opencaselaw.ch

E-5932/2022

E-5932/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.

E. 2.3 Die Ziffer 6 des Dispositivs des Nichteintretensentscheids (Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS) wird nicht explizit angefochten, weshalb diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-5767/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 7.5).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, sie gehe aufgrund der vagen, widersprüchlichen, ausweichenden und unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen äusseren Erscheinungsbildes von dessen Volljährigkeit aus. Diese Vermutung sei durch eine forensische Altersabklärung bestätigt worden. Es spreche nichts gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich, auch nicht seine gesundheitlichen Beschwerden ([...]), welche bei Bedarf dort behandelbar wären.

E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - neben materiell-rechtlichen und somit vorliegend nicht relevanten Vorbringen -, es sei nicht sicher, ob Österreich ihm Asyl gewähren würde, zumal in den letzten Jahren viele afghanische Asylbewerber durch die österreichischen Behörden abgeschoben worden seien. Aufgrund seiner Minderjährigkeit müssten Massnahmen ergriffen werden, um ihm besonderen Schutz zukommen zu lassen und seine Rechte auf Schutz vor grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, auf eine kindergerechte Entwicklung sowie auf Bildung zu wahren.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten und Fingerabdrücke abgegeben zu haben, indes habe er dort nicht um Asyl ersucht. Nachdem die österreichischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz mittels eines Standardschreibens implizit zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Österreich kein Asylgesuch stellen wollen, vermag daran nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen:

E. 5.2.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7.2.2).

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere ein. Auf dem Personalienblatt gab er sowohl den (...) als auch den (...) als Geburtsdatum an (vgl. SEM-Akten 1193880-1/2). In der EURODAC-Datenbank wurde ebenfalls der (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers erfasst (vgl. SEM-Akten 1193880-7/1). Seine Aussagen anlässlich der Erstbefragung zu seinem Alter und familiären Umfeld sind - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält - auffallend vage und ausweichend ausgefallen. Das SEM hält zu Recht fest, dass die Berechnungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. November 2022 hinsichtlich des Alters nicht überzeugten. Der Beschwerdeführer macht geltend im Alter von (...) Jahren eingeschult worden zu sein. Das Schuljahr beginnt in Afghanistan im März. Das heisst er wäre kurz vor seinem (...) Geburtstag eingeschult worden und im März 2022 - kurz vor seinem (...) Geburtstag - in die (...) Klasse gekommen. Da er dieses Schuljahr begonnen und bis zur 4.5 Monatsprüfung besucht habe, kann es nicht sein, dass er im Alter von (...) Jahren ausgereist ist (vgl. A14 Ziff. 1.06, Stellungnahme vom 8. November 2022 sowie Nichteintretensentscheid des SEM vom 15. Dezember 2022, S. 7 f.). Ausserdem hätten die Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten ungefähr drei oder dreieinhalb Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban (im August 2021), somit in seinem (...) Schuljahr, begonnen (vgl. A14 Ziff. 7.02). Insgesamt sind diese Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen beziehungsweise diese glaubhaft zu machen. Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom 2. November 2022 auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des Handgelenks sowie der Schlüsselbeine. Hierbei ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren und die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren; bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde zwar kein Mindestalter angegeben, aber ein Durchschnittsalter von circa (...) Jahren festgehalten. Zusammenfassend ergab sich ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren. Die Altersspannen der zahnärztlichen sowie der Schlüsselbeinanalyse überlappen sich. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, setzt sich das Altersgutachten auch mit dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auseinander. Praxisgemäss stellen eindeutige Ergebnisse der in der Schweiz angewendeten Methoden zur medizinischen Altersbestimmung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar (vgl. oben E. 5.3.2; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E. 5.2.4 Nach dem Gesagten lassen weder die in den Akten befindlichen Beweismittel - welche weder übersetzt noch in der Beschwerde erwähnt werden - noch die vagen Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu. Demgegenüber stellt das Altersgutachten vorliegend ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar.

E. 5.2.5 Daher gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen.

E. 5.3 Das SEM ist daher zu Recht die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden.

E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.1.2).

E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Die Vermutung, dass Österreich als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auszuüben ist.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach, die österreichischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Auch den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass seine Überstellung nach Österreich zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die österreichischen Behörden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers, die österreichischen Behörden würden zahlreiche afghanische Staatsangehörige nach Afghanistan abschieben, vermögen das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Die der Rechtsmitteleingabe kommentarlos beigelegten fremdsprachigen Unterlagen ohne Übersetzung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich diese offensichtlich nicht auf die Asylpraxis Österreichs konzentrieren.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage.

E. 7.4 Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten medizinischen Probleme liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sollte er eine solche benötigen. Da er auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Beschwerden mehr geltend macht, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

E. 7.5 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7.6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet.

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind. Der am 23. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie rechtlichen Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5932/2022 Urteil vom 3. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) September 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am (...) 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Am (...) September 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 19. Oktober 2022 (vgl. Protokoll SEM-Akten 1193880-14/13, nachfolgend A14) wurde der Beschwerdeführer unter anderem zu seinem Alter, seiner Reise in die Schweiz sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt und ihm wurde das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei gab er an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. Dies könne er nicht mit Dokumenten belegen, da seine Mutter seine Tazkira verbrannt habe. Sie habe ihm aber vor ungefähr drei oder vier Jahren gesagt, wann er geboren sei. In Österreich habe er seine Fingerabdrücke abgegeben. Er habe aber nicht gewusst, dass er damit ein Asylgesuch stelle. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands gab er an, es gehe ihm gut, er denke aber oft an seine Mutter. Aufgrund von Zweifeln an seiner Minderjährigkeit stellte das SEM ihm medizinische Zusatzfragen im Hinblick auf eine Altersabklärung. Anlässlich der Befragung reichte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen über die Teilnahme einer bestimmten Person an (...), eine Karte für Auszubildende im Distrikt von einer Person Namens B._______ sowie ein Dokument ein, das vom Dolmetscher nicht übersetzt werden konnte, da ein Teil auf Paschtu sei. Diese Dokumente wurden nicht zu den Akten genommen und dem Beschwerdeführer zurückgegeben, da daraus nicht ersichtlich sei, dass es sich dabei um seinen Vater handle. D. Ein vom SEM am 24. Oktober 2022 in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 2. November 2022 ergab ein Mindestalter von (...) Jahren. Das angegebene Alter von 16 Jahren und circa drei Monaten sei nicht plausibel. E. E.a. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 3. November 2022 mit Ergänzung vom gleichen Tag (Ergebnis Altersgutachten) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E.b. Die österreichischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen nicht explizit Stellung, liessen den schweizerischen Behörden aber ein Dokument vom 7. November 2022 zukommen, gemäss welchem sie sämtliche Rückübernahmeersuchen prüfen, aber aus Zeitmangel keine expliziten Zustimmungen mehr versenden würden. F. Mit Schreiben vom 8. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten, der beabsichtigten Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) sowie der wahrscheinlichen Zuständigkeit Österreichs für die Behandlung seines Asylgesuchs. G. Mit Stellungnahme vom 11. November 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. Das Ergebnis des medizinischen Altersgutachtens könne er nicht nachvollziehen und akzeptieren. Dieses habe lediglich einen geringen Beweiswert, zumal es auf lückenhafter wissenschaftlicher Grundlage erstellt worden sei, da den hinzugezogenen Studien keine Vergleichsgruppen zu seiner paschtunischen Ethnie zugrunde liegen würden. In Bezug auf die biographischen Angaben merkte er an, dass diese vor dem Hintergrund des angegebenen Geburtsdatums und unter Zugrundelegung des afghanischen Kalenders - entgegen der Berechnung des SEM - keine Widersprüche aufwiesen. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, werde sich aber bemühen, diese zu kontaktieren und einen neuen Auszug aus seiner Tazkira zu organisieren. Entsprechend ersuchte er um Belassung seines Geburtsdatums vom (...) im ZEMIS, eventualiter sei das Geburtsdatum vom (...) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen und eine anfechtungsfähige ZEMIS-Verfügung respektive eine separate Dispositivziffer im Entscheid zu erlassen. Hinsichtlich der Überstellung nach Österreich merkte er an, er habe dort nie ein Asylgesuch stellen wollen. Die Schweiz sei immer sein Ziel gewesen. H. Den Akten sind je ein ärztliches Zeugnis vom 23. November, 1. und 14. Dezember 2022 zu entnehmen, wonach er sich (...) verletzt habe. I. Gestützt auf das Ergebnis der obengenannten Altersabklärung wurde der Eintrag des Beschwerdeführers im ZEMIS am 14. Dezember 2022 mutiert und neu der (...) als sein Geburtsdatum erfasst. Dieser Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. J. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Österreich an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem hielt es fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) laute. K. Am 19. Dezember 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. L. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 22. Dezember 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. Im Fliesstext der Beschwerde beantragt er zudem, es seien Massnahmen zu ergreifen, damit er als Minderjähriger einen besonderen Schutz erhalte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerde legte er diverse fremdsprachige Dokumente bei. M. Am 23. Dezember 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 2.3 Die Ziffer 6 des Dispositivs des Nichteintretensentscheids (Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS) wird nicht explizit angefochten, weshalb diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige. Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-5767/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 7.5). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, sie gehe aufgrund der vagen, widersprüchlichen, ausweichenden und unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen äusseren Erscheinungsbildes von dessen Volljährigkeit aus. Diese Vermutung sei durch eine forensische Altersabklärung bestätigt worden. Es spreche nichts gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich, auch nicht seine gesundheitlichen Beschwerden ([...]), welche bei Bedarf dort behandelbar wären. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - neben materiell-rechtlichen und somit vorliegend nicht relevanten Vorbringen -, es sei nicht sicher, ob Österreich ihm Asyl gewähren würde, zumal in den letzten Jahren viele afghanische Asylbewerber durch die österreichischen Behörden abgeschoben worden seien. Aufgrund seiner Minderjährigkeit müssten Massnahmen ergriffen werden, um ihm besonderen Schutz zukommen zu lassen und seine Rechte auf Schutz vor grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, auf eine kindergerechte Entwicklung sowie auf Bildung zu wahren. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten und Fingerabdrücke abgegeben zu haben, indes habe er dort nicht um Asyl ersucht. Nachdem die österreichischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz mittels eines Standardschreibens implizit zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Österreich kein Asylgesuch stellen wollen, vermag daran nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.2 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 5.2.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 7.2.2). 5.2.3 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere ein. Auf dem Personalienblatt gab er sowohl den (...) als auch den (...) als Geburtsdatum an (vgl. SEM-Akten 1193880-1/2). In der EURODAC-Datenbank wurde ebenfalls der (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers erfasst (vgl. SEM-Akten 1193880-7/1). Seine Aussagen anlässlich der Erstbefragung zu seinem Alter und familiären Umfeld sind - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält - auffallend vage und ausweichend ausgefallen. Das SEM hält zu Recht fest, dass die Berechnungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. November 2022 hinsichtlich des Alters nicht überzeugten. Der Beschwerdeführer macht geltend im Alter von (...) Jahren eingeschult worden zu sein. Das Schuljahr beginnt in Afghanistan im März. Das heisst er wäre kurz vor seinem (...) Geburtstag eingeschult worden und im März 2022 - kurz vor seinem (...) Geburtstag - in die (...) Klasse gekommen. Da er dieses Schuljahr begonnen und bis zur 4.5 Monatsprüfung besucht habe, kann es nicht sein, dass er im Alter von (...) Jahren ausgereist ist (vgl. A14 Ziff. 1.06, Stellungnahme vom 8. November 2022 sowie Nichteintretensentscheid des SEM vom 15. Dezember 2022, S. 7 f.). Ausserdem hätten die Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten ungefähr drei oder dreieinhalb Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban (im August 2021), somit in seinem (...) Schuljahr, begonnen (vgl. A14 Ziff. 7.02). Insgesamt sind diese Angaben nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen beziehungsweise diese glaubhaft zu machen. Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom 2. November 2022 auf eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschätzung, die radiologische Altersschätzung des Handgelenks sowie der Schlüsselbeine. Hierbei ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren und die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren; bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde zwar kein Mindestalter angegeben, aber ein Durchschnittsalter von circa (...) Jahren festgehalten. Zusammenfassend ergab sich ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren. Die Altersspannen der zahnärztlichen sowie der Schlüsselbeinanalyse überlappen sich. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, setzt sich das Altersgutachten auch mit dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auseinander. Praxisgemäss stellen eindeutige Ergebnisse der in der Schweiz angewendeten Methoden zur medizinischen Altersbestimmung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar (vgl. oben E. 5.3.2; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 5.2.4 Nach dem Gesagten lassen weder die in den Akten befindlichen Beweismittel - welche weder übersetzt noch in der Beschwerde erwähnt werden - noch die vagen Aussagen des Beschwerdeführers stichhaltige Rückschlüsse auf sein wahres Alter und insbesondere auf die Frage seiner Minder- oder Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz zu. Demgegenüber stellt das Altersgutachten vorliegend ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. 5.2.5 Daher gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. 5.3 Das SEM ist daher zu Recht die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.1.2). 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Vermutung, dass Österreich als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auszuüben ist. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach, die österreichischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Auch den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass seine Überstellung nach Österreich zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die österreichischen Behörden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers, die österreichischen Behörden würden zahlreiche afghanische Staatsangehörige nach Afghanistan abschieben, vermögen das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Die der Rechtsmitteleingabe kommentarlos beigelegten fremdsprachigen Unterlagen ohne Übersetzung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich diese offensichtlich nicht auf die Asylpraxis Österreichs konzentrieren. 7.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. 7.4 Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten medizinischen Probleme liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sollte er eine solche benötigen. Da er auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Beschwerden mehr geltend macht, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 7.5 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7.6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet.

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind. Der am 23. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie rechtlichen Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der rechtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: