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D-1045/2023

D-1045/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Im Fliesstext der Beschwerdeschrift ersucht die rubrizierte Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers zusätzlich zu den eingangs gestellten Rechtsbegehren darum, das Alter (recte: Geburtsdatum) auf den (...) anzupassen (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2023 RN 26). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Asylgesuch (Dispositivziffern 1-2 und 4-8 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird in einem separaten Verfahren entschieden (vgl. hierzu u.a. Urteil des BVGer E-5767/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2). Angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) ist das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorzuziehen, derweil das ZEMIS-Beschwerdeverfahren (Geschäftsnummer D-1086/2023) zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen ist.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde wird (sinngemäss) die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung begehrt. Begründet wird dies damit, dass die Vorinstanz gegen Verfahrensrecht verstossen und die vorgenannte Verfügung unbefugterweise erlassen habe, da sie eine Verfügung nicht mehr wiedererwägen könne, nachdem die Rechtsmittelinstanz sie (die Vorinstanz) zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert habe.

E. 5.2 Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (sog. Devolutiveffekt; vgl. Art. 54 VwVG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 58 Abs. 1 VwVG ausdrücklich vor, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung «bis zu ihrer Vernehmlassung» in Wiedererwägung ziehen darf. Nach herrschender Lehre und Praxis des Bundesgerichts ist eine Wiedererwägung durch die Vorinstanz bis zum Abschluss des Schriftenwechsels möglich, wobei nicht nur die erste Vernehmlassung der Vorinstanz, sondern auch jede weitere Stellungnahme im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG gemeint ist, zu der diese von der Beschwerdeinstanz eingeladen worden ist. Die Befugnis der Vorinstanz zur Wiedererwägung endet demnach spätestens nach Ablauf der Frist zur letztmals möglichen Stellungnahme (vgl. BVGE 2011/30 E. 5).

E. 5.3 Unbestritten ist, dass der damalige Instruktionsrichter die Beschwerde vom 3. Februar 2023 - unter Hinweis auf die Diskrepanz zwischen Erwägungen und Dispositiv - mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz überwies (vgl. A41/8). Diese erkannte ihren Fehler augenscheinlich und erliess - innert der Vernehmlassungsfrist - die nunmehr angefochtene Verfügung. Dass der Schriftenwechsel zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen war, ist offensichtlich. Die Rüge in der Beschwerdeschrift ist demnach unbegründet und das entsprechende Feststellungsbegehren abzuweisen.

E. 6.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift überdies eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht gerügt. So beruhe die Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Zudem gehe das SEM den Beschwerdeführer betreffend pauschal von einer gefälschten Tazkira aus.

E. 6.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.3 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Altersgutachten sowie der Kopie der zu den Akten gereichten Tazkira auseinandergesetzt hat (vgl. A45/17). Allein aus dem Umstand, dass das SEM die geltend gemachte Minderjährigkeit betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich weder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Folglich ist das Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 7.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 7.3.1 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jener einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

E. 7.3.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 7.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft gemacht erachtete. Zum einen spricht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, dass er im Laufe des Verfahrens drei verschiedene Geburtsdaten - auf dem Personalienblatt den (...), während der EB UMA den (...) und auf Beschwerdeebne den (...) - geltend machte (vgl. A1/2, A14/11 und Beschwerde vom 22. Februar 2023 RN 26) Seine anlässlich der EB UMA gemachten Angaben sind denn auch weder plausibel noch nachvollziehbar und weisen zahlreiche Widersprüche auf, insbesondere seine Schulbildung und seinen angeblichen Analphabetismus betreffend (vgl. A14/11 F1.06). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. A45/17). Seine Rechtfertigungsversuche, wie beispielsweise, dass er nicht sagen könne, wie alt er zum Zeitpunkt der Ausreise gewesen sei, da er «nicht in einer guten Verfassung [gewesen sei], um über [sein] Alter nachzudenken» (vgl. a.a.O. F2.02), überzeugen nicht, sondern bestätigen die Einschätzung, dass die behauptete Minderjährigkeit nicht wahrscheinlich ist. Gleiches gilt für die nicht nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA seine jüngeren Brüder als circa vier- respektive zweijährige Kleinkinder einschätzte («erraten musste», vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2023 RN 17) und gleichzeitig aber ausführen liess, sie seien alle nacheinander zur Welt gekommen und seine jüngeren Geschwister seien «nicht viel jünger» als er selbst (vgl. a.a.O.). Hinzu kommt, dass er auch auf Beschwerdeebene weder seine Identität noch seine Angaben zur Schulbildung durch rechtsgenügliche Beweismittel zu belegen vermochte. Die im ordentlichen Verfahren eingereichte (angebliche) Tazkira liegt lediglich als Fotokopie vor und weist mangels überprüfbarer Sicherheitsmerkmale nur einen (sehr) geringen Beweiswert auf (vgl. BM001/2). Schliesslich bestehen entgegen der Beschwerdeschrift auch keine Anhaltspunkte dafür, die Erkenntnisse des Altersgutachtens des IRM B._______ vom 14. Dezember 2022 in Zweifel zu ziehen. Im Altersgutachten wird festgehalten, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Aufgrund der Befunde sei von einem Mindestalter von 19.0 Jahren auszugehen (vgl. A22/6). Da diese Einschätzung sich insbesondere auf das eindeutige Ergebnis der Untersuchung der Schlüsselbeinknochen (Claviculae) abstützt, deren mediale Epiphysenfugen sich als letzte Knochen des menschlichen Körpers schliessen und daher für die forensische Altersdiagnostik von grosser Bedeutung sind (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Stand Juni 2022, Ziff. 8, CT-Untersuchung der medialen Claviculaepiphysen, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM _-FAD _MD_V02_08-06-2022.pdf, abgerufen am 03.03.2023), liefert das Altersgutachten ein eindeutiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, dessen Schlüsselbeinknochen ein Ossifikationsstadium von 3c nach der Stadieneinteilung von Kellinghaus aufweisen (dazu siehe SGRM Methodendokument, a.a.O., Ziff. 8.2, S. 11). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Altersgutachten im Rahmen einer Gesamtwürdigung - namentlich der nicht plausiblen Aussagen und der eingereichten Fotokopie der Tazkira - denn auch zu Recht als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, mithin im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. Damit kommt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. Zudem ist der Antrag auf Unterbringung in einer Unterkunft für unbegleitete Minderjährige abzuweisen.

E. 7.6 Gemäss "Eurodac"-Datenbank stellte der Beschwerdeführer am 21. September 2022 in Österreich ein Asylgesuch und wurde am Folgetag daktyloskopiert. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden am 28. November 2022 respektive 19. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten vorgenanntem Übernahmeersuchen am 22. Dezember 2022 ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist folglich gegeben und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten. Überdies räumt die Dublin-III-VO Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 8.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Denn gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.1.2). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer macht unsubstantiiert geltend, er sei in Österreich unter Zwang daktyloskopiert worden. Ein ernsthaftes Risiko, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, wurde damit offensichtlich nicht dargetan. Dass Österreich im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten werde, vermochte er ebenso wenig aufzuzeigen, wie derart schlechte Bedingungen, die zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch konkrete Hinweise dafür, Österreich würde ihm dauerhaft die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, legte der Beschwerde-führer - der sich gemäss seinen eigenen Angaben ohnehin nur wenige Tage in Österreich aufhielt (vgl. A14/11) - nicht dar. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung kann denn im Übrigen auch erwartet werden, dass er sich an die österreichischen Behörden wendet und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordert (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem gemäss eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführer (vgl. A14/11 F8.02) eine in Zukunft allenfalls notwendige medizinische Behandlung verweigern würde oder es ihm nicht möglich wäre, eine solche in Anspruch zu nehmen. Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO vor.

E. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.2 Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Österreich angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung superprovisorischer Massnahmen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1045/2023 Urteil vom 3. März 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren worden zu sein, und bezeichnete sich damit als minderjährig. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. September 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte und tags darauf ebendort daktyloskopiert worden war. C. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 28. November 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Es führte dabei aus, der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht minderjährig zu sein, aufgrund berechtigter Zweifel würden die Schweizer Behörden jedoch eine Altersbeurteilung durchführen lassen und sein Alter zu gegebener Zeit auf mindestens 18 Jahre anpassen. D. Am 30. November 2022 führte die Vorinstanz - im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei machte er geltend, am (...) geboren worden zu sein. Welches Geburtsdatum er in Österreich angegeben habe, wisse er nicht. E. Die Vorinstanz beauftragte das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ (IRM) am 5. Dezember 2022 mit einer forensischen Altersabklärung. F. Am 12. Dezember 2022 lehnten die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM unter dem Hinweis darauf, dass ihnen weder Dokumente noch ein Altersgutachten übermittelt worden seien, ab. G. Am 19. Dezember 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um neuerliche Prüfung ihres Wiederaufnahmegesuchs. Das rechtsmedizinische Altersgutachten vom 14. Dezember 2022 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig sei. H. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2022 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) sowie zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin. I. Am 22. Dezember 2022 stimmten die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. J. Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 führte die rubrizierte Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers aus, er sei mit der Altersanpassung nicht einverstanden. Sein Alter betreffend habe er die Wahrheit gesagt, seine Aussagen seien grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. Zudem sei die Einschätzung des IRM vage und ungenau. Die Indizien, welche für seine Minderjährigkeit sprächen, überwögen klar. Zu einer Überstellung nach Österreich äusserte sich der Beschwerdeführer ablehnend. Er begründete dies damit, dass er dort nie um Asyl habe nachsuchen wollen und die Schweiz immer sein Zielland gewesen sei. K. Die Vorinstanz änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2022 im ZEMIS auf den (...) und versah es am 3. Januar 2023 mit einem Bestreitungsvermerk. L. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 - eröffnet am 27. Januar 2023) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. M. Durch seine Rechtsvertreterin erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2023 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. N. Am 7. Februar 2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. O. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 stellte der damalige Instruktionsrichter unter anderem fest, dass zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung eine Diskrepanz bestehe, zumal die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS im Dispositiv der Verfügung nicht verfügt worden sei. Mit derselben Verfügung lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. P. Im Rahmen des Schriftenwechsels erliess das SEM am 13. Februar 2023 erneut eine Verfügung (eröffnet am 15. Februar 2023). Darin hielt es fest, vorgenannte Verfügung ersetze jene vom 25. Januar 2023. In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG trat es neuerlich auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Rücküberstellung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk). Q. Mit Beschwerde vom 22. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die rubrizierte Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei «aufzuheben und als nichtig zu betrachten». Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2023 sei daher aufrechtzuerhalten und nicht durch die Verfügung vom 13. Februar 2023 zu ersetzen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es materiell zu prüfen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in einer UMA-Struktur unterzubringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Beizug der vorinstanzlichen Akten, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. R. Die Akten der Vorinstanz lagen dem Gericht am 23. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Im Fliesstext der Beschwerdeschrift ersucht die rubrizierte Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers zusätzlich zu den eingangs gestellten Rechtsbegehren darum, das Alter (recte: Geburtsdatum) auf den (...) anzupassen (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2023 RN 26). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Asylgesuch (Dispositivziffern 1-2 und 4-8 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird in einem separaten Verfahren entschieden (vgl. hierzu u.a. Urteil des BVGer E-5767/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2). Angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) ist das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorzuziehen, derweil das ZEMIS-Beschwerdeverfahren (Geschäftsnummer D-1086/2023) zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen ist. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird (sinngemäss) die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung begehrt. Begründet wird dies damit, dass die Vorinstanz gegen Verfahrensrecht verstossen und die vorgenannte Verfügung unbefugterweise erlassen habe, da sie eine Verfügung nicht mehr wiedererwägen könne, nachdem die Rechtsmittelinstanz sie (die Vorinstanz) zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert habe. 5.2 Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (sog. Devolutiveffekt; vgl. Art. 54 VwVG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 58 Abs. 1 VwVG ausdrücklich vor, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung «bis zu ihrer Vernehmlassung» in Wiedererwägung ziehen darf. Nach herrschender Lehre und Praxis des Bundesgerichts ist eine Wiedererwägung durch die Vorinstanz bis zum Abschluss des Schriftenwechsels möglich, wobei nicht nur die erste Vernehmlassung der Vorinstanz, sondern auch jede weitere Stellungnahme im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG gemeint ist, zu der diese von der Beschwerdeinstanz eingeladen worden ist. Die Befugnis der Vorinstanz zur Wiedererwägung endet demnach spätestens nach Ablauf der Frist zur letztmals möglichen Stellungnahme (vgl. BVGE 2011/30 E. 5). 5.3 Unbestritten ist, dass der damalige Instruktionsrichter die Beschwerde vom 3. Februar 2023 - unter Hinweis auf die Diskrepanz zwischen Erwägungen und Dispositiv - mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2023 zur Vernehmlassung an die Vorinstanz überwies (vgl. A41/8). Diese erkannte ihren Fehler augenscheinlich und erliess - innert der Vernehmlassungsfrist - die nunmehr angefochtene Verfügung. Dass der Schriftenwechsel zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen war, ist offensichtlich. Die Rüge in der Beschwerdeschrift ist demnach unbegründet und das entsprechende Feststellungsbegehren abzuweisen. 6. 6.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift überdies eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht gerügt. So beruhe die Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Zudem gehe das SEM den Beschwerdeführer betreffend pauschal von einer gefälschten Tazkira aus. 6.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Die Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Altersgutachten sowie der Kopie der zu den Akten gereichten Tazkira auseinandergesetzt hat (vgl. A45/17). Allein aus dem Umstand, dass das SEM die geltend gemachte Minderjährigkeit betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich weder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Folglich ist das Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 7. 7.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jener einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 7.3.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.4 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft gemacht erachtete. Zum einen spricht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, dass er im Laufe des Verfahrens drei verschiedene Geburtsdaten - auf dem Personalienblatt den (...), während der EB UMA den (...) und auf Beschwerdeebne den (...) - geltend machte (vgl. A1/2, A14/11 und Beschwerde vom 22. Februar 2023 RN 26) Seine anlässlich der EB UMA gemachten Angaben sind denn auch weder plausibel noch nachvollziehbar und weisen zahlreiche Widersprüche auf, insbesondere seine Schulbildung und seinen angeblichen Analphabetismus betreffend (vgl. A14/11 F1.06). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. A45/17). Seine Rechtfertigungsversuche, wie beispielsweise, dass er nicht sagen könne, wie alt er zum Zeitpunkt der Ausreise gewesen sei, da er «nicht in einer guten Verfassung [gewesen sei], um über [sein] Alter nachzudenken» (vgl. a.a.O. F2.02), überzeugen nicht, sondern bestätigen die Einschätzung, dass die behauptete Minderjährigkeit nicht wahrscheinlich ist. Gleiches gilt für die nicht nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA seine jüngeren Brüder als circa vier- respektive zweijährige Kleinkinder einschätzte («erraten musste», vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2023 RN 17) und gleichzeitig aber ausführen liess, sie seien alle nacheinander zur Welt gekommen und seine jüngeren Geschwister seien «nicht viel jünger» als er selbst (vgl. a.a.O.). Hinzu kommt, dass er auch auf Beschwerdeebene weder seine Identität noch seine Angaben zur Schulbildung durch rechtsgenügliche Beweismittel zu belegen vermochte. Die im ordentlichen Verfahren eingereichte (angebliche) Tazkira liegt lediglich als Fotokopie vor und weist mangels überprüfbarer Sicherheitsmerkmale nur einen (sehr) geringen Beweiswert auf (vgl. BM001/2). Schliesslich bestehen entgegen der Beschwerdeschrift auch keine Anhaltspunkte dafür, die Erkenntnisse des Altersgutachtens des IRM B._______ vom 14. Dezember 2022 in Zweifel zu ziehen. Im Altersgutachten wird festgehalten, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Aufgrund der Befunde sei von einem Mindestalter von 19.0 Jahren auszugehen (vgl. A22/6). Da diese Einschätzung sich insbesondere auf das eindeutige Ergebnis der Untersuchung der Schlüsselbeinknochen (Claviculae) abstützt, deren mediale Epiphysenfugen sich als letzte Knochen des menschlichen Körpers schliessen und daher für die forensische Altersdiagnostik von grosser Bedeutung sind (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Stand Juni 2022, Ziff. 8, CT-Untersuchung der medialen Claviculaepiphysen, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM _-FAD _MD_V02_08-06-2022.pdf, abgerufen am 03.03.2023), liefert das Altersgutachten ein eindeutiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, dessen Schlüsselbeinknochen ein Ossifikationsstadium von 3c nach der Stadieneinteilung von Kellinghaus aufweisen (dazu siehe SGRM Methodendokument, a.a.O., Ziff. 8.2, S. 11). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Altersgutachten im Rahmen einer Gesamtwürdigung - namentlich der nicht plausiblen Aussagen und der eingereichten Fotokopie der Tazkira - denn auch zu Recht als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht. 7.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, mithin im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. Damit kommt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. Zudem ist der Antrag auf Unterbringung in einer Unterkunft für unbegleitete Minderjährige abzuweisen. 7.6 Gemäss "Eurodac"-Datenbank stellte der Beschwerdeführer am 21. September 2022 in Österreich ein Asylgesuch und wurde am Folgetag daktyloskopiert. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden am 28. November 2022 respektive 19. Dezember 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten vorgenanntem Übernahmeersuchen am 22. Dezember 2022 ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist folglich gegeben und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten. Überdies räumt die Dublin-III-VO Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Denn gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.1.2). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.4 Der Beschwerdeführer macht unsubstantiiert geltend, er sei in Österreich unter Zwang daktyloskopiert worden. Ein ernsthaftes Risiko, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, wurde damit offensichtlich nicht dargetan. Dass Österreich im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten werde, vermochte er ebenso wenig aufzuzeigen, wie derart schlechte Bedingungen, die zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch konkrete Hinweise dafür, Österreich würde ihm dauerhaft die minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, legte der Beschwerde-führer - der sich gemäss seinen eigenen Angaben ohnehin nur wenige Tage in Österreich aufhielt (vgl. A14/11) - nicht dar. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung kann denn im Übrigen auch erwartet werden, dass er sich an die österreichischen Behörden wendet und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordert (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem gemäss eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführer (vgl. A14/11 F8.02) eine in Zukunft allenfalls notwendige medizinische Behandlung verweigern würde oder es ihm nicht möglich wäre, eine solche in Anspruch zu nehmen. Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO vor. 9. 9.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt die Überprüfung des vorinstanzlichen Verzichts der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.2 Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Österreich angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung superprovisorischer Massnahmen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Über die Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren D-1086/2023 entschieden.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dublin-Verfahren) abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne