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D-2765/2021

D-2765/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (...) (gemäss Personalienblatt ausgefüllt in B._______) beziehungsweise am (...) (gemäss Personalienblatt ausgefüllt in C._______) geboren. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in D._______ um Asyl ersucht hatte. C. Am 22. April 2021 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei revidierte der Beschwerdeführer die Angaben zu seinem Geburtsdatum auf den (...). Er reichte eine Kopie seiner Tazkera sowie Dokumente seines Vaters ein. Das SEM erfasst in der Folge den Beschwerdeführer im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) mit dem Geburtsdatum (...). D. D.a Die (...) Behörden teilten am (...) auf ein Informationsersuchen des SEM vom (...) hin mit, dass der Beschwerdeführer in D._______ ursprünglich mit dem Geburtsdatum (...) beziehungsweise (....) registriert worden sei. Der Antwort der (...) Behörden lag eine am (...) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse zur Altersbestimmung bei. Diese ergab ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Sein geringstmögliches «wahrscheinliche» Alter betrug gemäss dem Befund (...) Jahre. Aufgrund des Ergebnisses dieser Altersabklärung sei sein Geburtsdatum auf den (...) geändert worden. D.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2021 mit, er werde für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) angepasst. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zur Altersanpassung und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach D._______. D.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. Mai 2021 hierzu Stellung und reichte er einen Bericht des Universitären Zentrums für Zahnmedizin B._______ vom (...) ein, wonach er an starken Zahnschmerzen leide. E. Am (...) ersuchte das SEM die (...) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die (...) Behörden hiessen das Ersuchen am (...) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 - eröffnet am Folgetag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach D._______ an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...). Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses per 4. Juni 2021 mit. H. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021 mit Beschwerde vom 11. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern, auf das Asylgesuch einzutreten und seine Asylgründe zu prüfen. In formeller Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juni 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Juni 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über das Begehren, das Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (...) zu ändern, ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-173/2021 vom 3. Februar 2021 E. 2).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde, S. 1 und Ziff. II, S. 3). Er macht geltend, die Vorinstanz habe die in D._______ erstellte altersdiagnostische Begutachtung als privilegiertes und abschliessendes Kriterium für die Bestimmung seines Alters angesehen, während seine Aussagen an der EB UMA sowie die Kopie seiner Tazkera bloss pauschal abgehandelt worden seien. Damit habe die Vorinstanz keine korrekte Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen. Zudem erwähn das SEM in der angefochtenen Verfügung plötzlich eine Wegweisung nach E._______ anstatt nach D._______, was eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Sachverhaltsüberprüfung darstelle. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können.

E. 4.2 Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit ihren Erwägungen bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat diese Frage in ihren Erwägungen unter Berücksichtigung der wesentlichen Sachverhaltselemente einlässlich und hinreichend differenziert geprüft und die Überlegungen genannt, welche ihrer Einschätzung zugrunde lagen. Die in der Beschwerde geäusserte - weitestgehend unsubstantiierte - Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen der Vor-instanz und insbesondere deren Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht unter die Tatbestände der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, der falschen oder gar willkürlichen Beweiswürdigung subsumiert werden, sondern stellt vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar. Der Umstand, dass das SEM in seiner Verfügung (auf Seite 5) im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers eine Wegweisung nach E._______ anstatt nach D._______ erwähnte, beruht sodann offenkundig auf einem blossen Versehen, zumal in der Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in unmissverständlicher Weise D._______ als zuständiger Staat erwähnt wurde. Der Beschwerdeführer vermag deshalb daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus einem formellen Grund aufzuheben.

E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).

E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit D._______ vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den (...) mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Der Beschwerdeführer sei nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehöre auch die Offenlegung der Identität, wovon das Alter ein wichtiger Bestandteil sei. Er sei nicht in der Lage, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der EB UMA sei er am (...) geboren. Damit wäre er bei der Stellung des Asylgesuchs noch minderjährig gewesen. Des Weiteren sei zuvor sein Geburtsdatum auf den beiden in C._______ und B._______ erstellten Personalienblätter mit dem (...) (recte: [...]) (...) beziehungsweise dem (...) erfasst worden. Die aufgrund der verschiedenen Angaben zu seinem Alter entstandenen Zweifel seien durch das Resultat der in D._______ durchgeführten medizinischen Altersabklärung vom (...) bestätigt worden. Das Resultat habe ergeben, dass sein Mindestalter zum Untersuchungsdatum (...) Jahre sei und sein geringstmögliches «wahrscheinliches» Alter (...) Jahre betrage. In D._______ habe er im Rahmen des Asylgesuchs den (...) als Geburtsdatum angegeben, womit der Befund ebenso wenig mit dem in der Schweiz geltend gemachten Geburtsdatum zu vereinbaren sei. Die Vorinstanz sehe keinen Grund, das Resultat der Untersuchung anzuzweifeln. Weder die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einer Tazkera noch seine Aussagen im Rahmen der EB UMA vermöchten das Resultat des (...) Altersgutachtens in Frage zu stellen. Auch seine Angaben zu seinem Alter seien nicht plausibel, da er beispielsweise angegeben habe, sein Geburtsdatum telefonisch von seinem Onkel mütterlicherseits (ms) erfahren zu haben. Woher dieser Onkel sein Geburtsdatum kenne, habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Es sei zudem bekannt, dass der Beweiswert einer Tazkera, welcher in der vorliegenden Form ohnehin lediglich ein geschätztes Alter zu entnehmen sei, allgemein als gering einzuschätzen sei, zumal derartige Dokumente in Afghanistan erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien. Überdies handle es sich vorliegend um eine leicht manipulierbare Kopie. Das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers lasse nicht zuletzt auf eine volljährige Person schliessen. Seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. Mai 2021 seien nicht geeignet, den Standpunkt betreffend sein Alter zu ändern, zumal er auf das Resultat der in D._______ durchgeführten medizinischen Altersabklärung nicht eingegangen sei. Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) in D._______ ein Asylgesuch eingereicht habe. Die (...) Behörden hätten das Ersuchen der Vorinstanz um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei D._______ liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Der in der Stellungnahme vom 11. Mai 2021 implizit geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit D._______ zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach D._______ gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in D._______ Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Die Vor-instanz könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden, wofür sie über einen Ermessensspielraum verfüge. Der Beschwerdeführer habe bei der EB UMA angegeben, gesund zu sein. Er vermisse jedoch seine Familie. Aus dem eingereichten Arztbericht vom (...) gehe hervor, dass er Probleme mit den Zähnen habe. Die Pflegefachfrau aus seiner Unterkunft habe der Vor-instanz am (...) auf Nachfrage mitgeteilt, dass ausser dem erwähnten Arztbericht keine weiteren medizinischen Unterlagen vorlägen. Seine gesundheitlichen Schwierigkeiten könnten somit medizinisch kontrolliert und medikamentös behandelt werden, was auch in D._______ adäquat durchgeführt werden könne. Des Weiteren sei festzuhalten, dass D._______ über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D._______ dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. In Würdigung der Akten und der von ihm geäusserten Umstände, lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da D._______ für sein weiteres Verfahren zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, werde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er habe am 1. April 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zu jenem Zeitpunkt sei er minderjährig gewesen, da er am (...) geboren sei. Dies habe ihm sein Onkel ms mitgeteilt. Er selbst kenne den afghanischen Kalender nicht. Aus seiner Tazkera, seiner afghanischen Identitätskarte, deren Kopie er als Beweismittel eingereicht habe, gehe hervor, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung am (...) (...) Jahre alt gewesen sei. Er habe präzise Angaben dazu machen können, wie er seine Tazkera erhalten habe, weshalb diese innerhalb des Kontexts seiner dazu gemachten Aussagen als Beweismittel zu würdigen sei. Es sei aufgrund dessen von der Authentizität der vorliegenden Tazkera auszugehen und er sei als minderjährig einzustufen. Es sei insgesamt eine Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte für die Einschätzung des Alters einer asylsuchenden Person vorzunehmen. Entsprechend sei die an ihn vorgenommene, in D._______ erstellte, altersdiagnostische Begutachtung bloss als ein Anhaltspunkt unter mehreren zu berücksichtigen, jedoch nicht als abschliessendes Kriterium für die Bestimmung seines Alters anzusehen. Im Übrigen sei nicht durch einheitliche rechtliche Bestimmungen festgelegt, welche Methoden zur Altersfestsetzung anzuwenden seien. Vorliegend sei eindeutig keine ganzheitliche Einschätzung vorgenommen worden, bei der körperliche, psychologische wie auch kulturelle Entwicklungs- und Umweltfaktoren berücksichtigt worden seien. Es bestünden insgesamt erhebliche Zweifel an der Einschätzung der Vor-instanz, dass er die Volljährigkeit bereits erreicht habe. Insofern sei der Grundsatz «in dubio pro minore» anzuwenden und am Geburtsdatum des (...) festzuhalten.

E. 7.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 5.3 hievor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit D._______ vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb nachstehend vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden.

E. 7.2 Gegen die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht vorab die forensische Altersschätzung, welche beim Untersuchungsdatum vom (...) ein Mindestalter von (...) Jahren und ein geringstmögliches «wahrscheinliches» Alter von (...) Jahren ergab. Der unsubstantiierte Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten habe keine ganzheitliche Einschätzung im Sinne von körperlichen, psychologischen wie auch kulturellen Entwicklungs- und Umweltfaktoren berücksichtigt, überzeugt nicht. So stützt sich die forensische Altersschätzung nebst einer Anamnese auf ein Röntgen der linken Hand und der Zähne sowie ein Schlüsselbein-Computertomogramm und es legt die angewandte Methodik wissenschaftlich dar (vgl. medizinisches Sachverständigengutachten, S. 4 f., 10 ff., 18 f., 24 ff. und 28, SEM act. [...]-21/44 [act. 21]). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die - im Übrigen unbestritten gebliebene - Schlussfolgerung des (...) Altersgutachtens in Zweifel zu ziehen. Gemäss der zu den Akten gereichten Kopie der Tazkera war der Beschwerdeführer zwar im Zeitpunkt der Ausstellung am (...) «gemäss dem Aussehen (...) Jahre alt» (vgl. SEM act. [...]-19/2). Er vermochte aber entgegen seiner in der Beschwerde aufgestellten Behauptung keine präzisen Angaben über den Erhalt der Tazkera zu machen, weshalb grundsätzliche Zweifel an deren Echtheit bestehen. Zwar gab er an, dass ihm sein Onkel ein Bild seiner Tazkera gesendet und ihm das Geburtsdatum am Telefon genannt habe. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer beim Untersuchungstag am (...) angegeben, das Geburtsdatum von seinem Vater zu kennen (vgl. SEM act. 21, S. 4). Weiter blieb auch unklar, woher sein Onkel das Geburtsdatum kennen sollte, zumal ihn angeblich sein Vater bei der Ausstellung der Tazkera begleitet hatte (vgl. SEM act. [...]-18/16 [act. 18] Ziff. 4.03). Überdies führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend aus, dass es sich bei der eingereichten Tazkera nicht um ein rechtsgenügliches Dokument, sondern um eine blosse Kopie handelt. Insgesamt vermag diese die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu untermauern beziehungsweise die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen, zumal Tazkeras ohnehin über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht fälschbar sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten weitere Ungereimtheiten betreffend das vom Beschwerdeführer angegebene Alter: Die (...) Behörden teilten der Vorinstanz mit, dass er dort ursprünglich mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden war (vgl. SEM act. 21, S. 1). Für dieses Geburtsdatum wie auch für die im BAZ C._______ und im BAZ B._______ unterschiedlich angegebenen Geburtsdaten (vgl. SEM act. [...]-4/2 «(...)» bzw. [...]-6/2 «[...]») findet sich sowohl in der Stellungnahme vom 11. Mai 2021 als auch in der Beschwerde keine Erklärung. Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Alter sowie familiären Umfeld und Schulbildung auffallend vage ausgefallen. Beispielsweise konnte er nicht darlegen, wann er nach Abschluss der (...). Klasse die Schule verlassen habe. Weiter erinnerte er sich nicht daran, wie alt er damals gewesen sei (vgl. act. 18 Ziff. 1.17.04). Nach dem Gesagten lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf die behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu.

E. 7.3 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den (...) festgesetzt.

E. 7.4 Die Vorinstanz ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die (...) Behörden gelangt.

E. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in D._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die (...) Behörden am (...) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die (...) Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am (...) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit D._______ gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit D._______ nicht und macht in der Rechtsmittelschrift weder systemische Schachstellen des (...) Asylverfahrens noch anderweitige Gründe für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz geltend. Solche sind aus den Akten auch nicht ersichtlich, weshalb ohne weiteren Begründungsaufwand vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.

E. 8.2 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach D._______ (Art. 32 Bst. a AsylV 1 [SR 142.311]) angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10 Der am 14. Juni 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Über das Begehren, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (...) zurückzusetzen, wird in einem separaten Verfahren entschieden.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2765/2021 Urteil vom 21. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (...) (gemäss Personalienblatt ausgefüllt in B._______) beziehungsweise am (...) (gemäss Personalienblatt ausgefüllt in C._______) geboren. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in D._______ um Asyl ersucht hatte. C. Am 22. April 2021 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei revidierte der Beschwerdeführer die Angaben zu seinem Geburtsdatum auf den (...). Er reichte eine Kopie seiner Tazkera sowie Dokumente seines Vaters ein. Das SEM erfasst in der Folge den Beschwerdeführer im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) mit dem Geburtsdatum (...). D. D.a Die (...) Behörden teilten am (...) auf ein Informationsersuchen des SEM vom (...) hin mit, dass der Beschwerdeführer in D._______ ursprünglich mit dem Geburtsdatum (...) beziehungsweise (....) registriert worden sei. Der Antwort der (...) Behörden lag eine am (...) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse zur Altersbestimmung bei. Diese ergab ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Sein geringstmögliches «wahrscheinliche» Alter betrug gemäss dem Befund (...) Jahre. Aufgrund des Ergebnisses dieser Altersabklärung sei sein Geburtsdatum auf den (...) geändert worden. D.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2021 mit, er werde für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) angepasst. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zur Altersanpassung und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach D._______. D.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. Mai 2021 hierzu Stellung und reichte er einen Bericht des Universitären Zentrums für Zahnmedizin B._______ vom (...) ein, wonach er an starken Zahnschmerzen leide. E. Am (...) ersuchte das SEM die (...) Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die (...) Behörden hiessen das Ersuchen am (...) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 - eröffnet am Folgetag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach D._______ an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf des Beschwerdeverfahrens zu verlassen. Zudem stellte es fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...). Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses per 4. Juni 2021 mit. H. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021 mit Beschwerde vom 11. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern, auf das Asylgesuch einzutreten und seine Asylgründe zu prüfen. In formeller Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juni 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Juni 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über das Begehren, das Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (...) zu ändern, ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-173/2021 vom 3. Februar 2021 E. 2).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde, S. 1 und Ziff. II, S. 3). Er macht geltend, die Vorinstanz habe die in D._______ erstellte altersdiagnostische Begutachtung als privilegiertes und abschliessendes Kriterium für die Bestimmung seines Alters angesehen, während seine Aussagen an der EB UMA sowie die Kopie seiner Tazkera bloss pauschal abgehandelt worden seien. Damit habe die Vorinstanz keine korrekte Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen. Zudem erwähn das SEM in der angefochtenen Verfügung plötzlich eine Wegweisung nach E._______ anstatt nach D._______, was eine schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Sachverhaltsüberprüfung darstelle. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können. 4.2 Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit ihren Erwägungen bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat diese Frage in ihren Erwägungen unter Berücksichtigung der wesentlichen Sachverhaltselemente einlässlich und hinreichend differenziert geprüft und die Überlegungen genannt, welche ihrer Einschätzung zugrunde lagen. Die in der Beschwerde geäusserte - weitestgehend unsubstantiierte - Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen der Vor-instanz und insbesondere deren Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht unter die Tatbestände der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, der falschen oder gar willkürlichen Beweiswürdigung subsumiert werden, sondern stellt vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar. Der Umstand, dass das SEM in seiner Verfügung (auf Seite 5) im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers eine Wegweisung nach E._______ anstatt nach D._______ erwähnte, beruht sodann offenkundig auf einem blossen Versehen, zumal in der Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in unmissverständlicher Weise D._______ als zuständiger Staat erwähnt wurde. Der Beschwerdeführer vermag deshalb daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus einem formellen Grund aufzuheben. 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit D._______ vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den (...) mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Der Beschwerdeführer sei nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehöre auch die Offenlegung der Identität, wovon das Alter ein wichtiger Bestandteil sei. Er sei nicht in der Lage, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der EB UMA sei er am (...) geboren. Damit wäre er bei der Stellung des Asylgesuchs noch minderjährig gewesen. Des Weiteren sei zuvor sein Geburtsdatum auf den beiden in C._______ und B._______ erstellten Personalienblätter mit dem (...) (recte: [...]) (...) beziehungsweise dem (...) erfasst worden. Die aufgrund der verschiedenen Angaben zu seinem Alter entstandenen Zweifel seien durch das Resultat der in D._______ durchgeführten medizinischen Altersabklärung vom (...) bestätigt worden. Das Resultat habe ergeben, dass sein Mindestalter zum Untersuchungsdatum (...) Jahre sei und sein geringstmögliches «wahrscheinliches» Alter (...) Jahre betrage. In D._______ habe er im Rahmen des Asylgesuchs den (...) als Geburtsdatum angegeben, womit der Befund ebenso wenig mit dem in der Schweiz geltend gemachten Geburtsdatum zu vereinbaren sei. Die Vorinstanz sehe keinen Grund, das Resultat der Untersuchung anzuzweifeln. Weder die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie einer Tazkera noch seine Aussagen im Rahmen der EB UMA vermöchten das Resultat des (...) Altersgutachtens in Frage zu stellen. Auch seine Angaben zu seinem Alter seien nicht plausibel, da er beispielsweise angegeben habe, sein Geburtsdatum telefonisch von seinem Onkel mütterlicherseits (ms) erfahren zu haben. Woher dieser Onkel sein Geburtsdatum kenne, habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. Es sei zudem bekannt, dass der Beweiswert einer Tazkera, welcher in der vorliegenden Form ohnehin lediglich ein geschätztes Alter zu entnehmen sei, allgemein als gering einzuschätzen sei, zumal derartige Dokumente in Afghanistan erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien. Überdies handle es sich vorliegend um eine leicht manipulierbare Kopie. Das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers lasse nicht zuletzt auf eine volljährige Person schliessen. Seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. Mai 2021 seien nicht geeignet, den Standpunkt betreffend sein Alter zu ändern, zumal er auf das Resultat der in D._______ durchgeführten medizinischen Altersabklärung nicht eingegangen sei. Der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) in D._______ ein Asylgesuch eingereicht habe. Die (...) Behörden hätten das Ersuchen der Vorinstanz um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei D._______ liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Der in der Stellungnahme vom 11. Mai 2021 implizit geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit D._______ zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach D._______ gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in D._______ Asyl- und Aufnahmesystem vor. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Die Vor-instanz könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden, wofür sie über einen Ermessensspielraum verfüge. Der Beschwerdeführer habe bei der EB UMA angegeben, gesund zu sein. Er vermisse jedoch seine Familie. Aus dem eingereichten Arztbericht vom (...) gehe hervor, dass er Probleme mit den Zähnen habe. Die Pflegefachfrau aus seiner Unterkunft habe der Vor-instanz am (...) auf Nachfrage mitgeteilt, dass ausser dem erwähnten Arztbericht keine weiteren medizinischen Unterlagen vorlägen. Seine gesundheitlichen Schwierigkeiten könnten somit medizinisch kontrolliert und medikamentös behandelt werden, was auch in D._______ adäquat durchgeführt werden könne. Des Weiteren sei festzuhalten, dass D._______ über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D._______ dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. In Würdigung der Akten und der von ihm geäusserten Umstände, lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da D._______ für sein weiteres Verfahren zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, werde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er habe am 1. April 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Zu jenem Zeitpunkt sei er minderjährig gewesen, da er am (...) geboren sei. Dies habe ihm sein Onkel ms mitgeteilt. Er selbst kenne den afghanischen Kalender nicht. Aus seiner Tazkera, seiner afghanischen Identitätskarte, deren Kopie er als Beweismittel eingereicht habe, gehe hervor, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung am (...) (...) Jahre alt gewesen sei. Er habe präzise Angaben dazu machen können, wie er seine Tazkera erhalten habe, weshalb diese innerhalb des Kontexts seiner dazu gemachten Aussagen als Beweismittel zu würdigen sei. Es sei aufgrund dessen von der Authentizität der vorliegenden Tazkera auszugehen und er sei als minderjährig einzustufen. Es sei insgesamt eine Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte für die Einschätzung des Alters einer asylsuchenden Person vorzunehmen. Entsprechend sei die an ihn vorgenommene, in D._______ erstellte, altersdiagnostische Begutachtung bloss als ein Anhaltspunkt unter mehreren zu berücksichtigen, jedoch nicht als abschliessendes Kriterium für die Bestimmung seines Alters anzusehen. Im Übrigen sei nicht durch einheitliche rechtliche Bestimmungen festgelegt, welche Methoden zur Altersfestsetzung anzuwenden seien. Vorliegend sei eindeutig keine ganzheitliche Einschätzung vorgenommen worden, bei der körperliche, psychologische wie auch kulturelle Entwicklungs- und Umweltfaktoren berücksichtigt worden seien. Es bestünden insgesamt erhebliche Zweifel an der Einschätzung der Vor-instanz, dass er die Volljährigkeit bereits erreicht habe. Insofern sei der Grundsatz «in dubio pro minore» anzuwenden und am Geburtsdatum des (...) festzuhalten. 7. 7.1 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 5.3 hievor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit D._______ vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Es ist deshalb nachstehend vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. 7.2 Gegen die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht vorab die forensische Altersschätzung, welche beim Untersuchungsdatum vom (...) ein Mindestalter von (...) Jahren und ein geringstmögliches «wahrscheinliches» Alter von (...) Jahren ergab. Der unsubstantiierte Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten habe keine ganzheitliche Einschätzung im Sinne von körperlichen, psychologischen wie auch kulturellen Entwicklungs- und Umweltfaktoren berücksichtigt, überzeugt nicht. So stützt sich die forensische Altersschätzung nebst einer Anamnese auf ein Röntgen der linken Hand und der Zähne sowie ein Schlüsselbein-Computertomogramm und es legt die angewandte Methodik wissenschaftlich dar (vgl. medizinisches Sachverständigengutachten, S. 4 f., 10 ff., 18 f., 24 ff. und 28, SEM act. [...]-21/44 [act. 21]). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die - im Übrigen unbestritten gebliebene - Schlussfolgerung des (...) Altersgutachtens in Zweifel zu ziehen. Gemäss der zu den Akten gereichten Kopie der Tazkera war der Beschwerdeführer zwar im Zeitpunkt der Ausstellung am (...) «gemäss dem Aussehen (...) Jahre alt» (vgl. SEM act. [...]-19/2). Er vermochte aber entgegen seiner in der Beschwerde aufgestellten Behauptung keine präzisen Angaben über den Erhalt der Tazkera zu machen, weshalb grundsätzliche Zweifel an deren Echtheit bestehen. Zwar gab er an, dass ihm sein Onkel ein Bild seiner Tazkera gesendet und ihm das Geburtsdatum am Telefon genannt habe. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer beim Untersuchungstag am (...) angegeben, das Geburtsdatum von seinem Vater zu kennen (vgl. SEM act. 21, S. 4). Weiter blieb auch unklar, woher sein Onkel das Geburtsdatum kennen sollte, zumal ihn angeblich sein Vater bei der Ausstellung der Tazkera begleitet hatte (vgl. SEM act. [...]-18/16 [act. 18] Ziff. 4.03). Überdies führte die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend aus, dass es sich bei der eingereichten Tazkera nicht um ein rechtsgenügliches Dokument, sondern um eine blosse Kopie handelt. Insgesamt vermag diese die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu untermauern beziehungsweise die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen, zumal Tazkeras ohnehin über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht fälschbar sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten weitere Ungereimtheiten betreffend das vom Beschwerdeführer angegebene Alter: Die (...) Behörden teilten der Vorinstanz mit, dass er dort ursprünglich mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden war (vgl. SEM act. 21, S. 1). Für dieses Geburtsdatum wie auch für die im BAZ C._______ und im BAZ B._______ unterschiedlich angegebenen Geburtsdaten (vgl. SEM act. [...]-4/2 «(...)» bzw. [...]-6/2 «[...]») findet sich sowohl in der Stellungnahme vom 11. Mai 2021 als auch in der Beschwerde keine Erklärung. Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Alter sowie familiären Umfeld und Schulbildung auffallend vage ausgefallen. Beispielsweise konnte er nicht darlegen, wann er nach Abschluss der (...). Klasse die Schule verlassen habe. Weiter erinnerte er sich nicht daran, wie alt er damals gewesen sei (vgl. act. 18 Ziff. 1.17.04). Nach dem Gesagten lassen weder die sich in den Akten befindenden Beweismittel noch die widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf die behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu. 7.3 Demnach gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den (...) festgesetzt. 7.4 Die Vorinstanz ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die (...) Behörden gelangt. 8. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in D._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die (...) Behörden am (...) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die (...) Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am (...) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit D._______ gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit D._______ nicht und macht in der Rechtsmittelschrift weder systemische Schachstellen des (...) Asylverfahrens noch anderweitige Gründe für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz geltend. Solche sind aus den Akten auch nicht ersichtlich, weshalb ohne weiteren Begründungsaufwand vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. 8.2 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach D._______ (Art. 32 Bst. a AsylV 1 [SR 142.311]) angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Der am 14. Juni 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Über das Begehren, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS auf den (...) zurückzusetzen, wird in einem separaten Verfahren entschieden.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: