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E-5267/2022

E-5267/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (1. Januar 2003) auf den 5. April 2005. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch (Dispositivziffern 1 und 3-7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS ein separates Verfahren unter der GeschäftsnummerE-5384/2022 zu führen ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). Auf das auch in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren 5 (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) ist demnach im vorliegenden Dublin-Verfahren nicht weiter einzugehen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen, derweil das ZEMIS-Beschwerdeverfahren zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein wird.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Zum einen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angegebene Minderjährigkeit mit einem rechtsgenüglichen Identitätsdokument zu belegen. Die eingereichten Kopien seiner Tazkera und seines Impfausweises seien nicht überprüfbar und verfügten deshalb nur über einen geringen Beweiswert. Weiter habe er keine gehaltvollen Angaben dazu machen können, woher er sein Alter kenne und wie er davon erfahren habe. Gemäss eingereichter Tazkera sei er im Jahr 2019 vierzehn Jahre alt gewesen und auf der Impfkarte stehe, dass er am (....) geboren worden sei. Sein Alter habe er erst nach Rücksprache mit seiner Mutter erfahren. Aus diesen Angaben könne kein eindeutiges Alter entnommen werden. Zudem habe er nicht glaubhaft erklären können, woher seine Mutter den gregorianischen Kalender gekannt habe, obwohl diese in Afghanistan lebe und eine religiöse Schule besucht habe. Zudem erstaune, dass er das ungefähre Alter seiner drei Geschwister und seiner Eltern spontan habe angeben könne, obschon er scheinbar mindestens bis zur Ausreise selbst das eigene Alter nicht gekannt habe. Schliesslich sei vorliegend das forensische Gutachten ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit. Das Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Zum Skelettalter sei festzuhalten, dass der radiologische Befund der Verknöcherung seines Handskeletts dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen und die Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einem Mindestalter von 19 Jahren entspreche. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung sei ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt worden, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Bei den Weisheitszähnen sei das Wurzelwachstum vollständig abgeschlossen, was einem Mindestalter von 17 Jahren entspreche. Zusammenfassend könne daher im Zeitpunkt der Untersuchung vom (....) von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden. Das von ihm angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 5 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren.

E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen folgendes entgegen: Die Vorinstanz sei vorliegend gar nicht befugt gewesen, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen, da nach erfolgter EB UMA keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass das von ihm angegebene Alter nicht korrekt sei. Er habe von Anfang an konsistente Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht sowie Identitätsdokumente eingereicht, die sein Alter und seine Minderjährigkeit bestätigen würden. Er sei - wie er mehrmals an der EB UMA betont habe - Analphabet. Die Personalienblätter seien von einer ihm unbekannten Person ausgefüllt worden. Entgegen der Vorinstanz habe er anlässlich der EB UMA Angaben zu seinem Alter machen können und sowohl die Tazkera als auch den Impfausweis eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Es stimme zudem nicht, dass er das Alter seiner Geschwister und Eltern genau gekannt habe. Diesbezüglich sei gerichtsnotorisch, dass das Alter und Geburtsdatum in Afghanistan eine untergeordnete Rolle spiele und wenn überhaupt nur bei Schulantritt zur Sprache komme. Deshalb sei es nicht aussergewöhnlich, dass er lediglich sein ungefähres Alter und nicht sein genaues Geburtsdatum habe angeben können. Insgesamt habe er widerspruchsfrei und in sich stimmig ausgesagt. Ausserdem dürfe allein aufgrund des Unvermögens, Identitätsdokumente im Original einzureichen, nicht auf die Unglaubhaftigkeit des angegebenen Alters geschlossen werden. Er verfüge aktenkundig über ein sehr niedriges Bildungsniveau, weshalb er die Wichtigkeit eines Identitätsdokuments im Original vor seiner Einreise in die Schweiz nicht erfasst habe. Er sei trotzdem bestrebt, die Originale der beiden Identitätsdokumente zu beschaffen. Dies sei aufgrund der Machtübernahme der Taliban bisher nicht gelungen. Schliesslich sei das Altersgutachten nicht geeignet, die Glaubhaftmachung seines Alters umzustossen und dessen Volljährigkeit zu begründen. Zunächst falle auf, dass sich das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung lediglich zum Durchschnittsalter äussere und weder eine Altersspanne noch das statistisch wahrscheinlichste Alter angegeben werde. Das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung weise auf ein durchschnittliches Alter von 16 Jahren hin, weshalb das von ihm angegebene Alter wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene sei. Auch wenn die Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse zu einem Mindestalter von 19 und einem Durchschnittsalter von 22.9 Jahren komme, könne das Ergebnis des Gutachtens insbesondere aufgrund der fehlenden Angabe zur Überlappung und mangels weiterführender medizinischer Erklärungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 m.w.H; ebenso BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.) nicht als starkes Indiz gewertet werden. Vielmehr handle es sich um ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit. Hinzu komme das konsistente Aussageverhalten sowie die eingereichten Identitätsdokumente, welchen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zumindest ein Beweiswert zuzusprechen sei. Das Altersgutachten sei ausserdem äusserst knapp gehalten.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Altersabklärung eine Verletzung der Begründungspflicht und macht geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich erklärt, wieso sie das forensische Gutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers heranziehe, da sie sich nicht zu den überlappenden Altersspannen und den divergierenden Einzelergebnissen äussere. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie bei Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Die Rüge, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe, eine separate anfechtbare Verfügung zur Altersanpassung im ZEMIS zu erlassen, erübrigt sich vorliegend, da das ZEMIS-Verfahren wie vorstehend festgehalten (vgl. E. 2) separat geführt wird.

E. 7.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus der Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2; vgl. ferner Lorenz Kneubühler/ Ramona Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 5 ff. zu Art. 35 VwVG).

E. 7.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend zu verneinen. Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich zum forensischen Altersgutachten, gibt dessen Ergebnisse wieder, stellt diese in den Kontext der anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und begründet ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich auch möglich, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen - wie dessen Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten.

E. 7.4 Demgemäss besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende (Eventual-)Begehren ist abzuweisen.

E. 8.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 8.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 8.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, die antragstellende Person, welche ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 8.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 8.5 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).

E. 9.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.

E. 9.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 9.3 Nach Durchsicht der Akten ist der Vorinstanz zunächst darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA nicht genügend plausible und stichhaltige Angaben zum behaupteten Alter machen konnte. Dies betrifft namentlich die Hintergründe zur Kenntnis seines Alters. Er gab an, er wisse nicht, wann er genau geboren worden sei; seine Mutter, habe ihm gesagt, am 10. Mai 2005 (vgl. SEM-eAkten, 1184244-13/13, Ziffer 1.06). Die Mutter habe ihm das Geburtsdatum nach dem europäischen Kalender genannt, da sie eine religiöse Schule besucht habe (vgl. SEM-eAkten, 1184244-13/13, Ziffer 4.04). Ausserdem ist mit der Vor-instanz zu bemerken, dass er das Alter seiner drei Geschwister ohne weiteres nennen konnte, obwohl er gemäss eigener Aussage bis zu seiner Ausreise offenbar sein eigenes Geburtsdatum nicht gekannt habe (vgl. SEM-eAkten, 1184244-13/13, Ziffer 1.06 und 3.01).

E. 9.4 Bei den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beweis seines Alters eingereichten Tazkera und Impfausweis handelt es sich um Kopien, weshalb der Beweiswert von vornherein gering ist. Zudem enthält eine Tazkera keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Selbst bei Annahme der Echtheit der Tazkera besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben keinen zweifelsfreien Rückschluss auf das wirkliche Alter erlauben. Die Geburtsdaten werden je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkera festgehaltene Alter mit seinen Angaben übereinstimme beziehungsweise für seine Minderjährigkeit spreche, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten und die Kopie der eingereichten Tazkera - wie auch die Kopie des Impfausweises - stellen kein wesentliches Indiz für die behauptete Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz dar.

E. 9.5 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.).

E. 9.5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz aufgrund fehlender Anhaltspunkte gar nicht erst befugt gewesen sei, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen, ins Leere läuft. Es ist zunächst unbestritten, dass die Vorinstanz zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch Beweismittel in Form von medizinischen Abklärungen erhältlich machen kann. Ob für eine solche Beweiserhebung als Voraussetzung für deren Zulässigkeit hinreichende Anhaltspunkte im konkreten Fall vorliegen müssen, kann hier offengelassen werden, da die Vorinstanz - wie vorstehend gezeigt (vgl. E. 9.3) - bereits aufgrund der teilweise nicht plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter hinreichend Anlass hatte, ein Altersgutachten einzuholen.

E. 9.5.2 Vorliegend bestehen keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens des IRM Basel vom 13. September 2022 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Im Altersgutachten wird zunächst festgehalten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, was ab einem Alter von 16 Jahren beobachtet werden könne. Dies könne nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Sodann ergebe die Untersuchung aufgrund der Weisheitszähne ein Mineralisationsstadium H, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, was hier bei 17 Jahren liege. Die radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke entspreche vorliegend dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen, wobei hier unter Berücksichtigung der Verknöcherung (Stadium 3c) von einem minimalen Alter von 19.7 Jahren auszugehen sei. In Zusammenschau der Befunde könne daher von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 5 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht.

E. 9.5.3 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist es ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Gemäss dem Altersgutachten des IRM Basel liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren ([...] Jahre). Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne lediglich ein Mindestalter von (....) Jahren festgestellt werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von (....) Jahren nannte, ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht überlappen, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne genannt wird. Die Ergebnisse stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Fazits des Altersgutachtens («mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» Vollendung des 18. Lebensjahres) hat die Vorinstanz das Gutachten in Anwendung einer Gesamtwürdigung - namentlich der Aussagen und der eingereichten Identitätsdokumente - als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht.

E. 9.6 Im Lichte des vorstehend Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, mithin im Zeitpunkt der (Asyl-)Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war.

E. 9.7 Damit fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats ausser Betracht.

E. 10.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (....) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 22. September 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 23. September 2022 zu.

E. 10.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten.

E. 11.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich keine Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteil des BVGer E-522/2022 vom 15. Februar 2022 E. 8 m.w.H.). Zudem ist Österreich ein funktionierender Rechtsstaat dessen Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch keine Kritik am Asylsystem in Österreich vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 12.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 12.2 Wie erwähnt macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das Asylsystem in Österreich sei in irgendeiner Art mangelhaft und ihm würde dadurch ein konkretes und ernsthaftes Risiko drohen. Auch macht er in der Beschwerde keine Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art (physisch oder psychisch) geltend. In diesem Zusammenhang ist den Akten auch zu entnehmen, dass kein medizinisches Datenblatt über seine Person besteht und er sich bis zum heutigen Zeitpunkt wegen allfälligen gesundheitlichen Beschwerden nie beim medizinischen Personal in der Asylunterkunft gemeldet hat (vgl. SEM-eAkten, 1184244-35/2).

E. 12.3 Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht somit keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Österreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Eine Ermessenunterschreitung der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht vor (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.).

E. 13 Das SEM ist im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 15 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 18. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.

E. 16.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 16.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu erachten waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 16.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5267/2022 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (....), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Spahni, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. November 2022 / (....). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (....) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (....) geboren worden. Damit bezeichnete er sich als minderjährig. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (....) in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 26. Juli 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (....). D. Am 30. August 2022 führte das SEM - im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, am (....) geboren worden zu sein. Seine Mutter habe ihm gesagt, er sei am (....) geboren. Er habe seine Tazkera in Kopie heute dem SEM eingereicht. Er sei bei deren Ausstellung vor drei Jahren persönlich dabei und damals vierzehn Jahre alt gewesen. Er habe keine andere Tazkera und wisse nicht, wie er das Original beschaffen könne. Er sei ungefähr im Oktober 2021 mithilfe eines Schleppers und finanzieller Hilfe seines Onkels illegal aus Afghanistan ausgereist und auf dem Landweg via Pakistan, Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz eingereist. In medizinischer Hinsicht gab er an, in Bulgarien schwer verprügelt worden zu sein; seither zittere sein ganzer Körper. Zudem könne er nicht sehr gut schlafen. Jetzt gehe es ihm gesundheitlich gut. E. Auf schriftlichen Auftrag des SEM vom 6. September 2022 wurde am (....) durch das Institut für Rechtsmedizin B._______ eine forensische Lebensaltersschätzung durchgeführt. Im Altersgutachten vom (....) kamen die behandelnden Ärzte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Es könne von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden. F. Am 22. September 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. G. Am 23. September 2022 stimmten die österreichischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. H. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 23. September 2022 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Geburtsdatum vom 1. Januar 2003 sowie zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid. I. Das SEM änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2022 im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den 1. Januar 2003. J. In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er wisse zwar wie viele seiner Landsleute sein Geburtsdatum nicht auf den Tag genau. Es sei aber sowohl seiner Tazkera als auch seinem Impfausweis, den Aussagen seiner Mutter und auch seinem eigenen Aussageverhalten widerspruchsfrei zu entnehmen, dass er 17 Jahre und fünf oder sechs Monate alt sei, jedenfalls aber noch nicht volljährig. Zudem treffe es nicht zu, dass er das Alter seiner Geschwister habe nennen können, sein eigenes jedoch nicht. Er habe das Alter der Geschwister in ganzen Jahreszahlen genannt und habe sowohl deren als auch sein eigenes Geburtsdatum nicht genau gekannt. Schliesslich hätten auch die österreichischen Behörden ihn als minderjährig registriert. Sodann dürfe im Zusammenhang mit der Tazkera allein aufgrund des Unvermögens, Identitätsdokumente im Original einzureichen, nicht auf die Unglaubhaftigkeit des angegebenen Alters geschlossen werden. Er habe an der EB UMA alles vorgebracht, was er zu seinem Alter wisse. Das Gutachten allein sei nicht dazu geeignet, das Glaubhaftmachen seines Alters in Frage zu stellen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter einer Person von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normbereichs betrachtet werden. Selbst wenn das zugrundeliegende Altersgutachten von der Volljährigkeit ausgehe, könne es in Anbetracht der möglichen Abweichung vom tatsächlichen Alter vorliegend nicht als einziger Beweis für die Altersanpassung herangezogen werden. Vorliegend würden sämtliche seiner Aussagen mit seinen eingereichten Unterlagen übereinstimmen. Zusammenfassend sei keine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen, sondern lediglich auf ein ungenaues Altersgutachten Bezug genommen worden. K. Mit Verfügung vom 9. November 2022 - eröffnet am 10. November 2022 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (....), mit Bestreitungsvermerk, verfügte die Wegweisung nach Österreich als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Eingabe vom 17. November 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt in materieller Hinsicht, es seien die Ziffern 1 und 3 bis 7 der Verfügung des SEM vom 9. November 2022 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, es sei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) zu berichtigten und auf den (...) anzupassen; eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Begründung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei im Sinne einer provisorischen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, ihn während des laufenden Beschwerdeverfahrens in der Unterkunft für Minderjährige unterzubringen. Zudem sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen die Kopie der Vollmacht vom 26. Juli 2022 und die angefochtene Verfügung des SEM bei. M. Am 18. November 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich mit superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (1. Januar 2003) auf den 5. April 2005. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch (Dispositivziffern 1 und 3-7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS ein separates Verfahren unter der GeschäftsnummerE-5384/2022 zu führen ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). Auf das auch in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren 5 (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) ist demnach im vorliegenden Dublin-Verfahren nicht weiter einzugehen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen, derweil das ZEMIS-Beschwerdeverfahren zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein wird.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Zum einen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angegebene Minderjährigkeit mit einem rechtsgenüglichen Identitätsdokument zu belegen. Die eingereichten Kopien seiner Tazkera und seines Impfausweises seien nicht überprüfbar und verfügten deshalb nur über einen geringen Beweiswert. Weiter habe er keine gehaltvollen Angaben dazu machen können, woher er sein Alter kenne und wie er davon erfahren habe. Gemäss eingereichter Tazkera sei er im Jahr 2019 vierzehn Jahre alt gewesen und auf der Impfkarte stehe, dass er am (....) geboren worden sei. Sein Alter habe er erst nach Rücksprache mit seiner Mutter erfahren. Aus diesen Angaben könne kein eindeutiges Alter entnommen werden. Zudem habe er nicht glaubhaft erklären können, woher seine Mutter den gregorianischen Kalender gekannt habe, obwohl diese in Afghanistan lebe und eine religiöse Schule besucht habe. Zudem erstaune, dass er das ungefähre Alter seiner drei Geschwister und seiner Eltern spontan habe angeben könne, obschon er scheinbar mindestens bis zur Ausreise selbst das eigene Alter nicht gekannt habe. Schliesslich sei vorliegend das forensische Gutachten ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit. Das Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Zum Skelettalter sei festzuhalten, dass der radiologische Befund der Verknöcherung seines Handskeletts dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen und die Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einem Mindestalter von 19 Jahren entspreche. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung sei ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt worden, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Bei den Weisheitszähnen sei das Wurzelwachstum vollständig abgeschlossen, was einem Mindestalter von 17 Jahren entspreche. Zusammenfassend könne daher im Zeitpunkt der Untersuchung vom (....) von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden. Das von ihm angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 5 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen folgendes entgegen: Die Vorinstanz sei vorliegend gar nicht befugt gewesen, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen, da nach erfolgter EB UMA keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass das von ihm angegebene Alter nicht korrekt sei. Er habe von Anfang an konsistente Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht sowie Identitätsdokumente eingereicht, die sein Alter und seine Minderjährigkeit bestätigen würden. Er sei - wie er mehrmals an der EB UMA betont habe - Analphabet. Die Personalienblätter seien von einer ihm unbekannten Person ausgefüllt worden. Entgegen der Vorinstanz habe er anlässlich der EB UMA Angaben zu seinem Alter machen können und sowohl die Tazkera als auch den Impfausweis eingereicht, welche seine Minderjährigkeit belegen würden. Es stimme zudem nicht, dass er das Alter seiner Geschwister und Eltern genau gekannt habe. Diesbezüglich sei gerichtsnotorisch, dass das Alter und Geburtsdatum in Afghanistan eine untergeordnete Rolle spiele und wenn überhaupt nur bei Schulantritt zur Sprache komme. Deshalb sei es nicht aussergewöhnlich, dass er lediglich sein ungefähres Alter und nicht sein genaues Geburtsdatum habe angeben können. Insgesamt habe er widerspruchsfrei und in sich stimmig ausgesagt. Ausserdem dürfe allein aufgrund des Unvermögens, Identitätsdokumente im Original einzureichen, nicht auf die Unglaubhaftigkeit des angegebenen Alters geschlossen werden. Er verfüge aktenkundig über ein sehr niedriges Bildungsniveau, weshalb er die Wichtigkeit eines Identitätsdokuments im Original vor seiner Einreise in die Schweiz nicht erfasst habe. Er sei trotzdem bestrebt, die Originale der beiden Identitätsdokumente zu beschaffen. Dies sei aufgrund der Machtübernahme der Taliban bisher nicht gelungen. Schliesslich sei das Altersgutachten nicht geeignet, die Glaubhaftmachung seines Alters umzustossen und dessen Volljährigkeit zu begründen. Zunächst falle auf, dass sich das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung lediglich zum Durchschnittsalter äussere und weder eine Altersspanne noch das statistisch wahrscheinlichste Alter angegeben werde. Das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung weise auf ein durchschnittliches Alter von 16 Jahren hin, weshalb das von ihm angegebene Alter wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene sei. Auch wenn die Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse zu einem Mindestalter von 19 und einem Durchschnittsalter von 22.9 Jahren komme, könne das Ergebnis des Gutachtens insbesondere aufgrund der fehlenden Angabe zur Überlappung und mangels weiterführender medizinischer Erklärungen gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 m.w.H; ebenso BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.) nicht als starkes Indiz gewertet werden. Vielmehr handle es sich um ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit. Hinzu komme das konsistente Aussageverhalten sowie die eingereichten Identitätsdokumente, welchen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zumindest ein Beweiswert zuzusprechen sei. Das Altersgutachten sei ausserdem äusserst knapp gehalten. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Altersabklärung eine Verletzung der Begründungspflicht und macht geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich erklärt, wieso sie das forensische Gutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers heranziehe, da sie sich nicht zu den überlappenden Altersspannen und den divergierenden Einzelergebnissen äussere. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie bei Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Die Rüge, wonach es die Vorinstanz unterlassen habe, eine separate anfechtbare Verfügung zur Altersanpassung im ZEMIS zu erlassen, erübrigt sich vorliegend, da das ZEMIS-Verfahren wie vorstehend festgehalten (vgl. E. 2) separat geführt wird. 7.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Aus der Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2; vgl. ferner Lorenz Kneubühler/ Ramona Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 7.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend zu verneinen. Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich zum forensischen Altersgutachten, gibt dessen Ergebnisse wieder, stellt diese in den Kontext der anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und begründet ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer war es offensichtlich auch möglich, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen - wie dessen Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten. 7.4 Demgemäss besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende (Eventual-)Begehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 8.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 8.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, die antragstellende Person, welche ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 8.5 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 9. 9.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 9.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 9.3 Nach Durchsicht der Akten ist der Vorinstanz zunächst darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA nicht genügend plausible und stichhaltige Angaben zum behaupteten Alter machen konnte. Dies betrifft namentlich die Hintergründe zur Kenntnis seines Alters. Er gab an, er wisse nicht, wann er genau geboren worden sei; seine Mutter, habe ihm gesagt, am 10. Mai 2005 (vgl. SEM-eAkten, 1184244-13/13, Ziffer 1.06). Die Mutter habe ihm das Geburtsdatum nach dem europäischen Kalender genannt, da sie eine religiöse Schule besucht habe (vgl. SEM-eAkten, 1184244-13/13, Ziffer 4.04). Ausserdem ist mit der Vor-instanz zu bemerken, dass er das Alter seiner drei Geschwister ohne weiteres nennen konnte, obwohl er gemäss eigener Aussage bis zu seiner Ausreise offenbar sein eigenes Geburtsdatum nicht gekannt habe (vgl. SEM-eAkten, 1184244-13/13, Ziffer 1.06 und 3.01). 9.4 Bei den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beweis seines Alters eingereichten Tazkera und Impfausweis handelt es sich um Kopien, weshalb der Beweiswert von vornherein gering ist. Zudem enthält eine Tazkera keine Sicherheitsmerkmale und kann deshalb einfach gefälscht werden. Selbst bei Annahme der Echtheit der Tazkera besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben keinen zweifelsfreien Rückschluss auf das wirkliche Alter erlauben. Die Geburtsdaten werden je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkera festgehaltene Alter mit seinen Angaben übereinstimme beziehungsweise für seine Minderjährigkeit spreche, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten und die Kopie der eingereichten Tazkera - wie auch die Kopie des Impfausweises - stellen kein wesentliches Indiz für die behauptete Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz dar. 9.5 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). 9.5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz aufgrund fehlender Anhaltspunkte gar nicht erst befugt gewesen sei, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen, ins Leere läuft. Es ist zunächst unbestritten, dass die Vorinstanz zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch Beweismittel in Form von medizinischen Abklärungen erhältlich machen kann. Ob für eine solche Beweiserhebung als Voraussetzung für deren Zulässigkeit hinreichende Anhaltspunkte im konkreten Fall vorliegen müssen, kann hier offengelassen werden, da die Vorinstanz - wie vorstehend gezeigt (vgl. E. 9.3) - bereits aufgrund der teilweise nicht plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter hinreichend Anlass hatte, ein Altersgutachten einzuholen. 9.5.2 Vorliegend bestehen keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens des IRM Basel vom 13. September 2022 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Im Altersgutachten wird zunächst festgehalten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, was ab einem Alter von 16 Jahren beobachtet werden könne. Dies könne nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Sodann ergebe die Untersuchung aufgrund der Weisheitszähne ein Mineralisationsstadium H, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, was hier bei 17 Jahren liege. Die radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke entspreche vorliegend dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen, wobei hier unter Berücksichtigung der Verknöcherung (Stadium 3c) von einem minimalen Alter von 19.7 Jahren auszugehen sei. In Zusammenschau der Befunde könne daher von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 5 Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. 9.5.3 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist es ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Gemäss dem Altersgutachten des IRM Basel liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren ([...] Jahre). Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne lediglich ein Mindestalter von (....) Jahren festgestellt werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von (....) Jahren nannte, ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht überlappen, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne genannt wird. Die Ergebnisse stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Fazits des Altersgutachtens («mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» Vollendung des 18. Lebensjahres) hat die Vorinstanz das Gutachten in Anwendung einer Gesamtwürdigung - namentlich der Aussagen und der eingereichten Identitätsdokumente - als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht. 9.6 Im Lichte des vorstehend Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, mithin im Zeitpunkt der (Asyl-)Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. 9.7 Damit fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats ausser Betracht. 10. 10.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (....) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 22. September 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 23. September 2022 zu. 10.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten. 11. 11.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich keine Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteil des BVGer E-522/2022 vom 15. Februar 2022 E. 8 m.w.H.). Zudem ist Österreich ein funktionierender Rechtsstaat dessen Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch keine Kritik am Asylsystem in Österreich vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 12. 12.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Österreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 12.2 Wie erwähnt macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das Asylsystem in Österreich sei in irgendeiner Art mangelhaft und ihm würde dadurch ein konkretes und ernsthaftes Risiko drohen. Auch macht er in der Beschwerde keine Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art (physisch oder psychisch) geltend. In diesem Zusammenhang ist den Akten auch zu entnehmen, dass kein medizinisches Datenblatt über seine Person besteht und er sich bis zum heutigen Zeitpunkt wegen allfälligen gesundheitlichen Beschwerden nie beim medizinischen Personal in der Asylunterkunft gemeldet hat (vgl. SEM-eAkten, 1184244-35/2). 12.3 Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht somit keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Österreich die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Eine Ermessenunterschreitung der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht vor (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.).

13. Das SEM ist im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

15. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 18. November 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 16. 16.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 16.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu erachten waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 16.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren E-5384/2022 entschieden.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: