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F-3980/2022

F-3980/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3980/2022 Urteil vom 16. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. September 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - am 8. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 2. August 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass er beim Dublin-Gespräch vom 5. September 2022 (Akten der Vorin-stanz [SEM-act.] 15/2) angab, er habe in Österreich kein Asylgesuch einreichen, sondern nur durch dieses Land durchreisen wollen, dass er dort auch keinen Asylentscheid erhalten habe, dass er im Rahmen des ihm gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betonte, er fühle sich in Österreich nicht sicher, dass er sich in der Schweiz sicherer fühle, dass die Vorinstanz gestützt auf den Eurodac-Treffer die österreichischen Behörden am 5. September 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen am 6. September 2022 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 7. September 2022 (eröffnet tags darauf) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. August 2022 nicht eintrat, die Wegweisung nach Österreich verfügte, den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 9. September 2022 für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen sei, und subeventualiter das SEM anzuweisen sei, individuelle Zusicherungen bei den österreichischen Behörden einzuholen bezüglich Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt anzuweisen sei, keine Vollzugshandlungen durchzuführen sowie ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive amtliche Rechtsverbeiständung, zu bewilligen sei, dass die Instruktionsrichterin am 13. September 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie das vorliegende eines ist, grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Selbsteintritt zwingend ist, wenn völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er wolle nicht nach Österreich zurückkehren, da dort sein Leben in Gefahr sei, und er sich in einer sehr schwierigen Situation befinde, dass er von seinen Feinden, welche ihn töten wollten, verfolgt werde, und er um Hilfe bitte, um sich zu verteidigen beziehungsweise an einen Ort zu flüchten, wo sein Leben sicher sei, dass Österreich kein sicheres Land für ihn sei und er in der Schweiz bleiben möchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 2. August 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 6. September 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, und somit die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Landes zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder-aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass es im Weiteren keine konkreten Hinweise für die Annahme gibt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offenstünde, sich an die zuständigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Österreich über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt, dass er sich demnach - sollte er sich in Österreich vor Übergriffen durch Drittpersonen fürchten oder sogar solche erleiden - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann, dass nichts darauf hindeutet, die österreichischen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben sind, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 5. September 2022, als er zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte, er könne nicht mehr klar denken, zumal einerseits sein Bruder in Afghanistan verschollen sei und er andererseits nach Österreich zurückkehren solle, dass weiter keine medizinischen Probleme bekannt sind, weshalb davon auszugehen ist, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, dass es der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen gilt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-843/2022 vom 28. Februar 2022 E. 8.2.2.3), dass er aus seinem Einwand, er habe in Österreich keinen Asylentscheid erhalten, nichts für sich abzuleiten vermag, zumal er das Land verlassen hat und in die Schweiz weitergereist ist, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, dass vorliegend weiter keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist sowie seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), und die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass angesichts dessen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht kommt, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, und es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person handelt, weswegen es sich erübrigt, von den österreichischen Behörden Garantien einzuholen, dass demzufolge auch der diesbezügliche Subeventualantrag abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass der am 13. September 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Schnidrig Versand: