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F-1269/2018

F-1269/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1269/2018 Urteil vom 9. März 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, B._______, geboren am (...), Afghanistan, C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Vincent Zufferey, Caritas Suisse, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die minderjährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 am 4. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass deren Mutter, die Beschwerdeführerin 1, am 17. Januar 2018 ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 am 14. Dezember 2017 und die Beschwerdeführerin 1 am 26. Januar 2018 zur Person befragt wurden (BzP), dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 überdies am 11. Januar 2018 im Beisein einer Vertrauensperson befragt wurden ("Rechtliches Gehör mit Vertrauensperson"), dass ihnen in diesen Befragungen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs, (...) oder (...) für die Behandlung der Asylgesuche gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang ausführte, sie wolle bei ihren beiden Töchtern in der Schweiz sein, sonst habe sie keine Probleme mit Österreich, hingegen wolle sie nicht nach (...) oder (...) (Akten SEM A10/12 S. 8 f.), die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erklärten, sie wollten bei ihrem Bruder hier in der Schweiz bleiben, ihre Mutter sei krank und brauche selbst Unterstützung, die Geschwister in Österreich und (...) sowie der (Verwandte) in (...) könnten sich nicht um sie beide kümmern (Akten SEM B 24/5, C 25/4), dass das SEM am 31. Januar 2018 die österreichischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte, dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die österreichischen Behörden diesem Ersuchen am 2. Februar 2018 entsprachen, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2018 - eröffnet am 22. Februar 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerinnen verfügte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 1. März 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung vom 14. Februar 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zuständig sei, eventualiter sei die Sache an das SEM zu neuem Entscheid zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird, dass die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vorbringen, es liege eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor und die Wegweisung nach Österreich verletzte die Garantie auf Schutz des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK) und entspreche nicht dem Kindeswohl (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107, nachfolgend: KRK]), da die Beschwerdeführerin 1 sich aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht um die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 kümmern könne, weshalb sie bei ihrem Sohn bzw. Bruder leben wollten, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 2. März 2018 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen in formeller Hinsicht geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) sei verletzt worden, dass die Vorinstanz bei der Anhörung der Beschwerdeführerin 1 nicht explizit darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zusammen mit ihr nach Österreich überstellt würden, dass sie überdies die angefochtene Verfügung nicht ausreichend begründet habe, da die Vorinstanz nicht näher ausgeführt habe, weshalb sie es abgelehnt habe, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Überstellung nach Österreich einerseits auf die drohende Trennung von ihren Töchtern hingewiesen hat, andererseits ausdrücklich sonstige Probleme mit einer Überstellung nach Österreich verneint hat, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 äusserte und gestützt darauf die Anwendung der Souveränitätsklausel ablehnte, dass deshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht verletzt wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die nachfolgend: Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM die österreichischen Behörden am 31. Januar 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 2. Februar 2018 zustimmten, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back), wie oben erwähnt, grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr stattfindet, dass die Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerinnen sich auf Art. 16 Dublin-III-VO berufen, wonach Antragsteller, die aufgrund bestimmter Umstände, so auch schwerer Krankheit, auf die Unterstützung eines Kindes, eines Geschwisters oder eines Elternteils, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen sind, in der Regel nicht von diesem Verwandten getrennt werden solle, dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden haben muss und das Familienmitglied in der Lage sein muss, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des BVGer E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1), dass diese Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung kommt, da gemäss den Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht die mit gesundheitlichen Problemen konfrontierte Beschwerdeführerin 1 von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn (Status: Flüchtling mit Asyl) abhängig ist, dass vielmehr geltend gemacht wird, aufgrund ihrer Krankheit könne die Beschwerdeführerin 1 die Betreuung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht gewährleisten, weshalb sie auf die Betreuung durch ihren Bruder angewiesen seien, dass diese Konstellation deshalb nicht unter Art. 16 Dublin-III-VO fällt, dass die Beschwerdeführerinnen überdies die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage des Vorliegens humanitärer Gründet verfügt, dass die Schweiz jedoch zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse, wie die Verletzung der EMRK oder andere internationaler Verträge, einer Überstellung entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2), dass die Beschwerdeführerinnen sich auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 3 KRK (vorrangige Beachtung des Kindeswohls bei Massnahmen, die Kinder betreffen) berufen, dass die Garantie von Art. 8 EMRK in erster Linie die Mitglieder der Kernfamilie - (Ehe)Partner; Eltern(teil) und minderjährige Kinder - umfasst (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 Rz. 16 S. 288), dass die familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführerinnen durch die Überstellung nach Österreich nicht tangiert ist, da sie gemeinsam weggewiesen werden, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem in der Schweiz lebenden (erwachsenen) Sohn bzw. Bruder kein mit Blick auf Art. 8 EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 Rz. 18 S. 291), dass auch der Hinweis auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK) zu keinem anderen Ergebnis führt, haben sich die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 doch in Österreich offenbar so weit eingelebt, dass sie die deutsche Sprache sprechen und die Schule besuchen (vgl. Akten SEM B7/11 Ziff. 1.17.03, B1/2; C9/10 Ziff. 1.17.02 und 9.02) und die geltend gemachten Betreuungsdefizite mit Unterstützung der österreichischen Behörden ausgeglichen werden können, dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 einer Überstellung nicht entgegensteht (vgl. Art. 3 EMRK), zumal gemäss Arztbericht vom 9. Februar 2018 (Akten SEM A19/3) keine akute Lebensgefahr besteht und die bisherige Behandlung gemäss Angaben der Beschwerdeführerinnen in Österreich stattgefunden hat, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die Vorinstanz und die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten kantonalen Behörde, wie in der angefochtenen Verfügung (S. 5, 4. Absatz) festgehalten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass diesen Erwägungen gemäss Österreich für die Behandlung der Asylgesuche zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass die Beschwerdeführerinnen auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht für sich ableiten können, da diese Bestimmung dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand: