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D-5519/2021

D-5519/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) vom 10. November 2021 ergab, dass er am 6. November 2021 in Österreich registriert worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 11. November 2021 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeiten- den des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 26. November 2021 statt. E. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 2. Dezember 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Österreich seine Finger- abdrücke abgeben müssen. Die Frage, ob er ein Asylgesuch stellen wolle, habe er mit Nein beantwortet, er könne sich nicht erklären, weshalb ein Asylgesuch erfasst worden sei. Er sei im Monat (…) dieses Jahres (unge- fähr […]) aus Afghanistan ausgereist und via den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Von dort aus sei er via die Balkan-Route nach Ös- terreich weitergereist, wo er daktyloskopiert, befragt und danach in eine Unterkunft gebracht worden sei. Am nächsten Tag sei er in die Schweiz gekommen. Die Schweiz sei sein Zielland, daher wolle er hierbleiben. In Afghanistan habe er als (…) gearbeitet und sei dabei genötigt worden, (…) zu schlagen. Angehörige dieser (…) lebten in Österreich, und er fürchte sich vor deren Rache. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er sei gesund. F. Am 2. Dezember 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten dem Ersu- chen mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 zu.

D-5519/2021 Seite 3 G. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 – eröffnet am 14. Dezember 2021 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Dezember 2021 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten respektive sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Behandlung seines Asylverfahrens zu- ständig zu erklären. Eventuell sei die Sache wegen Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses). Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es seien vorsorgliche Massnahmen (Vollzugs- stopp) zu erlassen. I. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 6. November 2021 in Österreich um Asyl ersucht, und Österreich habe seiner Wiederaufnahme zugestimmt. Somit liege die Zuständigkeit für das weitere Verfahren betreffend den Be- schwerdeführer bei Österreich. Seine Vorbringen im Rahmen des rechtli- chen Gehörs, namentlich sein Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, hätten keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates. Die betroffene Person könne den für ihr Asylverfahren zuständigen Dublin- Staat nicht selber bestimmen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die

D-5519/2021 Seite 5 Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asyl- suchende in Österreich Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ferner lägen keine konkreten Anhalts- punkte dafür vor, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Österreich sei ein Rechtsstaat mit funkti- onierender Polizeibehörde. Falls sich der Beschwerdeführer vor Übergrif- fen durch Privatpersonen fürchte oder solche erleide, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er sei als (…) in Afghanistan genötigt worden, (…) zu schlagen und zu foltern. Damit habe er sich viele Feinde unter den Angehörigen der betroffenen (…) gemacht. In Österreich sei er einmal von einem Afghanen erkannt worden, und dieser habe ihn geschla- gen und bedroht. Es habe in Österreich viele Gesetzesänderungen gege- ben, welche dazu geführt hätten, dass der Zugang zu einer unabhängigen Rechtsberatung erschwert sei. Zudem würden in Österreich viele vul- nerable Personen inhaftiert. Er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Ös- terreich und wünsche sich Schutz in der Schweiz.

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt (sub-)eventualiter, die angefochtene Ver- fügung sei infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu kas- sieren (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge). Dieser Antrag wird indessen nicht näher begründet. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfah- ren verletzt worden sein soll. Der Kassationsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, zumal das Gericht auch von Amtes we- gen keine Gehörsverletzung feststellen kann.

E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen

D-5519/2021 Seite 6 Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwor- tet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 8.1 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am 6. November 2021 in Österreich daktyloskopiert; gleichentags wurde ein Asylgesuch regis- triert. Die zuständigen österreichischen Behörden stimmten dem Wieder- aufnahmeersuchen des SEM am 10. Dezember 2021 zu (vgl. A25). Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Österreich nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist damit gegeben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutz- suchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 8.2.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 8.2.2 Mangels anderweitiger Hinweise ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein faires Asyl- und Wegweisungsver- fahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren- den – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt.

E. 8.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Österreich – als Dublin-Mitgliedstaat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlä- gigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK – wel- ches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste – zutage. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich ohne weiteres als zulässig zu erachten. Sollte er Übergriffe durch Drittpersonen befürch- ten oder erleiden, ist er gehalten, sich an die zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche als schutzfähig und –willig zu er- achten sind, zumal Österreich als sogenanntes «safe country» (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) gilt, in welchem vermutungsweise Sicherheit vor Ver- folgung besteht.

E. 8.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

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E. 8.4 Nach dem Gesagten bleibt Österreich der für die Behandlung des Asyl- gesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind da- her nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 21. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5519/2021 Urteil vom 28. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 10. November 2021 ergab, dass er am 6. November 2021 in Österreich registriert worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 11. November 2021 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 26. November 2021 statt. E. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 2. Dezember 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Österreich seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Die Frage, ob er ein Asylgesuch stellen wolle, habe er mit Nein beantwortet, er könne sich nicht erklären, weshalb ein Asylgesuch erfasst worden sei. Er sei im Monat (...) dieses Jahres (ungefähr [...]) aus Afghanistan ausgereist und via den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Von dort aus sei er via die Balkan-Route nach Österreich weitergereist, wo er daktyloskopiert, befragt und danach in eine Unterkunft gebracht worden sei. Am nächsten Tag sei er in die Schweiz gekommen. Die Schweiz sei sein Zielland, daher wolle er hierbleiben. In Afghanistan habe er als (...) gearbeitet und sei dabei genötigt worden, (...) zu schlagen. Angehörige dieser (...) lebten in Österreich, und er fürchte sich vor deren Rache. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er sei gesund. F. Am 2. Dezember 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten dem Ersuchen mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 zu. G. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 - eröffnet am 14. Dezember 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Dezember 2021 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten respektive sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Behandlung seines Asylverfahrens zuständig zu erklären. Eventuell sei die Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es seien vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu erlassen. I. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 6. November 2021 in Österreich um Asyl ersucht, und Österreich habe seiner Wiederaufnahme zugestimmt. Somit liege die Zuständigkeit für das weitere Verfahren betreffend den Beschwerdeführer bei Österreich. Seine Vorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs, namentlich sein Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, hätten keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates. Die betroffene Person könne den für ihr Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat nicht selber bestimmen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ferner lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Österreich sei ein Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde. Falls sich der Beschwerdeführer vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchte oder solche erleide, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er sei als (...) in Afghanistan genötigt worden, (...) zu schlagen und zu foltern. Damit habe er sich viele Feinde unter den Angehörigen der betroffenen (...) gemacht. In Österreich sei er einmal von einem Afghanen erkannt worden, und dieser habe ihn geschlagen und bedroht. Es habe in Österreich viele Gesetzesänderungen gegeben, welche dazu geführt hätten, dass der Zugang zu einer unabhängigen Rechtsberatung erschwert sei. Zudem würden in Österreich viele vulnerable Personen inhaftiert. Er fürchte sich vor einer Rückkehr nach Österreich und wünsche sich Schutz in der Schweiz.

6. Der Beschwerdeführer beantragt (sub-)eventualiter, die angefochtene Verfügung sei infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu kassieren (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge). Dieser Antrag wird indessen nicht näher begründet. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden sein soll. Der Kassationsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, zumal das Gericht auch von Amtes wegen keine Gehörsverletzung feststellen kann. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 8. 8.1 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer am 6. November 2021 in Österreich daktyloskopiert; gleichentags wurde ein Asylgesuch registriert. Die zuständigen österreichischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 10. Dezember 2021 zu (vgl. A25). Der Beschwerdeführer bestreitet seinen vorgängigen Aufenthalt in Österreich nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs ist damit gegeben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 8.2.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 8.2.2 Mangels anderweitiger Hinweise ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt. 8.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Österreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich ohne weiteres als zulässig zu erachten. Sollte er Übergriffe durch Drittpersonen befürchten oder erleiden, ist er gehalten, sich an die zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche als schutzfähig und -willig zu erachten sind, zumal Österreich als sogenanntes «safe country» (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) gilt, in welchem vermutungsweise Sicherheit vor Verfolgung besteht. 8.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.4 Nach dem Gesagten bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 21. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: