängnis", 30. April 2021
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die rumänischen Behörden haben innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt. Damit ist die Zuständigkeit Rumäniens gemäss dieser Bestimmung grundsätzlich gegeben, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.
E. 5.1 Das SEM hält zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids fest, es bestünden keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Rumänien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Rumäniens würden keine vorliegen. Daran würden die von der Rechtsvertretung eingereichten und bereits bekannten Berichte nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe sodann keine Gründe geltend gemacht, welche die Schweiz verpflichten würden, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Schliesslich vermöchten die geltend gemachten schlechten Bedingungen für illegal Eingereiste oder für Asylsuchende in Rumänien auch die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Entscheideröffnung mit der Rechtsvertretung seine Aussagen bezüglich der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die rumänischen Behörden konkretisiert. Bei seinem zweiten Aufenthalt in Rumänien sei er auf dem Polizeiposten mit Gewalt zum Abgeben der Fingerabdrücke gezwungen worden. Im Camp angekommen, hätten sie dieses zuerst reinigen müssen, bevor sie als Belohnung dann das Camp hätten verlassen und sich draussen vom eigenen Geld etwas zu Essen hätten kaufen dürfen. Von den rumänischen Behörden hätten sie weder Essen noch Geld bekommen. Sie hätten sich das Essen jeweils mit eigenem Geld gekauft, draussen auf der Strasse um Essen gebettelt oder von der Kirche Essen bekommen. Die Zimmer im Camp seien sehr dreckig und auch zerstört gewesen, es sei nicht zum Aushalten gewesen. Es habe dort nur Securitaspersonal gegeben, jedoch weder eine Krankenschwester noch Betreuungspersonen. Auch beim Eintritt ins Camp oder nach der Stellung seines Asylgesuchs seien ihm niemals Fragen zu seiner Gesundheit gestellt worden. Eine Rechtsvertretung habe er nie gehabt und es sei ihm diese Möglichkeit nie mitgeteilt worden. Das Camp sei wie ein Gefängnis gewesen und sie seien vom Securitaspersonal auch geschlagen worden. Er könne sich nicht vorstellen, wie er sich bei den rumänischen Behörden über die rumänischen Behörden und die Polizei, die ja auch zur rumänischen Behörde gehöre, hätte beklagen sollen. Zudem habe er weder die Sprache gesprochen noch finanzielle Mittel gehabt. Wenn sie sich im Gefängnis jeweils beklagt hätten, seien sie nur verhöhnt und geschlagen worden.
E. 5.2.2 Im Weiteren wird in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgebracht, angesichts der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage für Asylsuchende in Rumänen sei die Vermutung der Beachtung der Menschenrechte und insbesondere von Art. 3 EMRK durch Rumänien als EU-Mitgliedstaat im vorliegenden Fall als widerlegt zu erachten. In Bezug auf Rumänien häufe sich die Berichterstattung nationaler und internationaler Organisationen, wonach Asylsuchenden systematisch grobe Gewalt von den rumänischen Behörden zugefügt werde, sie in grosser Zahl zurück an die Grenze nach Serbien geschafft und zur Ausreise gezwungen würden, die Behörden persönliche Gegenstände wie insbesondere Mobiltelefone zerstören würden und die Umstände in den Asylunterkünften sowie in den Gefängnissen unmenschlich und erniedrigend seien. Asylsuchende würden zudem ihr Recht auf materielle Unterstützung verlieren, wenn sie sich länger als 72 Stunden von den Aufnahmezentren entfernen würden. Die systemischen Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen würden für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, welche er schon am eigenen Leib erfahren habe. Was die Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anbelange, müssten die staatlichen Behörden im Rahmen der Prüfung von Art. 3 EMRK von Amtes wegen eine aktuelle Bewertung der allgemeinen Lage in Rumänien vornehmen. Rumänien gelte nur deshalb als Land, in welchem die Asylstrukturen nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, weil es ein EU-Land sei. Wenn nicht durch Fakten belegt werden könne, dass der Entscheidungsprozess, welcher zur Vermutung als sicherer Drittstaat geführt habe, eine gründliche Bewertung der Risiken beinhalte, werde dies vom EGMR explizit als ungenügende Basis erachtet, für einen Staat die Vermutung des sicheren Drittstaates aufzustellen. Dem Beschwerdeführer drohe in den Asylstrukturen Rumäniens ein menschenunwürdiges Leben in desolaten Lebensumständen. Zudem habe er sein Recht auf Aufnahmebedingungen in Rumänien aufgrund seiner länger als 72 Stunden dauernden Abwesenheit im Aufnahmezentrum verwirkt. Das Risiko, erneut Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu werden, sei ausserdem als erhöht zu betrachten, wenn eine Person in der Vergangenheit durch die entsprechenden Behörden eines Staates schon einmal Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden sei. Die Beweislast für die allgemeine tatsächliche und rechtliche Lage in Rumänien liege bei den Schweizer Behörden. Dem Beschwerdeführer obliege dahingegen einzig die Beweisführungslast bezüglich seiner persönlichen Situation. Im Zweifelsfall sei auf die Tatsachendarstellung der Asylsuchenden abzustellen. Eine Überstellung nach Rumänien würde ohne vorgängiges Einholen einer schriftlichen und individuellen Garantie von Seiten der rumänischen Behörden hinsichtlich des gesicherten unmittelbaren Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen.
E. 5.2.3 In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe bezüglich der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die korrekte Ausübung des dem SEM eingeräumten Ermessens setze eine Sachverhaltsermittlung voraus, die allen wesentlichen Aspekten Rechnung trage. Das SEM habe sich jedoch weder mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Rumänien noch mit den individuell vorgebrachten Erlebnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es habe sich in seiner Verfügung nicht einmal ansatzweise mit der aktuellen Berichterstattung über die Situation in Rumänien auseinandergesetzt, sondern stelle pauschal und textbausteinartig fest, dass sich Rumänien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und diese Vermutung vom Beschwerdeführer durch seine Aussagen beziehungsweise durch die von der Rechtsvertreterin eingereichten Berichte nicht habe widerlegt werden können. Angesichts der klaren Hinweise, wonach die Vermutung, Rumänien beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, allenfalls nicht aufrechterhalten werden könnte, wäre das SEM gehalten gewesen zu überprüfen, ob in Rumänien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe. Im Weiteren wäre das SEM gehalten gewesen, von Amtes wegen der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt sei, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben könnten. Es sei Aufgabe des SEM, zu untersuchen und zu begründen, ob und warum Rumänien de facto (und nicht nur de lege) ein sicherer Drittstaat sei, insbesondere da klare Anzeichen vorliegen würden, dass dies nicht der Fall sei. Das SEM hätte demnach abklären müssen, ob der Beschwerdeführer allenfalls einer Kategorie zuzurechnen sei, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Rumäniens Gefahr laufen könnten, wegen der dort eventuell festzustellenden Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Diese Prüfung durch das SEM hätte sich wiederum in der Begründung der Verfügung niederzuschlagen. Der Beschwerdeführer habe detaillierte Angaben zu den in Rumänien erlittenen Misshandlungen sowie den unmenschlichen und erniedrigenden Umständen in der Asylunterkunft gemacht. Im Verlauf des Verfahrens habe die Rechtsvertreterin versucht, diese durch die Vorlage von Berichten zu belegen. Dennoch beschränke sich das SEM in seiner Verfügung auf eine textbausteinartige und pauschale Begründung. Zudem wäre die Prüfung angezeigt, ob die Überstellung nach Rumänien in einer Kettenabschiebung resultieren könnte, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. Schliesslich habe das SEM keine vertiefte Ermessensabwägung vorgenommen, ob anstelle der Überstellung nach Rumänien ein humanitärer Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. AsylV 1 angezeigt gewesen wäre. Es unterlasse in diesem Zusammenhang wiederum eine individuell-konkrete Begründung. Eine Abwägung hätte sich jedoch aufgrund der Vorerlebnisse des Beschwerdeführers in Rumänien, der erlittenen Misshandlungen in diesem Land sowie der gut dokumentierten Situation in Rumänien aufgedrängt. Eine rechtsgenügliche Abwägung sei dem SEM gar nicht möglich gewesen, da es schon den Sachverhalt bezüglich der allgemeinen Situation für Asylsuchende in Rumänien schlicht gar nicht erhoben habe.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, der Beschwerdeführer würde kontrolliert nach Rumänien beziehungsweise Bukarest zurückgeführt, was einerseits beinhalte, dass die rumänischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten, und andererseits, dass diese über den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Beschwerdeführers im Vorfeld informiert würden. Somit werde er nicht illegal in Rumänien einreisen, und es könne davon ausgegangen werden, dass er nach seiner kontrollierten Einreise zwecks Prüfung seines Asylgesuchs wieder einer Asylunterbringung zugewiesen werde. Es gebe in Rumänien mehrere Asylzentren, in denen Asylsuchende untergebracht seien. Sofern der Beschwerdeführer innerhalb von neun Monaten nach dem Abschreibungsbeschluss in Rumänien ein erneutes Asylgesuch einreiche, werde das Verfahren vom 7. Februar 2021 in Rumänien wiederaufgenommen. An den Aussengrenzen seien diverse Push-backs dokumentiert worden. lm Dublin-Verfahren würden die betroffenen Personen jedoch direkt nach Bukarest überstellt und nicht ins Grenzgebiet. Zwar seien die Bedingungen in den Asylzentren teilweise schwierig. Rumänien habe jedoch die Aufnahmerichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt und gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weise das rumänische Asylsystem keine systemischen Mängel auf. Solche seien bisher auch nicht vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt worden. Im Weiteren wäre es Sache des Beschwerdeführers, seine Rechte direkt bei den rumänischen Behörden auf dem geeigneten Rechtsweg geltend zu machen, um die ihm zustehenden und vom Staat zugesicherten minimalen Lebensbedingungen, wie auch medizinische Versorgung, zu erhalten. Dasselbe gelte auch, wenn er der Meinung sei, dass er bei seiner Ankunft in Rumänien von den Polizei- und Verwaltungsbehörden ungerecht oder unrechtmässig behandelt worden sei. Den Akten und den eingereichten Länderberichten und Zeitungsartikeln seien zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde gerade im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Dies gelte auch für die Vorbringen die schlechte Behandlung durch die Polizei und die schlechten Unterbringungsbedingungen betreffend. Dementsprechend verzichte das SEM auf das Einholen entsprechender Garantien.
E. 5.4 In der Replik wird festgestellt, das SEM anerkenne, dass die rumänischen Behörden ihren internationalen Verpflichtungen de facto nicht nachkommen würden. In einem widersprüchlichen Umkehrschluss gehe das SEM ohne weitere Begründung davon aus, dass sich Rumänien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Auf welche aktuellen Länderberichte sich das SEM bei dieser Feststellung stütze, um den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung vor und nach der Stellung seines Asylgesuchs sowie den eingereichten Berichten zur aktuellen Lage von Asylsuchenden in Rumänien zu widersprechen, sei weder der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung zu entnehmen. Damit habe das SEM auch im Rahmen der Vernehmlassung die Möglichkeit verpasst, sich mit den individuell vorgebrachten Erlebnissen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Rumänien individuell-konkret auseinanderzusetzen. Einzig mit dem allgemeinen Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nehme das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie einer einzelfallbezogenen Begründung nicht rechtsgenüglich wahr. Der Beschwerdeführer sei nicht nur anlässlich des erlebten Push-backs nach Serbien, sondern auch während seiner Zeit in den Asylstrukturen Rumäniens völkerrechtswidrig behandelt worden. Des Weiteren verkenne das SEM, dass auch die Schweiz ihre Pflichten aus Art. 3 EMRK verletze, wenn sie den Beschwerdeführer in Kenntnis der vorliegenden menschenrechtswidrigen Umstände im rumänischen Asylsystem einer unmenschlichen Behandlung in Rumänien aussetze respektive eben diese Umstände nicht rechtsgenüglich abkläre. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine Rechte direkt bei den rumänischen Behörden oder allenfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen, sei objektiv gesehen realitätsfremd und für den Beschwerdeführer nicht umsetzbar. Er sei ein mittelloser afghanischer Flüchtling, der zudem der rumänischen Sprache nicht mächtig sei. Das SEM beschränke sich darauf, dass die Verfügbarkeit eines Rechtsweges de lege bestehe, ohne sich jedoch damit auseinanderzusetzten, ob der Beschwerdeführer trotz Diskriminierungen, als Fremder und ohne entsprechende Sprachkenntnisse, finanzielle Möglichkeiten und Informationen konkret Zugang zu diesen Rechtswegen erhalten würde. Der als Beilage eingereichte Bericht dokumentiere die Anwendung von Gewalt im rumänischen Asylsystem, die unmenschlichen Bedingungen in den Asylunterkünften, die nicht vorhandenen Beschwerdemöglichkeiten sowie die Gefahr der Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots.
E. 6.1 Die formellen Rügen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweisen sich als unbegründet.
E. 6.2 Das SEM nahm die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs und gemäss der Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Mai 2021 in den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auf und begründete in der angefochtenen Verfügung seine Ansicht, weshalb es davon ausgehe, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-III-VO zulässig sei und ein Selbsteintritt nicht angezeigt erscheine. Auch wenn die Begründung in der Tat eher pauschal ausfiel, war es für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess, und er war in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage.
E. 6.3 Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden sowie Migrantinnen und Migranten in Rumänien - wie dies auch in den eingereichten Berichten dokumentiert wird - teilweise problematisch ist. Dennoch ist nicht davon auszugehen, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten, und deshalb angenommen werden müsste, das rumänische Asylsystem weise systemische Schwachstellen auf. Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände und der eingereichten Berichte keine Veranlassung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.3, F-2677/2021 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, F-2570/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7, F-2567/2021 vom 4. Juni 2021 S. 5, E-2412/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.1).
E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.).
E. 8.2 Die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Es bedarf hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu und haben damit signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Rumänien offen, das dortige Asylverfahren wieder aufnehmen zu lassen. Seine Befürchtung, wonach dies nicht mehr möglich sei, beruht auf reinen Mutmassungen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zwar wurde der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner ersten Einreise nach Rumänien und nach der Entlassung aus der Haft nach Serbien zurückgeschoben. Nach der Registrierung als Asylsuchender - selbst wenn er nach der erneuten Einreise mit Gewalt zum Abgeben der Fingerabdrücke gezwungen worden sein sollte - verliess er Rumänien jedoch, bevor über sein Asylgesuch befunden wurde.
E. 8.3 Sodann lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, Rumänien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Zwar sind die dargelegten negativen Erfahrungen mit der Polizei, in der Haft und in der Asylunterkunft bedauerlich (vgl. Bst. C und E. 5.2.1). Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Einreise nach Rumänien und der Registrierung als Asylsuchender einem Camp zugewiesen wurde, welches er nach wenigen Tagen freiwillig verliess, ohne sich vorgängig an die Behörden zu wenden. Dabei kann offengelassen werden, ob er sich im Asylzentrum in Timisoara aufhielt, welches im eingereichten Bericht heftig kritisiert wird (vgl. Bst. Q). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der eingereichten Berichte und zitierten Rechtsprechung des EGMR nicht darzutun, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang der Einwand, die Beschreitung des Rechtsweges sei für den Beschwerdeführer objektiv nicht möglich.
E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Aus denselben Gründen ist auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, von den rumänischen Behörden Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung einzuholen, abzuweisen.
E. 9 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 12 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 13 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde indessen mit Verfügung vom 25. Mai 2021 gutgeheissen. Mithin sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2325/2021 law/gnb Urteil vom 12. Juli 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2021 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. C. C.a Nachdem der Beschwerdeführer am 20. April 2021 die Mitarbeitenden der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) für seine Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand am 21. April 2021 die Personalienaufnahme (PA) statt. In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 22. April 2021 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Rückkehr in dieses Land sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei seiner ersten Einreise in Rumänien festgenommen, für zwanzig Tage inhaftiert und danach - im Dezember 2020 - nach Serbien abgeschoben worden. Nach seiner Wiedereinreise sei er von der Polizei gefasst worden, welche ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe. Auf dem Polizeiposten sei er 24 Stunden festgehalten und brutal geschlagen worden. Die Polizei habe gesagt, dies sei ihr Willkommensgruss, und man habe sich über ihn lustig gemacht. Danach sei er für sieben Tage in Quarantäne gewesen und anschliessend in ein Camp gebracht worden, obwohl er den rumänischen Behörden gesagt habe, dass er nicht in Rumänien bleiben wolle. Wegen der katastrophalen Zustände sei er nach einer Woche aus dem Camp geflüchtet, habe sich Decken gekauft und danach zehn bis fünfzehn Tage auf der Strasse oder in den Wäldern verbracht. Ein Mann in einer Kirche habe ihm geholfen. Er habe in Rumänien weder ein Interview gehabt noch einen Asylentscheid erhalten. Er wolle nicht nach Rumänien zurück, da er dort sehr schlecht behandelt worden sei. Er habe sich beim ersten Aufenthalt in Rumänien komplett ausziehen müssen und sei sowohl beim ersten als auch beim zweiten Aufenthalt brutal geschlagen worden. Auch sei er über einen Monat unschuldig im Gefängnis festgehalten und dermassen geschlagen worden, dass es fast nicht auszuhalten gewesen sei. Das Wasser in der Gefängniszelle, in der er mit anderen Personen festgehalten worden sei, sei sehr schmutzig gewesen. Sein Fuss habe sich entzündet, aber erst gegen Ende seines Gefängnisaufenthaltes sei er ärztlich betreut worden, nachdem ein anderer Gefangener versucht habe, Suizid zu begehen. Er habe jedoch nur eine Salbe erhalten, die aber nichts genützt habe. Zudem sei er ständig von den Gefängniswärtern persönlich angegriffen und beleidigt worden. Zur Unterbringung im Camp führte der Beschwerdeführer aus, er habe dort nichts zu essen bekommen, man habe sich nicht pflegen können und es sei sehr schmutzig gewesen. Obwohl es Winter gewesen sei, habe es nur kaltes Wasser gegeben. Auch habe er im Camp keinen Zugang zu medizinischer Betreuung erhalten und sich an niemanden wenden können. Die Sicherheitsleute hätten die Gesuchsteller beleidigt und Letztere hätten das Camp selber reinigen müssen, ansonsten seien sie mit Schlagstöcken bedroht und geschlagen worden. Die Rumänen hätten ihn nur registrieren wollen um zu beweisen, dass er dort aufgenommen worden sei. Die schlimmsten Erfahrungen in Rumänien habe er mit Polizisten gemacht. Ausser der verheilten Verletzung am Fuss machte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend. D. Am 23. April 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die rumänischen Behörden teilten dem SEM am 6. Mai 2021 mit, dass der Beschwerdeführer mit den Personalien B._______, geboren (...), am 12. Februar 2021 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt habe und am 24. Februar 2021 aus der Unterkunft verschwunden sei, worauf das Verfahren am 2. April 2021 eingestellt worden sei. Gleichzeitig stimmten sie dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 (Eingang beim SEM: 10. Mai 2021) reichte die Rechtsvertreterin dem SEM die folgenden Berichte ein, wodurch die Vermutung der Beachtung der Menschrechte durch Rumänien als EU-Mitgliedstaat widerlegt werde:
- Schweizerische Flüchtlingshilfe, Informationen zur Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in Rumänien, 22. Februar 2021 (Auszug)
- Euronews, Whips, sticks and batons: Romanian border police accused of violence against migrants, 23. September 2020
- European Council on Refugees and Exiles, Balkans: New Report Details Illegal Pushbacks and Border Violence, 28. August 2020
- United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2020, Romania (Auszug)
- Global Detention Project, Country Report: Immigration Detention in Romania, November 2019 (Auszug) G. Am 10. Mai 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, dass der Entscheid am 11. Mai 2021 eröffnet werde. H. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Rumänien). Gleichzeitig setzte es eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist an, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Nach der Entscheideröffnung am 11. Mai 2021 erreichte das SEM eine Eingabe der Rechtsvertreterin vom gleichen Datum, womit weitere Berichte zum Beleg, dass Rumänien systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verstosse, eingereicht wurden:
- Libertatea, Das gefährlichste Spiel. Jeden Tag passieren mehr als 100 Jugendliche und junge Menschen aus Afghanistan und Syrien Rumänien auf dem Weg nach Westeuropa, 10. März 2021 (inkl. deutsche Übersetzung)
- Libertatea, "Man muss sie nicht schlagen. Sie sind gut." Warum erscheinen "Metallstab"-Markierungen auf den Körpern von Migranten, die Rumänien durchqueren?, 11. März 2021 (inkl. deutsche Übersetzung)
- Libertatea, Wer sind diejenigen, die Migranten auf den Strassen von Timisoara helfen. "Möchten Sie jetzt beten? Ihr in eurer Sprache, wir in unserer", vom 17. März 2021 (inkl. deutsche Übersetzung) J. Das SEM teilte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 14. Mai 2021 mit, die allgemeinen Berichte seien nicht geeignet, die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Rumänien zu belegen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliege es ihm nachzuweisen, dass er im Falle einer Überstellung nach Rumänien persönlichen Nachteilen ausgesetzt wäre. Dem Antrag, das nationale Asylverfahren durchzuführen, könne deshalb vorderhand nicht entsprochen werden. Es werde auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. K. Der Beschwerdeführer liess in der Folge mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei ihm (dem Beschwerdeführer) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - das Schreiben der Rechtsvertreterin an das SEM vom 7. Mai 2021 (vgl. Bst. F) und die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte (vgl. Bst. F und I) bei. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Mai 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. M. Gleichentags teilte das SEM den rumänischen Behörden mit, dass eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig sei, und ersuchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist. N. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne des Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. O. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. Juni 2021 zur Beschwerde vernehmen. P. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit erteilt, eine Replik einzureichen. Q. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Juni 2021 nach, welcher folgender Bericht beilag:
- Europa Liber România, Exklusiv | Gejagt von Taliban, Flüchtlinge in Timisoara: "Rumänien ist kein Land, sondern ein Gefängnis", 30. April 2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Die rumänischen Behörden haben innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt. Damit ist die Zuständigkeit Rumäniens gemäss dieser Bestimmung grundsätzlich gegeben, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird. 5. 5.1 Das SEM hält zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids fest, es bestünden keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Rumänien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Rumäniens würden keine vorliegen. Daran würden die von der Rechtsvertretung eingereichten und bereits bekannten Berichte nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe sodann keine Gründe geltend gemacht, welche die Schweiz verpflichten würden, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Schliesslich vermöchten die geltend gemachten schlechten Bedingungen für illegal Eingereiste oder für Asylsuchende in Rumänien auch die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Entscheideröffnung mit der Rechtsvertretung seine Aussagen bezüglich der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die rumänischen Behörden konkretisiert. Bei seinem zweiten Aufenthalt in Rumänien sei er auf dem Polizeiposten mit Gewalt zum Abgeben der Fingerabdrücke gezwungen worden. Im Camp angekommen, hätten sie dieses zuerst reinigen müssen, bevor sie als Belohnung dann das Camp hätten verlassen und sich draussen vom eigenen Geld etwas zu Essen hätten kaufen dürfen. Von den rumänischen Behörden hätten sie weder Essen noch Geld bekommen. Sie hätten sich das Essen jeweils mit eigenem Geld gekauft, draussen auf der Strasse um Essen gebettelt oder von der Kirche Essen bekommen. Die Zimmer im Camp seien sehr dreckig und auch zerstört gewesen, es sei nicht zum Aushalten gewesen. Es habe dort nur Securitaspersonal gegeben, jedoch weder eine Krankenschwester noch Betreuungspersonen. Auch beim Eintritt ins Camp oder nach der Stellung seines Asylgesuchs seien ihm niemals Fragen zu seiner Gesundheit gestellt worden. Eine Rechtsvertretung habe er nie gehabt und es sei ihm diese Möglichkeit nie mitgeteilt worden. Das Camp sei wie ein Gefängnis gewesen und sie seien vom Securitaspersonal auch geschlagen worden. Er könne sich nicht vorstellen, wie er sich bei den rumänischen Behörden über die rumänischen Behörden und die Polizei, die ja auch zur rumänischen Behörde gehöre, hätte beklagen sollen. Zudem habe er weder die Sprache gesprochen noch finanzielle Mittel gehabt. Wenn sie sich im Gefängnis jeweils beklagt hätten, seien sie nur verhöhnt und geschlagen worden. 5.2.2 Im Weiteren wird in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgebracht, angesichts der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage für Asylsuchende in Rumänen sei die Vermutung der Beachtung der Menschenrechte und insbesondere von Art. 3 EMRK durch Rumänien als EU-Mitgliedstaat im vorliegenden Fall als widerlegt zu erachten. In Bezug auf Rumänien häufe sich die Berichterstattung nationaler und internationaler Organisationen, wonach Asylsuchenden systematisch grobe Gewalt von den rumänischen Behörden zugefügt werde, sie in grosser Zahl zurück an die Grenze nach Serbien geschafft und zur Ausreise gezwungen würden, die Behörden persönliche Gegenstände wie insbesondere Mobiltelefone zerstören würden und die Umstände in den Asylunterkünften sowie in den Gefängnissen unmenschlich und erniedrigend seien. Asylsuchende würden zudem ihr Recht auf materielle Unterstützung verlieren, wenn sie sich länger als 72 Stunden von den Aufnahmezentren entfernen würden. Die systemischen Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen würden für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, welche er schon am eigenen Leib erfahren habe. Was die Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anbelange, müssten die staatlichen Behörden im Rahmen der Prüfung von Art. 3 EMRK von Amtes wegen eine aktuelle Bewertung der allgemeinen Lage in Rumänien vornehmen. Rumänien gelte nur deshalb als Land, in welchem die Asylstrukturen nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, weil es ein EU-Land sei. Wenn nicht durch Fakten belegt werden könne, dass der Entscheidungsprozess, welcher zur Vermutung als sicherer Drittstaat geführt habe, eine gründliche Bewertung der Risiken beinhalte, werde dies vom EGMR explizit als ungenügende Basis erachtet, für einen Staat die Vermutung des sicheren Drittstaates aufzustellen. Dem Beschwerdeführer drohe in den Asylstrukturen Rumäniens ein menschenunwürdiges Leben in desolaten Lebensumständen. Zudem habe er sein Recht auf Aufnahmebedingungen in Rumänien aufgrund seiner länger als 72 Stunden dauernden Abwesenheit im Aufnahmezentrum verwirkt. Das Risiko, erneut Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu werden, sei ausserdem als erhöht zu betrachten, wenn eine Person in der Vergangenheit durch die entsprechenden Behörden eines Staates schon einmal Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden sei. Die Beweislast für die allgemeine tatsächliche und rechtliche Lage in Rumänien liege bei den Schweizer Behörden. Dem Beschwerdeführer obliege dahingegen einzig die Beweisführungslast bezüglich seiner persönlichen Situation. Im Zweifelsfall sei auf die Tatsachendarstellung der Asylsuchenden abzustellen. Eine Überstellung nach Rumänien würde ohne vorgängiges Einholen einer schriftlichen und individuellen Garantie von Seiten der rumänischen Behörden hinsichtlich des gesicherten unmittelbaren Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. 5.2.3 In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe bezüglich der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die korrekte Ausübung des dem SEM eingeräumten Ermessens setze eine Sachverhaltsermittlung voraus, die allen wesentlichen Aspekten Rechnung trage. Das SEM habe sich jedoch weder mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Rumänien noch mit den individuell vorgebrachten Erlebnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es habe sich in seiner Verfügung nicht einmal ansatzweise mit der aktuellen Berichterstattung über die Situation in Rumänien auseinandergesetzt, sondern stelle pauschal und textbausteinartig fest, dass sich Rumänien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und diese Vermutung vom Beschwerdeführer durch seine Aussagen beziehungsweise durch die von der Rechtsvertreterin eingereichten Berichte nicht habe widerlegt werden können. Angesichts der klaren Hinweise, wonach die Vermutung, Rumänien beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, allenfalls nicht aufrechterhalten werden könnte, wäre das SEM gehalten gewesen zu überprüfen, ob in Rumänien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe. Im Weiteren wäre das SEM gehalten gewesen, von Amtes wegen der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt sei, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben könnten. Es sei Aufgabe des SEM, zu untersuchen und zu begründen, ob und warum Rumänien de facto (und nicht nur de lege) ein sicherer Drittstaat sei, insbesondere da klare Anzeichen vorliegen würden, dass dies nicht der Fall sei. Das SEM hätte demnach abklären müssen, ob der Beschwerdeführer allenfalls einer Kategorie zuzurechnen sei, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Rumäniens Gefahr laufen könnten, wegen der dort eventuell festzustellenden Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Diese Prüfung durch das SEM hätte sich wiederum in der Begründung der Verfügung niederzuschlagen. Der Beschwerdeführer habe detaillierte Angaben zu den in Rumänien erlittenen Misshandlungen sowie den unmenschlichen und erniedrigenden Umständen in der Asylunterkunft gemacht. Im Verlauf des Verfahrens habe die Rechtsvertreterin versucht, diese durch die Vorlage von Berichten zu belegen. Dennoch beschränke sich das SEM in seiner Verfügung auf eine textbausteinartige und pauschale Begründung. Zudem wäre die Prüfung angezeigt, ob die Überstellung nach Rumänien in einer Kettenabschiebung resultieren könnte, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. Schliesslich habe das SEM keine vertiefte Ermessensabwägung vorgenommen, ob anstelle der Überstellung nach Rumänien ein humanitärer Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. AsylV 1 angezeigt gewesen wäre. Es unterlasse in diesem Zusammenhang wiederum eine individuell-konkrete Begründung. Eine Abwägung hätte sich jedoch aufgrund der Vorerlebnisse des Beschwerdeführers in Rumänien, der erlittenen Misshandlungen in diesem Land sowie der gut dokumentierten Situation in Rumänien aufgedrängt. Eine rechtsgenügliche Abwägung sei dem SEM gar nicht möglich gewesen, da es schon den Sachverhalt bezüglich der allgemeinen Situation für Asylsuchende in Rumänien schlicht gar nicht erhoben habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung entgegnet das SEM, der Beschwerdeführer würde kontrolliert nach Rumänien beziehungsweise Bukarest zurückgeführt, was einerseits beinhalte, dass die rumänischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten, und andererseits, dass diese über den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Beschwerdeführers im Vorfeld informiert würden. Somit werde er nicht illegal in Rumänien einreisen, und es könne davon ausgegangen werden, dass er nach seiner kontrollierten Einreise zwecks Prüfung seines Asylgesuchs wieder einer Asylunterbringung zugewiesen werde. Es gebe in Rumänien mehrere Asylzentren, in denen Asylsuchende untergebracht seien. Sofern der Beschwerdeführer innerhalb von neun Monaten nach dem Abschreibungsbeschluss in Rumänien ein erneutes Asylgesuch einreiche, werde das Verfahren vom 7. Februar 2021 in Rumänien wiederaufgenommen. An den Aussengrenzen seien diverse Push-backs dokumentiert worden. lm Dublin-Verfahren würden die betroffenen Personen jedoch direkt nach Bukarest überstellt und nicht ins Grenzgebiet. Zwar seien die Bedingungen in den Asylzentren teilweise schwierig. Rumänien habe jedoch die Aufnahmerichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Qualifikationsrichtlinie ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt und gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weise das rumänische Asylsystem keine systemischen Mängel auf. Solche seien bisher auch nicht vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt worden. Im Weiteren wäre es Sache des Beschwerdeführers, seine Rechte direkt bei den rumänischen Behörden auf dem geeigneten Rechtsweg geltend zu machen, um die ihm zustehenden und vom Staat zugesicherten minimalen Lebensbedingungen, wie auch medizinische Versorgung, zu erhalten. Dasselbe gelte auch, wenn er der Meinung sei, dass er bei seiner Ankunft in Rumänien von den Polizei- und Verwaltungsbehörden ungerecht oder unrechtmässig behandelt worden sei. Den Akten und den eingereichten Länderberichten und Zeitungsartikeln seien zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde gerade im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Dies gelte auch für die Vorbringen die schlechte Behandlung durch die Polizei und die schlechten Unterbringungsbedingungen betreffend. Dementsprechend verzichte das SEM auf das Einholen entsprechender Garantien. 5.4 In der Replik wird festgestellt, das SEM anerkenne, dass die rumänischen Behörden ihren internationalen Verpflichtungen de facto nicht nachkommen würden. In einem widersprüchlichen Umkehrschluss gehe das SEM ohne weitere Begründung davon aus, dass sich Rumänien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Auf welche aktuellen Länderberichte sich das SEM bei dieser Feststellung stütze, um den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung vor und nach der Stellung seines Asylgesuchs sowie den eingereichten Berichten zur aktuellen Lage von Asylsuchenden in Rumänien zu widersprechen, sei weder der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung zu entnehmen. Damit habe das SEM auch im Rahmen der Vernehmlassung die Möglichkeit verpasst, sich mit den individuell vorgebrachten Erlebnissen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Rumänien individuell-konkret auseinanderzusetzen. Einzig mit dem allgemeinen Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nehme das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie einer einzelfallbezogenen Begründung nicht rechtsgenüglich wahr. Der Beschwerdeführer sei nicht nur anlässlich des erlebten Push-backs nach Serbien, sondern auch während seiner Zeit in den Asylstrukturen Rumäniens völkerrechtswidrig behandelt worden. Des Weiteren verkenne das SEM, dass auch die Schweiz ihre Pflichten aus Art. 3 EMRK verletze, wenn sie den Beschwerdeführer in Kenntnis der vorliegenden menschenrechtswidrigen Umstände im rumänischen Asylsystem einer unmenschlichen Behandlung in Rumänien aussetze respektive eben diese Umstände nicht rechtsgenüglich abkläre. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine Rechte direkt bei den rumänischen Behörden oder allenfalls auf dem Rechtsweg geltend zu machen, sei objektiv gesehen realitätsfremd und für den Beschwerdeführer nicht umsetzbar. Er sei ein mittelloser afghanischer Flüchtling, der zudem der rumänischen Sprache nicht mächtig sei. Das SEM beschränke sich darauf, dass die Verfügbarkeit eines Rechtsweges de lege bestehe, ohne sich jedoch damit auseinanderzusetzten, ob der Beschwerdeführer trotz Diskriminierungen, als Fremder und ohne entsprechende Sprachkenntnisse, finanzielle Möglichkeiten und Informationen konkret Zugang zu diesen Rechtswegen erhalten würde. Der als Beilage eingereichte Bericht dokumentiere die Anwendung von Gewalt im rumänischen Asylsystem, die unmenschlichen Bedingungen in den Asylunterkünften, die nicht vorhandenen Beschwerdemöglichkeiten sowie die Gefahr der Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots. 6. 6.1 Die formellen Rügen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweisen sich als unbegründet. 6.2 Das SEM nahm die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs und gemäss der Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Mai 2021 in den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auf und begründete in der angefochtenen Verfügung seine Ansicht, weshalb es davon ausgehe, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-III-VO zulässig sei und ein Selbsteintritt nicht angezeigt erscheine. Auch wenn die Begründung in der Tat eher pauschal ausfiel, war es für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess, und er war in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. 6.3 Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden sowie Migrantinnen und Migranten in Rumänien - wie dies auch in den eingereichten Berichten dokumentiert wird - teilweise problematisch ist. Dennoch ist nicht davon auszugehen, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten, und deshalb angenommen werden müsste, das rumänische Asylsystem weise systemische Schwachstellen auf. Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände und der eingereichten Berichte keine Veranlassung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2851/2021 vom 28. Juni 2021 E. 8.3, F-2677/2021 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, F-2570/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7, F-2567/2021 vom 4. Juni 2021 S. 5, E-2412/2021 vom 31. Mai 2021 E. 6.1). 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.). 8.2 Die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Es bedarf hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu und haben damit signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Rumänien offen, das dortige Asylverfahren wieder aufnehmen zu lassen. Seine Befürchtung, wonach dies nicht mehr möglich sei, beruht auf reinen Mutmassungen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Zwar wurde der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner ersten Einreise nach Rumänien und nach der Entlassung aus der Haft nach Serbien zurückgeschoben. Nach der Registrierung als Asylsuchender - selbst wenn er nach der erneuten Einreise mit Gewalt zum Abgeben der Fingerabdrücke gezwungen worden sein sollte - verliess er Rumänien jedoch, bevor über sein Asylgesuch befunden wurde. 8.3 Sodann lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, Rumänien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Zwar sind die dargelegten negativen Erfahrungen mit der Polizei, in der Haft und in der Asylunterkunft bedauerlich (vgl. Bst. C und E. 5.2.1). Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Einreise nach Rumänien und der Registrierung als Asylsuchender einem Camp zugewiesen wurde, welches er nach wenigen Tagen freiwillig verliess, ohne sich vorgängig an die Behörden zu wenden. Dabei kann offengelassen werden, ob er sich im Asylzentrum in Timisoara aufhielt, welches im eingereichten Bericht heftig kritisiert wird (vgl. Bst. Q). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der eingereichten Berichte und zitierten Rechtsprechung des EGMR nicht darzutun, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang der Einwand, die Beschreitung des Rechtsweges sei für den Beschwerdeführer objektiv nicht möglich. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Aus denselben Gründen ist auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, von den rumänischen Behörden Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung einzuholen, abzuweisen.
9. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
12. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
13. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde indessen mit Verfügung vom 25. Mai 2021 gutgeheissen. Mithin sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: