Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 8. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) 2004 geboren und damit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 28. Januar 2020 in Griechenland, am 29. November 2020 in Rumänien und am 2. März 2021 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 17. März 2021 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson - unter anderem zu seinem Alter, seinen Asylgesuchstellungen in den genannten Ländern sowie (summarisch) seinen Asylgründen befragt. Ihm wurde zudem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands, Rumäniens und Deutschlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. Er machte im Wesentlichen geltend, dass sein Zielland die Schweiz gewesen sei und er in Rumänien kein Asyl beantragt habe. Er sei von der Polizei gefasst und seine Fingerabdrücke seien mit Gewalt abgenommen worden. Bis in die Schweiz sei es ein qualvoller Weg gewesen; er habe gelitten und sei auf dem Reiseweg misshandelt und gefoltert worden. In Rumänien, wo er von Polizisten misshandelt beziehungsweise brutal verprügelt worden sei, sei es am schlimmsten gewesen. Selbst als er in verlassenen Ruinen gelebt habe, sei er nicht in Ruhe gelassen worden. Sein Asylgesuch sei dort abgelehnt worden. Flüchtlingen werde ein Blatt Papier gegeben, auf welchem stehe, dass sie einen Monat Zeit hätten, das Land zu verlassen. Wenn man dies nicht tue, würde man nach Serbien abgeschoben. Er habe in Rumänien zwar Geld erhalten, um sich selber zu versorgen, medizinische Unterstützung habe er aber keine erhalten. Sie seien 15 bis 20 Personen in einem kleinen Raum gewesen. Zum Schutz gegen Corona hätten sie nur eine Maske tragen müssen, wenn sie rausgegangen seien. In Rumänien habe er sich - wie in Griechenland - als Volljähriger ausgegeben, da ihm von anderen Leuten gesagt worden sei, man werde ihn dort nicht mehr so schnell gehen lassen, wenn er seine Minderjährigkeit offenlege. Angesprochen auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er sodann geltend, dass er aufgrund von im Heimatland erlittenen (...)verletzungen starke Schmerzen habe, wenn es kalt werde. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. C.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom gleichen Tag diverse Beweismittel (angeblich Tazkera seines Vaters und medizinische Unterlagen) zu den vorinstanzlichen Akten. D. D.a Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veranlasste das SEM im Anschluss an die Erstbefragung UMA eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______. Das entsprechende Gutachten vom 24. März 2021 kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren ergebe und er in einer Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde das 21. Lebensjahr sicher vollendet habe (Mindestalter). Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne somit nicht zutreffen. D.b Mit Schreiben vom 29. März 2021 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat der Altersabklärung und die Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2000 anzupassen. Dazu gewährte es ihm das rechtliche Gehör. E. Der Beschwerdeführer begab sich am 29. März 2021 in ärztliche Behandlung. Gemäss dem entsprechenden Arztbericht wurde bei ihm (...) diagnostiziert. Ausserdem ergibt sich daraus, dass er oftmals Gedankenkreisen sowie rezidivierende Schmerzen im Zusammenhang mit seinen (...)verletzungen habe. F. F.a In seiner Stellungnahme vom 1. April 2021 zum Alter machte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - im Wesentlichen geltend, dass das vorliegende Altersgutachten bei der Feststellung seines Alters nicht herangezogen werden könne (Mindestalter der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren sowie keine Überlappung der sich aus der Schlüsselbeinanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung ergebenden Altersspannen) und es auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankomme. Seine Aussagen anlässlich der Erstbefragung UMA, die mit zeitlichen Angaben verbunden seien, würden sein angegebenes Alter bestätigen. Auch seine Angaben, wonach er während des Opferfestes 2018 - gemäss Internetrecherche der Rechtsvertretung im August 2018 - (...) worden sei und er Afghanistan im Juli oder August 2019, ein Jahr nach diesem Vorfall, verlassen habe, seien konsequent und glaubhaft. Vorliegend sollte ohnehin die Qualität seiner Aussagen parallel zu seiner Verfassung und seinen Erlebnissen untersucht werden. So sei er in sehr jungem Alter von den Taliban (...) worden und habe den Tod seines Vaters mitansehen, eine Entführung durch die Taliban sowie eine fragliche Behandlung der (...)wunden erleben und schliesslich fliehen müssen. Hinzu kämen die schlimmen Erlebnisse auf dem Reiseweg (zumindest versuchte sexuelle Misshandlung von Schleppern sowie seine durch Polizisten und Schlepper zugefügten Körperverletzungen). Sein physischer und psychischer Gesundheitszustand sei sehr stark beeinträchtigt und dürfe nicht ausser Acht gelassen werden. F.b Das SEM mutierte in der Folge das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2000 und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. G.a Am 6. April 2021 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. G.b Mit Schreiben vom 12. April 2021, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mit dem Namen D._______, geboren am (...) 2004 und als pakistanischer Staatsangehöriger registriert wurde, lehnten die deutschen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen ab. Zur Begründung gaben sie an, der Beschwerdeführer sei in Deutschland als Minderjähriger erfasst, weshalb die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Im Übrigen erachte sich Deutschland auch aufgrund der "Eurodac"-Treffer nicht für zuständig und werde Griechenland oder Rumänien um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchen. G.c Gleichentags remonstrierte das SEM und legte dem Gesuch das durchgeführte Altersgutachten bei. G.d Die deutschen Behörden lehnten das Wiederaufnahmeersuchen erneut ab. Sie wiesen darauf hin, dass sie die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht hätten, wobei die Antwort noch ausstehend sei. H. Am 14. April 2021 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass dieser anlässlich eines Gespräches Selbstmordgedanken in Bezug auf eine mögliche Wegweisung in einen Dublin-Staat geäussert habe. I. I.a Am 15. April 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. I.b Diesem Gesuch entsprachen die rumänischen Behörden am 27. April 2021 gestützt auf dieselbe Bestimmung. Sie teilten dem SEM dabei mit, dass der Beschwerdeführer in Rumänien mit dem Namen B._______, geboren am (...) und als pakistanischer Staatsangehöriger registriert sei. J. J.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 - eröffnet am 13. Juli 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2000 laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. J.b In Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hielt es zusammengefasst fest, dass das vorliegende Altersgutachten - auch wenn es nur ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit darstelle - ein Indiz sei und für die Feststellung seines Alters herangezogen werden könne. Dessen Beweiswert sei wiederum erhöht durch die Tatsache, dass es aufgrund fehlender Identifikationsdokumente das einzige Beweismittel darstelle, auf welches abgestellt werden könne. Obwohl sodann einige der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung UMA korrekt seien (bspw. seine Angaben zum registrierten Alter in Deutschland und Rumänien), würden etliche andere Angaben erhebliche Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit aufkommen lassen (bspw. Unkenntnis des Geburtsjahres nach afghanischem Kalender). Letztlich sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass er sich sowohl in Rumänien als auch in Deutschland als pakistanischer Staatsangehöriger ausgegeben habe. Seine stark von der Lebenswirklichkeit anderer afghanischer Jugendlicher abweichenden Angaben anlässlich der Erstbefragung UMA würden nicht darauf hindeuten, dass er tatsächlich afghanischer Staatsangehöriger sei. Trotz angeblich fehlender Schulbildung habe er denn auch das Personalienblatt sowohl in Paschtu wie auch in Englisch ausfüllen können. Seine afghanische Staatsangehörigkeit bleibe also fraglich. Zusammenfassend vermöchten seine unklaren und widersprüchlichen Angaben anlässlich der Erstbefragung UMA, insbesondere zu seiner Identität und seiner Biografie, dem Anspruch einer logisch nachvollziehbaren, konsistenten und widerspruchsfreien Begründung seines Alters nicht gerecht zu werden. Mithin habe er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen vermocht. Weitergehend (insb. auch betreffend die Erwägungen des SEM zur Zuständigkeit Rumäniens und einer Überstellung dorthin) wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. K. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2021 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, gemäss Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien auf das Asylgesuch einzutreten, subsubeventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch selbsteinzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Juli 2021 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Darin enthalten sind - neben dem bereits erwähnten Arztbericht vom 29. März 2021 (vgl. Bst. E vorstehend) - zahlreiche weitere Arztberichte. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen am linken (...) leidet, die auf einen (...) vor etwa fünf Jahren zurückzuführen seien. Ausserdem berichtete er über Blut im Urin und Schmerzen beim Wasserlösen. Diagnostiziert wurde ein (...) sowie sporadisches Nasenbluten. Eine (aktuelle) (...) sowie ein Infekt wurden indes ausgeschlossen. Ein durchgeführter Combur-Test war ebenfalls negativ. Ausserdem konnte bei einer Röntgenuntersuchung kein (...) in seinen (...) nachgewiesen werden und seine Knochenstrukturen erwiesen sich unauffällig und ohne Defekte.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der SEM-Verfügung vom 9. Juli 2021. Darin ist (auch) das sinngemässe Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums zu erkennen. Über dieses Begehren ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-3464/2021 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-3041/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2).
E. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (und mithin der Begründungspflicht) sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.3.1 Konkret bemängelt der Beschwerdeführer, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem es für die Beurteilung seines Alters das durchgeführte Altersgutachten herangezogen habe, obwohl diesem aus wissenschaftlichen Gründen überhaupt kein Beweiswert zukomme. So habe die Schlüsselbeinanalyse eine Seitenvariante ausgewiesen, wobei in solchen Fällen die Gutachter die weniger entwickelte Seite und nicht - wie vorliegend - die weiter entwickelte Variante als Basis für die Feststellung des Mindestalters nehmen würden.
E. 4.3.2 Dazu ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise im Altersgutachten damit begründet wurde, dass entsprechend aktueller Erkenntnisse in der Literatur für die Begutachtung die weiter entwickelte Seite herangezogen werde, wobei diese Begründung mit einer Literaturangabe versehen wurde (vgl. Akten SEM 1090244-19/7 S. 4). Demgegenüber wurde der vorgenannte Einwand in der Beschwerdeschrift durch nichts untermauert und stellt damit letztlich eine unbelegte Behauptung dar. Bei dieser Ausgangslage besteht für das Gericht kein Anlass, die Vorgehensweise der die Altersabklärung durchführenden Gutachter in Frage zu stellen. Mithin ist diesbezüglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM erkennbar, weshalb die entsprechende Rüge ins Leere zielt.
E. 4.4.1 In der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer weiter, dass das SEM mit der angeblichen Identitätstäuschung gegen seine Minderjährigkeit argumentiert habe. Es habe in seinem Entscheid ausgeführt, dass er sich in Deutschland und Rumänien als Pakistaner habe registrieren lassen, ohne ihm dazu - entgegen seiner üblichen Vorgehensweise - das rechtliche Gehör gewährt zu haben.
E. 4.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Erstbefragung UMA auf die von ihm in den genannten Ländern angegebenen Personalien angesprochen wurde (vgl. 1090244-12/14 Ziff. 2.06). Auch wenn die entsprechende Frage konkretisierend auf den Namen und das Geburtsdatum eingeschränkt wurde, hatte er damit durchaus Gelegenheit, seine Registrierung als pakistanischer Staatsangehöriger zu erwähnen und diesbezüglich eine Erklärung abzugeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erkennbar. Angesichts dessen, dass - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - seine widersprüchlichen Angaben in den verschiedenen Ländern zu seiner Staatsangehörigkeit für die Entscheidfindung des Gerichts unerheblich sind, kann sodann der rechtserhebliche Sachverhalt als vollständig und richtig erstellt erachtet werden. Schliesslich ergibt sich allein aus dem Umstand, dass das SEM betreffend die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit den unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten und der Lebenswirklichkeit anderer afghanischer Jugendlicher argumentierte, letztere aber nicht weiter ausführte, noch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Mithin sind auch diese Rügen unbegründet.
E. 4.5.1 Ferner wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ein, das SEM habe seine Vulnerabilität, die sich aus seinen Angaben zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Asylgründen sowie zu seinen Erlebnissen in anderen Dublin-Staaten ergeben würde, weder während der Erstbefragung UMA noch bei der Gesamtwürdigung seiner Aussagen berücksichtigt. Es seien keinerlei Bemühungen während der Erstbefragung UMA ersichtlich, die auf die Schaffung einer seiner Verletzlichkeit angemessenen Atmosphäre gezielt hätten. Weder sei Mitgefühl gezeigt, noch sei nach seinem Wohlbefinden gefragt worden. Das SEM habe auch nicht überprüft, wie sich die Erlebnisse auf seine Aussagen ausgewirkt hätten, obwohl es bereits in der Stellungnahme zum Alter darauf aufmerksam gemacht worden sei. Daraus gehe klar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hervor.
E. 4.5.2 Auch diese Rügen zielen ins Leere. So ist die Art und Weise der Durchführung der Erstbefragung UMA in keiner Weise zu beanstanden. Das SEM hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung zu den entsprechenden Einwänden der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Alter geäussert (vgl. ebenda S. 9 oben).
E. 4.6.1 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers zu den rumänischen Asylsystemmängeln (betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Einhaltung der Corona-Schutzmassnahmen und Misshandlungen durch die rumänische Polizei) falsch gewürdigt respektive nicht überprüft. Dadurch habe es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt.
E. 4.6.2 Dazu ist festzuhalten, dass das SEM die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung berücksichtigte und insofern keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar ist. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM diesbezüglich weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Mithin sind auch diese Rügen unbegründet.
E. 4.7 Schliesslich sind die Einwände in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Umstand, dass das SEM das Altersgutachten als einziges Beweismittel bezeichnete (vgl. Beschwerdeschrift Ziffern 3.1.2.1 f.), ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Ausführungen widersprüchlich sind, ist aufgrund der Begründung des SEM offensichtlich, dass es auch die Aussagen des Beschwerdeführers würdigte und es ihm sinngemäss lediglich vorhielt, selbst keine Beweismittel zu den Akten gereicht zu haben.
E. 4.8 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K16 zu Artikel 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat.
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 zu Artikel 17). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die rumänischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, ist die Zuständigkeit Rumäniens - unter Vorbehalt einer bestehenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Zielland die Schweiz gewesen sei und ihm die Fingerabdrücke in Rumänien mit Gewalt abgenommen worden seien, nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
E. 6.2.2 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht zunächst die medizinische Altersabklärung (vgl. Bst. D.a vorstehend). Diese stellt ein Indiz dar, wenn gemäss BVGE 2018 VI/3 auch ein sehr schwaches, wobei darauf hinzuweisen ist, dass immerhin eine Übereinstimmung des höchsten Durchschnittsalters der zahnmedizinischen Untersuchung sowie des tiefsten Durchschnittsalters der Schlüsselbeinanalyse gegeben ist. Der Beschwerdeführer reichte sodann keine Identitätsdokumente oder sonstige Dokumente ein, die seine angebliche Minderjährigkeit belegen könnten. Seine Aussagen zum Verbleib seiner Tazkera sind stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. 1090244-12/14 Ziffn. 1.06 und 4.03), weshalb sie nicht zu überzeugen vermögen. Auch seine Angaben dazu, wie er das von ihm angegebene Geburtsdatum erfahren haben soll, sind insbesondere in zeitlicher Hinsicht als äusserst unsubstanziiert und damit als unglaubhaft zu bezeichnen (vgl. 1090244-12/14 Ziff. 1.06). Ferner spricht vor allem die bereits in er angefochtenen Verfügung erwähnte Tatsache, dass er sein Geburtsjahr nach afghanischem Kalender nicht angeben konnte, gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums. Diesbezüglich brachte er nur vor, er habe vergessen, was auf seiner Tazkera gestanden habe (vgl. 1090244-12/14 Ziff. 1.06), was indes weder nachvollziehbar noch glaubhaft ist. Des Weiteren ist sein in Rumänien registriertes Geburtsdatum als Indiz gegen seine Minderjährigkeit zu werten respektive beeinträchtigt dieser Umstand zumindest seine persönliche Glaubwürdigkeit, auch wenn seine Erklärung hierfür durchaus nachvollziehbar ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er das Personalienblatt - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - sowohl in seiner Muttersprache als auch in Englisch in geübter Schrift ausfüllte. Dies lässt sich nicht mit seinen Aussagen vereinbaren, wonach er die Schule nie besucht und mit Schreiben Schwierigkeiten habe (vgl. 1090244-12/14 Ziff. 1.17.04). Das geübte Schriftbild kann sodann nicht mit seinen unsubstanziierten Aussagen zum Englischunterricht in Griechenland und zum achtmonatigen Schreibunterricht durch seinen Vater erklärt werden (vgl. 1090244-12/14 Ziffn. 1.17.04 und 9.01 [S. 13]). Mithin ist aufgrund seiner entsprechenden Aussagen seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt, was - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit berücksichtigt werden darf. Dies gilt umso mehr, als er mit seinen fehlenden Angaben zum Schulbesuch letztlich eine Übereinstimmungsprüfung mit seinen Altersangaben verunmöglichte. Sodann wurden - wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwogen - keine medizinischen Zeugnisse eingereicht, welche auf eine (ernsthafte) psychische Problematik hinweisen würden und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern seine behaupteten Erlebnisse in der Vergangenheit sein Aussageverhalten bezüglich der Fragen im Zusammenhang mit seinem Alter hätten beeinflussen sollen.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des bei den deutschen Behörden und in der Schweiz übereinstimmend angegebenen Geburtsdatums, seiner zeitlich übereinstimmenden Angaben (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.2.a. f.; Bst. F.a vorstehend) und des Umstandes, dass er von sich aus auf die in Rumänien angegebene Volljährigkeit hinwies - nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig betrachtet wird. Es erübrigt sich auf die weiteren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens ändert sich damit nichts. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.
E. 6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.3.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des BVGer etwa das Urteil D-2325/2021 vom 12. Juli 2021 E. 7.2 m.w.H.).
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2325/2021 vom 12. Juli 2021 E. 8.1 m.w.H.).
E. 6.4.2 Die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Es bedarf hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu und haben damit signalisiert, die Verantwortung für dessen Asylverfahren übernehmen zu wollen. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Rumänien mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Er wird sodann in Rumänien die Möglichkeit haben, ein Folgegesuch zu stellen (vgl. Urteil des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.4). Ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass sich die rumänischen Behörden nach seiner Rücküberstellung dorthin weigern könnten, ihn wieder aufzunehmen oder ihm den Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich.
E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer hat sodann mit seinen unsubstanziierten Vorbringen zu seiner Behandlung in Rumänien kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Die von ihm erwähnten Misshandlungen seitens der rumänischen Polizei sind zwar bedauerlich. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass es ihm offensteht und obliegt, sich diesbezüglich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen beziehungsweise an die rumänische Justiz zu wenden. Rumänien ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
E. 6.4.4.1 Betreffend die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Bst. E., H. und M. vorstehend) ist festzuhalten, dass diese nicht derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dies gilt auch für eine allfällige starke psychische Belastung und eine daraus resultierende Vulnerabilität des Beschwerdeführers, welche in der Beschwerdeschrift behauptet wurde, wofür indessen aufgrund der vorliegenden Arztberichte keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten nicht, dass er aufgrund seiner angegebenen Erlebnisse in der Vergangenheit psychische Probleme hätte, die einer fachärztlichen Behandlung bedürften.
E. 6.4.4.2 Im Übrigen verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur sowie über ein genügendes Angebot für psychiatrische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2 m.w.H.). Es liegen keine ausreichenden Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder ihm als Dublin-Rückkehrer verweigern würde. Entsprechende Hinweise ergeben sich insbesondere auch nicht aus seinem unsubstanziierten Vorbringen, wonach er dort zweimal gesagt habe, dass er (...) worden sei, indes nicht untersucht oder zum Arzt gebracht worden sei (vgl. 1090244-12/14 Ziff. 2.06 [S. 8]). Einer allfälligen im Wegweisungszeitpunkt auftretenden Suizidalität wäre sodann im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 5.3 m.w.H.).
E. 6.4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 6.4.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. An dieser Einschätzung vermögen weder die am 17. März 2021 eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C.b vorstehend), die mutmasslich einen anderen durch die Rechtsvertreterin vertretenen Asylsuchenden betreffen (vgl. hierzu die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S. 9), noch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene etwas zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die (Sub-)Subeventualanträge sind daher abzuweisen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Umstände von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3325/2021 Urteil vom 2. August 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2000, Afghanistan, alias B._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Marina Filou, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 8. März 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) 2004 geboren und damit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 28. Januar 2020 in Griechenland, am 29. November 2020 in Rumänien und am 2. März 2021 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 17. März 2021 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson - unter anderem zu seinem Alter, seinen Asylgesuchstellungen in den genannten Ländern sowie (summarisch) seinen Asylgründen befragt. Ihm wurde zudem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands, Rumäniens und Deutschlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. Er machte im Wesentlichen geltend, dass sein Zielland die Schweiz gewesen sei und er in Rumänien kein Asyl beantragt habe. Er sei von der Polizei gefasst und seine Fingerabdrücke seien mit Gewalt abgenommen worden. Bis in die Schweiz sei es ein qualvoller Weg gewesen; er habe gelitten und sei auf dem Reiseweg misshandelt und gefoltert worden. In Rumänien, wo er von Polizisten misshandelt beziehungsweise brutal verprügelt worden sei, sei es am schlimmsten gewesen. Selbst als er in verlassenen Ruinen gelebt habe, sei er nicht in Ruhe gelassen worden. Sein Asylgesuch sei dort abgelehnt worden. Flüchtlingen werde ein Blatt Papier gegeben, auf welchem stehe, dass sie einen Monat Zeit hätten, das Land zu verlassen. Wenn man dies nicht tue, würde man nach Serbien abgeschoben. Er habe in Rumänien zwar Geld erhalten, um sich selber zu versorgen, medizinische Unterstützung habe er aber keine erhalten. Sie seien 15 bis 20 Personen in einem kleinen Raum gewesen. Zum Schutz gegen Corona hätten sie nur eine Maske tragen müssen, wenn sie rausgegangen seien. In Rumänien habe er sich - wie in Griechenland - als Volljähriger ausgegeben, da ihm von anderen Leuten gesagt worden sei, man werde ihn dort nicht mehr so schnell gehen lassen, wenn er seine Minderjährigkeit offenlege. Angesprochen auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er sodann geltend, dass er aufgrund von im Heimatland erlittenen (...)verletzungen starke Schmerzen habe, wenn es kalt werde. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. C.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom gleichen Tag diverse Beweismittel (angeblich Tazkera seines Vaters und medizinische Unterlagen) zu den vorinstanzlichen Akten. D. D.a Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veranlasste das SEM im Anschluss an die Erstbefragung UMA eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______. Das entsprechende Gutachten vom 24. März 2021 kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren ergebe und er in einer Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde das 21. Lebensjahr sicher vollendet habe (Mindestalter). Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne somit nicht zutreffen. D.b Mit Schreiben vom 29. März 2021 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat der Altersabklärung und die Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2000 anzupassen. Dazu gewährte es ihm das rechtliche Gehör. E. Der Beschwerdeführer begab sich am 29. März 2021 in ärztliche Behandlung. Gemäss dem entsprechenden Arztbericht wurde bei ihm (...) diagnostiziert. Ausserdem ergibt sich daraus, dass er oftmals Gedankenkreisen sowie rezidivierende Schmerzen im Zusammenhang mit seinen (...)verletzungen habe. F. F.a In seiner Stellungnahme vom 1. April 2021 zum Alter machte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - im Wesentlichen geltend, dass das vorliegende Altersgutachten bei der Feststellung seines Alters nicht herangezogen werden könne (Mindestalter der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren sowie keine Überlappung der sich aus der Schlüsselbeinanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung ergebenden Altersspannen) und es auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankomme. Seine Aussagen anlässlich der Erstbefragung UMA, die mit zeitlichen Angaben verbunden seien, würden sein angegebenes Alter bestätigen. Auch seine Angaben, wonach er während des Opferfestes 2018 - gemäss Internetrecherche der Rechtsvertretung im August 2018 - (...) worden sei und er Afghanistan im Juli oder August 2019, ein Jahr nach diesem Vorfall, verlassen habe, seien konsequent und glaubhaft. Vorliegend sollte ohnehin die Qualität seiner Aussagen parallel zu seiner Verfassung und seinen Erlebnissen untersucht werden. So sei er in sehr jungem Alter von den Taliban (...) worden und habe den Tod seines Vaters mitansehen, eine Entführung durch die Taliban sowie eine fragliche Behandlung der (...)wunden erleben und schliesslich fliehen müssen. Hinzu kämen die schlimmen Erlebnisse auf dem Reiseweg (zumindest versuchte sexuelle Misshandlung von Schleppern sowie seine durch Polizisten und Schlepper zugefügten Körperverletzungen). Sein physischer und psychischer Gesundheitszustand sei sehr stark beeinträchtigt und dürfe nicht ausser Acht gelassen werden. F.b Das SEM mutierte in der Folge das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2000 und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. G. G.a Am 6. April 2021 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. G.b Mit Schreiben vom 12. April 2021, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mit dem Namen D._______, geboren am (...) 2004 und als pakistanischer Staatsangehöriger registriert wurde, lehnten die deutschen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen ab. Zur Begründung gaben sie an, der Beschwerdeführer sei in Deutschland als Minderjähriger erfasst, weshalb die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Im Übrigen erachte sich Deutschland auch aufgrund der "Eurodac"-Treffer nicht für zuständig und werde Griechenland oder Rumänien um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchen. G.c Gleichentags remonstrierte das SEM und legte dem Gesuch das durchgeführte Altersgutachten bei. G.d Die deutschen Behörden lehnten das Wiederaufnahmeersuchen erneut ab. Sie wiesen darauf hin, dass sie die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht hätten, wobei die Antwort noch ausstehend sei. H. Am 14. April 2021 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass dieser anlässlich eines Gespräches Selbstmordgedanken in Bezug auf eine mögliche Wegweisung in einen Dublin-Staat geäussert habe. I. I.a Am 15. April 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. I.b Diesem Gesuch entsprachen die rumänischen Behörden am 27. April 2021 gestützt auf dieselbe Bestimmung. Sie teilten dem SEM dabei mit, dass der Beschwerdeführer in Rumänien mit dem Namen B._______, geboren am (...) und als pakistanischer Staatsangehöriger registriert sei. J. J.a Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 - eröffnet am 13. Juli 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2000 laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. J.b In Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hielt es zusammengefasst fest, dass das vorliegende Altersgutachten - auch wenn es nur ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit darstelle - ein Indiz sei und für die Feststellung seines Alters herangezogen werden könne. Dessen Beweiswert sei wiederum erhöht durch die Tatsache, dass es aufgrund fehlender Identifikationsdokumente das einzige Beweismittel darstelle, auf welches abgestellt werden könne. Obwohl sodann einige der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung UMA korrekt seien (bspw. seine Angaben zum registrierten Alter in Deutschland und Rumänien), würden etliche andere Angaben erhebliche Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit aufkommen lassen (bspw. Unkenntnis des Geburtsjahres nach afghanischem Kalender). Letztlich sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass er sich sowohl in Rumänien als auch in Deutschland als pakistanischer Staatsangehöriger ausgegeben habe. Seine stark von der Lebenswirklichkeit anderer afghanischer Jugendlicher abweichenden Angaben anlässlich der Erstbefragung UMA würden nicht darauf hindeuten, dass er tatsächlich afghanischer Staatsangehöriger sei. Trotz angeblich fehlender Schulbildung habe er denn auch das Personalienblatt sowohl in Paschtu wie auch in Englisch ausfüllen können. Seine afghanische Staatsangehörigkeit bleibe also fraglich. Zusammenfassend vermöchten seine unklaren und widersprüchlichen Angaben anlässlich der Erstbefragung UMA, insbesondere zu seiner Identität und seiner Biografie, dem Anspruch einer logisch nachvollziehbaren, konsistenten und widerspruchsfreien Begründung seines Alters nicht gerecht zu werden. Mithin habe er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu begründen vermocht. Weitergehend (insb. auch betreffend die Erwägungen des SEM zur Zuständigkeit Rumäniens und einer Überstellung dorthin) wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. K. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2021 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungs- und Begründungspflicht zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, gemäss Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien auf das Asylgesuch einzutreten, subsubeventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch selbsteinzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Juli 2021 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Darin enthalten sind - neben dem bereits erwähnten Arztbericht vom 29. März 2021 (vgl. Bst. E vorstehend) - zahlreiche weitere Arztberichte. Aus diesen ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen am linken (...) leidet, die auf einen (...) vor etwa fünf Jahren zurückzuführen seien. Ausserdem berichtete er über Blut im Urin und Schmerzen beim Wasserlösen. Diagnostiziert wurde ein (...) sowie sporadisches Nasenbluten. Eine (aktuelle) (...) sowie ein Infekt wurden indes ausgeschlossen. Ein durchgeführter Combur-Test war ebenfalls negativ. Ausserdem konnte bei einer Röntgenuntersuchung kein (...) in seinen (...) nachgewiesen werden und seine Knochenstrukturen erwiesen sich unauffällig und ohne Defekte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der SEM-Verfügung vom 9. Juli 2021. Darin ist (auch) das sinngemässe Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums zu erkennen. Über dieses Begehren ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-3464/2021 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-3041/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (und mithin der Begründungspflicht) sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.3 4.3.1 Konkret bemängelt der Beschwerdeführer, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem es für die Beurteilung seines Alters das durchgeführte Altersgutachten herangezogen habe, obwohl diesem aus wissenschaftlichen Gründen überhaupt kein Beweiswert zukomme. So habe die Schlüsselbeinanalyse eine Seitenvariante ausgewiesen, wobei in solchen Fällen die Gutachter die weniger entwickelte Seite und nicht - wie vorliegend - die weiter entwickelte Variante als Basis für die Feststellung des Mindestalters nehmen würden. 4.3.2 Dazu ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise im Altersgutachten damit begründet wurde, dass entsprechend aktueller Erkenntnisse in der Literatur für die Begutachtung die weiter entwickelte Seite herangezogen werde, wobei diese Begründung mit einer Literaturangabe versehen wurde (vgl. Akten SEM 1090244-19/7 S. 4). Demgegenüber wurde der vorgenannte Einwand in der Beschwerdeschrift durch nichts untermauert und stellt damit letztlich eine unbelegte Behauptung dar. Bei dieser Ausgangslage besteht für das Gericht kein Anlass, die Vorgehensweise der die Altersabklärung durchführenden Gutachter in Frage zu stellen. Mithin ist diesbezüglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM erkennbar, weshalb die entsprechende Rüge ins Leere zielt. 4.4 4.4.1 In der Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer weiter, dass das SEM mit der angeblichen Identitätstäuschung gegen seine Minderjährigkeit argumentiert habe. Es habe in seinem Entscheid ausgeführt, dass er sich in Deutschland und Rumänien als Pakistaner habe registrieren lassen, ohne ihm dazu - entgegen seiner üblichen Vorgehensweise - das rechtliche Gehör gewährt zu haben. 4.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Erstbefragung UMA auf die von ihm in den genannten Ländern angegebenen Personalien angesprochen wurde (vgl. 1090244-12/14 Ziff. 2.06). Auch wenn die entsprechende Frage konkretisierend auf den Namen und das Geburtsdatum eingeschränkt wurde, hatte er damit durchaus Gelegenheit, seine Registrierung als pakistanischer Staatsangehöriger zu erwähnen und diesbezüglich eine Erklärung abzugeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erkennbar. Angesichts dessen, dass - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - seine widersprüchlichen Angaben in den verschiedenen Ländern zu seiner Staatsangehörigkeit für die Entscheidfindung des Gerichts unerheblich sind, kann sodann der rechtserhebliche Sachverhalt als vollständig und richtig erstellt erachtet werden. Schliesslich ergibt sich allein aus dem Umstand, dass das SEM betreffend die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit den unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten und der Lebenswirklichkeit anderer afghanischer Jugendlicher argumentierte, letztere aber nicht weiter ausführte, noch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Mithin sind auch diese Rügen unbegründet. 4.5 4.5.1 Ferner wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ein, das SEM habe seine Vulnerabilität, die sich aus seinen Angaben zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Asylgründen sowie zu seinen Erlebnissen in anderen Dublin-Staaten ergeben würde, weder während der Erstbefragung UMA noch bei der Gesamtwürdigung seiner Aussagen berücksichtigt. Es seien keinerlei Bemühungen während der Erstbefragung UMA ersichtlich, die auf die Schaffung einer seiner Verletzlichkeit angemessenen Atmosphäre gezielt hätten. Weder sei Mitgefühl gezeigt, noch sei nach seinem Wohlbefinden gefragt worden. Das SEM habe auch nicht überprüft, wie sich die Erlebnisse auf seine Aussagen ausgewirkt hätten, obwohl es bereits in der Stellungnahme zum Alter darauf aufmerksam gemacht worden sei. Daraus gehe klar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hervor. 4.5.2 Auch diese Rügen zielen ins Leere. So ist die Art und Weise der Durchführung der Erstbefragung UMA in keiner Weise zu beanstanden. Das SEM hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung zu den entsprechenden Einwänden der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Alter geäussert (vgl. ebenda S. 9 oben). 4.6 4.6.1 In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, das SEM habe die Aussagen des Beschwerdeführers zu den rumänischen Asylsystemmängeln (betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Einhaltung der Corona-Schutzmassnahmen und Misshandlungen durch die rumänische Polizei) falsch gewürdigt respektive nicht überprüft. Dadurch habe es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. 4.6.2 Dazu ist festzuhalten, dass das SEM die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung berücksichtigte und insofern keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar ist. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM diesbezüglich weitere Abklärungen hätte treffen müssen. Mithin sind auch diese Rügen unbegründet. 4.7 Schliesslich sind die Einwände in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Umstand, dass das SEM das Altersgutachten als einziges Beweismittel bezeichnete (vgl. Beschwerdeschrift Ziffern 3.1.2.1 f.), ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Ausführungen widersprüchlich sind, ist aufgrund der Begründung des SEM offensichtlich, dass es auch die Aussagen des Beschwerdeführers würdigte und es ihm sinngemäss lediglich vorhielt, selbst keine Beweismittel zu den Akten gereicht zu haben. 4.8 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K16 zu Artikel 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 zu Artikel 17). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6. 6.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die rumänischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten, ist die Zuständigkeit Rumäniens - unter Vorbehalt einer bestehenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben. Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Zielland die Schweiz gewesen sei und ihm die Fingerabdrücke in Rumänien mit Gewalt abgenommen worden seien, nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 6.2.2 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht zunächst die medizinische Altersabklärung (vgl. Bst. D.a vorstehend). Diese stellt ein Indiz dar, wenn gemäss BVGE 2018 VI/3 auch ein sehr schwaches, wobei darauf hinzuweisen ist, dass immerhin eine Übereinstimmung des höchsten Durchschnittsalters der zahnmedizinischen Untersuchung sowie des tiefsten Durchschnittsalters der Schlüsselbeinanalyse gegeben ist. Der Beschwerdeführer reichte sodann keine Identitätsdokumente oder sonstige Dokumente ein, die seine angebliche Minderjährigkeit belegen könnten. Seine Aussagen zum Verbleib seiner Tazkera sind stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. 1090244-12/14 Ziffn. 1.06 und 4.03), weshalb sie nicht zu überzeugen vermögen. Auch seine Angaben dazu, wie er das von ihm angegebene Geburtsdatum erfahren haben soll, sind insbesondere in zeitlicher Hinsicht als äusserst unsubstanziiert und damit als unglaubhaft zu bezeichnen (vgl. 1090244-12/14 Ziff. 1.06). Ferner spricht vor allem die bereits in er angefochtenen Verfügung erwähnte Tatsache, dass er sein Geburtsjahr nach afghanischem Kalender nicht angeben konnte, gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums. Diesbezüglich brachte er nur vor, er habe vergessen, was auf seiner Tazkera gestanden habe (vgl. 1090244-12/14 Ziff. 1.06), was indes weder nachvollziehbar noch glaubhaft ist. Des Weiteren ist sein in Rumänien registriertes Geburtsdatum als Indiz gegen seine Minderjährigkeit zu werten respektive beeinträchtigt dieser Umstand zumindest seine persönliche Glaubwürdigkeit, auch wenn seine Erklärung hierfür durchaus nachvollziehbar ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er das Personalienblatt - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - sowohl in seiner Muttersprache als auch in Englisch in geübter Schrift ausfüllte. Dies lässt sich nicht mit seinen Aussagen vereinbaren, wonach er die Schule nie besucht und mit Schreiben Schwierigkeiten habe (vgl. 1090244-12/14 Ziff. 1.17.04). Das geübte Schriftbild kann sodann nicht mit seinen unsubstanziierten Aussagen zum Englischunterricht in Griechenland und zum achtmonatigen Schreibunterricht durch seinen Vater erklärt werden (vgl. 1090244-12/14 Ziffn. 1.17.04 und 9.01 [S. 13]). Mithin ist aufgrund seiner entsprechenden Aussagen seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt, was - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit berücksichtigt werden darf. Dies gilt umso mehr, als er mit seinen fehlenden Angaben zum Schulbesuch letztlich eine Übereinstimmungsprüfung mit seinen Altersangaben verunmöglichte. Sodann wurden - wie bereits in der angefochtenen Verfügung erwogen - keine medizinischen Zeugnisse eingereicht, welche auf eine (ernsthafte) psychische Problematik hinweisen würden und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern seine behaupteten Erlebnisse in der Vergangenheit sein Aussageverhalten bezüglich der Fragen im Zusammenhang mit seinem Alter hätten beeinflussen sollen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des bei den deutschen Behörden und in der Schweiz übereinstimmend angegebenen Geburtsdatums, seiner zeitlich übereinstimmenden Angaben (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.2.a. f.; Bst. F.a vorstehend) und des Umstandes, dass er von sich aus auf die in Rumänien angegebene Volljährigkeit hinwies - nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er als volljährig betrachtet wird. Es erübrigt sich auf die weiteren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens ändert sich damit nichts. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. 6.3 6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.3.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des BVGer etwa das Urteil D-2325/2021 vom 12. Juli 2021 E. 7.2 m.w.H.). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. Urteil des BVGer D-2325/2021 vom 12. Juli 2021 E. 8.1 m.w.H.). 6.4.2 Die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Es bedarf hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu und haben damit signalisiert, die Verantwortung für dessen Asylverfahren übernehmen zu wollen. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Rumänien mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Er wird sodann in Rumänien die Möglichkeit haben, ein Folgegesuch zu stellen (vgl. Urteil des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.4). Ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass sich die rumänischen Behörden nach seiner Rücküberstellung dorthin weigern könnten, ihn wieder aufzunehmen oder ihm den Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. 6.4.3 Der Beschwerdeführer hat sodann mit seinen unsubstanziierten Vorbringen zu seiner Behandlung in Rumänien kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Die von ihm erwähnten Misshandlungen seitens der rumänischen Polizei sind zwar bedauerlich. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass es ihm offensteht und obliegt, sich diesbezüglich an die dafür zuständigen staatlichen Stellen beziehungsweise an die rumänische Justiz zu wenden. Rumänien ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 6.4.4 6.4.4.1 Betreffend die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Bst. E., H. und M. vorstehend) ist festzuhalten, dass diese nicht derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dies gilt auch für eine allfällige starke psychische Belastung und eine daraus resultierende Vulnerabilität des Beschwerdeführers, welche in der Beschwerdeschrift behauptet wurde, wofür indessen aufgrund der vorliegenden Arztberichte keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten nicht, dass er aufgrund seiner angegebenen Erlebnisse in der Vergangenheit psychische Probleme hätte, die einer fachärztlichen Behandlung bedürften. 6.4.4.2 Im Übrigen verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur sowie über ein genügendes Angebot für psychiatrische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2 m.w.H.). Es liegen keine ausreichenden Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder ihm als Dublin-Rückkehrer verweigern würde. Entsprechende Hinweise ergeben sich insbesondere auch nicht aus seinem unsubstanziierten Vorbringen, wonach er dort zweimal gesagt habe, dass er (...) worden sei, indes nicht untersucht oder zum Arzt gebracht worden sei (vgl. 1090244-12/14 Ziff. 2.06 [S. 8]). Einer allfälligen im Wegweisungszeitpunkt auftretenden Suizidalität wäre sodann im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 5.3 m.w.H.). 6.4.5 6.4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.4.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. An dieser Einschätzung vermögen weder die am 17. März 2021 eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C.b vorstehend), die mutmasslich einen anderen durch die Rechtsvertreterin vertretenen Asylsuchenden betreffen (vgl. hierzu die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S. 9), noch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene etwas zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die (Sub-)Subeventualanträge sind daher abzuweisen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Umstände von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: