Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
F-1521/2022 Seite 8 gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rück- führung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass es im Weiteren auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gibt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu- stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen- steht, sich an die zuständigen österreichischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor- dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer- deführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Österreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän- digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa- tionen zu kontaktieren, dass auch nichts darauf hindeutet, die österreichischen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und auch keine individuellen völkerrechtlichen Über- stellungshindernisse gegeben sind, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 28. Februar 2022, als er zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte, es gehe ihm gut, dass keine medizinischen Probleme bekannt sind, weshalb davon auszu- gehen ist, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, dass es der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen gilt, dass Ös- terreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl.
F-1521/2022 Seite 9 etwa Urteil des BVGer D-843/2022 vom 28. Februar 2022 E. 8.2.2.3), wes- halb sich der Beschwerdeführer bei allenfalls auftretenden gesundheitli- chen Beeinträchtigungen an das zuständige Fachpersonal wenden kann, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz – erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsu- chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass an dieser Einschätzung weder die Anwesenheit eines Freundes und dessen Bruders in der Schweiz noch der Wunsch, hier die Sprache zu ler- nen und einen Beruf auszuüben, etwas zu ändern vermögen, zumal kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Bekannten besteht, dass im vorliegenden Fall ebenso keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bezie- hungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 1. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde – wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1521/2022 Urteil vom 4. April 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. März 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - am 19. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2020 in B._______ und am 16. Februar 2022 in Österreich Asylgesuche eingereicht hatte, dass er beim Dublin-Gespräch vom 28. Februar 2022 (Akten der Vorin-stanz [SEM-act.] 13/2) angab, er habe sein Heimatland im Jahr 2019 verlassen und sei via C._______, D._______ und E._______ nach B._______ gereist, dass er in B._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, ihm jedoch nie ein Entscheid mitgeteilt worden sei, dass man mit ihm lediglich ein Gespräch zum Reiseweg von Afghanistan nach B._______ geführt, ihn aber nicht zu seinen Asylgründen angehört habe, dass er gehofft habe, Aufenthaltsdokumente und einen Pass zu erhalten, um auf legalem Weg in die Schweiz reisen zu können, dass er indessen keine Dokumente bekommen habe, weshalb er den beschwerlichen Weg über F._______, G._______, H._______ und Österreich auf sich habe nehmen müssen, um in die Schweiz zu gelangen, dass er B._______ am 10. Februar 2022 verlassen habe, dass er auch in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe, einen Entscheid aber nicht abgewartet habe, da die Schweiz sein Reiseziel gewesen sei, dass er in Österreich die Frage, ob er bleiben möchte, verneint habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) erklärte, keine gegen eine Wegweisung sprechenden Gründe zu haben, dass er jedoch betonte, er habe nie die Absicht gehabt, in Österreich zu bleiben, sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, dass er zwei Jahre lang gewartet habe, um in die Schweiz kommen zu können, dass er in Österreich geblieben wäre, hätte er dortbleiben wollen, dass er dieses Land lediglich zwecks Transfer gewählt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs darauf hingewiesen wurde, die Schweiz werde möglicherweise zu seinem Aufenthaltsstatus in B._______ weitere Abklärungen vornehmen, wobei ihm eventuell zu einem späteren Zeitpunkt die Gelegenheit eingeräumt werde, sich zu den entsprechenden Ergebnissen zu äussern, dass die Vorinstanz gestützt auf den Eurodac-Treffer am 14. März 2022 die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen am 21. März 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 22. März 2022 - eröffnet am 24. März 2022 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 20/11]) - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2022 nicht eintrat, die Wegweisung nach Österreich verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 24. März 2022 für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2022 (Poststempel vom 31. März 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darum bat, den Nichteintretensentscheid des SEM aufzuheben und sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen, dass er im Weiteren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter am 1. April 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. April 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Selbsteintritt zwingend ist, wenn völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er fühle sich in der Schweiz sehr wohl und möchte gerne hierbleiben, dass er wisse, in Österreich seine Fingerabdrücke gegeben zu haben, dass er von dort weitergereist sei, weil er sich nicht sicher gefühlt habe, dass er in der Schweiz die Sprache lernen und einen Beruf ausüben möchte, dass ein Freund und dessen Bruder sich ebenfalls hier aufhielten, dass er von ihnen sicherlich auch Unterstützung erhalten werde, weil sie seine Muttersprache sprechen würden und schon länger als er in der Schweiz seien, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 14. März 2022 am 21. März 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass somit die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass ausserdem davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass es im Weiteren auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gibt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen österreichischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Österreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren, dass auch nichts darauf hindeutet, die österreichischen Behörden würden ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten, dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben sind, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 28. Februar 2022, als er zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte, es gehe ihm gut, dass keine medizinischen Probleme bekannt sind, weshalb davon auszugehen ist, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, dass es der Vollständigkeit halber jedoch darauf hinzuweisen gilt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-843/2022 vom 28. Februar 2022 E. 8.2.2.3), weshalb sich der Beschwerdeführer bei allenfalls auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen an das zuständige Fachpersonal wenden kann, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass an dieser Einschätzung weder die Anwesenheit eines Freundes und dessen Bruders in der Schweiz noch der Wunsch, hier die Sprache zu lernen und einen Beruf auszuüben, etwas zu ändern vermögen, zumal kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Bekannten besteht, dass im vorliegenden Fall ebenso keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 1. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: