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E-522/2022

E-522/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2021 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) in B._______ um Asyl nach. Er gab bei der Auf-nahme sei- ner Personalien an, er sei am (…) geboren und damit noch minderjährig. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem BAZ C._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2021 in Bulgarien und am 21. November 2021 in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 30. November 2021 erkundigte sich das SEM bei den bulgarischen Behörden mit einem sogenannten Informationsersuchen über die regis- trierten Personalien des Beschwerdeführers, seinen Status und ob er dort Angehörige habe. A.d Am 2. Dezember 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung. A.e Am 13. Dezember 2021 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbe- fragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Da- bei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (…) geboren. Ferner wurden ihm Fragen zum Alter, Geburtsdatum und allenfalls vorhandenen Identitätsdokumenten gestellt. Weiter gab er an, er habe über einen Ge- burtsschein verfügt, der ihm in Bulgarien abgenommen worden sei. Gleich- zeitig wurde er gefragt, weshalb auf dem Personalienblatt der (…) als Ge- burtsdatum stehe. Dies erklärte er damit, er habe das Datum von der ihm abgenommenen Karte aus Österreich, auf welcher dieses aufgeführt sei. Er habe jedoch erklärt, dass dies falsch sei. Er habe in Österreich dieses Datum und nicht den (…) angegeben, um zu vermeiden, dass er nach Pa- kistan ausgeschafft werde. Weiter wurde ihm auf seine Angaben, die Schule bis zur 5. Klasse besucht zu haben, vorgehalten, er habe in Öster- reich geltend gemacht, die Schule während zehn Jahren besucht zu haben. Er erwähnte dazu, er habe dort wie bereits hinsichtlich seines Alters gelo- gen. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mög- lichen Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni

E-522/2022 Seite 3 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o- der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), zum Nichteintre- tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Österreich gewährt. In diesem Zusammenhang führte er aus, in Österreich nicht medizinisch behandelt worden zu sein. Es sei ihm zur Behandlung einer Bisswundes eines Hundes am Fuss lediglich eine Salbe gegeben worden. Man habe sich nicht weiter um die Wunde gekümmert. Zum Gesundheitszustand erklärte er zudem, er habe ausser der erwähn- ten Bisswunde keine gesundheitlichen Probleme. Im BAZ habe er eben- falls eine Salbe erhalten und es seien ihm Tabletten versprochen worden, die er noch nicht erhalten habe. Die anwesende Rechtsvertreterin wies ihn darauf hin, sich für allfällige Probleme mit der Wunde bei der Pflege zu melden. A.f Am 14. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen ein. A.g Die am (…) 2022 am Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren. Sein wahrscheinliches Alter liege darüber, weshalb die Al- tersangabe von (…) Jahren und etwa (…) nicht plausibel erscheine. Da- raufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters mit Ge- burtsdatum auf den (…). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom

17. Januar 2022 am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Min- derjährigkeit fest und stellte die Beibringung von Fotos und Kopien von Do- kumenten in Aussicht. Gemäss der zahnärztlichen Beurteilung bestehe eine Restwahrscheinlichkeit von 9,9% respektive 14,5%, dass er das

18. Lebensjahr noch nicht erreicht habe. Es sei im ZEMIS ein Bestreitungs- vermerk anzubringen, da die vorgesehene Änderung des Geburtsdatums auf den (…) bestritten werde. A.h Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS – mit Bestreitungsvermerk – auf den (…) angepasst. Der Beschwer- deführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet.

E-522/2022 Seite 4 A.i Am 21. Januar 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen und die öster- reichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. A.j Am 27. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines (angeblichen) Abschlusszeugnisses der fünften Klasse vom (…) als Be- weismittel ein. Darin sei das Geburtsdatum vom (…) vermerkt, weshalb von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 – eröffnet am 28. Januar 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Ferner wurde die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügt. Zudem stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (…) gesetzt worden. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 31. Januar 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 (Poststempel) beantragte der Beschwer- deführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

3. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die

E-522/2022 Seite 5 zuständige Instruktionsrichterin setzte am gleichen Tag mit superprovisori- scher Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich die Aufhebung des Nicht- eintretensentscheids des SEM und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Darin ist kein – auch nicht sinngemässes – Begehren auf Ände- rung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums zu erkennen. Damit ist da- von auszugehen, dass er die vom SEM im Entscheid festgehaltene Schlussfolgerung, wonach er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht

E-522/2022 Seite 6 habe glaubhaft machen können (vgl. SEM act. 1117384-37/15, S. 4 f.), an- erkennt, zumal auch seiner Begründung in der Rechtsmitteleingabe nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Folglich hat der Beschwerdeführer die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 27. Januar 2022 vorliegend nicht an- gefochten, weshalb diese hier nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).

E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.

E. 6.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung be- züglich der Zuständigkeit Österreichs fest, der Abgleich der Fingerabdrü- cke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten das Wiederaufnahmeersuchen gutge- heissen, womit die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfah- ren durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe seine Registrierung als Minderjähriger in Österreich nicht zu seinem Vorteil ableiten können, da die österreichischen Behörden mit ihrer Zustimmung vom 20. Januar 2022 das Ersuchen des SEM explizit gutgeheissen, sich für ihn als zuständig erklärt und seiner Übernahme zugestimmt hätten. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Österreichs zur Durchfüh-

E-522/2022 Seite 7 rung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es gebe keine we- sentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EMRK mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich- tungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Über- stellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen weder systemische Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem noch Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylge- such zu prüfen. Ferner verfüge Österreich über eine ausreichende medizi- nische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Österreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Somit würden sich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ergeben.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift ein, ihm sei in Österreich gesagt worden, dass er in seinen Heimatstaat zurückge- schafft werde, weshalb er in die Schweiz gereist sei, wo ihm ein besseres und ruhigeres Leben möglich sei.

E. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

E. 7.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf inter- nationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wie- deraufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin- III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Das Bundesverwaltungsge- richt schliesst sich den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung an, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht

E-522/2022 Seite 8 wurde und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist. Diese wurden in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe auch nicht bestritten. Damit besteht keine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vor- rangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3886/2021 vom 7. September 2021 E. 4.3 m.w.H.).

E. 7.3 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2021 in Österreich Asyl bean- tragte. Am 21. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen und die bulgarischen Behörden gestützt auf die Angaben an der EB UMA, die beiden in Eurodac verzeichneten Asylgesuche sowie das Altersgutach- ten jeweils um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde von den österreichischen Behörden am 26. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (Wiederaufnahme nach abgelehntem Antrag auf internationalen Schutz) gutgeheissen. Die grundsätzliche Zu- ständigkeit Österreichs ist somit gegeben.

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsu- chende Personen in Österreich keine Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer E-5547/2021 vom 28. Dezember 2021, E-5576/2021 vom 28. Dezember 2021; D-5519/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 8.2). Zudem ist Österreich ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich der Beschwerdeführer rechtswidrig behandelt fühlen, kann er sich an die zuständige Behörde wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

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E. 8.1.1 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint.

E. 8.1.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederauf- zunehmen, beziehungsweise hätten seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie geprüft. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylge- suchs mangelhaft vorgenommen und eine allenfalls angeordnete Wegwei- sung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt wurde. Den Ak- ten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Öster- reich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit hal- ber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non- Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asyl- gesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E.8.5.3.3).

E. 8.1.3 Schliesslich liegen auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer er- wähnten Bisswunden am Fuss keine substanziierten Hinweise vor, wonach Österreich ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Er kann sich somit bei Bedarf dort (wei- ter) behandeln lassen.

E. 8.1.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 8.2 Somit bleibt Österreich der zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III- VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

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E. 9 Das SEM ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeord- net.

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Der am 3. Februar 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kosten- vorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde im Dublin-Verfahren gemäss den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-522/2022 Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) in B._______ um Asyl nach. Er gab bei der Auf-nahme seiner Personalien an, er sei am (...) geboren und damit noch minderjährig. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem BAZ C._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2021 in Bulgarien und am 21. November 2021 in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Am 30. November 2021 erkundigte sich das SEM bei den bulgarischen Behörden mit einem sogenannten Informationsersuchen über die regis-trierten Personalien des Beschwerdeführers, seinen Status und ob er dort Angehörige habe. A.d Am 2. Dezember 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer eine Rechtsvertretung. A.e Am 13. Dezember 2021 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) geboren. Ferner wurden ihm Fragen zum Alter, Geburtsdatum und allenfalls vorhandenen Identitätsdokumenten gestellt. Weiter gab er an, er habe über einen Geburtsschein verfügt, der ihm in Bulgarien abgenommen worden sei. Gleichzeitig wurde er gefragt, weshalb auf dem Personalienblatt der (...) als Geburtsdatum stehe. Dies erklärte er damit, er habe das Datum von der ihm abgenommenen Karte aus Österreich, auf welcher dieses aufgeführt sei. Er habe jedoch erklärt, dass dies falsch sei. Er habe in Österreich dieses Datum und nicht den (...) angegeben, um zu vermeiden, dass er nach Pakistan ausgeschafft werde. Weiter wurde ihm auf seine Angaben, die Schule bis zur 5. Klasse besucht zu haben, vorgehalten, er habe in Österreich geltend gemacht, die Schule während zehn Jahren besucht zu haben. Er erwähnte dazu, er habe dort wie bereits hinsichtlich seines Alters gelogen. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Österreich gewährt. In diesem Zusammenhang führte er aus, in Österreich nicht medizinisch behandelt worden zu sein. Es sei ihm zur Behandlung einer Bisswundes eines Hundes am Fuss lediglich eine Salbe gegeben worden. Man habe sich nicht weiter um die Wunde gekümmert. Zum Gesundheitszustand erklärte er zudem, er habe ausser der erwähnten Bisswunde keine gesundheitlichen Probleme. Im BAZ habe er ebenfalls eine Salbe erhalten und es seien ihm Tabletten versprochen worden, die er noch nicht erhalten habe. Die anwesende Rechtsvertreterin wies ihn darauf hin, sich für allfällige Probleme mit der Wunde bei der Pflege zu melden. A.f Am 14. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen ein. A.g Die am (...) 2022 am Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren. Sein wahrscheinliches Alter liege darüber, weshalb die Altersangabe von (...) Jahren und etwa (...) nicht plausibel erscheine. Daraufhin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters mit Geburtsdatum auf den (...). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 17. Januar 2022 am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest und stellte die Beibringung von Fotos und Kopien von Dokumenten in Aussicht. Gemäss der zahnärztlichen Beurteilung bestehe eine Restwahrscheinlichkeit von 9,9% respektive 14,5%, dass er das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht habe. Es sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen, da die vorgesehene Änderung des Geburtsdatums auf den (...) bestritten werde. A.h Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) angepasst. Der Beschwerdeführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.i Am 21. Januar 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen und die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. A.j Am 27. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines (angeblichen) Abschlusszeugnisses der fünften Klasse vom (...) als Beweismittel ein. Darin sei das Geburtsdatum vom (...) vermerkt, weshalb von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 - eröffnet am 28. Januar 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Ferner wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügt. Zudem stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) gesetzt worden. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 31. Januar 2021 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am gleichen Tag mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich die Aufhebung des Nicht-eintretensentscheids des SEM und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Darin ist kein - auch nicht sinngemässes - Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums zu erkennen. Damit ist davon auszugehen, dass er die vom SEM im Entscheid festgehaltene Schlussfolgerung, wonach er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können (vgl. SEM act. 1117384-37/15, S. 4 f.), anerkennt, zumal auch seiner Begründung in der Rechtsmitteleingabe nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Folglich hat der Beschwerdeführer die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 27. Januar 2022 vorliegend nicht angefochten, weshalb diese hier nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6. 6.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zuständigkeit Österreichs fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten das Wiederaufnahmeersuchen gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe seine Registrierung als Minderjähriger in Österreich nicht zu seinem Vorteil ableiten können, da die österreichischen Behörden mit ihrer Zustimmung vom 20. Januar 2022 das Ersuchen des SEM explizit gutgeheissen, sich für ihn als zuständig erklärt und seiner Übernahme zugestimmt hätten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EMRK mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen weder systemische Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem noch Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Ferner verfüge Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Österreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Somit würden sich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ergeben. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeschrift ein, ihm sei in Österreich gesagt worden, dass er in seinen Heimatstaat zurückgeschafft werde, weshalb er in die Schweiz gereist sei, wo ihm ein besseres und ruhigeres Leben möglich sei. 7. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. 7.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung an, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wurde und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist. Diese wurden in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe auch nicht bestritten. Damit besteht keine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3886/2021 vom 7. September 2021 E. 4.3 m.w.H.). 7.3 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2021 in Österreich Asyl beantragte. Am 21. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen und die bulgarischen Behörden gestützt auf die Angaben an der EB UMA, die beiden in Eurodac verzeichneten Asylgesuche sowie das Altersgutachten jeweils um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen wurde von den österreichischen Behörden am 26. Januar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (Wiederaufnahme nach abgelehntem Antrag auf internationalen Schutz) gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist somit gegeben.

8. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich keine Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer E-5547/2021 vom 28. Dezember 2021, E-5576/2021 vom 28. Dezember 2021; D-5519/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 8.2). Zudem ist Österreich ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte sich der Beschwerdeführer rechtswidrig behandelt fühlen, kann er sich an die zuständige Behörde wenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.1 8.1.1 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 8.1.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen, beziehungsweise hätten seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie geprüft. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen und eine allenfalls angeordnete Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt wurde. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E.8.5.3.3). 8.1.3 Schliesslich liegen auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Bisswunden am Fuss keine substanziierten Hinweise vor, wonach Österreich ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Er kann sich somit bei Bedarf dort (weiter) behandeln lassen. 8.1.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 8.2 Somit bleibt Österreich der zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeordnet.

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Der am 3. Februar 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde im Dublin-Verfahren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: