Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige - stellte am 4. März 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von der sri-lankischen Auslandsvertretung Deutschlands am 1. November 2019 ein Visum Typ C (Tourismus) für die Aufenthaltsdauer von drei Monaten mit einer Gültigkeit vom 6. November 2020 bis 12. Februar 2020 ausgestellt worden war. B. Am 9. März 2020 fand die Personalienaufnahme statt. Gleichentags unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Vollmacht für die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung in ihrem Verfahren im Bundeszentrum. Sie erklärte, verwitwet zu sein und einen Sohn in der Schweiz sowie eine Tochter in Deutschland zu haben. C. Am 11. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Prüfungszuständigkeit Deutschlands gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass die Tochter, welche sie in Deutschland habe, zur Arbeit gehe und sich nicht immer um sie kümmern könne. Sie sei aber eine alte Frau und benötige Unterstützung. Dies habe zu Streit geführt. Auch ihr Schwiegersohn habe ihr gesagt, dass es besser wäre, wenn sie in die Schweiz gehe, weil ihr in der Schweiz lebender Sohn sich um sie kümmern könne. Die Beschwerdeführerin erklärte ausserdem, sie habe im Heimatland grosse Probleme gehabt, nachdem ihr Sohn aus Sri Lanka weggegangen sei. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, sie sei in der Schweiz bereits beim Arzt gewesen und leide an einer (...). Aus diesem Grund müsse sie jeweils begleitet werden, wenn sie draussen unterwegs sei. Sie wolle deshalb mit ihrem Sohn hier in der Schweiz bleiben. D. Das SEM ersuchte am 12. März 2020 die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 3. April 2020 gut. E. In den Akten befinden sich Arztberichte des B._______ vom 6. März 2020, vom 25. März 2020 sowie vom 3. April 2020. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht des B._______ vom 3. April 2020 leidet die Beschwerdeführerin an (...). In sämtlichen Arztberichten ist eine Medikation vorgesehen. F. Mit Schreiben vom 7. April 2020 reichte die Rechtsvertretung einen «Antrag auf eine Zuständigkeitsprüfung nach Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO» ein. Mit eingereicht wurde eine Kopie einer Erklärung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 16. März 2020, in der dieser den Wunsch äusserte, dass das Asylgesuch seiner Mutter in der Schweiz geprüft werde. Aufgrund ihres Alters und ihrer zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden sei sie auf seine Unterstützung angewiesen. Auch verwies die Rechtsvertretung noch einmal auf die medizinischen Diagnosen und das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin und auf den Umstand, dass sie die notwendige Unterstützung von ihrer Tochter in Deutschland nicht erhalten werde. Eventualiter beantragte die Rechtsvertretung eine vertiefte Prüfung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn. G. Mit Verfügung vom 14. April 2020 (eröffnet am 15. April 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin veranlasst und der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. H. Am 22. April 2020 gelangte die Beschwerdeführerin - handelnd durch die von ihr bevollmächtigte Rechtsvertreterin - an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 14. April 2020 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Kopie der Todesanzeige ihres jüngeren Bruders sowie ein Schreiben ihrer Tochter vom 20. April 2020 zu den Akten. Im Weiteren stellte sie Belege für angebliche Überweisungen des Sohnes an die Beschwerdeführerin in Sri Lanka in Aussicht. I. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 23. April 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie des rechtlichen Gehörs.
E. 3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, erweist sich als unbegründet: Sowohl die Rechtsvertreterin als auch die Beschwerdeführerin selbst haben anlässlich des Dublin-Gesprächs ein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn geltend gemacht und diesen Standpunkt mit Eingabe vom 7. April 2020 wiederholt. Mit diesem Vorbringen hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingehend auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Beweise anders gewürdigt hat, als die Beschwerdeführerin sich vorstellt, lässt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Es wird denn in der Beschwerde auch nicht näher substanziiert, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte vornehmen sollen. Die entsprechende Rüge in der Rechtsmitteleingabe ist demnach als Kritik an der Würdigung und mithin in der Sache selbst zu verstehen. Folglich wird die abweichende Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung vom Gericht zu berücksichtigen sein.
E. 3.3 Die Rüge, man habe vorliegend materiell eine Würdigung des Abhängigkeitsverhältnisses vorgenommen, ohne der Beschwerdeführerin vorgängig die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, widerspricht den Akten. Für den in diesem Zusammenhang ausserdem geltend gemachten Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 11), der nicht näher konkretisiert wird, finden sich ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat oder die Zustellfiktion greift, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines - wie vorliegend der Fall - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 5.1 Gemäss dem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich der Fingerabdrücke mit dem CS-VIS ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin von der Auslandsvertretung Deutschlands am 1. November 2019 ein Visum Typ C (Tourismus), gültig vom 6. November 2020 bis 12. Dezember 2020 erteilt worden ist. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden daher zu Recht um Übernahme (engl.: "take charge") der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO.
E. 5.2 Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 3. April 2020 gut.
E. 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass in Ausnahme von der eigentlich nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO begründeten Zuständigkeit Deutschlands, die Schweiz nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuches zuständig sei, da aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheitssituation ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn bestehe.
E. 6.2 Die Vorinstanz verneint eine solche Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-VO im Wesentlichen damit, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sich seit 2008 in der Schweiz aufhalte, die Beschwerdeführerin selbst habe hingegen erst am 4. März 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zuvor mehr als zwei Monate bei ihrer Tochter in Deutschland verbracht. Auch sei ihre Tochter als Kontaktperson für das von Deutschland ausgestellte Visum registriert worden. Es sei daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter eine engere Beziehung habe, als zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn und dass ihre Tochter ihr eine gewisse Unterstützung geben könne. Dies auch wenn sie sich zwischenzeitlich mit ihr zerstritten habe. In Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie in den vergangenen zwölf Jahren getrennt von ihm gelebt habe. Das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis sei somit erst mit ihrer Einreise in die Schweiz geschaffen worden. Es würde sich vorliegend nicht um einen gravierenden Ausnahmefall im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handeln, zumal ein Abhängigkeitsverhältnis in den vergangenen zwölf Jahren auch nicht gegeben gewesen sei. Der Sohn könne die Beschwerdeführerin auch in Deutschland besuchen und sie soweit wie möglich auch von der Schweiz aus unterstützen.
E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber vorgebracht, dass vorliegend entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei. In Sri Lanka seien es traditionell "die Söhne", welche die Aufgabe hätten, die Eltern zu unterstützen und sich um sie zu kümmern. So sei es auch vorliegend gewesen: Der Sohn der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren gewissenhaft um sie gekümmert. Bis er (...) alt gewesen sei, habe er noch zuhause bei ihr und ihrem Ehemann gelebt. Nach seiner Hochzeit im Jahr 2001 habe er seine Verantwortung für seine Eltern weiterhin wahrgenommen und sie unterstützt. Als er im Jahr 2008 gezwungen worden sei, aus der Heimat zu fliehen, seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zu seiner Ehefrau gezogen, welche sich fortan um sie gekümmert habe. Im Jahr 2014 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin verstorben. Nachdem im Jahr 2015 die Ehefrau des Sohnes der Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist sei, habe dieser den Bruder der Beschwerdeführerin gebeten, sie zu unterstützen. Dieser Bruder habe zwar regelmässig nach ihr geschaut, es sei ihm aber nicht möglich gewesen, sie täglich zu unterstützen. Daher habe ihr Sohn von der Schweiz aus eine Frau bezahlt, welche bei der Beschwerdeführerin gewohnt und sie im Alltag unterstützt und gepflegt habe. Auch habe er der Beschwerdeführerin Geld für ihren Lebensunterhalt geschickt. Er selbst habe von der Schweiz aus in regelmässigem Kontakt mit der Beschwerdeführerin gestanden. Um diesen zu ermöglichen, habe er ihr eigens ein Telefon organisiert. Sowohl der Sohn als auch die Tochter, welche seit etwa (...) Jahren in Deutschland lebe, hätten die Beschwerdeführerin nach dieser langen Zeit des Getrenntseins und gerade auch in Anbetracht ihres hohen Alters wieder einmal sehen wollen. Ihr Sohn habe indes kein Visum für die Beschwerdeführerin besorgen können, da er die geforderten finanziellen Mittel für ein Besuchervisum durch sein Einkommen nicht habe garantieren können. Die Tochter hingegen habe die geforderten Voraussetzungen für ein deutsches Visum erfüllt, weshalb sie das Visum für die Beschwerdeführerin organisiert habe. Während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter in Deutschland sei es täglich zu Problemen, Missverständnissen und Streit gekommen. Vor allem der Ehemann der Tochter, welcher seine Schwiegermutter kaum gekannt habe, habe sich schwer getan mit ihrer Anwesenheit. Am 6. Februar 2020, als die Beschwerdeführerin noch bei ihrer Tochter in Deutschland geweilt habe, sei ihr jüngerer Bruder in Sri Lanka verstorben (Todesanzeige in Beilage). Da dieser die einzig verbliebene Bezugsperson der Beschwerdeführerin in der Heimat gewesen sei und sie seit der Ausreise ihres Sohnes immer wieder Schwierigkeiten mit bestimmten Personen gehabt habe, wolle und könne sie nun nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren. Die Tochter habe die Beschwerdeführerin jedoch zur Rückkehr gedrängt, da sie sich nicht in der Lage gesehen habe, die Mutter langfristig zu unterstützen. Dies habe sie auf Anfrage der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 20. April 2020 auch schriftlich erklärt. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass sie unter diesen Umständen nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren könnte und habe aus diesem Grund die illegale Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz organisiert. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei schon immer die hauptsächliche familiäre Bezugsperson der Beschwerdeführerin gewesen. Diese Bindung habe bereits im Heimatland bestanden und sei während der ganzen Zeit der Trennung durch telefonische Kontakte, finanzielle Unterstützung und bis 2015 auch durch die Anwesenheit seiner Ehefrau in der Heimat aufrecht erhalten geblieben. Es werde vorliegend ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund des hohen Alters und zusätzlicher (...) geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei über (...) Jahre alt. Die durchschnittliche Lebenserwartung in Sri Lanka würde 76.65 Jahre betragen (Stand 2017). Aus den eingereichten ärztlichen Berichten würde zudem hervorgehen, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig an mehreren (chronischen) Krankheiten leide. Es läge mithin eine sogenannte Multimorbidität vor, wie sie gegen Ende des Lebens häufig auftrete. Als weitere typische Alterssymptome träten zudem eine gewisse Immobilität beziehungsweise Instabilität bei der Fortbewegung zutage. Diese Symptome seien zwar nicht explizit in den Arztberichten erwähnt worden, sie seien jedoch im Umgang mit der Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar. Am meisten leide die Beschwerdeführerin darunter, dass ihre (...). Insgesamt werde sie durch ihre verschiedenen Gebrechen und insbesondere die Einschränkung der (...), dass sie für die meisten alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Tagen vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz bei ihm gelebt habe. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei der Essenszubereitung und der Medikamenteneinnahme. Auch sei sie aufgrund ihrer (...) nicht in der Lage, selbständig einzukaufen oder Termine wahrzunehmen. Sie könne sich nicht selber das Essen zubereiten und habe Unterstützung gebraucht bei der Einnahme ihrer diversen Medikamente. Aufgrund ihrer (...) und ihren Einschränkungen sei sie in der Fortbewegung eingeschränkt und nicht in der Lage, selbständig einzukaufen oder Termine wahrzunehmen.
E. 6.4 Zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt; jenes ist in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, in der die wesentlichen Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass eine Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: die Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1-4 zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17; vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch Urteil des BVGer E-474/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 6.2; D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.1; D-1416/2016 vom 19. Juli 2016 E. 6.1). Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO müsste sich die Schweiz unter anderem dann als für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig erklären, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund schwerer Krankheit von ihrem sich in der Schweiz rechtmässig aufhaltenden Sohn abhängig wäre; erforderlich wäre zudem, dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hätte, dass der Sohn in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, und dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ihren Wunsch schriftlich kundgetan hätten (vgl. Urteil des BVGer E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1).
E. 7.1 Aufgrund der Akten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn schriftlich kundgetan haben, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn verbleiben könne und wolle. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn trotz der ausgewiesenen medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorstehend (vgl. E. 6.3) dargelegten Sinne. Der Sohn wohnt bereits seit mehr als zehn Jahren getrennt von der Beschwerdeführerin in der Schweiz. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, dass sich an ihrem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Wochen und Monaten wesentliche negative Veränderungen ergeben hätten. Allein schon deshalb kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass ein rechtswesentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn besteht. Auch die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Belege für Geldüberweisungen des Sohnes zu ihren Gunsten vermöchten am fehlenden Abhängigkeitsverhältnis nichts zu ändern. Die Unterstützungshandlungen, auf welche die Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen (Essenszubereitung, Medikamenteneinnahme, Einkaufen, Begleitung von Terminen) unbestrittenermassen angewiesen ist, können - wie die letzten, ausschliesslich in Sri Lanka verlebten Jahre zeigen - ohne Weiteres von Drittpersonen vorgenommen werden. Dass der Bruder der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verstorben ist, ändert hieran nichts, zumal schon vorher eine Hilfskraft beschäftigt worden ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen in der Schweiz verbleiben würde, wäre davon auszugehen, dass solche Dienstleistungen von Drittpersonen in Anspruch genommen werden müssten, zumal der Sohn der Beschwerdeführerin ausführt, in den letzten Jahren immer arbeitstätig gewesen zu sein und auch in naher Zukunft wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen (vgl. Beschwerde, S. 9). Vor diesem Hintergrund - und auch weil er zudem für minderjährige Kinder sorgen muss - ist nicht ersichtlich, dass er sich selbständig und ohne Drittunterstützung um seine Mutter kümmern könnte. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände ist dem SEM daher beizupflichten, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn vorliegt, welches eine Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen liesse.
E. 7.2 Nicht ausser Acht gelassen werden darf bei der Würdigung des vorliegenden Falls, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland, dem zuständigen Dublin-Staat, über eine Tochter verfügt. Diese Tochter hat im Rahmen des angestrengten Visumsverfahrens für die Beschwerdeführerin gebürgt und sie nach ihrer Einreise nach Deutschland mehrere Wochen bei sich wohnen lassen. Dies relativiert den Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Tochter und der Schwiegersohn würden beide arbeiten und könnten sich nicht adäquat um sie kümmern. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin ihr Visum für die Einreise nach Deutschland unter der Bedingung erhalten hat, innert angesetzter Frist wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Davon, dass ihr Gesundheitszustand eine dauernde Anwesenheit bei ihren Kindern voraussetzen würde, kann im Zusammenhang mit dem Visumsantrag kaum die Rede gewesen sein. Dafür hätte vielmehr ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt werden müssen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch von den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen deutschen Behörden eine ihrem persönlichen Gesundheitszustand entsprechende Unterbringung und medizinische Versorgung erwarten darf. Insofern verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie die Dublin-Zuständigkeit Deutschlands nun - nur wenige Monate später - mit dem Argument auszuhebeln versucht, aus medizinischen Gründen komme nur eine Anwesenheit bei ihrem Sohn in der Schweiz in Frage.
E. 7.3 Für sich genommen vermag der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Schweiz auch nicht zu begründen. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Asylsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK zudem vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Diese Schwelle ist im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht erreicht: Die Beschwerdeführerin leidet unter den bereits in Bst. E aufgeführten Beschwerden. Durch die - auch in Deutschland ohne Weiteres zugängliche - medikamentöse Behandlung können diese Beschwerden zu einem gewissen Grade gelindert werden. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin in einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in Todesnähe befinde. Die medizinische Behandlung steht einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mithin nicht entgegen. Entsprechende medizinische Massnahmen können in Deutschland durchgeführt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung.
E. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit der Frage des Selbsteintritts aus humanitären Gründen ausreichend befasst. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.4.1 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.4.2 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7.4.3 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, erübrigt es sich nachfolgend, allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Zu prüfen bleibt einzig der Subeventualantrag der Beschwerdeführerin um Ansetzung einer neuen, längeren Ausreisefrist.
E. 7.5 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen, wobei gesundheitliche Probleme eine längere Ausreisefrist erforderlich machen können (Art. 64d Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Eine Wegweisung gestützt auf die Dublin-Assoziierungsabkommen ist indes sofort vollstreckbar oder die Vorinstanz kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen ansetzen (Art. 64d Abs. 2 Bst. f AIG und Art. 45 Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]). Es wurde bereits dargelegt, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch in Deutschland behandelt werden können. Anspruch auf medizinische Behandlung in der Schweiz hat sie nicht. Die Ansetzung einer (längeren) Ausreisefrist aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigt sich daher nicht (vgl. auch BVGE 2011/28 E. 6.5).
E. 7.6 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die aktuell herrschende Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie lediglich ein temporäres Vollzugshindernis bilden kann (Urteile des BVGer F-1622/2020 vom 26. März 2020 E. 2.2; D-1282/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5). Eine Überstellung im Rahmen der Dublin-III-VO hat grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Übernahmegesuchs, respektive nach Beschwerdeentscheid über die Überstellungsanordnung zu erfolgen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 42 Dublin-III-VO). Sollte dies nicht möglich sein, wäre in der Schweiz das nationale Verfahren durchzuführen (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO; Art. 9 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Asyl; BVGE 2015/19 E. 5 f.). Mit der Frage, wann genau der Vollzug aufgrund der COVID-19-Pandemie oder gesundheitlich bedingten Verzögerungen bei Dublin-Überstellungen erfolgen kann, befasst sich das Bundesverwaltungsgericht nicht. Bei der Festsetzung des Ausreisezeitpunkts handelt es sich um eine blosse Vollzugsmodalität, die praxisgemäss nicht Verfahrensgegenstand bildet (vgl. Urteile des BVGer F-1930/2020 vom 20. April 2020 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2142/2020 Urteil vom 28. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, Mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige - stellte am 4. März 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr von der sri-lankischen Auslandsvertretung Deutschlands am 1. November 2019 ein Visum Typ C (Tourismus) für die Aufenthaltsdauer von drei Monaten mit einer Gültigkeit vom 6. November 2020 bis 12. Februar 2020 ausgestellt worden war. B. Am 9. März 2020 fand die Personalienaufnahme statt. Gleichentags unterzeichnete die Beschwerdeführerin eine Vollmacht für die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung in ihrem Verfahren im Bundeszentrum. Sie erklärte, verwitwet zu sein und einen Sohn in der Schweiz sowie eine Tochter in Deutschland zu haben. C. Am 11. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Prüfungszuständigkeit Deutschlands gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass die Tochter, welche sie in Deutschland habe, zur Arbeit gehe und sich nicht immer um sie kümmern könne. Sie sei aber eine alte Frau und benötige Unterstützung. Dies habe zu Streit geführt. Auch ihr Schwiegersohn habe ihr gesagt, dass es besser wäre, wenn sie in die Schweiz gehe, weil ihr in der Schweiz lebender Sohn sich um sie kümmern könne. Die Beschwerdeführerin erklärte ausserdem, sie habe im Heimatland grosse Probleme gehabt, nachdem ihr Sohn aus Sri Lanka weggegangen sei. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, sie sei in der Schweiz bereits beim Arzt gewesen und leide an einer (...). Aus diesem Grund müsse sie jeweils begleitet werden, wenn sie draussen unterwegs sei. Sie wolle deshalb mit ihrem Sohn hier in der Schweiz bleiben. D. Das SEM ersuchte am 12. März 2020 die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 3. April 2020 gut. E. In den Akten befinden sich Arztberichte des B._______ vom 6. März 2020, vom 25. März 2020 sowie vom 3. April 2020. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht des B._______ vom 3. April 2020 leidet die Beschwerdeführerin an (...). In sämtlichen Arztberichten ist eine Medikation vorgesehen. F. Mit Schreiben vom 7. April 2020 reichte die Rechtsvertretung einen «Antrag auf eine Zuständigkeitsprüfung nach Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO» ein. Mit eingereicht wurde eine Kopie einer Erklärung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 16. März 2020, in der dieser den Wunsch äusserte, dass das Asylgesuch seiner Mutter in der Schweiz geprüft werde. Aufgrund ihres Alters und ihrer zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden sei sie auf seine Unterstützung angewiesen. Auch verwies die Rechtsvertretung noch einmal auf die medizinischen Diagnosen und das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin und auf den Umstand, dass sie die notwendige Unterstützung von ihrer Tochter in Deutschland nicht erhalten werde. Eventualiter beantragte die Rechtsvertretung eine vertiefte Prüfung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn. G. Mit Verfügung vom 14. April 2020 (eröffnet am 15. April 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin veranlasst und der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. H. Am 22. April 2020 gelangte die Beschwerdeführerin - handelnd durch die von ihr bevollmächtigte Rechtsvertreterin - an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 14. April 2020 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, im Sinne vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Kopie der Todesanzeige ihres jüngeren Bruders sowie ein Schreiben ihrer Tochter vom 20. April 2020 zu den Akten. Im Weiteren stellte sie Belege für angebliche Überweisungen des Sohnes an die Beschwerdeführerin in Sri Lanka in Aussicht. I. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 23. April 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie des rechtlichen Gehörs. 3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, erweist sich als unbegründet: Sowohl die Rechtsvertreterin als auch die Beschwerdeführerin selbst haben anlässlich des Dublin-Gesprächs ein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn geltend gemacht und diesen Standpunkt mit Eingabe vom 7. April 2020 wiederholt. Mit diesem Vorbringen hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingehend auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Beweise anders gewürdigt hat, als die Beschwerdeführerin sich vorstellt, lässt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Es wird denn in der Beschwerde auch nicht näher substanziiert, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz hätte vornehmen sollen. Die entsprechende Rüge in der Rechtsmitteleingabe ist demnach als Kritik an der Würdigung und mithin in der Sache selbst zu verstehen. Folglich wird die abweichende Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der materiellen Prüfung vom Gericht zu berücksichtigen sein. 3.3 Die Rüge, man habe vorliegend materiell eine Würdigung des Abhängigkeitsverhältnisses vorgenommen, ohne der Beschwerdeführerin vorgängig die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, widerspricht den Akten. Für den in diesem Zusammenhang ausserdem geltend gemachten Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 11), der nicht näher konkretisiert wird, finden sich ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat oder die Zustellfiktion greift, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines - wie vorliegend der Fall - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Gemäss dem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich der Fingerabdrücke mit dem CS-VIS ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin von der Auslandsvertretung Deutschlands am 1. November 2019 ein Visum Typ C (Tourismus), gültig vom 6. November 2020 bis 12. Dezember 2020 erteilt worden ist. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden daher zu Recht um Übernahme (engl.: "take charge") der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO. 5.2 Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 3. April 2020 gut. 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass in Ausnahme von der eigentlich nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO begründeten Zuständigkeit Deutschlands, die Schweiz nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuches zuständig sei, da aufgrund ihres Alters und ihrer Gesundheitssituation ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn bestehe. 6.2 Die Vorinstanz verneint eine solche Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-VO im Wesentlichen damit, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sich seit 2008 in der Schweiz aufhalte, die Beschwerdeführerin selbst habe hingegen erst am 4. März 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zuvor mehr als zwei Monate bei ihrer Tochter in Deutschland verbracht. Auch sei ihre Tochter als Kontaktperson für das von Deutschland ausgestellte Visum registriert worden. Es sei daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter eine engere Beziehung habe, als zu ihrem in der Schweiz lebenden Sohn und dass ihre Tochter ihr eine gewisse Unterstützung geben könne. Dies auch wenn sie sich zwischenzeitlich mit ihr zerstritten habe. In Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass sie in den vergangenen zwölf Jahren getrennt von ihm gelebt habe. Das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis sei somit erst mit ihrer Einreise in die Schweiz geschaffen worden. Es würde sich vorliegend nicht um einen gravierenden Ausnahmefall im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handeln, zumal ein Abhängigkeitsverhältnis in den vergangenen zwölf Jahren auch nicht gegeben gewesen sei. Der Sohn könne die Beschwerdeführerin auch in Deutschland besuchen und sie soweit wie möglich auch von der Schweiz aus unterstützen. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber vorgebracht, dass vorliegend entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen sei. In Sri Lanka seien es traditionell "die Söhne", welche die Aufgabe hätten, die Eltern zu unterstützen und sich um sie zu kümmern. So sei es auch vorliegend gewesen: Der Sohn der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren gewissenhaft um sie gekümmert. Bis er (...) alt gewesen sei, habe er noch zuhause bei ihr und ihrem Ehemann gelebt. Nach seiner Hochzeit im Jahr 2001 habe er seine Verantwortung für seine Eltern weiterhin wahrgenommen und sie unterstützt. Als er im Jahr 2008 gezwungen worden sei, aus der Heimat zu fliehen, seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zu seiner Ehefrau gezogen, welche sich fortan um sie gekümmert habe. Im Jahr 2014 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin verstorben. Nachdem im Jahr 2015 die Ehefrau des Sohnes der Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist sei, habe dieser den Bruder der Beschwerdeführerin gebeten, sie zu unterstützen. Dieser Bruder habe zwar regelmässig nach ihr geschaut, es sei ihm aber nicht möglich gewesen, sie täglich zu unterstützen. Daher habe ihr Sohn von der Schweiz aus eine Frau bezahlt, welche bei der Beschwerdeführerin gewohnt und sie im Alltag unterstützt und gepflegt habe. Auch habe er der Beschwerdeführerin Geld für ihren Lebensunterhalt geschickt. Er selbst habe von der Schweiz aus in regelmässigem Kontakt mit der Beschwerdeführerin gestanden. Um diesen zu ermöglichen, habe er ihr eigens ein Telefon organisiert. Sowohl der Sohn als auch die Tochter, welche seit etwa (...) Jahren in Deutschland lebe, hätten die Beschwerdeführerin nach dieser langen Zeit des Getrenntseins und gerade auch in Anbetracht ihres hohen Alters wieder einmal sehen wollen. Ihr Sohn habe indes kein Visum für die Beschwerdeführerin besorgen können, da er die geforderten finanziellen Mittel für ein Besuchervisum durch sein Einkommen nicht habe garantieren können. Die Tochter hingegen habe die geforderten Voraussetzungen für ein deutsches Visum erfüllt, weshalb sie das Visum für die Beschwerdeführerin organisiert habe. Während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter in Deutschland sei es täglich zu Problemen, Missverständnissen und Streit gekommen. Vor allem der Ehemann der Tochter, welcher seine Schwiegermutter kaum gekannt habe, habe sich schwer getan mit ihrer Anwesenheit. Am 6. Februar 2020, als die Beschwerdeführerin noch bei ihrer Tochter in Deutschland geweilt habe, sei ihr jüngerer Bruder in Sri Lanka verstorben (Todesanzeige in Beilage). Da dieser die einzig verbliebene Bezugsperson der Beschwerdeführerin in der Heimat gewesen sei und sie seit der Ausreise ihres Sohnes immer wieder Schwierigkeiten mit bestimmten Personen gehabt habe, wolle und könne sie nun nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren. Die Tochter habe die Beschwerdeführerin jedoch zur Rückkehr gedrängt, da sie sich nicht in der Lage gesehen habe, die Mutter langfristig zu unterstützen. Dies habe sie auf Anfrage der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 20. April 2020 auch schriftlich erklärt. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass sie unter diesen Umständen nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren könnte und habe aus diesem Grund die illegale Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz organisiert. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei schon immer die hauptsächliche familiäre Bezugsperson der Beschwerdeführerin gewesen. Diese Bindung habe bereits im Heimatland bestanden und sei während der ganzen Zeit der Trennung durch telefonische Kontakte, finanzielle Unterstützung und bis 2015 auch durch die Anwesenheit seiner Ehefrau in der Heimat aufrecht erhalten geblieben. Es werde vorliegend ein Abhängigkeitsverhältnis aufgrund des hohen Alters und zusätzlicher (...) geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei über (...) Jahre alt. Die durchschnittliche Lebenserwartung in Sri Lanka würde 76.65 Jahre betragen (Stand 2017). Aus den eingereichten ärztlichen Berichten würde zudem hervorgehen, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig an mehreren (chronischen) Krankheiten leide. Es läge mithin eine sogenannte Multimorbidität vor, wie sie gegen Ende des Lebens häufig auftrete. Als weitere typische Alterssymptome träten zudem eine gewisse Immobilität beziehungsweise Instabilität bei der Fortbewegung zutage. Diese Symptome seien zwar nicht explizit in den Arztberichten erwähnt worden, sie seien jedoch im Umgang mit der Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar. Am meisten leide die Beschwerdeführerin darunter, dass ihre (...). Insgesamt werde sie durch ihre verschiedenen Gebrechen und insbesondere die Einschränkung der (...), dass sie für die meisten alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den Tagen vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz bei ihm gelebt habe. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei der Essenszubereitung und der Medikamenteneinnahme. Auch sei sie aufgrund ihrer (...) nicht in der Lage, selbständig einzukaufen oder Termine wahrzunehmen. Sie könne sich nicht selber das Essen zubereiten und habe Unterstützung gebraucht bei der Einnahme ihrer diversen Medikamente. Aufgrund ihrer (...) und ihren Einschränkungen sei sie in der Fortbewegung eingeschränkt und nicht in der Lage, selbständig einzukaufen oder Termine wahrzunehmen. 6.4 Zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt; jenes ist in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, in der die wesentlichen Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass eine Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: die Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1-4 zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17; vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch Urteil des BVGer E-474/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 6.2; D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.1; D-1416/2016 vom 19. Juli 2016 E. 6.1). Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO müsste sich die Schweiz unter anderem dann als für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig erklären, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund schwerer Krankheit von ihrem sich in der Schweiz rechtmässig aufhaltenden Sohn abhängig wäre; erforderlich wäre zudem, dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hätte, dass der Sohn in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, und dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ihren Wunsch schriftlich kundgetan hätten (vgl. Urteil des BVGer E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1). 7. 7.1 Aufgrund der Akten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn schriftlich kundgetan haben, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn verbleiben könne und wolle. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn trotz der ausgewiesenen medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorstehend (vgl. E. 6.3) dargelegten Sinne. Der Sohn wohnt bereits seit mehr als zehn Jahren getrennt von der Beschwerdeführerin in der Schweiz. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, dass sich an ihrem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Wochen und Monaten wesentliche negative Veränderungen ergeben hätten. Allein schon deshalb kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass ein rechtswesentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn besteht. Auch die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Belege für Geldüberweisungen des Sohnes zu ihren Gunsten vermöchten am fehlenden Abhängigkeitsverhältnis nichts zu ändern. Die Unterstützungshandlungen, auf welche die Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen (Essenszubereitung, Medikamenteneinnahme, Einkaufen, Begleitung von Terminen) unbestrittenermassen angewiesen ist, können - wie die letzten, ausschliesslich in Sri Lanka verlebten Jahre zeigen - ohne Weiteres von Drittpersonen vorgenommen werden. Dass der Bruder der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verstorben ist, ändert hieran nichts, zumal schon vorher eine Hilfskraft beschäftigt worden ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen in der Schweiz verbleiben würde, wäre davon auszugehen, dass solche Dienstleistungen von Drittpersonen in Anspruch genommen werden müssten, zumal der Sohn der Beschwerdeführerin ausführt, in den letzten Jahren immer arbeitstätig gewesen zu sein und auch in naher Zukunft wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen (vgl. Beschwerde, S. 9). Vor diesem Hintergrund - und auch weil er zudem für minderjährige Kinder sorgen muss - ist nicht ersichtlich, dass er sich selbständig und ohne Drittunterstützung um seine Mutter kümmern könnte. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände ist dem SEM daher beizupflichten, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn vorliegt, welches eine Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen liesse. 7.2 Nicht ausser Acht gelassen werden darf bei der Würdigung des vorliegenden Falls, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland, dem zuständigen Dublin-Staat, über eine Tochter verfügt. Diese Tochter hat im Rahmen des angestrengten Visumsverfahrens für die Beschwerdeführerin gebürgt und sie nach ihrer Einreise nach Deutschland mehrere Wochen bei sich wohnen lassen. Dies relativiert den Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Tochter und der Schwiegersohn würden beide arbeiten und könnten sich nicht adäquat um sie kümmern. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin ihr Visum für die Einreise nach Deutschland unter der Bedingung erhalten hat, innert angesetzter Frist wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Davon, dass ihr Gesundheitszustand eine dauernde Anwesenheit bei ihren Kindern voraussetzen würde, kann im Zusammenhang mit dem Visumsantrag kaum die Rede gewesen sein. Dafür hätte vielmehr ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt werden müssen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch von den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen deutschen Behörden eine ihrem persönlichen Gesundheitszustand entsprechende Unterbringung und medizinische Versorgung erwarten darf. Insofern verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie die Dublin-Zuständigkeit Deutschlands nun - nur wenige Monate später - mit dem Argument auszuhebeln versucht, aus medizinischen Gründen komme nur eine Anwesenheit bei ihrem Sohn in der Schweiz in Frage. 7.3 Für sich genommen vermag der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Schweiz auch nicht zu begründen. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Asylsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK zudem vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Diese Schwelle ist im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht erreicht: Die Beschwerdeführerin leidet unter den bereits in Bst. E aufgeführten Beschwerden. Durch die - auch in Deutschland ohne Weiteres zugängliche - medikamentöse Behandlung können diese Beschwerden zu einem gewissen Grade gelindert werden. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin in einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in Todesnähe befinde. Die medizinische Behandlung steht einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mithin nicht entgegen. Entsprechende medizinische Massnahmen können in Deutschland durchgeführt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit der Frage des Selbsteintritts aus humanitären Gründen ausreichend befasst. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4.1 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.4.2 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.4.3 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, erübrigt es sich nachfolgend, allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Zu prüfen bleibt einzig der Subeventualantrag der Beschwerdeführerin um Ansetzung einer neuen, längeren Ausreisefrist. 7.5 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen, wobei gesundheitliche Probleme eine längere Ausreisefrist erforderlich machen können (Art. 64d Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Eine Wegweisung gestützt auf die Dublin-Assoziierungsabkommen ist indes sofort vollstreckbar oder die Vorinstanz kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen ansetzen (Art. 64d Abs. 2 Bst. f AIG und Art. 45 Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]). Es wurde bereits dargelegt, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch in Deutschland behandelt werden können. Anspruch auf medizinische Behandlung in der Schweiz hat sie nicht. Die Ansetzung einer (längeren) Ausreisefrist aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigt sich daher nicht (vgl. auch BVGE 2011/28 E. 6.5). 7.6 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die aktuell herrschende Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie lediglich ein temporäres Vollzugshindernis bilden kann (Urteile des BVGer F-1622/2020 vom 26. März 2020 E. 2.2; D-1282/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5). Eine Überstellung im Rahmen der Dublin-III-VO hat grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Übernahmegesuchs, respektive nach Beschwerdeentscheid über die Überstellungsanordnung zu erfolgen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 42 Dublin-III-VO). Sollte dies nicht möglich sein, wäre in der Schweiz das nationale Verfahren durchzuführen (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO; Art. 9 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Asyl; BVGE 2015/19 E. 5 f.). Mit der Frage, wann genau der Vollzug aufgrund der COVID-19-Pandemie oder gesundheitlich bedingten Verzögerungen bei Dublin-Überstellungen erfolgen kann, befasst sich das Bundesverwaltungsgericht nicht. Bei der Festsetzung des Ausreisezeitpunkts handelt es sich um eine blosse Vollzugsmodalität, die praxisgemäss nicht Verfahrensgegenstand bildet (vgl. Urteile des BVGer F-1930/2020 vom 20. April 2020 E. 5.2 m.w.H.).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: