Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine minderjährige iranische Staatsangehörige aus dem Dorf C._______ - flog von Teheran aus nach Istanbul und reiste danach per Lastkraftwagen am 23. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. A.b Am 25. Juli 2014 wurde sie notfallmässig wegen (Krankheitsbild) im (Spital) behandelt. Sie wurde in der Folge in die Obhut ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester und ihres Schwagers gegeben, der mit Schreiben vom 28. Juli 2014 darauf hinwies, sie hätten ein Zimmer für die Beschwerdeführerin frei, würden sie gerne aufnehmen und ihr beistehen. A.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, sie werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.d Am 7. August 2014 befragte das BFM die Beschwerdeführerin zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen (Protokoll: vorinstanzliche Akten A15/14). Sie führte aus, sie habe ihren Heimatstaat verlassen, weil ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen. Sie sei aus ihrem Heimatdorf nach Teheran geflohen und sei dort gezwungen gewesen, mit einem Mann namens D._______ den Beischlaf zu vollziehen, damit er ihr die Ausreise aus dem Iran organisierte. Anlässlich der Reise von der Türkei in die Schweiz sei sie mit Schlaftabletten medikamentös betäubt worden und die Männer hätten alle versucht, sie zu vergewaltigen. Anlässlich der Befragung wurde sie vom BFM darauf hingewiesen, dass gemäss einem Treffer im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ihr Vorname im Visum mit "B._______" angegeben sei und das Amt von ihrer Volljährigkeit ausgehe, da sie dort mit dem Geburtsjahr (...) vermerkt sei, solange sie keine gegenteiligen Beweismittel einreichen könne; zur Erlangung des von der italienischen Botschaft in Teheran ausgestellten Schengen-Visums, gültig vom 30. Juni bis 23. Juli 2014, habe sie offenbar einen diese anderslautenden Angaben ausweisenden Reisepass verwendet. Die Beschwerdeführerin begründete die Verwendung eines anderen Vornamens und Geburtsjahrs damit, dass sie als Minderjährige nichts selbständig hätte tun können; sie sei vor ihrem Vater geflüchtet und habe verhindern wollen, dass er sie finde. Sie hielt an ihrem Geburtsjahr (...) fest. Ihre iranische Identitätskarte könne sie nicht einreichen, da sie vor der von ihrem Vater arrangierten Zwangsverheiratung geflohen sei, weshalb dieser ihr nun jegliche Kooperation verweigere. Nach dieser Erklärung änderte das BFM ihr Geburtsjahr wieder auf (...), verwendete aber weiterhin den Vornamen A._______ (vgl. A15 S. 2). Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und eine Wegweisung nach Italien gewährt. Sie brachte vor, Angst vor Allem zu haben und in der Nähe ihrer Schwester bleiben zu wollen (vgl. A15 S. 11). A.e Mit Eingaben vom 8. und 29. August 2014 (A14/2 und A30/2) liess die Beschwerdeführerin erneut darauf hinweisen, dass ihr Geburtsdatum zur Erlangung des Schengen-Visums im eingereichten Pass gefälscht worden sei, da sie als Minderjährige ohne Einverständnis ihres Vaters (vor dem sie wegen der drohenden Zwangsverheiratung geflohen sei) gemäss dem iranischen Zivilgesetzbuch nicht hätte ausreisen können. A.f Am 2. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Inhalt des Visumantrages bei der italienischen Botschaft gewährt. Gemäss der Vorinstanz würden sich in den Visumsakten Kopien des Passes und der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin befinden; in beiden Schriftstücken werde als Geburtsdatum der (...) aufgeführt. Den Akten sei weiter zu entnehmen, dass sie am (...) geheiratet und den Visumsantrag zusammen mit ihrem Ehemann eingereicht habe. Auch die Buchungsbestätigung eines Hin- und Rückflugs von Teheran nach Rom via Instanbul und eine Hotelbestätigung eines Hotels für zwei Personen hätten dem Antrag beigelegen. Aufgrund dieser aus den Visumsunterlagen gewonnenen Informationen gehe das BFM davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise volljährig und verheiratet gewesen sei, weshalb sie mit ihren Ausführungen, der Pass sei gefälscht, andernfalls sie als Minderjährige nicht ohne Genehmigung ihres Vater hätte ausreisen können, nicht gehört werden könne. Sie werde im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet. A.g Mit Eingabe vom 10. September 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin dazu wie folgt Stellung nehmen: Sie sei minderjährig und wie angegeben im Jahr (...) geboren. Die gesamte Organisation der Ausreise und somit auch das Beschaffen der für das Visum benötigten Dokumente habe der Mann in Teheran namens D._______ für sie übernommen. Ihren angeblichen Ehemann namens E._______., der gemäss Visumsunterlagen über zehn Jahre älter sei als sie, habe sie nie gesehen. Da sie den Iran verlassen habe, um einer Zwangsverheiratung durch ihren Vater mit einem ihr unbekannten älteren Mann zu entgehen, habe sie wohl kaum kurz danach einen ebensolchen Mann geheiratet. Der im Visumsantrag angegebene E._______ habe sich wohl für ihren Ehemann ausgegeben, um ebenfalls den Iran zu verlassen und in die Schweiz zu kommen. D._______ müsse das Datum sowohl im Pass als auch in der Geburtsurkunde gefälscht haben, andernfalls sie als noch Minderjährige nicht ohne Zustimmung des Vaters hätte ausreisen können. Sie sei weiterhin darum bemüht, Beweise für ihre Minderjährigkeit zu erbringen. So habe sie unter anderem ihren Lehrer kontaktiert, der bereit sei, ihre Minderjährigkeit zu bestätigen und mit Unterlagen der Schule zu belegen. Flug- und Hotelbestätigungen seien Voraussetzungen für die Vergabe von Touristenvisen. Dies sei der Grund, weshalb sich diese Dokumente in den Visumsakten befänden. Die Beschwerdeführerin selbst sei indes weder nach Rom geflogen, noch habe sie sich im besagten Hotel aufgehalten. Sollten trotz ihrer Ausführungen weiterhin Zweifel an ihrer Minderjährigkeit bestehen, sei eine medizinische Altersabklärung vorzunehmen. A.h Das BFM informierte mit Schreiben vom 12. September 2014, dass gemäss der eindeutigen Aktenlage keine Zweifel mehr an der Minderjährigkeit (gemeint: Volljährigkeit) der Beschwerdeführerin bestehen würden. Die dem Visumsantrag beigelegte Geburtsurkunde würde das belegen. Die Abklärungspflicht des BFM finde ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, das heisse, dass das BFM von der Korrektheit der Visumsakten ausgehe, solange die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einen Gegenbeweis zu erbringen. Aufgrund dieser eindeutigen Aktenlage verzichte das BFM deshalb auf eine medizinische Altersabklärung. Das Dublin-Verfahren werde unter Annahme der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin eingeleitet. A.i Die italienischen Behörden wurden am 16. September 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Italien nahm dazu innert der festgelegten Frist nicht Stellung. A.j Am 25. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihr Schulzeugnis (in Kopie) ein, in welchem ihr Geburtsdatum (...) und die Nummer ihrer Taskara stehe. Die Beschaffung des Originals würde die Unterschrift des Vaters bedingen, was dieser verweigere. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin dem BFM zudem eine Reihe von Hinweisen für die Fälschung der Visumdokumente zukommen: So habe D._______ sie gefragt, welchen Vornamen sie verwenden möchte, weshalb im Pass B._______ anstatt der richtige Vorname A._______ stehe. Zudem habe sie sich für das benötigte Foto stark geschminkt, um älter zu erscheinen. Später sei sie mit ihm in ein Gebäude gegangen (wahrscheinlich die italienische Botschaft), wo ihr die Fingerabdrücke genommen worden seien. Dass die beiden Visa-Anträge der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehemannes von der gleichen Person ausgefüllt worden seien, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass sich das ausgestellte Visum auf gefälschte Dokumente stütze und nicht von der Beschwerdeführerin selbstständig beantragt worden sei. Zu beachten sei, dass im Iran amtliche Urkunden und Bescheinigungen mit falschen Angaben gekauft oder in betrügerischer Weise erlangt werden können. Ferner würde sich in den Visumsunterlagen nur die Übersetzung einer Geburtsurkunde befinden, welche im Iran äusserst einfach zu beschaffen sei. A.k Am 18. November 2014 wurden medizinische Informationen eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin letztmals am 12. November 2014 wegen einer schweren depressiven Episode behandelt wurde. Am 26. November 2014 wurde zudem ein medizinischer Bericht der (Klinik) vom 25. November 2014 eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin drei Suizidversuche, letztmals am 19. November 2014, hinter sich habe. Sie sei am 20. November 2014 notfallmässig in die Klinik eingeliefert worden und befinde sich seither dort in stationärer Behandlung. Es wurden (Krankheitsbild) diagnostiziert. A.l Ein vom BFM in Auftrag gegebenes Gutachten zur Alterseinschätzung kam zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung am 27. November 2014 ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen (...) und (...) Jahren aufweise. Von einer sicheren Vollendung des (...) Lebensjahrs könne ausgegangen werden, weshalb das angegebene Lebensalter von etwa (...) mit den Ergebnissen der forensischen Alterseinschätzung grundsätzlich vereinbar sei. A.m Am 11. Dezember 2014 erhielt die Beschwerdeführerin vom BFM Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 wird, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen. A.n Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 - eröffnet am 16. Dezember 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug, händigte ihr die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. B. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie unter anderem beantragen, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. C. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete mit Telefax vom 23. Dezember 2014 an die kantonalen Vollzugsbehörden die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzug an.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheids an, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre durch die Visumsakten belegte Volljährigkeit mit Gegenbeweisen zu entkräften. Sie habe in der Schweiz keine Identitätspapiere vorlegen können, welche ihre Minderjährigkeit beweisen würden; die Kopie ihres Schulzeugnisses sei als Beweis nicht geeignet. Eine rechtliche Folgerung aus der von der Vorinstanz erkannten Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ist der angefochtenen Verfügung allerdings nicht zu entnehmen. Ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sei nicht geboten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem lasse sich trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie leide an schweren psychischen Problemen und sei deshalb sehr auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester angewiesen, bei welcher sie seit ihrer Ankunft lebe und zu welcher eine sehr enge Bindung bestehe, kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung ableiten, da die Schwester sich seit 2009 in der Schweiz befinde und die beiden folglich in den letzten fünf Jahren nicht zusammengelebt hätten. Somit werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat, vorliegend Italien, ausreisen könne, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 2. und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und die Beschwerdeführerin diese festgestellte Zuständigkeit mit ihren Vorbringen nicht habe zu widerlegen vermögen. Der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, angesichts des Zugangs zu medizinischer Behandlung zumutbar und technisch möglich.
E. 5 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsschrift mehrere Gründe an, weshalb das BFM gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit hätte anerkennen und auf das Gesuch eintreten sollen. Die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens wird von ihr von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung abgeleitet, unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit, wonach es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente gehe, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen. Die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihren Entscheid einzig auf das von der Botschaft ausgestellte Touristenvisum abstelle, den Sachverhalt im Sinne von Art. 12 VwVG nicht vollständig abgeklärt und damit Bundesrecht verletzt. So seien die persönlichen Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Fälschung der den Visumsanträgen zugrunde gelegten Unterlagen in keiner Weise in eine solche Gesamtbeurteilung eingeflossen. Die Vorinstanz sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Visumsunterlagen der italienischen Botschaft verschiedene, nicht geklärte Fragen aufwerfen würden. Das BFM sei in widersprüchlicher Weise einerseits von der Korrektheit der aus den Visumsunterlagen gewonnenen Angaben - Geburtsjahr der Beschwerdeführerin: (...), Vorname: B._______, verheiratet mit E._______ - ausgegangen, habe aber andererseits die Personalien des angeblichen (der Beschwerdeführerin unbekannten) Ehemannes nicht in das System aufgenommen und keine Bemühungen unternommen, ihn ausfindig zu machen, obwohl er klar unter die Definition der Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fallen würde, und den gegenüber der italienischen Botschaft verwendeten Vornamen ausser Acht gelassen. Sie habe damit die Umstände betreffend die Echtheit der Identitätsdokumente nicht ausreichend überprüft. Der Beschwerdeführerin sei es trotz fehlendem Kooperationswillen ihres Vaters gelungen, die Kopie ihres Schulzeugnisses erhältlich zu machen, in welchem ihr richtiger Vorname und ihr korrektes Geburtsdatum ausgewiesen seien. Sie habe sich somit bemüht, die vorinstanzliche Annahme ihrer Volljährigkeit im Rahmen des ihr Möglichen plausibel zu entkräften. Schliesslich habe das BFM das Ergebnis des von ihm in Auftrag gegebenen Altersgutachtens, obwohl es sich zugunsten der Beschwerdeführerin ausspricht, entgegen seiner Praxis nicht berücksichtigt, was dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Die Vorinstanz habe auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Würdigung eigener Angaben (Parteiauskünfte i.S.v. Art. 12 Bst. b VwVG) bei der Prüfung der behaupteten Minderjährigkeit eine entscheidende Bedeutung zukomme, missachtet, indem sie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nichts ausgeführt habe.
E. 6.1 Im Asylverfahren gilt ein reduziertes Beweismass, indem die Glaubhaftmachung der Vorbringen unter Umständen genügt (Art. 7 AsylG). Dieses Beweismass gilt insbesondere auch für die Geltendmachung der Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 5.3.3). Das Gericht kann mithin der Argumentation der Vorinstanz nichts abgewinnen, wonach die behördliche Abklärungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde, weshalb diese den Gegenbeweis zu den eindeutigen Visumsakten zu erbringen habe, andernfalls das BFM von deren Korrektheit und damit der Volljährigkeit ausgehe. Vielmehr ist die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin zu bestätigen, dass die Umstände zur Erlangung des Schengen-Visums ungeklärte Fragen aufgeworfen haben, insbesondere in Bezug auf die Identität und den Verbleib des angeblichen Ehemannes. Die Pflicht der Vorinstanz zur Erhebung des vollständigen Sachverhaltes endet deshalb nicht ohne weiteres mit der Annahme der Korrektheit der Visumsunterlagen. Zudem sind in der Tat die persönlichen Auskünfte der Beschwerdeführerin (Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG) nicht in eine Gesamtbeurteilung beziehungsweise Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen worden. Gar keinen Niederschlag in der Begründung der angefochtenen Verfügung (S. 4 ff.) fand das medizinische Altersgutachten (Sachverständigengutachten i.S. von Art. 12 Bst. e VwVG), welches zum Resultat kam, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Lebensalter mit den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung grundsätzlich übereinstimmt. Das von der Vorinstanz eingesetzte Geburtsdatum (...) liegt nicht einmal in der Streuweite der Altersschätzung, ergibt doch ein maximales Alter von (...) Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung als frühestmögliches Geburtsdatum den (...). Einzig die Kopie des eingereichten Schulzeugnisses fand Erwähnung in der Begründung, indes wurde dem Dokument pauschal die Beweistauglichkeit abgesprochen, ohne es im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Ob die Vorinstanz damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat, kann dahingestellt bleiben. Zumindest wären zur geltend gemachten Minderjährigkeit weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt gewesen. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 12 VwVG offensichtlich nicht in genügender Weise nachgekommen ist. Die Folge wäre die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Dublin-Verfahren.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indes - wie nachfolgend ausgeführt - zum Ergebnis, dass die Vorinstanz selbst bei Annahme der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin seine Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO hätte erklären müssen, weshalb der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgte und das nationale Verfahren in der Schweiz einzuleiten ist. Von der Kassation und Rückweisung zur Abklärung der Minderjährigkeit im Dublin-Verfahren wird deshalb abgesehen. Dieser Punkt wird Gegenstand der Überprüfung im nationalen Asylverfahren werden.
E. 6.2.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sog. Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt. Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich vielmehr um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17). Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist).
E. 6.2.2 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
E. 6.2.3 In diesem Sinn unzutreffend erweist sich der vorinstanzliche Hinweis, Geschwister seien nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, da solche im Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich aufgeführt werden. Diese familiäre Bindung hat zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden, die Schwester hat die Beschwerdeführerin gemäss Sachverhalt von Anfang an bei sich aufgenommen und unterstützt (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.b) und Letztere äusserte bereits an der Befragung den Wunsch, bei der Schwester zu verbleiben (vgl. Bst. A.f). Die eingereichten Arztberichte (vgl. Bstn. A.b und A.k) belegen zudem, dass die Beschwerdeführerin an (Krankheitsbild), mithin einer schweren (...) Erkrankung, leidet. Das Vorhandensein fast aller Ermessensdeterminanten wird auch vom BFM nicht bestritten. So lehnt die Vorinstanz die Zuständigkeitserklärung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auch lediglich mit Hinweis auf das fehlende Abhängigkeitsverhältnis ab, was damit begründet wird, dass die Schwestern seit nunmehr fünf Jahren nicht mehr zusammengelebt hätten. Diese Begründung erweist sich angesichts des bereits in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 zum Verfügungsentwurf des BFM vorgebrachten Einwandes, wonach schon die vorübergehende örtliche Trennung zur Schwester zu einer massiven Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin geführt und in einem Suizidversuch geendet habe, als offensichtlich unhaltbar. In der Beschwerdeschrift wird bezüglich des Abhängigkeitsverhältnisses weiter ausgeführt, dass die Schwester und deren Ehemann die einzigen Bezugspersonen der Beschwerdeführerin seien. Die beiden Schwestern würden trotz der Einweisung der Beschwerdeführerin in die (Klinik) in täglichem Kontakt stehen und es verbinde sie eine grosse emotionale Nähe. In Italien habe die Beschwerdeführerin hingegen weder Familienangehörige noch Bezugspersonen. Die enge Beziehung der Schwestern wird zudem durch ein der Beschwerde beiliegendem Schreiben des Leiters Bereich Gesellschaft der Wohnsitzgemeinde der Schwester bestätigt.
E. 6.2.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ein "Abhängigkeitsverhältnis" beziehungsweise ein "Angewiesensein" auf die Unterstützung ihrer Schwester in ihrem derzeitig kritischen Zustand glaubhaft darlegen konnte. Somit sind alle Voraussetzungen für die Zuständigkeitserklärung gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Das BFM hat somit zu Unrecht seine Zuständigkeit nicht erklärt und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2014 ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und danach das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen.
E. 6.2.5 Das SEM wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Nichtanwendung von Art. 9 Dublin-III-VO (Berufung auf Angehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) nur dann korrekt ist, falls mit Fug und Recht dem schweizerischen Status der vorläufigen Aufnahme - dem Aufenthaltsstatus der Schwester - die Qualität des internationalen Schutzes (i.S. des subsidiären Schutzstatus gemäss Art. 18 ff. der sog. Qualifikationsrichtlinie der EU; vgl. auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 zu Art. 9) abgesprochen werden könnte, was aber bekanntlich für das multilaterale Dublin-System erhebliche Konsequenzen für die Schweiz haben dürfte (zur Familieneinheit in Dublin-Verfahren und zum Gebot der Reziprozität im Dublin-System vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, Bern 2014, S. 387 f.).
E. 6.3 Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der mangelhaften Unterbringungssituation in Italien für die (...) kranke Beschwerdeführerin ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde nicht weiter einzugehen.
E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 23. Dezember 2014 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp wird mit der vorliegenden Gutheissung der Beschwerde insofern hinfällig, als dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten darf.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sie auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihr zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihr Kosten erwachsen sind. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil BVGer E-1917/2017 vom 21. Mai 2014 E. 11).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7488/2014 Urteil vom 8. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...) (bzw. B._______, geboren (...)), Iran, vertreten durch Esther Potztal, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine minderjährige iranische Staatsangehörige aus dem Dorf C._______ - flog von Teheran aus nach Istanbul und reiste danach per Lastkraftwagen am 23. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. A.b Am 25. Juli 2014 wurde sie notfallmässig wegen (Krankheitsbild) im (Spital) behandelt. Sie wurde in der Folge in die Obhut ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester und ihres Schwagers gegeben, der mit Schreiben vom 28. Juli 2014 darauf hinwies, sie hätten ein Zimmer für die Beschwerdeführerin frei, würden sie gerne aufnehmen und ihr beistehen. A.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, sie werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.d Am 7. August 2014 befragte das BFM die Beschwerdeführerin zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen (Protokoll: vorinstanzliche Akten A15/14). Sie führte aus, sie habe ihren Heimatstaat verlassen, weil ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen. Sie sei aus ihrem Heimatdorf nach Teheran geflohen und sei dort gezwungen gewesen, mit einem Mann namens D._______ den Beischlaf zu vollziehen, damit er ihr die Ausreise aus dem Iran organisierte. Anlässlich der Reise von der Türkei in die Schweiz sei sie mit Schlaftabletten medikamentös betäubt worden und die Männer hätten alle versucht, sie zu vergewaltigen. Anlässlich der Befragung wurde sie vom BFM darauf hingewiesen, dass gemäss einem Treffer im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ihr Vorname im Visum mit "B._______" angegeben sei und das Amt von ihrer Volljährigkeit ausgehe, da sie dort mit dem Geburtsjahr (...) vermerkt sei, solange sie keine gegenteiligen Beweismittel einreichen könne; zur Erlangung des von der italienischen Botschaft in Teheran ausgestellten Schengen-Visums, gültig vom 30. Juni bis 23. Juli 2014, habe sie offenbar einen diese anderslautenden Angaben ausweisenden Reisepass verwendet. Die Beschwerdeführerin begründete die Verwendung eines anderen Vornamens und Geburtsjahrs damit, dass sie als Minderjährige nichts selbständig hätte tun können; sie sei vor ihrem Vater geflüchtet und habe verhindern wollen, dass er sie finde. Sie hielt an ihrem Geburtsjahr (...) fest. Ihre iranische Identitätskarte könne sie nicht einreichen, da sie vor der von ihrem Vater arrangierten Zwangsverheiratung geflohen sei, weshalb dieser ihr nun jegliche Kooperation verweigere. Nach dieser Erklärung änderte das BFM ihr Geburtsjahr wieder auf (...), verwendete aber weiterhin den Vornamen A._______ (vgl. A15 S. 2). Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und eine Wegweisung nach Italien gewährt. Sie brachte vor, Angst vor Allem zu haben und in der Nähe ihrer Schwester bleiben zu wollen (vgl. A15 S. 11). A.e Mit Eingaben vom 8. und 29. August 2014 (A14/2 und A30/2) liess die Beschwerdeführerin erneut darauf hinweisen, dass ihr Geburtsdatum zur Erlangung des Schengen-Visums im eingereichten Pass gefälscht worden sei, da sie als Minderjährige ohne Einverständnis ihres Vaters (vor dem sie wegen der drohenden Zwangsverheiratung geflohen sei) gemäss dem iranischen Zivilgesetzbuch nicht hätte ausreisen können. A.f Am 2. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Inhalt des Visumantrages bei der italienischen Botschaft gewährt. Gemäss der Vorinstanz würden sich in den Visumsakten Kopien des Passes und der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin befinden; in beiden Schriftstücken werde als Geburtsdatum der (...) aufgeführt. Den Akten sei weiter zu entnehmen, dass sie am (...) geheiratet und den Visumsantrag zusammen mit ihrem Ehemann eingereicht habe. Auch die Buchungsbestätigung eines Hin- und Rückflugs von Teheran nach Rom via Instanbul und eine Hotelbestätigung eines Hotels für zwei Personen hätten dem Antrag beigelegen. Aufgrund dieser aus den Visumsunterlagen gewonnenen Informationen gehe das BFM davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise volljährig und verheiratet gewesen sei, weshalb sie mit ihren Ausführungen, der Pass sei gefälscht, andernfalls sie als Minderjährige nicht ohne Genehmigung ihres Vater hätte ausreisen können, nicht gehört werden könne. Sie werde im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet. A.g Mit Eingabe vom 10. September 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin dazu wie folgt Stellung nehmen: Sie sei minderjährig und wie angegeben im Jahr (...) geboren. Die gesamte Organisation der Ausreise und somit auch das Beschaffen der für das Visum benötigten Dokumente habe der Mann in Teheran namens D._______ für sie übernommen. Ihren angeblichen Ehemann namens E._______., der gemäss Visumsunterlagen über zehn Jahre älter sei als sie, habe sie nie gesehen. Da sie den Iran verlassen habe, um einer Zwangsverheiratung durch ihren Vater mit einem ihr unbekannten älteren Mann zu entgehen, habe sie wohl kaum kurz danach einen ebensolchen Mann geheiratet. Der im Visumsantrag angegebene E._______ habe sich wohl für ihren Ehemann ausgegeben, um ebenfalls den Iran zu verlassen und in die Schweiz zu kommen. D._______ müsse das Datum sowohl im Pass als auch in der Geburtsurkunde gefälscht haben, andernfalls sie als noch Minderjährige nicht ohne Zustimmung des Vaters hätte ausreisen können. Sie sei weiterhin darum bemüht, Beweise für ihre Minderjährigkeit zu erbringen. So habe sie unter anderem ihren Lehrer kontaktiert, der bereit sei, ihre Minderjährigkeit zu bestätigen und mit Unterlagen der Schule zu belegen. Flug- und Hotelbestätigungen seien Voraussetzungen für die Vergabe von Touristenvisen. Dies sei der Grund, weshalb sich diese Dokumente in den Visumsakten befänden. Die Beschwerdeführerin selbst sei indes weder nach Rom geflogen, noch habe sie sich im besagten Hotel aufgehalten. Sollten trotz ihrer Ausführungen weiterhin Zweifel an ihrer Minderjährigkeit bestehen, sei eine medizinische Altersabklärung vorzunehmen. A.h Das BFM informierte mit Schreiben vom 12. September 2014, dass gemäss der eindeutigen Aktenlage keine Zweifel mehr an der Minderjährigkeit (gemeint: Volljährigkeit) der Beschwerdeführerin bestehen würden. Die dem Visumsantrag beigelegte Geburtsurkunde würde das belegen. Die Abklärungspflicht des BFM finde ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, das heisse, dass das BFM von der Korrektheit der Visumsakten ausgehe, solange die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, einen Gegenbeweis zu erbringen. Aufgrund dieser eindeutigen Aktenlage verzichte das BFM deshalb auf eine medizinische Altersabklärung. Das Dublin-Verfahren werde unter Annahme der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin eingeleitet. A.i Die italienischen Behörden wurden am 16. September 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Italien nahm dazu innert der festgelegten Frist nicht Stellung. A.j Am 25. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihr Schulzeugnis (in Kopie) ein, in welchem ihr Geburtsdatum (...) und die Nummer ihrer Taskara stehe. Die Beschaffung des Originals würde die Unterschrift des Vaters bedingen, was dieser verweigere. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin dem BFM zudem eine Reihe von Hinweisen für die Fälschung der Visumdokumente zukommen: So habe D._______ sie gefragt, welchen Vornamen sie verwenden möchte, weshalb im Pass B._______ anstatt der richtige Vorname A._______ stehe. Zudem habe sie sich für das benötigte Foto stark geschminkt, um älter zu erscheinen. Später sei sie mit ihm in ein Gebäude gegangen (wahrscheinlich die italienische Botschaft), wo ihr die Fingerabdrücke genommen worden seien. Dass die beiden Visa-Anträge der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehemannes von der gleichen Person ausgefüllt worden seien, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass sich das ausgestellte Visum auf gefälschte Dokumente stütze und nicht von der Beschwerdeführerin selbstständig beantragt worden sei. Zu beachten sei, dass im Iran amtliche Urkunden und Bescheinigungen mit falschen Angaben gekauft oder in betrügerischer Weise erlangt werden können. Ferner würde sich in den Visumsunterlagen nur die Übersetzung einer Geburtsurkunde befinden, welche im Iran äusserst einfach zu beschaffen sei. A.k Am 18. November 2014 wurden medizinische Informationen eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin letztmals am 12. November 2014 wegen einer schweren depressiven Episode behandelt wurde. Am 26. November 2014 wurde zudem ein medizinischer Bericht der (Klinik) vom 25. November 2014 eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin drei Suizidversuche, letztmals am 19. November 2014, hinter sich habe. Sie sei am 20. November 2014 notfallmässig in die Klinik eingeliefert worden und befinde sich seither dort in stationärer Behandlung. Es wurden (Krankheitsbild) diagnostiziert. A.l Ein vom BFM in Auftrag gegebenes Gutachten zur Alterseinschätzung kam zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung am 27. November 2014 ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen (...) und (...) Jahren aufweise. Von einer sicheren Vollendung des (...) Lebensjahrs könne ausgegangen werden, weshalb das angegebene Lebensalter von etwa (...) mit den Ergebnissen der forensischen Alterseinschätzung grundsätzlich vereinbar sei. A.m Am 11. Dezember 2014 erhielt die Beschwerdeführerin vom BFM Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 wird, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen, in den Erwägungen eingegangen. A.n Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 - eröffnet am 16. Dezember 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug, händigte ihr die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. B. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie unter anderem beantragen, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. C. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete mit Telefax vom 23. Dezember 2014 an die kantonalen Vollzugsbehörden die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheids an, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre durch die Visumsakten belegte Volljährigkeit mit Gegenbeweisen zu entkräften. Sie habe in der Schweiz keine Identitätspapiere vorlegen können, welche ihre Minderjährigkeit beweisen würden; die Kopie ihres Schulzeugnisses sei als Beweis nicht geeignet. Eine rechtliche Folgerung aus der von der Vorinstanz erkannten Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ist der angefochtenen Verfügung allerdings nicht zu entnehmen. Ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sei nicht geboten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem lasse sich trotz der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie leide an schweren psychischen Problemen und sei deshalb sehr auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester angewiesen, bei welcher sie seit ihrer Ankunft lebe und zu welcher eine sehr enge Bindung bestehe, kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung ableiten, da die Schwester sich seit 2009 in der Schweiz befinde und die beiden folglich in den letzten fünf Jahren nicht zusammengelebt hätten. Somit werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat, vorliegend Italien, ausreisen könne, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 2. und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und die Beschwerdeführerin diese festgestellte Zuständigkeit mit ihren Vorbringen nicht habe zu widerlegen vermögen. Der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, angesichts des Zugangs zu medizinischer Behandlung zumutbar und technisch möglich.
5. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsschrift mehrere Gründe an, weshalb das BFM gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit hätte anerkennen und auf das Gesuch eintreten sollen. Die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens wird von ihr von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung abgeleitet, unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit, wonach es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente gehe, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen. Die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihren Entscheid einzig auf das von der Botschaft ausgestellte Touristenvisum abstelle, den Sachverhalt im Sinne von Art. 12 VwVG nicht vollständig abgeklärt und damit Bundesrecht verletzt. So seien die persönlichen Erklärungen der Beschwerdeführerin zur Fälschung der den Visumsanträgen zugrunde gelegten Unterlagen in keiner Weise in eine solche Gesamtbeurteilung eingeflossen. Die Vorinstanz sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Visumsunterlagen der italienischen Botschaft verschiedene, nicht geklärte Fragen aufwerfen würden. Das BFM sei in widersprüchlicher Weise einerseits von der Korrektheit der aus den Visumsunterlagen gewonnenen Angaben - Geburtsjahr der Beschwerdeführerin: (...), Vorname: B._______, verheiratet mit E._______ - ausgegangen, habe aber andererseits die Personalien des angeblichen (der Beschwerdeführerin unbekannten) Ehemannes nicht in das System aufgenommen und keine Bemühungen unternommen, ihn ausfindig zu machen, obwohl er klar unter die Definition der Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fallen würde, und den gegenüber der italienischen Botschaft verwendeten Vornamen ausser Acht gelassen. Sie habe damit die Umstände betreffend die Echtheit der Identitätsdokumente nicht ausreichend überprüft. Der Beschwerdeführerin sei es trotz fehlendem Kooperationswillen ihres Vaters gelungen, die Kopie ihres Schulzeugnisses erhältlich zu machen, in welchem ihr richtiger Vorname und ihr korrektes Geburtsdatum ausgewiesen seien. Sie habe sich somit bemüht, die vorinstanzliche Annahme ihrer Volljährigkeit im Rahmen des ihr Möglichen plausibel zu entkräften. Schliesslich habe das BFM das Ergebnis des von ihm in Auftrag gegebenen Altersgutachtens, obwohl es sich zugunsten der Beschwerdeführerin ausspricht, entgegen seiner Praxis nicht berücksichtigt, was dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Die Vorinstanz habe auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Würdigung eigener Angaben (Parteiauskünfte i.S.v. Art. 12 Bst. b VwVG) bei der Prüfung der behaupteten Minderjährigkeit eine entscheidende Bedeutung zukomme, missachtet, indem sie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nichts ausgeführt habe. 6. 6.1 Im Asylverfahren gilt ein reduziertes Beweismass, indem die Glaubhaftmachung der Vorbringen unter Umständen genügt (Art. 7 AsylG). Dieses Beweismass gilt insbesondere auch für die Geltendmachung der Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 5.3.3). Das Gericht kann mithin der Argumentation der Vorinstanz nichts abgewinnen, wonach die behördliche Abklärungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin finde, weshalb diese den Gegenbeweis zu den eindeutigen Visumsakten zu erbringen habe, andernfalls das BFM von deren Korrektheit und damit der Volljährigkeit ausgehe. Vielmehr ist die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin zu bestätigen, dass die Umstände zur Erlangung des Schengen-Visums ungeklärte Fragen aufgeworfen haben, insbesondere in Bezug auf die Identität und den Verbleib des angeblichen Ehemannes. Die Pflicht der Vorinstanz zur Erhebung des vollständigen Sachverhaltes endet deshalb nicht ohne weiteres mit der Annahme der Korrektheit der Visumsunterlagen. Zudem sind in der Tat die persönlichen Auskünfte der Beschwerdeführerin (Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG) nicht in eine Gesamtbeurteilung beziehungsweise Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen worden. Gar keinen Niederschlag in der Begründung der angefochtenen Verfügung (S. 4 ff.) fand das medizinische Altersgutachten (Sachverständigengutachten i.S. von Art. 12 Bst. e VwVG), welches zum Resultat kam, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Lebensalter mit den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung grundsätzlich übereinstimmt. Das von der Vorinstanz eingesetzte Geburtsdatum (...) liegt nicht einmal in der Streuweite der Altersschätzung, ergibt doch ein maximales Alter von (...) Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung als frühestmögliches Geburtsdatum den (...). Einzig die Kopie des eingereichten Schulzeugnisses fand Erwähnung in der Begründung, indes wurde dem Dokument pauschal die Beweistauglichkeit abgesprochen, ohne es im Gesamtzusammenhang zu würdigen. Ob die Vorinstanz damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat, kann dahingestellt bleiben. Zumindest wären zur geltend gemachten Minderjährigkeit weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt gewesen. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 12 VwVG offensichtlich nicht in genügender Weise nachgekommen ist. Die Folge wäre die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Dublin-Verfahren. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indes - wie nachfolgend ausgeführt - zum Ergebnis, dass die Vorinstanz selbst bei Annahme der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin seine Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO hätte erklären müssen, weshalb der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgte und das nationale Verfahren in der Schweiz einzuleiten ist. Von der Kassation und Rückweisung zur Abklärung der Minderjährigkeit im Dublin-Verfahren wird deshalb abgesehen. Dieser Punkt wird Gegenstand der Überprüfung im nationalen Asylverfahren werden. 6.2.1 Betreffend Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sog. Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt, welches ihr ein Ermessen zur Ausübung einräumt. Jenes ist in Art. 17 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich vielmehr um eine Bestimmung, worin die wesentlichsten Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtlich richtige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 ff. zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17). Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezogen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist). 6.2.2 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. 6.2.3 In diesem Sinn unzutreffend erweist sich der vorinstanzliche Hinweis, Geschwister seien nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, da solche im Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich aufgeführt werden. Diese familiäre Bindung hat zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden, die Schwester hat die Beschwerdeführerin gemäss Sachverhalt von Anfang an bei sich aufgenommen und unterstützt (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.b) und Letztere äusserte bereits an der Befragung den Wunsch, bei der Schwester zu verbleiben (vgl. Bst. A.f). Die eingereichten Arztberichte (vgl. Bstn. A.b und A.k) belegen zudem, dass die Beschwerdeführerin an (Krankheitsbild), mithin einer schweren (...) Erkrankung, leidet. Das Vorhandensein fast aller Ermessensdeterminanten wird auch vom BFM nicht bestritten. So lehnt die Vorinstanz die Zuständigkeitserklärung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auch lediglich mit Hinweis auf das fehlende Abhängigkeitsverhältnis ab, was damit begründet wird, dass die Schwestern seit nunmehr fünf Jahren nicht mehr zusammengelebt hätten. Diese Begründung erweist sich angesichts des bereits in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 zum Verfügungsentwurf des BFM vorgebrachten Einwandes, wonach schon die vorübergehende örtliche Trennung zur Schwester zu einer massiven Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin geführt und in einem Suizidversuch geendet habe, als offensichtlich unhaltbar. In der Beschwerdeschrift wird bezüglich des Abhängigkeitsverhältnisses weiter ausgeführt, dass die Schwester und deren Ehemann die einzigen Bezugspersonen der Beschwerdeführerin seien. Die beiden Schwestern würden trotz der Einweisung der Beschwerdeführerin in die (Klinik) in täglichem Kontakt stehen und es verbinde sie eine grosse emotionale Nähe. In Italien habe die Beschwerdeführerin hingegen weder Familienangehörige noch Bezugspersonen. Die enge Beziehung der Schwestern wird zudem durch ein der Beschwerde beiliegendem Schreiben des Leiters Bereich Gesellschaft der Wohnsitzgemeinde der Schwester bestätigt. 6.2.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ein "Abhängigkeitsverhältnis" beziehungsweise ein "Angewiesensein" auf die Unterstützung ihrer Schwester in ihrem derzeitig kritischen Zustand glaubhaft darlegen konnte. Somit sind alle Voraussetzungen für die Zuständigkeitserklärung gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Das BFM hat somit zu Unrecht seine Zuständigkeit nicht erklärt und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die Beschwerde vom 23. Dezember 2014 ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und danach das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen. 6.2.5 Das SEM wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Nichtanwendung von Art. 9 Dublin-III-VO (Berufung auf Angehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind) nur dann korrekt ist, falls mit Fug und Recht dem schweizerischen Status der vorläufigen Aufnahme - dem Aufenthaltsstatus der Schwester - die Qualität des internationalen Schutzes (i.S. des subsidiären Schutzstatus gemäss Art. 18 ff. der sog. Qualifikationsrichtlinie der EU; vgl. auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 zu Art. 9) abgesprochen werden könnte, was aber bekanntlich für das multilaterale Dublin-System erhebliche Konsequenzen für die Schweiz haben dürfte (zur Familieneinheit in Dublin-Verfahren und zum Gebot der Reziprozität im Dublin-System vgl. Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, Bern 2014, S. 387 f.). 6.3 Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der mangelhaften Unterbringungssituation in Italien für die (...) kranke Beschwerdeführerin ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde nicht weiter einzugehen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 23. Dezember 2014 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp wird mit der vorliegenden Gutheissung der Beschwerde insofern hinfällig, als dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten darf. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sie auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihr zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihr Kosten erwachsen sind. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil BVGer E-1917/2017 vom 21. Mai 2014 E. 11). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: