Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...]) auf den (...). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch (Dispositivziffern 1 und 3-7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer E-5775/2022 zu führen ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). Auf das auch in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren 5 (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) ist demnach im vorliegenden Dublin-Verfahren nicht weiter einzugehen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen, derweil das ZEMIS-Beschwerdeverfahren zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein wird.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Identität bis heute mit keinem rechtsgenüglichen Identitätsdokument nachweisen können. Die nachträglich eingereichte Fotokopie einer Geburtsurkunde genüge den Anforderungen nicht. Gegenüber den spanischen Behörden habe er sich zudem mit einem anderen Namen und als volljährig ausgegeben, wobei die hierfür geltend gemachte Begründung nicht plausibel sei. Auch die weiteren Angaben, namentlich zu seinem Aufenthalt in Frankreich, zu seiner Schulbildung und zu seinen Berufsdiplomen und Arbeitserfahrung seien nicht plausibel und widersprüchlich. Weiter habe er durch sein mehrmaliges Nichterscheinen für die in Auftrag gegebenen Altersabklärungen seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt, weshalb auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei. Auch durch sein deliktisches Verhalten habe er die allfällige Feststellung seiner tatsächlichen Volljährigkeit zu verhindern versucht. Er habe die geltend gemachte Minderjährigkeit weder nachweisen noch glaubhaft machen können. Ferner liege das durch die Jugendanwaltschaft initiierte Altersgutachten der (...) nunmehr vor und halte in Zusammenschau der Befunde fest, es könne bei ihm von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden und er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. In der Stellungnahme habe er sodann keine konkreten und substantiierten Angaben machen können, welche die geltend gemachte Minderjährigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft erscheinen lassen würden. Das forensische Gutachten sei auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt worden und sei anzuerkennen. Die Kritik an der Methodik und dem Ergebnis vermöge auch mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1) nicht zu überzeugen. Schliesslich basiere die Altersanpassung nicht nur auf dem Altersgutachten, sondern auch auf seinen Angaben und den eingereichten Dokumenten. Schliesslich stünden der Überstellung nach Spanien auch keine anderweitigen rechtlichen Hindernisse entgegen. Namentlich in gesundheitlicher Hinsicht bestünden insgesamt keine krankhaften Befunde, welche eine Schwere erreichen würden, die bei einer Überstellung ein reales Risiko für eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätten.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen folgendes entgegen: Die Vorinstanz stütze sich für ihre Feststellung der Volljährigkeit hauptsächlich auf das Altersgutachten. Dieses sei jedoch nicht geeignet, seine Volljährigkeit zu begründen. Aus diesem gehe keine plausible medizinische Erklärung für die beachtliche Abweichung zwischen der Röntgenuntersuchung und der zahnärztlichen Untersuchung hervor. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2) könne das Altersgutachten deshalb nur als sehr schwaches Indiz gewertet werden. Zudem könne gemäss Rechtsprechung eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb Jahren bis drei Jahren noch als innerhalb des Normbereichs betrachtet werden. Vorliegend lägen die Schätzwerte des Gutachtens bei 19 Jahren. Nach eigenen Angaben und der eingereichten Geburtsurkunde sei er heute 16 Jahre alt. Die Abweichung sei daher im Rahmen der möglichen Abweichung und die Differenz sei daher im Zweifel zu seinen Gunsten auszulegen. Dementsprechend müsse weiterhin von der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen und das Asylverfahren daher in der Schweiz durchgeführt werden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf medizinischen Sachverhalt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Er macht geltend, er leide unter psychischen Problemen und gemäss Verlaufsbericht der (...) vom (...) habe bei ihm eine Selbst- und Fremdgefährdung mit Suizidgedanken bestanden, weshalb es zu mehreren ärztlichen Notfalterminen gekommen sei. Ausserdem sei der Verdacht auf eine Suchterkrankung aufgekommen. Dies sei der Vorinstanz mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 unverzüglich mitgeteilt worden. In der Verfügung begnüge sich diese mit der pauschalen Ausführung, dass man sich den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers angenommen habe. Im Entscheid sei die geltend gemachte Suchterkrankung zwar aufgenommen, aber kaum darauf eingegangen worden. Es sei jedoch entscheidend, dass der verfahrensrelevante medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt und dokumentiert werde. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 6.2.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die Vorinstanz hätte zwingend zunächst eine Verfügung betreffend Altersanpassung erlassen müssen den Gegenstand der jeweiligen Verfahren (einerseits Datenschutz, andererseits Asylverfahren) verkennt. Während es im ZEMIS-Verfahren um die höhere Wahrscheinlichkeit eines geltend gemachten Geburtsdatums geht, ist im Asylverfahren die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Auf die Rüge, wonach es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen habe, zunächst eine separate anfechtbare Verfügung zur Altersanpassung im ZEMIS zu erlassen, ist vorliegend nicht einzugehen, da das ZEMIS-Verfahren, wie vorstehend festgehalten (vgl. E. 2), separat geführt wird.
E. 6.2.2 Die formellen Rügen erweisen sich sodann als nicht begründet. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung ausführlich auf den medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers ein, würdigt diesen angemessen, verweist dabei auf die aktenkundigen ärztlichen Berichte und legt nachvollziehbar dar, weshalb der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ihrer Auffassung nach einer Überstellung nach Spanien nicht im Wege steht. Was die geltend gemachte Suchterkrankung betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese - weder im Vorverfahren noch auf Beschwerdeebene - nicht ansatzweise substantiiert und konkret aufzeigt, was genau hätte abgeklärt werden sollen und inwiefern diese (angebliche) Suchterkrankung entscheidrelevant ist.
E. 6.3 Demgemäss besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende (Eventual-)Begehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 7.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, die antragstellende Person, welche ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 7.5 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Spaniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).
E. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.
E. 8.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 8.3 Nach der Durchsicht der Akten ist der Vorinstanz zunächst darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA weder plausible noch nachvollziehbare Angaben machen konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass er sowohl seine Identität als auch seine Angaben zur Schulbildung oder angeblichen Arbeitserfahrung durch keine rechtsgenüglichen Beweismittel hat belegen können. Die eingereichte Geburtsurkunde, welche nur als Fotokopie vorliegt, weist mit der Vorinstanz nur einen (sehr) geringen Beweiswert auf. Überdies hat er gegenüber den spanischen Behörden gänzlich andere Aussagen zu seiner Identität und zu seinem Alter gemacht. Ferner ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten und zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass er mit seinem wiederholten unentschuldigten Fernbleiben von den forensischen Altersabklärungsterminen schuldhaft seine Mitwirkungspflicht verletzt und Abklärungsmassnahmen - die notabene geeignet gewesen wären, seine geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen und damit in seinem Interesse gelegen hätten - verhindert hat.
E. 8.4 Schliesslich bestehen vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens des (...) vom 8. November 2022 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Im Altersgutachten wird zunächst festgehalten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, was ab einem Alter von 16 Jahren beobachtet werden könne. Dies könne nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Sodann ergebe die Untersuchung aufgrund der Weisheitszähne ein Mineralisationsstadium H, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, was hier bei 17 Jahren liege. Die radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke entspreche vorliegend dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen, wobei hier unter Berücksichtigung der Verknöcherung (Stadium 3c) von einem minimalen Alter von 19.7 Jahren auszugehen sei. In Zusammenschau der Befunde könne daher von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht.
E. 8.5 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist es ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Gemäss dem Altersgutachten des (...) liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren ([...] Jahre). Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne lediglich ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von (...) Jahren nannte, ist festzustellen, dass sich die Altersspannen zwar insofern nicht überlappen, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne genannt wird. Die Ergebnisse stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Fazits des Altersgutachtens («mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» Vollendung des 18. Lebensjahres) hat die Vorinstanz das Gutachten in Anwendung einer Gesamtwürdigung - namentlich der nicht plausiblen Aussagen und der eingereichten Fotokopie der Geburtsurkunde - als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht.
E. 8.6 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, mithin im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war.
E. 8.7 Damit fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats ausser Betracht.
E. 9.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die spanischen Behörden am 21. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die spanischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 7. November 2022 zu.
E. 9.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten.
E. 10.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Spanien keine Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteil des BVGer E-522/2022 vom 15. Februar 2022 E. 8 m.w.H.). Zudem ist Spanien ein funktionierender Rechtsstaat dessen Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch keine Kritik am Asylsystem in Spanien vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 11.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 11.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann ist Spanien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen (vgl. dort E. II, S. 3; vgl. dazu ferner etwa das Urteil des BVGer F-21/2022 vom 6. Januar 2022 E. 5.3 m.w.H.).
E. 11.3 Schliesslich kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die in den Akten liegenden Arztberichte, namentlich der Verlaufsbericht der UPK Basel vom 17. Oktober 2022 (vgl. SEM-eAkten, [...]) und der Austrittsbericht (...) vom 8. Dezember 2022 (vgl. SEM-eAkten, [...]) lassen nicht auf ein derart schweres (psychisches) Krankheitsbild schliessen, dass bei einer Überstellung nach Spanien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die behaupteten (psychischen) Beschwerden schwere medizinische Leiden darstellen, welche nach der Ankunft in Spanien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung erfordern würden. Sie sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass dem SEM eine Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden könnte, indem es nicht aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen hat. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 11.4 Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht somit keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Spanien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Eine Ermessenunterschreitung der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht vor (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.).
E. 12 Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG gegenstandslos wird.
E. 14.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
E. 14.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu erachten waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5767/2022 Urteil vom 20. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Veronica Chindamo, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren worden. Damit bezeichnete er sich als minderjährig. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 23. August 2022 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um Informationen über den Beschwerdeführer. D. Die spanischen Behörden teilten der Vorinstanz mit Antwortschreiben vom 29. August 2022 mit, der Beschwerdeführer sei in Spanien unter den Personalien «B._______, geboren am (...)» registriert. Er habe seine Identität mit keinen Dokumenten nachgewiesen und die Registrierung sei gestützt auf dessen eigenen Angaben erfolgt. E. Am 13. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (...). F. Gleichentags führte die Vorinstanz - im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) geboren worden zu sein. Sein Geburtsdatum stehe auf seiner Geburtsurkunde, welche er auf seinem Mobiltelefon gespeichert habe. Er besitze keine anderen Identitätsdokumente, da er noch in der Schule gewesen sei. In Spanien habe er einen falschen Alias-Namen angegeben, da er dort schlecht behandelt worden sei und Angst gehabt habe, die spanischen Behörden würden ihn nach Algerien abschieben. Er sei in einer Gruppe mit Volljährigen unterwegs gewesen und habe befürchtet, die spanischen Behörden würden ihn bei Mitteilung seiner Minderjährigkeit in einem speziellen Heim unterbringen und ihn damit von seinen Freunden trennen. Deshalb habe er gegenüber den Behörden auch ein falsches Geburtsdatum angegeben und sich als Volljähriger ausgegeben. Er sei mithilfe eines algerischen Schleppers mit dem Boot am (...) oder (...) illegal in Spanien eingereist. Dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Zirka zehn Tage später sei er mit einem Freund mit dem Bus und Auto weiter nach Frankreich gereist, wo er sich bei Freunden in C._______ aufgehalten habe. Er hätte dort auch arbeiten können, doch er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen. In Algerien habe er sechs Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht. Danach habe er zwei Jahre als Nachtwächter auf einer Baustelle gearbeitet. Im Jahr 2022 habe er zwei Diplome als Kranführer und als Stapelfahrer erlangt. Sämtliche Dokumente, auch die Arbeitsdiplome, habe er auf dem Weg nach Europa ins Meer geworfen und vernichtet. In medizinischer Hinsicht gab er an, manchmal Depressionen zu bekommen, wenn er an die Probleme in seiner Heimat denke. Sonst gehe es ihm bis auf Kleinigkeiten gesundheitlich gut. Er sei auch nicht wegen einer körperlichen Erkrankung in ärztlicher Behandlung. G. Die Vorinstanz beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der (...) am 18. Oktober 2022, am 25. Oktober 2022 und am 1. November 2022 mit einer forensischen Altersabklärung. Der Beschwerdeführer blieb allen drei Terminen unentschuldigt fern. H. Am 21. Oktober 2022 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. I. Die Jugendanwaltschaft D._______ beauftragte das (...) am 4. November 2022 mit einer forensischen Altersabklärung, nachdem der Beschwerdeführer infolge strafrechtlicher Vorwürfe am (...) in Untersuchungshaft versetzt worden war. Im Altersgutachten vom 8. November 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Es könne von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden. J. Am 7. November 2022 stimmten die spanischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. K. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 15. November 2022 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Geburtsdatum vom (...) sowie zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin. L. In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seines Verhaltens während des Asylverfahrens, in der Unterkunft, während den Gesprächen mit der Rechtsvertretung und seiner medizinischen Akten bestehe der dringende Verdacht einer Suchterkrankung. Betreffend seiner Personalienaufnahme habe er bereits in der Erstbefragung die Gründe für seine falschen Angaben dargelegt. Bezüglich seiner in Algerien erlangten Berufsdiplome und Berufserfahrung habe er an der Befragung gelogen. Er habe vor der Vorinstanz gut dastehen und zeigen wollen, dass er willig sei zu arbeiten. Aufgrund der im Raum stehenden Suchtproblematik sei fraglich, ob er am Tag der Erstbefragung in einem einvernehmungsfähigen Zustand gewesen sei. Es sei deshalb eine medizinische Abklärung durchzuführen. Was das Altersgutachten betreffe, so würden bereits die darin aufgeführten Referenzwerte aufzeigen, wie ungenau dieses sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum aus den errechneten Schätzwerten der Schluss gezogen werde, dass bei ihm von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden müsse. Die Schlussfolgerungen im Gutachten seien widersprüchlich und rein spekulativer Natur. Es bestünden begründete Zweifel an der Genauigkeit des Altersgutachtens. Schliesslich befürchte er, bei einer Wegweisung nach Spanien dort ein «verlorenes» Kind zu werden, auf der Strasse leben zu müssen und zum Drogenhandel gezwungen zu werden. Mit seiner Stellungnahme reichte er den Verlaufsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (...) vom (...) zu den Akten. M. Die Vorinstanz änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2022 im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...). N. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 - eröffnet am 6. Dezember 2022 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, stellte fest, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS mit (...), mit Bestreitungsvermerk, registriert worden, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. O. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt in materieller Hinsicht, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2022 aufzuheben und diese anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu berichtigen. Sodann sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung seine Person gemäss Antrag Ziffer 1 im ZEMIS festzuhalten und er sei für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unterzubringen. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die Vollmacht der Rechtsvertretung vom 13. Oktober 2022, die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2022, der Bericht des (...) vom 8. November, seine Stellungnahme an die Vorinstanz vom 1. Dezember 2022 sowie ein E-Mail-Verkehr vom 2. Dezember 2022 zwischen der Rechtsvertretung und der Betreuung (alle in Kopie) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...]) auf den (...). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch (Dispositivziffern 1 und 3-7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer E-5775/2022 zu führen ist (vgl. hierzu u.a. Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2). Auf das auch in diesem Zusammenhang gestellte Rechtsbegehren 5 (aufschiebende Wirkung der Beschwerde) ist demnach im vorliegenden Dublin-Verfahren nicht weiter einzugehen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen, derweil das ZEMIS-Beschwerdeverfahren zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein wird.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Identität bis heute mit keinem rechtsgenüglichen Identitätsdokument nachweisen können. Die nachträglich eingereichte Fotokopie einer Geburtsurkunde genüge den Anforderungen nicht. Gegenüber den spanischen Behörden habe er sich zudem mit einem anderen Namen und als volljährig ausgegeben, wobei die hierfür geltend gemachte Begründung nicht plausibel sei. Auch die weiteren Angaben, namentlich zu seinem Aufenthalt in Frankreich, zu seiner Schulbildung und zu seinen Berufsdiplomen und Arbeitserfahrung seien nicht plausibel und widersprüchlich. Weiter habe er durch sein mehrmaliges Nichterscheinen für die in Auftrag gegebenen Altersabklärungen seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt, weshalb auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei. Auch durch sein deliktisches Verhalten habe er die allfällige Feststellung seiner tatsächlichen Volljährigkeit zu verhindern versucht. Er habe die geltend gemachte Minderjährigkeit weder nachweisen noch glaubhaft machen können. Ferner liege das durch die Jugendanwaltschaft initiierte Altersgutachten der (...) nunmehr vor und halte in Zusammenschau der Befunde fest, es könne bei ihm von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden und er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. In der Stellungnahme habe er sodann keine konkreten und substantiierten Angaben machen können, welche die geltend gemachte Minderjährigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft erscheinen lassen würden. Das forensische Gutachten sei auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt worden und sei anzuerkennen. Die Kritik an der Methodik und dem Ergebnis vermöge auch mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1) nicht zu überzeugen. Schliesslich basiere die Altersanpassung nicht nur auf dem Altersgutachten, sondern auch auf seinen Angaben und den eingereichten Dokumenten. Schliesslich stünden der Überstellung nach Spanien auch keine anderweitigen rechtlichen Hindernisse entgegen. Namentlich in gesundheitlicher Hinsicht bestünden insgesamt keine krankhaften Befunde, welche eine Schwere erreichen würden, die bei einer Überstellung ein reales Risiko für eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätten. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen folgendes entgegen: Die Vorinstanz stütze sich für ihre Feststellung der Volljährigkeit hauptsächlich auf das Altersgutachten. Dieses sei jedoch nicht geeignet, seine Volljährigkeit zu begründen. Aus diesem gehe keine plausible medizinische Erklärung für die beachtliche Abweichung zwischen der Röntgenuntersuchung und der zahnärztlichen Untersuchung hervor. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2) könne das Altersgutachten deshalb nur als sehr schwaches Indiz gewertet werden. Zudem könne gemäss Rechtsprechung eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb Jahren bis drei Jahren noch als innerhalb des Normbereichs betrachtet werden. Vorliegend lägen die Schätzwerte des Gutachtens bei 19 Jahren. Nach eigenen Angaben und der eingereichten Geburtsurkunde sei er heute 16 Jahre alt. Die Abweichung sei daher im Rahmen der möglichen Abweichung und die Differenz sei daher im Zweifel zu seinen Gunsten auszulegen. Dementsprechend müsse weiterhin von der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen und das Asylverfahren daher in der Schweiz durchgeführt werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf medizinischen Sachverhalt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Er macht geltend, er leide unter psychischen Problemen und gemäss Verlaufsbericht der (...) vom (...) habe bei ihm eine Selbst- und Fremdgefährdung mit Suizidgedanken bestanden, weshalb es zu mehreren ärztlichen Notfalterminen gekommen sei. Ausserdem sei der Verdacht auf eine Suchterkrankung aufgekommen. Dies sei der Vorinstanz mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 unverzüglich mitgeteilt worden. In der Verfügung begnüge sich diese mit der pauschalen Ausführung, dass man sich den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers angenommen habe. Im Entscheid sei die geltend gemachte Suchterkrankung zwar aufgenommen, aber kaum darauf eingegangen worden. Es sei jedoch entscheidend, dass der verfahrensrelevante medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt und dokumentiert werde. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 6.2 6.2.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die Vorinstanz hätte zwingend zunächst eine Verfügung betreffend Altersanpassung erlassen müssen den Gegenstand der jeweiligen Verfahren (einerseits Datenschutz, andererseits Asylverfahren) verkennt. Während es im ZEMIS-Verfahren um die höhere Wahrscheinlichkeit eines geltend gemachten Geburtsdatums geht, ist im Asylverfahren die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Auf die Rüge, wonach es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen habe, zunächst eine separate anfechtbare Verfügung zur Altersanpassung im ZEMIS zu erlassen, ist vorliegend nicht einzugehen, da das ZEMIS-Verfahren, wie vorstehend festgehalten (vgl. E. 2), separat geführt wird. 6.2.2 Die formellen Rügen erweisen sich sodann als nicht begründet. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung ausführlich auf den medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers ein, würdigt diesen angemessen, verweist dabei auf die aktenkundigen ärztlichen Berichte und legt nachvollziehbar dar, weshalb der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ihrer Auffassung nach einer Überstellung nach Spanien nicht im Wege steht. Was die geltend gemachte Suchterkrankung betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese - weder im Vorverfahren noch auf Beschwerdeebene - nicht ansatzweise substantiiert und konkret aufzeigt, was genau hätte abgeklärt werden sollen und inwiefern diese (angebliche) Suchterkrankung entscheidrelevant ist. 6.3 Demgemäss besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende (Eventual-)Begehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 7.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, die antragstellende Person, welche ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 7.5 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Spaniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 8. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 8.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 8.3 Nach der Durchsicht der Akten ist der Vorinstanz zunächst darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA weder plausible noch nachvollziehbare Angaben machen konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass er sowohl seine Identität als auch seine Angaben zur Schulbildung oder angeblichen Arbeitserfahrung durch keine rechtsgenüglichen Beweismittel hat belegen können. Die eingereichte Geburtsurkunde, welche nur als Fotokopie vorliegt, weist mit der Vorinstanz nur einen (sehr) geringen Beweiswert auf. Überdies hat er gegenüber den spanischen Behörden gänzlich andere Aussagen zu seiner Identität und zu seinem Alter gemacht. Ferner ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten und zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass er mit seinem wiederholten unentschuldigten Fernbleiben von den forensischen Altersabklärungsterminen schuldhaft seine Mitwirkungspflicht verletzt und Abklärungsmassnahmen - die notabene geeignet gewesen wären, seine geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen und damit in seinem Interesse gelegen hätten - verhindert hat. 8.4 Schliesslich bestehen vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens des (...) vom 8. November 2022 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Im Altersgutachten wird zunächst festgehalten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, was ab einem Alter von 16 Jahren beobachtet werden könne. Dies könne nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Sodann ergebe die Untersuchung aufgrund der Weisheitszähne ein Mineralisationsstadium H, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, was hier bei 17 Jahren liege. Die radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke entspreche vorliegend dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen, wobei hier unter Berücksichtigung der Verknöcherung (Stadium 3c) von einem minimalen Alter von 19.7 Jahren auszugehen sei. In Zusammenschau der Befunde könne daher von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. 8.5 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist es ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Gemäss dem Altersgutachten des (...) liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren ([...] Jahre). Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne lediglich ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von (...) Jahren nannte, ist festzustellen, dass sich die Altersspannen zwar insofern nicht überlappen, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne genannt wird. Die Ergebnisse stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Fazits des Altersgutachtens («mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» Vollendung des 18. Lebensjahres) hat die Vorinstanz das Gutachten in Anwendung einer Gesamtwürdigung - namentlich der nicht plausiblen Aussagen und der eingereichten Fotokopie der Geburtsurkunde - als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht. 8.6 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, mithin im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. 8.7 Damit fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats ausser Betracht. 9. 9.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die spanischen Behörden am 21. Oktober 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die spanischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 7. November 2022 zu. 9.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten. 10. 10.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Spanien keine Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteil des BVGer E-522/2022 vom 15. Februar 2022 E. 8 m.w.H.). Zudem ist Spanien ein funktionierender Rechtsstaat dessen Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch keine Kritik am Asylsystem in Spanien vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 11. 11.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 11.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann ist Spanien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen (vgl. dort E. II, S. 3; vgl. dazu ferner etwa das Urteil des BVGer F-21/2022 vom 6. Januar 2022 E. 5.3 m.w.H.). 11.3 Schliesslich kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die in den Akten liegenden Arztberichte, namentlich der Verlaufsbericht der UPK Basel vom 17. Oktober 2022 (vgl. SEM-eAkten, [...]) und der Austrittsbericht (...) vom 8. Dezember 2022 (vgl. SEM-eAkten, [...]) lassen nicht auf ein derart schweres (psychisches) Krankheitsbild schliessen, dass bei einer Überstellung nach Spanien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die behaupteten (psychischen) Beschwerden schwere medizinische Leiden darstellen, welche nach der Ankunft in Spanien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung erfordern würden. Sie sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass dem SEM eine Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden könnte, indem es nicht aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen hat. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 11.4 Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht somit keine Veranlassung. Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Spanien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Eine Ermessenunterschreitung der Vorinstanz liegt ebenfalls nicht vor (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.).
12. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG gegenstandslos wird. 14. 14.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 14.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu erachten waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind damit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren E-5775/2022 entschieden.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann