Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am B._______ geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am D._______ in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 4. Mai 2021 stellte das SEM bei den österreichischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). A.d Am 11. Mai 2021 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher angeführten Geburtsdatum vom B._______ fest. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Österreich gewährt. In diesem Zusammenhang führte er an, er habe sich während (Nennung Dauer) in Österreich aufgehalten. Das Camp sei wie ein Gefängnis gewesen. Er habe weder Schulunterricht gehabt noch das Camp verlassen dürfen. Er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, da sein Asylgesuch zweimal abgelehnt und ihm mit der Abschiebung nach Afghanistan gedroht worden sei. Zum Gesundheitszustand erklärte er, er leide seit (Nennung Dauer) an (Nennung Leiden). Weder in Afghanistan noch in Österreich sei er deswegen untersucht worden. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung führte er aus, keine psychischen Probleme zu haben. A.e Am 12. Mai 2021 sowie am 18. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer jeweils medizinische Unterlagen ein. A.f Am 26. Mai 2021 beantworteten die österreichischen Behörden das Informationsersuchen des SEM. Sie teilten mit, der Beschwerdeführer habe sich unter den Personalien (Nennung Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) in Österreich registrieren lassen. Eine Altersfeststellung sei nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bislang nicht als Minderjähriger ausgegeben. Bei der angeführten Identität handle es sich um die Verfahrensidentität und beruhe auf den Angaben des Beschwerdeführers. Laut Aussagen im Asylverfahren seien Dokumente vorhanden, welche sich jedoch im Herkunftsland befinden würden. Das Asylgesuch sei am (Nennung Datum) in erster Instanz abgelehnt worden und es bestehe ein laufendes Beschwerdeverfahren vor zweiter Instanz. A.g Die am (Nennung Zeitpunkt) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren. Sein wahrscheinliches Alter liege zwischen 20 und 23 Jahren. Daraufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters mit Geburtsdatum vom E._______. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 7. Juni 2021 unter Hinweis auf eine gewisse Unklarheit des Ergebnisses des Gutachtens, was dessen Aussagekraft relativiere, am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. A.h Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den E._______ angepasst. Der Beschwerdeführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.i Am 15. Juni 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die österreichischen Behörden hiessen das Ersuchen mit Schreiben vom 17. Juni 2021 (Eingang beim SEM: 18. Juni 2021) im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO gut. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 - eröffnet am 28. Juni 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den E._______. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2021 mit Beschwerde vom 1. Juli 2021 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Seiner Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der SEM-Verfügung vom 24. Juni 2021. Darin ist (auch) das sinngemässe Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums auf den B._______ zu erkennen. Über dieses Begehren ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-3082/2021 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den E._______ mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung seines Gesuches geltend gemacht, am B._______ geboren und damit noch minderjährig zu sein. Seine Angaben an der EB UMA zu seinem Geburtsdatum sowie zu seiner schulischen Laufbahn in Afghanistan seien vage, einsilbig und ungenau ausgefallen. Er habe ferner keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche die dargelegte Minderjährigkeit zu untermauern vermöchten. Aus der Antwort der österreichischen Behörden auf das Informationsersuchen vom 26. Mai 2021 sei zu entnehmen, dass er in Österreich als volljährige Person ein Asylverfahren durchlaufen habe. Sodann habe die am (Nennung Zeitpunkt) durchgeführte 3-Säulen-Modell-Analyse zur Altersbestimmung ein wahrscheinliches Alter von 20 bis 23 Jahren ergeben. Das zu berücksichtigende, höchste Mindestalter werde mit 19 Jahren benannt und das angegebene Alter von 17 Jahren und 3 Monaten als nicht plausibel qualifiziert. Das SEM habe sich deshalb in der Einschätzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestärkt gesehen, dass er volljährig sei. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwendungen vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Seine Erklärung, in Österreich infolge von Übersetzungsproblemen fälschlicherweise als Erwachsener registriert und ansonsten als Minderjähriger behandelt worden zu sein, sei als Schutzbehauptung anzusehen. Er habe in Österreich nachweislich ein Asylverfahren als Erwachsener durchlaufen, wo er nirgends geltend gemacht habe, minderjährig zu sein. Überdies sei kein Grund ersichtlich, das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten gehe nämlich sowohl bei der Beurteilung der zahnärztlichen als auch der radiologischen Untersuchungen davon aus, dass der Beschwerdeführer über 18 Jahre alt sei. Werde bei der Prüfung eines Asylgesuchs festgestellt, dass die asylsuchende Person ihr geltend gemachtes Alter nicht glaubhaft machen könne, sei sicherzustellen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit dieser Feststellung in Einklang stehe, was auch gelte, wenn sich das richtige Geburtsdatum mangels rechtsgenüglicher Beweismittel nicht exakt feststellen lasse. Das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten überwiege dabei das Interesse an deren Richtigkeit (mit Verweis auf das Urteil BVGer D-8083/2016 vom 18. Januar 2017). Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten das Wiederaufnahmeersuchen am 18. Juni 2021 gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Österreich sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden, weshalb der Beschwerdeführer sich mit einer Beschwerde oder Anzeige an die zuständigen Stellen wenden könne, sollte er sich durch österreichischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Österreich sei weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen weder systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem noch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Österreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Österreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Insgesamt würden sich somit keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerdeschrift dagegen ein, er könne nicht nach Österreich zurück, weil er dann nach Afghanistan deportiert werde. Er habe sich in Österreich während (Nennung Dauer) in einem (Nennung Zentrum) aufgehalten. Im Zentrum seien die Insassen von Polizisten geschlagen und seine (...) Kollegen alle nach Afghanistan deportiert worden. Er könne seine Familie nicht kontaktieren, er wisse nicht, ob seine Angehörigen noch am Leben seien und was für ein Schicksal er im Falle einer Rückschaffung nach Afghanistan zu erwarten habe. Zudem sei die medizinische Versorgung in Österreich unzureichend gewesen.
E. 6.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 4.3 hievor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb nachstehend vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden.
E. 6.2 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den E._______ festgesetzt. Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht insbesondere die forensische Altersschätzung, welche ein wahrscheinliches Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergab, wobei sein wahrscheinliches Alter mit 20 bis 23 Jahren erheblich darüber liegen dürfte. Zudem verwies das SEM überzeugend auf die unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum und seiner schulischen Laufbahn sowie auf die gänzlich fehlenden Identitätsdokumente. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. In der Beschwerde wurde diesen Argumenten weder Konkretes noch Stichhaltiges entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer wies einzig darauf hin, dass er seine Familie - wohl zwecks Beschaffung von Identitätsdokumenten zum Beweis der Minderjährigkeit - nicht kontaktieren könne und er nicht wisse, ob seine Angehörigen noch am Leben seien. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt geltend gemacht, ohne jedoch auch nur ansatzweise zu konkretisieren, weshalb er seine Familienangehörigen derzeit nicht kontaktieren könne, obwohl er gemäss seinen Ausführungen in der EB UMA mit ihnen nach seiner Ausreise telefonischen Kontakt hatte und in Aussicht stellte, mit seinen (Nennung Verwandte) erneut in Kontakt zu treten (vgl. SEM act. 1095223-18/13, Ziffn. 2.01 und 4.07). Bis anhin wurden indes bezeichnenderweise keine entsprechenden Dokumente - so insbesondere die sich bei den (Nennung Verwandte) zuhause befindliche (Nennung Dokument) (vgl. SEM act. 1095223-18/13, Ziff. 4.03) - zu den Akten gereicht. Die Einreichung solcher Dokumente muss nach dem Gesagten in antizipierender Beweiswürdigung nicht abgewartet werden.
E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den E._______ festgesetzt.
E. 6.4 Die Vorinstanz ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die österreichischen Behörden gelangt.
E. 7.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am D._______ in Österreich Asyl beantragte. Am 15. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde am 17. Juni 2021 (Eingang SEM: 18. Juni 2021) gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe kritisiert, er sei während seines Aufenthalts in Österreich die ganze Zeit in einem (Nennung Zentrum) untergebracht und die medizinische Versorgung sei unzureichend gewesen, ist Folgendes festzuhalten: Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Österreich hat die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik vermag an diesen Feststellungen nichts zu äussern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen den abschlägigen Asylentscheid in Österreich eine Beschwerde einreichte, die derzeit noch hängig ist. Der Ausgang seines Beschwerdeverfahrens ist demnach noch gar nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3.1 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. Bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem legte er nicht dar, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs - welches in Österreich derzeit in zweiter Instanz hängig ist - mangelhaft gewesen sein könnte und eine allenfalls angeordnete Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich führt vorliegend nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. Ausserdem liegen keine konkreten Hinweise vor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass ihm Österreich die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthielte. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.3.3 Sodann ist hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung sich als unzulässig erweisen würde oder aus humanitären Gründen davon abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine substanziierten Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Das in der Beschwerdeschrift gemachte Vorbringen, er habe in Österreich nicht einmal Medikamente gegen (Nennung Leiden), geschweige denn eine Behandlung deswegen erhalten, lässt sich in Ermangelung irgendwelcher Belege durch das Gericht nicht überprüfen. Es ist jedoch als blosse Parteibehauptung zu werten, zumal nach Durchsicht der aktenkundigen medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführer im Rahmen der im Dublin-Verfahren durchgeführten mehreren ärztlichen Visiten offenbar solche (Nennung Leiden), die ihm zufolge eine Behandlung als indiziert erscheinen liessen, bislang mit keinem Wort erwähnt hat.
E. 7.3.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 7.4 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeordnet.
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Der am 2. Juli 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde im Dublin-Verfahren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird - was das Dublin-Verfahren betrifft - abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Über das Begehren, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den B._______ zurückzusetzen, wird im separaten Verfahren D-3082/2021 entschieden.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3041/2021 Urteil vom 7. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am B._______ geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am D._______ in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 4. Mai 2021 stellte das SEM bei den österreichischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). A.d Am 11. Mai 2021 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinem bisher angeführten Geburtsdatum vom B._______ fest. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Österreich gewährt. In diesem Zusammenhang führte er an, er habe sich während (Nennung Dauer) in Österreich aufgehalten. Das Camp sei wie ein Gefängnis gewesen. Er habe weder Schulunterricht gehabt noch das Camp verlassen dürfen. Er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, da sein Asylgesuch zweimal abgelehnt und ihm mit der Abschiebung nach Afghanistan gedroht worden sei. Zum Gesundheitszustand erklärte er, er leide seit (Nennung Dauer) an (Nennung Leiden). Weder in Afghanistan noch in Österreich sei er deswegen untersucht worden. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung führte er aus, keine psychischen Probleme zu haben. A.e Am 12. Mai 2021 sowie am 18. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer jeweils medizinische Unterlagen ein. A.f Am 26. Mai 2021 beantworteten die österreichischen Behörden das Informationsersuchen des SEM. Sie teilten mit, der Beschwerdeführer habe sich unter den Personalien (Nennung Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) in Österreich registrieren lassen. Eine Altersfeststellung sei nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bislang nicht als Minderjähriger ausgegeben. Bei der angeführten Identität handle es sich um die Verfahrensidentität und beruhe auf den Angaben des Beschwerdeführers. Laut Aussagen im Asylverfahren seien Dokumente vorhanden, welche sich jedoch im Herkunftsland befinden würden. Das Asylgesuch sei am (Nennung Datum) in erster Instanz abgelehnt worden und es bestehe ein laufendes Beschwerdeverfahren vor zweiter Instanz. A.g Die am (Nennung Zeitpunkt) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren. Sein wahrscheinliches Alter liege zwischen 20 und 23 Jahren. Daraufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters mit Geburtsdatum vom E._______. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 7. Juni 2021 unter Hinweis auf eine gewisse Unklarheit des Ergebnisses des Gutachtens, was dessen Aussagekraft relativiere, am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. A.h Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den E._______ angepasst. Der Beschwerdeführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.i Am 15. Juni 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die österreichischen Behörden hiessen das Ersuchen mit Schreiben vom 17. Juni 2021 (Eingang beim SEM: 18. Juni 2021) im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO gut. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 - eröffnet am 28. Juni 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den E._______. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2021 mit Beschwerde vom 1. Juli 2021 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM zu prüfen. In formeller Hinsicht ersuchte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Seiner Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der SEM-Verfügung vom 24. Juni 2021. Darin ist (auch) das sinngemässe Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums auf den B._______ zu erkennen. Über dieses Begehren ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-3082/2021 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den E._______ mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Der Beschwerdeführer habe bei der Einreichung seines Gesuches geltend gemacht, am B._______ geboren und damit noch minderjährig zu sein. Seine Angaben an der EB UMA zu seinem Geburtsdatum sowie zu seiner schulischen Laufbahn in Afghanistan seien vage, einsilbig und ungenau ausgefallen. Er habe ferner keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche die dargelegte Minderjährigkeit zu untermauern vermöchten. Aus der Antwort der österreichischen Behörden auf das Informationsersuchen vom 26. Mai 2021 sei zu entnehmen, dass er in Österreich als volljährige Person ein Asylverfahren durchlaufen habe. Sodann habe die am (Nennung Zeitpunkt) durchgeführte 3-Säulen-Modell-Analyse zur Altersbestimmung ein wahrscheinliches Alter von 20 bis 23 Jahren ergeben. Das zu berücksichtigende, höchste Mindestalter werde mit 19 Jahren benannt und das angegebene Alter von 17 Jahren und 3 Monaten als nicht plausibel qualifiziert. Das SEM habe sich deshalb in der Einschätzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestärkt gesehen, dass er volljährig sei. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwendungen vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Seine Erklärung, in Österreich infolge von Übersetzungsproblemen fälschlicherweise als Erwachsener registriert und ansonsten als Minderjähriger behandelt worden zu sein, sei als Schutzbehauptung anzusehen. Er habe in Österreich nachweislich ein Asylverfahren als Erwachsener durchlaufen, wo er nirgends geltend gemacht habe, minderjährig zu sein. Überdies sei kein Grund ersichtlich, das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten gehe nämlich sowohl bei der Beurteilung der zahnärztlichen als auch der radiologischen Untersuchungen davon aus, dass der Beschwerdeführer über 18 Jahre alt sei. Werde bei der Prüfung eines Asylgesuchs festgestellt, dass die asylsuchende Person ihr geltend gemachtes Alter nicht glaubhaft machen könne, sei sicherzustellen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit dieser Feststellung in Einklang stehe, was auch gelte, wenn sich das richtige Geburtsdatum mangels rechtsgenüglicher Beweismittel nicht exakt feststellen lasse. Das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten überwiege dabei das Interesse an deren Richtigkeit (mit Verweis auf das Urteil BVGer D-8083/2016 vom 18. Januar 2017). Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten das Wiederaufnahmeersuchen am 18. Juni 2021 gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Österreich sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden, weshalb der Beschwerdeführer sich mit einer Beschwerde oder Anzeige an die zuständigen Stellen wenden könne, sollte er sich durch österreichischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Österreich sei weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen weder systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem noch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Österreich verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Österreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Insgesamt würden sich somit keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerdeschrift dagegen ein, er könne nicht nach Österreich zurück, weil er dann nach Afghanistan deportiert werde. Er habe sich in Österreich während (Nennung Dauer) in einem (Nennung Zentrum) aufgehalten. Im Zentrum seien die Insassen von Polizisten geschlagen und seine (...) Kollegen alle nach Afghanistan deportiert worden. Er könne seine Familie nicht kontaktieren, er wisse nicht, ob seine Angehörigen noch am Leben seien und was für ein Schicksal er im Falle einer Rückschaffung nach Afghanistan zu erwarten habe. Zudem sei die medizinische Versorgung in Österreich unzureichend gewesen. 6. 6.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 4.3 hievor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb nachstehend vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. 6.2 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den E._______ festgesetzt. Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht insbesondere die forensische Altersschätzung, welche ein wahrscheinliches Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergab, wobei sein wahrscheinliches Alter mit 20 bis 23 Jahren erheblich darüber liegen dürfte. Zudem verwies das SEM überzeugend auf die unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum und seiner schulischen Laufbahn sowie auf die gänzlich fehlenden Identitätsdokumente. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. In der Beschwerde wurde diesen Argumenten weder Konkretes noch Stichhaltiges entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer wies einzig darauf hin, dass er seine Familie - wohl zwecks Beschaffung von Identitätsdokumenten zum Beweis der Minderjährigkeit - nicht kontaktieren könne und er nicht wisse, ob seine Angehörigen noch am Leben seien. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt geltend gemacht, ohne jedoch auch nur ansatzweise zu konkretisieren, weshalb er seine Familienangehörigen derzeit nicht kontaktieren könne, obwohl er gemäss seinen Ausführungen in der EB UMA mit ihnen nach seiner Ausreise telefonischen Kontakt hatte und in Aussicht stellte, mit seinen (Nennung Verwandte) erneut in Kontakt zu treten (vgl. SEM act. 1095223-18/13, Ziffn. 2.01 und 4.07). Bis anhin wurden indes bezeichnenderweise keine entsprechenden Dokumente - so insbesondere die sich bei den (Nennung Verwandte) zuhause befindliche (Nennung Dokument) (vgl. SEM act. 1095223-18/13, Ziff. 4.03) - zu den Akten gereicht. Die Einreichung solcher Dokumente muss nach dem Gesagten in antizipierender Beweiswürdigung nicht abgewartet werden. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den E._______ festgesetzt. 6.4 Die Vorinstanz ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die österreichischen Behörden gelangt. 7. 7.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am D._______ in Österreich Asyl beantragte. Am 15. Juni 2021 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde am 17. Juni 2021 (Eingang SEM: 18. Juni 2021) gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe kritisiert, er sei während seines Aufenthalts in Österreich die ganze Zeit in einem (Nennung Zentrum) untergebracht und die medizinische Versorgung sei unzureichend gewesen, ist Folgendes festzuhalten: Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Österreich hat die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik vermag an diesen Feststellungen nichts zu äussern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen den abschlägigen Asylentscheid in Österreich eine Beschwerde einreichte, die derzeit noch hängig ist. Der Ausgang seines Beschwerdeverfahrens ist demnach noch gar nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 7.3.1 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. Bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem legte er nicht dar, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs - welches in Österreich derzeit in zweiter Instanz hängig ist - mangelhaft gewesen sein könnte und eine allenfalls angeordnete Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich führt vorliegend nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. Ausserdem liegen keine konkreten Hinweise vor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass ihm Österreich die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthielte. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3.3 Sodann ist hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung sich als unzulässig erweisen würde oder aus humanitären Gründen davon abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine substanziierten Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Das in der Beschwerdeschrift gemachte Vorbringen, er habe in Österreich nicht einmal Medikamente gegen (Nennung Leiden), geschweige denn eine Behandlung deswegen erhalten, lässt sich in Ermangelung irgendwelcher Belege durch das Gericht nicht überprüfen. Es ist jedoch als blosse Parteibehauptung zu werten, zumal nach Durchsicht der aktenkundigen medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführer im Rahmen der im Dublin-Verfahren durchgeführten mehreren ärztlichen Visiten offenbar solche (Nennung Leiden), die ihm zufolge eine Behandlung als indiziert erscheinen liessen, bislang mit keinem Wort erwähnt hat. 7.3.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 7.4 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeordnet.
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Der am 2. Juli 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde im Dublin-Verfahren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird - was das Dublin-Verfahren betrifft - abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Über das Begehren, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den B._______ zurückzusetzen, wird im separaten Verfahren D-3082/2021 entschieden.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: