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D-4513/2017

D-4513/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4513/2017 Urteil vom 21. August 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2017 anlässlich der Kurzbefragung im (...) das rechtliche Gehör hinsichtlich der mutmasslichen Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des Asylverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit Wegweisung nach Spanien gewährte, dass er diesbezüglich geltend machte, er habe festgestellt, dass viele Personen in der Schweiz Schutz suchen würden und er sich die Frage gestellt habe, weshalb er sich selbst nicht auch unter den Schutz der Schweiz stellen solle, er brauche Schutz und wolle in der Schweiz bleiben, dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2017 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen sowie der Mitteilung der spanischen Behörden im April 2017 illegal nach Spanien eingereist sei und die spanischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen hätten, womit Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass das SEM zur Begründung seines Entscheides weiter ausführte, es lägen weder Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren in Spanien systemische Schwachstellen aufweise, welche eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden, noch für die Anwendung der Souveränitätsklausel vor, woran auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchten, da Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, und dass schliesslich auch die erst seit kurzem geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers trotz der Heiratsabsichten nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei, womit die Zuständigkeit Spaniens bestehen bleibe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2017 (Eingang der Beschwerde sowie der Akten der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht am 15. August 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei mittels superprovisorischer Massnahme ein Vollzugsstopp zu erlassen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, zu seiner Partnerin bestehe aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung ein Abhängigkeitsverhältnis, die schweizerischen Behörden hätten aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen aus humanitären Gründen einen Selbsteintritt vorzunehmen und die schweizerischen Behörden hätten die spanischen Behörden über seine persönliche Situation sowie über seine gesundheitlichen Probleme informieren müssen beziehungsweise müssten vor der Überstellung noch über diese Gegebenheiten informieren, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel für seine Partnerschaft ein Schreiben des Zivilstandesamtes B._______ vom 13. Juli 2017, gemäss welchem sich der Beschwerdeführer und seine Partnerin im Ehevorbereitungsverfahren befinden, sowie vier Quittungen von Western Union für Geldüberweisungen in seinen Heimatstaat zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz den Akten zufolge illegal nach Spanien eingereist ist, dass das SEM die spanischen Behörden am 17. Juli 2017 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 i.V.m. Art. 13 Dublin-III-VO ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. August 2017 zustimmten, dass vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung des Beschwerdeführers Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung kommt (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, sog. Versteinerungsprinzip), da es keine Hinweise dafür gibt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs am 14. Juni 2017 bereits in einer Beziehung befunden hätte, dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischer Informationen (SEM-Akte A2) an Blutarmut, bedingt durch Eisenmangel, einer Schnittverletzung, Verletzungen von Sehnen und Muskeln, den Folgezuständen von Polio (Kinderlähmung), einer Binnenschädigung des Kniegelenks sowie an Verstopfung leidet, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Krankheiten zwar körperlich beeinträchtigt sein dürfte, jedoch nicht davon ausgegangen werden muss, dass diese Beeinträchtigung einer Überstellung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR entgegen steht, dass Spanien zudem für die Behandlung dieser Krankheiten über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass somit auch nicht von vorhandenen völkerrechtlichen Überstellungshindernissen auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei von seiner Partnerin abhängig, welche ihn aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden unterstützen müsse, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass für die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abhängigkeitsverhältnis der asylsuchenden Personen von Familienangehörigen, welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, bestehen muss, die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden haben muss, das Familienmitglied in der Lage sein muss, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben muss (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1), dass die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers nicht bereits im Herkunftsland bestanden hat, dass daran auch die eingereichten Quittungen für die Geldüberweisungen, welche teilweise aus dem Jahr 2014 datieren und von der Partnerin des Beschwerdeführers an den Beschwerdeführer erfolgten, zwar einen Kontakt, jedoch aber mitnichten eine bereits bestandene Beziehung darzulegen vermögen, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen kann, da er kein gemäss Praxis des EGMR dafür erforderliches tatsächlich bestehendes Familienleben mit seiner Partnerin darlegen konnte (vgl. Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, 25702/94, Grosse Kammer, § 150), zumal der Beschwerdeführer erst im Juni 2017 in die Schweiz einreiste und er seine Partnerin weder anlässlich der Aufnahme der Personalien noch bei der Befragung zur Person erwähnte, sondern vielmehr angab, in der Schweiz über keine Bezugspersonen zu verfügen (SEM-Akten A12; A16), dass es dem Beschwerdeführer vielmehr zuzumuten ist, ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abzuwarten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Vollzugsbehörden anzuweisen sind, die spanischen Behörden innert angemessener Frist vor der Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien über dessen körperliche Beeinträchtigung und die damit verbundene benötigte Unterstützung zu informieren, womit dem betreffenden Antrag auf Austausch relevanter Informationen vor Durchführung einer Überstellung gemäss Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO entsprochen wird, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: