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D-843/2022

D-843/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer reiste am (…) 2022 von Österreich herkom- mend mit dem Zug in die Schweiz ein und suchte am 3. Januar 2022 um Asyl nach. A.b. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu- ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am (…) 2021 in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte. A.c. Mit Vollmacht vom 6. Januar 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region B._______. A.d. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 7. Januar 2022 statt. A.e. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht für das Bundesasylzentrum B._______ von Dr. med. C._______ des D._______ vom (…) 2022 zu den Akten reichen. A.f. Am 2. Februar 2021 erfolgte im Beisein seiner Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe Afghanis- tan vor circa vier Monaten verlassen und sei via Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich ge- langt. Dort sei er unter Zwang daktyloskopiert worden, obwohl er gesagt habe, dass er nicht in Österreich bleiben, sondern in die Schweiz weiter- reisen wolle. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass die Fingerabdrücke lediglich zu polizeilichen Zwecken abgenommen werden würden. Insge- samt habe er sich 18 Tage in Österreich aufgehalten, wobei er 15 Tage in Quarantäne gewesen sei. Vor ungefähr einem Monat sei er dann in die Schweiz gereist.

D-843/2022 Seite 3 Im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs zur Zustän- digkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintreten- sentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) brachte der Beschwerdeführer vor, sein Zielland sei von An- fang an die Schweiz gewesen, da sich hier seine Familienmitglieder auf- halten würden. Mit seiner Schwester, deren Ehemann, seinem Onkel (vä- terlicherseits), dessen Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern, welche allesamt in der Schweiz leben würden, habe er regelmässigen Kontakt. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er leide an (…) Beschwer- den, insbesondere starken Schmerzen am (…), (…) sowie (…), weshalb am (…) 2022 ein Termin bei einem (…) vorgesehen sei. B. B.a. Am 2. Februar 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behör- den um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. B.b. Dieses Gesuch hiessen die österreichischen Behörden am 11. Feb- ruar 2022 gut. C. Am 14. Februar 2022 erkundigte sich das SEM bei Medic-Help E._______ nach dem angeblich am (…) 2022 geplanten Arzttermin sowie allfälligen weiteren medizinischen Informationen betreffend den Beschwerdeführer. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (…) 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht

D-843/2022 Seite 4 habe. Die österreichischen Behörden hätten das Wiederaufnahmeersu- chen am 11. Februar 2022 gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Ös- terreich liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe dabei keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Österreichs. Auch die weiteren Ausführun- gen des Beschwerdeführers würden die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen vermögen. So gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun- gen für Asylsuchende in Österreich Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Öster- reich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzi- elle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Ver- letzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunfts- staat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Öster- reichs Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz ge- mäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflich- ten würden, lägen ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwer- deführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, ändere nichts an der Zu- ständigkeit Österreichs, würden doch Geschwister beziehungsweise Onkel nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gel- ten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeits- verhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerde- führer und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten. Ferner verfüge Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei auf- grund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizini- sche Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Österreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Die für das Dublin-Verfahren einzig ausschlaggebende Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und der zuständige Dublin-Staat werde vom SEM vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung in- formiert. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor, die ermes- sensgemäss einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten würden.

D-843/2022 Seite 5 E. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Schreiben vom 15. Februar 2022 die Beendigung des Mandats- verhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 14. Februar 2022 sei auf- zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre- ten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1; SR 142.311) für sein Asylverfahren zuständig zu erklären und subeventualiter sei die Sache we- gen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei- sen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundes- verwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er aus, seine schwangere Schwester, mit welcher er ein sehr enges, tatsächlich gelebtes Verhältnis habe, sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Im Sinne einer Pflicht zur vertieften Prü- fung des Selbsteintrittsrechts ersuchte er, die Einheit seiner Familie im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO sei wiederherzustellen, indem ihm die Mög- lichkeit gegeben werde, in der Schweiz ein Asylverfahren zu durchlaufen. In diesem Zusammenhang verwies er auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) C-245/11 vom 6. November 2012. Weiter habe es in Österreich sehr viele Gesetzesänderungen gegeben, welche dazu geführt hätten, dass der Zugang zu unabhängiger Rechtsbe- ratung äusserst erschwert worden sei. Ausserdem gebe es in Österreich immer noch grosse Probleme, weil vulnerable Personen inhaftiert werden würden. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) vom

27. März 2020. Ausserdem sei die Verfahrensdauer sehr lang und Öster- reich habe überdies kein Interesse, Menschen aus Afghanistan aufzuneh- men.

D-843/2022 Seite 6 Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung vom 14. Feb- ruar 2022, der Empfangsbestätigung vom 15. Februar 2022, die Aufent- haltstitel der Schwester, F._______, deren Ehemannes, G._______, und deren gemeinsamer Kinder, H._______ und I._______, sowie der beiden Cousins, J._______ und K._______, bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

23. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 (Datum des Poststempels; Postein- gang BVGer: 24. Februar 2022) reichte der Beschwerdeführer ein Schrei- ben seiner Schwester datierend vom 22. Februar 2022 zu den Akten. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Februar 2022 wurde der Voll- zug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich per sofort einstweilen ausgesetzt.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-843/2022 Seite 7 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 4 der Beschwerde). Das Begehren wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründet und den vorinstanzlichen Ak- ten sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, das SEM habe im vor- liegenden Verfahren den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Die pauschal er- hobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus die- sem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

D-843/2022 Seite 8 Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Ver- fahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, so- bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprü- fung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte

D-843/2022 Seite 9 Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kon- kretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völker- rechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2021 in Österreich ein Asyl- gesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akten […]-7/1 und […]-8/1). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 2. Februar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte […]-18/6). Die österreichischen Behör- den stimmten dem Gesuch um Übernahme am 11. Februar 2022 aus- drücklich zu (vgl. SEM-Akte […]-21/2). Zudem findet im Wiederaufnahme- verfahren – wie hier – grundsätzlich (d.h. vorbehältlich der in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Ausnahmen) keine neue Zuständigkeits- prüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. E. 5.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist somit die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer angab, Österreich sei nie sein Zielland gewesen, ist ihm – wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung festhielt – entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu- chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.1 Zum vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt; jenes ist in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelt (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4, E-3970 vom 20. Juli 2018 E. 4.3 und E- 7300/2016 vom 9. März 2017 E. 6.1). Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO han- delt es sich um eine Bestimmung, in der die wesentlichen Lebenssachver- halte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass eine Zusammenführung mit bestimmten Bezugsper- sonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entschei- denden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart

D-843/2022 Seite 10 verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine recht- mässige Lösung (nämlich: die Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichter- klärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vor- handensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. hierzu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2–4 zu Art. 17).

E. 7.2 Bezüglich des Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Schweiz wür- den Verwandte von ihm – seine Schwester, sein Schwager, seine Neffen sowie sein Onkel, seine Tante und seine Cousins – leben, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Ge- schwister, Neffen, Cousins sowie Onkel und Tanten fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. Sodann machte er kein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen sich und seinen Verwandten geltend und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen. Weder die vorge- brachte Schwangerschaft seiner Schwester, für welche keine Beweismittel eingereicht wurden und auch sonst Anhaltspunkte fehlen, noch deren Schreiben vom 22. Februar 2022 (vgl. BVGer-Akte 2), worin sie ausführte, sie brauche ihren Bruder, mit welchem sie eine enge Beziehung pflege, um in der Schweiz friedlich leben und ihr Kind bekommen zu können, vermö- gen etwas daran zu ändern. Schliesslich ist zwar durchaus nachvollzieh- bar, dass die Nähe von dem Beschwerdeführer vertrauten Personen er- wünscht ist, dies vermag aber weder die Hilfsbedürftigkeit noch ein Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzuzeigen, das die Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Verwandten in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen liesse. Bei dieser Sach- lage hat das SEM zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten verneint.

D-843/2022 Seite 11

E. 8.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentli- chen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin- gungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstel- len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen wür- den (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-522/2022 vom 15. Feb- ruar 2022 E. 8 und E-4709/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1, je m.w.H.).

E. 8.1.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 8.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob – wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemacht – völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbst- eintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Vor- bringen in der Rechtmitteleingabe, wonach der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung in Österreich nach zahlreichen Gesetzesänderungen er- schwert sei und selbst vulnerable Personen dort inhaftiert werden würden,

D-843/2022 Seite 12 sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Sodann lie- gen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri- gen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.2.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.2.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits- stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt- zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama- lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

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E. 8.2.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss ärztli- chem Kurzbericht vom (…) 2022 wurde beim Beschwerdeführer ein Man- gel an (…) und sonstigen (…) diagnostiziert. Gegen seine (…) und den (…) wurden ihm L._______, M._______ und N._______ abgegeben (vgl. SEM- Akte […]-15/3). Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 2. Februar 2022 be- hauptete der Beschwerdeführer, er leide an sehr starken Schmerzen am (…), wenn er lache, er könne dann jeweils für eine Weile seinen (…) nicht mehr bewegen. Zudem habe er (…). Aufgrund dieser (…) Beschwerden habe er am (…) 2022 einen Arzttermin (vgl. SEM-Akte […]-17/3). Gemäss Auskunft von Medic-Help E._______ war im Nachgang zum ärztlichen Ter- min vom (…) 2022 offenbar – entgegen den Aussagen des Beschwerde- führers – kein neuer Arzttermin vorgesehen gewesen. Wegen dem ver- schriebenen Medikament (N._______) sei jedoch ein hausärztlicher Termin geplant, wobei das genaue Datum noch nicht bekannt sei (vgl. SEM- Akte […]-22/1). Da auf Beschwerdeebene keine aktuellen medizinischen Unterlagen oder Arztberichte zu den Akten gereicht wurden, ist davon aus- zugehen, dass sich die geltend gemachten (…) Probleme des Beschwer- deführers nicht weiter verschlimmert haben. Er konnte jedenfalls nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Ge- sundheit ernsthaft gefährden würde. Seine gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Ausserdem stellen die erwähnten gesundheitlichen Probleme ([…], […], […] und […]) kein schweres medizi- nisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Österreich eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung er- fordern würde. Die gesundheitlichen Probleme sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel- lung abgesehen werden müsste. Angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sowie der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 8.2.2.3 hiernach) kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen wer- den, ein weiterer ärztlicher Bericht führe zu keinem anderen Ergebnis.

E. 8.2.2.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver- pflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder- liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderli- che medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer ge-

D-843/2022 Seite 14 eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf- nahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Be- schwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern wür- de. Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Be- dürfnisse des Beschwerdeführers – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung getragen, indem es die österrei- chischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere.

E. 8.2.2.4 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt so- mit für den Fall einer Überstellung nach Österreich im Rahmen des Dublin- Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 8.2.2.5 Hinsichtlich der Covid-19-Pandemie ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Aus- wirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt. Allfällige Verzögerungen wegen des Corona- Virus stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. etwa Ur- teile des BVGer F-4786/2021 vom 5. November 2021 E. 8.6 und F-868/ 2021 vom 5. März 2021 E. 6.9, je m.w.H).

E. 8.2.3 Ferner lässt sich eine Pflicht der Schweiz zur Ausübung des Selbst- eintrittsrechts auch nicht unter Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK begründen. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zu- nächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konku- binatspartnerinnen und -partner gleichstellt sind) und ihre minderjährigen Kinder berufen. Gemäss Rechtsprechung können sich auch über die Kern- familie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister oder volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung zwischen den Ange- hörigen besteht. Darüber hinaus muss bei einer solchermassen schützens-

D-843/2022 Seite 15 werten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; vgl. ferner BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 2013/49 E. 8). Ein solches ist vorliegend jedoch bereits im Zu- sammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint worden (vgl. E. 7.2 hiervor).

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Österreich unter Be- achtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich die Anwendung der Er- messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 8.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kog- nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge- richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor- instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.3.2 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll – so dass ein Ermessenmissbrauch anzunehmen wäre – wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zu- sammenhang weiterer Äusserungen.

D-843/2022 Seite 16

E. 8.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO; andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin- III-VO Gebrauch zu machen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

E. 8.5 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Feb- ruar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.

E. 12.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfäl- lige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respek- tive des Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs.1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 12.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen

D-843/2022 Seite 17 der geltend gemachten Bedürftigkeit, als aussichtlos erwiesen hat. Dem- zufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-843/2022 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-843/2022 Urteil vom 28. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer reiste am (...) 2022 von Österreich herkommend mit dem Zug in die Schweiz ein und suchte am 3. Januar 2022 um Asyl nach. A.b. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) 2021 in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte. A.c. Mit Vollmacht vom 6. Januar 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______. A.d. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 7. Januar 2022 statt. A.e. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht für das Bundesasylzentrum B._______ von Dr. med. C._______ des D._______ vom (...) 2022 zu den Akten reichen. A.f. Am 2. Februar 2021 erfolgte im Beisein seiner Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe Afghanistan vor circa vier Monaten verlassen und sei via Pakistan, Iran, die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Dort sei er unter Zwang daktyloskopiert worden, obwohl er gesagt habe, dass er nicht in Österreich bleiben, sondern in die Schweiz weiterreisen wolle. Ihm sei daraufhin mitgeteilt worden, dass die Fingerabdrücke lediglich zu polizeilichen Zwecken abgenommen werden würden. Insgesamt habe er sich 18 Tage in Österreich aufgehalten, wobei er 15 Tage in Quarantäne gewesen sei. Vor ungefähr einem Monat sei er dann in die Schweiz gereist. Im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) brachte der Beschwerdeführer vor, sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, da sich hier seine Familienmitglieder aufhalten würden. Mit seiner Schwester, deren Ehemann, seinem Onkel (väterlicherseits), dessen Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern, welche allesamt in der Schweiz leben würden, habe er regelmässigen Kontakt. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er leide an (...) Beschwerden, insbesondere starken Schmerzen am (...), (...) sowie (...), weshalb am (...) 2022 ein Termin bei einem (...) vorgesehen sei. B. B.a. Am 2. Februar 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. B.b. Dieses Gesuch hiessen die österreichischen Behörden am 11. Februar 2022 gut. C. Am 14. Februar 2022 erkundigte sich das SEM bei Medic-Help E._______ nach dem angeblich am (...) 2022 geplanten Arzttermin sowie allfälligen weiteren medizinischen Informationen betreffend den Beschwerdeführer. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die österreichischen Behörden hätten das Wiederaufnahmeersuchen am 11. Februar 2022 gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Österreich liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe dabei keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Österreichs. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers würden die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen vermögen. So gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Österreich gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, ändere nichts an der Zuständigkeit Österreichs, würden doch Geschwister beziehungsweise Onkel nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten. Ferner verfüge Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Österreich eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Die für das Dublin-Verfahren einzig ausschlaggebende Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und der zuständige Dublin-Staat werde vom SEM vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe vor, die ermessensgemäss einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten würden. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Schreiben vom 15. Februar 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 14. Februar 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1; SR 142.311) für sein Asylverfahren zuständig zu erklären und subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte er aus, seine schwangere Schwester, mit welcher er ein sehr enges, tatsächlich gelebtes Verhältnis habe, sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Im Sinne einer Pflicht zur vertieften Prüfung des Selbsteintrittsrechts ersuchte er, die Einheit seiner Familie im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO sei wiederherzustellen, indem ihm die Möglichkeit gegeben werde, in der Schweiz ein Asylverfahren zu durchlaufen. In diesem Zusammenhang verwies er auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) C-245/11 vom 6. November 2012. Weiter habe es in Österreich sehr viele Gesetzesänderungen gegeben, welche dazu geführt hätten, dass der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung äusserst erschwert worden sei. Ausserdem gebe es in Österreich immer noch grosse Probleme, weil vulnerable Personen inhaftiert werden würden. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) vom 27. März 2020. Ausserdem sei die Verfahrensdauer sehr lang und Österreich habe überdies kein Interesse, Menschen aus Afghanistan aufzunehmen. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2022, der Empfangsbestätigung vom 15. Februar 2022, die Aufenthaltstitel der Schwester, F._______, deren Ehemannes, G._______, und deren gemeinsamer Kinder, H._______ und I._______, sowie der beiden Cousins, J._______ und K._______, bei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 (Datum des Poststempels; Posteingang BVGer: 24. Februar 2022) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Schwester datierend vom 22. Februar 2022 zu den Akten. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Februar 2022 wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 4 der Beschwerde). Das Begehren wurde in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter begründet und den vorinstanzlichen Akten sind auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, das SEM habe im vorliegenden Verfahren den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Die pauschal erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragsstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akten [...]-7/1 und [...]-8/1). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 2. Februar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akte [...]-18/6). Die österreichischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 11. Februar 2022 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-21/2). Zudem findet im Wiederaufnahmeverfahren - wie hier - grundsätzlich (d.h. vorbehältlich der in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Ausnahmen) keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. E. 5.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist somit die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer angab, Österreich sei nie sein Zielland gewesen, ist ihm - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt - entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Zum vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt; jenes ist in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelt (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4, E-3970 vom 20. Juli 2018 E. 4.3 und E-7300/2016 vom 9. März 2017 E. 6.1). Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, in der die wesentlichen Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass eine Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: die Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17). 7.2 Bezüglich des Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Schweiz würden Verwandte von ihm - seine Schwester, sein Schwager, seine Neffen sowie sein Onkel, seine Tante und seine Cousins - leben, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Geschwister, Neffen, Cousins sowie Onkel und Tanten fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. Sodann machte er kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen sich und seinen Verwandten geltend und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen. Weder die vorgebrachte Schwangerschaft seiner Schwester, für welche keine Beweismittel eingereicht wurden und auch sonst Anhaltspunkte fehlen, noch deren Schreiben vom 22. Februar 2022 (vgl. BVGer-Akte 2), worin sie ausführte, sie brauche ihren Bruder, mit welchem sie eine enge Beziehung pflege, um in der Schweiz friedlich leben und ihr Kind bekommen zu können, vermögen etwas daran zu ändern. Schliesslich ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Nähe von dem Beschwerdeführer vertrauten Personen erwünscht ist, dies vermag aber weder die Hilfsbedürftigkeit noch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzuzeigen, das die Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Verwandten in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen liesse. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden Verwandten verneint. 8. 8.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-522/2022 vom 15. Februar 2022 E. 8 und E-4709/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1, je m.w.H.). 8.1.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.1.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Vorbringen in der Rechtmitteleingabe, wonach der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung in Österreich nach zahlreichen Gesetzesänderungen erschwert sei und selbst vulnerable Personen dort inhaftiert werden würden, sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 8.2.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.2.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom (...) 2022 wurde beim Beschwerdeführer ein Mangel an (...) und sonstigen (...) diagnostiziert. Gegen seine (...) und den (...) wurden ihm L._______, M._______ und N._______ abgegeben (vgl. SEM-Akte [...]-15/3). Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 2. Februar 2022 behauptete der Beschwerdeführer, er leide an sehr starken Schmerzen am (...), wenn er lache, er könne dann jeweils für eine Weile seinen (...) nicht mehr bewegen. Zudem habe er (...). Aufgrund dieser (...) Beschwerden habe er am (...) 2022 einen Arzttermin (vgl. SEM-Akte [...]-17/3). Gemäss Auskunft von Medic-Help E._______ war im Nachgang zum ärztlichen Termin vom (...) 2022 offenbar - entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers - kein neuer Arzttermin vorgesehen gewesen. Wegen dem verschriebenen Medikament (N._______) sei jedoch ein hausärztlicher Termin geplant, wobei das genaue Datum noch nicht bekannt sei (vgl. SEM-Akte [...]-22/1). Da auf Beschwerdeebene keine aktuellen medizinischen Unterlagen oder Arztberichte zu den Akten gereicht wurden, ist davon auszugehen, dass sich die geltend gemachten (...) Probleme des Beschwerdeführers nicht weiter verschlimmert haben. Er konnte jedenfalls nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Seine gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Ausserdem stellen die erwähnten gesundheitlichen Probleme ([...], [...], [...] und [...]) kein schweres medizinisches Leiden dar, welches nach der Ankunft in Österreich eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde. Die gesundheitlichen Probleme sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sowie der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 8.2.2.3 hiernach) kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, ein weiterer ärztlicher Bericht führe zu keinem anderen Ergebnis. 8.2.2.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Diesbezüglich stellte das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung fest, dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung getragen, indem es die österreichischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. 8.2.2.4 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Österreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.2.2.5 Hinsichtlich der Covid-19-Pandemie ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt. Allfällige Verzögerungen wegen des Corona-Virus stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4786/2021 vom 5. November 2021 E. 8.6 und F-868/ 2021 vom 5. März 2021 E. 6.9, je m.w.H). 8.2.3 Ferner lässt sich eine Pflicht der Schweiz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts auch nicht unter Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK begründen. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konkubinatspartnerinnen und -partner gleichstellt sind) und ihre minderjährigen Kinder berufen. Gemäss Rechtsprechung können sich auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister oder volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Darüber hinaus muss bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; vgl. ferner BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 2013/49 E. 8). Ein solches ist vorliegend jedoch bereits im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint worden (vgl. E. 7.2 hiervor). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Österreich unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 8.3 Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3.2 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessenmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO; andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 8.5 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 12. 12.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive des Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs.1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 12.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: