Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 August 2021 in Frage zu stellen, wobei insbesondere der Verweis auf eine Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren unbehelflich ist, zumal diese – wie sich aus der publizierten Rechtsprechung ergibt – ledig- lich bei radiologischen Knochenaltersuntersuchungen der Hand relevant ist, dass gemäss den Prüfungsergebnissen des IRM das Mindestalter des Be- schwerdeführers bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren liegt und die Ergebnisse dieser Analyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung sich überlappen, welches Ergebnis gemäss Praxis des Bundesverwaltungs- gericht ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar- stellt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 S. 30), dass es bei der Würdigung der Aktenlage umso weniger auf eine Gesamt- würdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärun- gen ein Indiz für das Vorliegen der Voll- oder auch Minderjährigkeit einer Person sind (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 S. 31), dass vorliegend auch unter Berücksichtigung der übrigen Aspekte die im Altersgutachten festgestellte Unvereinbarkeit des angegebenen Lebens- alters mit der ermittelten Altersspanne und damit die Volljährigkeit kaum zu entkräften sind, dass insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA zwar durchaus konsistent wirken, aber weder speziell sub- stanziiert noch von vielen Realitätskennzeichen geprägt sind, dass auch der eingereichte unscharfe Scan einer Tazkira eine geringe Be- weiskraft aufweist und nicht geeignet ist, das behauptete Lebensalter wahrscheinlicher als das Altersgutachten erscheinen zu lassen, dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Aktenlage im Asylverfahren nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 23. September 2021 zustimmten und die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist,
E-5576/2021 Seite 7 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er befürchte ange- sichts der aktuellen Rechtsprechung in Österreich eine Kettenabschiebung in seinen Heimatstaat, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res- pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal- tung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
E-5576/2021 Seite 8 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass ausserdem keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme ersichtlich sind, die einer Überstellung entgegenstünden, wobei in Österreich sowohl der Zugang als auch die Möglichkeit zur weiteren Behandlung der Rücken- probleme und zusätzlichen Abklärungen im psychologischen Bereich be- stehen, und der Beschwerdeführer sich zur Einforderung der entsprechen- den Rechte bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und angesichts des Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass das Beschwerdeverfahren, soweit darin beantragt wurde, das SEM sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten und ein materiellen Asyl- verfahren durchzuführen, mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, wes- halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos erweist,
E-5576/2021 Seite 9 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5576/2021 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Österreich wird abgewiesen.
- Das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung der ZEMIS-Daten (E-5618/2021) wird zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5576/2021 Urteil vom 28. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und er aufgrund seiner Altersangaben auf dem Personalienblatt am 20. August 2021 - im Beisein seiner zugewiesenen und von ihm bevollmächtigen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) angehört wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 2. August 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hat, dass des SEM aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit ein Gutachten zur Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) B._______ in Auftrag gab, dass das entsprechende Gutachten vom 31. August 2021 aufgrund der erhobenen Befunde im Wesentlichen zum Schluss kam, es ergebe sich im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2021 das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zur möglichen Zuständigkeit Österreichs für die materielle Prüfung seines Asylgesuchs und entsprechend zur Wegweisung nach Österreich gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2021 an seiner Minderjährigkeit festhielt und sich dazu im Wesentlichen auf die angebliche Unverwertbarkeit des Altersgutachtens berief, weshalb auf die übrigen Umstände (insbesondere seine überzeugenden Ausführungen anlässlich der EB UMA) abzustellen sei und diese seine Minderjährigkeit untermauern würden, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 Fotos seiner eigenen Tazkira sowie derjenigen seiner Eltern einreichte, dass die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 13. September 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die österreichischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 23. September 2021 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Dezember - eröffnet am 15. Dezember 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 superprovisorisch aussetzte (Art. 56 VwVG), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde vom 22. Dezember 2021 sowohl gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Dispositiv-ziffern 1-5 und 7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum richtet (Dispositivziffer 6), wobei praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt wird (vgl. BVGE 2018 VI/3), dass deshalb unter der Verfahrensnummer E-5618/2021 ein Verfahren betreffend die beantragte Datenänderung eröffnet wurde, in welchem der Eintrag im ZEMIS zu beurteilen sein wird, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asyl-gesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen ist und das ZEMIS-Beschwerdeverfahren zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein wird, dass die Beurteilungskompetenz des Gerichts im vorliegenden Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (zur Reihenfolge der Prüfung der Zuständigkeitskriterien: vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Juli 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte, dass zunächst auch im Kontext der Dublin-Zuständigkeit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen ist, zumal diese nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs anstelle derjenigen von Österreich begründen würde, dass sich für das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte ergeben, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung vom 31. August 2021 in Frage zu stellen, wobei insbesondere der Verweis auf eine Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren unbehelflich ist, zumal diese - wie sich aus der publizierten Rechtsprechung ergibt - lediglich bei radiologischen Knochenaltersuntersuchungen der Hand relevant ist, dass gemäss den Prüfungsergebnissen des IRM das Mindestalter des Beschwerdeführers bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren liegt und die Ergebnisse dieser Analyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung sich überlappen, welches Ergebnis gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-gericht ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 S. 30), dass es bei der Würdigung der Aktenlage umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Voll- oder auch Minderjährigkeit einer Person sind (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 S. 31), dass vorliegend auch unter Berücksichtigung der übrigen Aspekte die im Altersgutachten festgestellte Unvereinbarkeit des angegebenen Lebens-alters mit der ermittelten Altersspanne und damit die Volljährigkeit kaum zu entkräften sind, dass insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA zwar durchaus konsistent wirken, aber weder speziell substanziiert noch von vielen Realitätskennzeichen geprägt sind, dass auch der eingereichte unscharfe Scan einer Tazkira eine geringe Beweiskraft aufweist und nicht geeignet ist, das behauptete Lebensalter wahrscheinlicher als das Altersgutachten erscheinen zu lassen, dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Aktenlage im Asylverfahren nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 23. September 2021 zustimmten und die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er befürchte angesichts der aktuellen Rechtsprechung in Österreich eine Kettenabschiebung in seinen Heimatstaat, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass ausserdem keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme ersichtlich sind, die einer Überstellung entgegenstünden, wobei in Österreich sowohl der Zugang als auch die Möglichkeit zur weiteren Behandlung der Rückenprobleme und zusätzlichen Abklärungen im psychologischen Bereich bestehen, und der Beschwerdeführer sich zur Einforderung der entsprechenden Rechte bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und angesichts des Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass das Beschwerdeverfahren, soweit darin beantragt wurde, das SEM sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten und ein materiellen Asylverfahren durchzuführen, mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Österreich wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung der ZEMIS-Daten (E-5618/2021) wird zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: