Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Juli 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 25. Juli 2014 wurde sie notfallmässig wegen Depression, rezidivierender Angstzustände und Kopfschmerzen im (...ein Spital im Kanton B._______...) behandelt. Anschliessend wurde sie vom BFM (situativ bedingt, kulanterweise) in die Obhut ihrer im Kanton B._______ lebenden Schwester und ihres Schwagers gegeben. Der Schwager erklärte am 28. Juli 2014 gegenüber dem BFM, er und seine Frau (Schwester der Beschwerdeführerin) seien bereit, fortan die minderjährige und depressive Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen und zu betreuen, weshalb sie gemeinsam um deren Zuteilung ersuchten. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen. Am 18. November 2014 wurden medizinische Informationen eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin letztmals am 12. November 2014 wegen einer schweren depressiven Episode behandelt wurde. Am 26. November 2014 wurde zudem ein medizinischer Bericht der (...ein Spital im Kanton D._______) vom 25. November 2014 eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin drei Suizidversuche, letztmals am 19. November 2014, hinter sich habe. Sie sei am 20. November 2014 notfallmässig in die Klinik eingeliefert worden und befinde sich seither dort in stationärer Behandlung. Es wurden eine Anpassungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine aktuelle schwere Episode von depressiver Störung ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug, händigte der Beschwerdeführerin die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und wies darauf hin, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 gutgeheissen. Das Gericht hob die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz ans SEM zurück. In der Folge verfügte das SEM mit "Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren" vom 16. Januar 2015 die Verzichte auf die weitere Behandlung des Asylverfahrens im Verfahrenszentrum C._______ und die Fortsetzung des Dublin-Verfahrens. Gleichzeitig nahm das SEM Abstand von einer weiteren Behandlung des Asylgesuchs im Verfahrenszentrum C._______. B. Mit separatem Zuweisungsentscheid vom 16. Januar 2015 - eröffnet am 20. Januar 2015 - wurde die Beschwerdeführerin für den künftigen Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 an das SEM, welches diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiterleitete (Eingang Gericht: 2. Februar 2015), beantragte die (im früheren Testverfahren zugewiesene) Rechtsvertreterin einen Kantonswechsel der Beschwerdeführerin vom Kanton E._______ in den Kanton B._______. Die Eingabe wurde mit der Notwendigkeit einer dringenden Betreuung und Unterstützung für die gesundheitlich labile Beschwerdeführerin durch ihre Schwester begründet. Für die Entwicklung sei der Verbleib in deren Nähe, von der sie nachweislich abhängig sei, zentral. Ausserdem spreche das vom BFM veranlasste Gutachten zur Altersbestimmung nicht gegen ihre behauptete Minderjährigkeit. Eine Trennung von der Schwester im Kanton B._______ sei unsinnig. Der Leiter des Bereichs Gesellschaft der Wohngemeinde ihrer Schwester habe seine Unterstützung in Aussicht gestellt. Da die stationäre Behandlung in (...ein Spital im Kanton D._______) voraussichtlich am 20. Februar 2015 ende, werde um einen schnellen Entscheid ersucht. In der Beilage befanden sich Kopien der Vollmacht vom 20. Januar 2015 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015. D. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen - wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs - sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3.3). Das Einreichen der als Kantonswechselgesuch betitelten Eingabe vom 23. Januar 2015 an die unzuständige Behörde gereicht der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil. Sinngemäss macht sie in ihrer Eingabe geltend, der Zuweisungsentscheid des SEM verletze den Grundsatz der Einheit der Familie respektive das SEM hätte ihrem Alter, ihrer besonderen gesundheitlichen Situation und ihrer Abhängigkeit von Familienangehörigen bei der Kantonszuweisung Rechnung tragen müssen. Somit erhebt die Beschwerdeführerin solche Rügen, die einen zulässigen Beschwerdegrund beinhalten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2). Auf die frist- und formgenügend eingereichte sinngemässe Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist demzufolge einzutreten.
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.6 Nach Art. 22 Abs. 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat am 16. Januar 2015 auf der Grundlage von Art. 27 AsylG und in Berücksichtigung des Verteilschlüssels von Art. 21 und Art. 22 AsylV 1 den Zuweisungsentscheid an den Kanton E._______ getroffen.
E. 2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 1 VwVG) fordert, dass die verfügende Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt und deren Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat der mutmasslich als minderjährig geltenden Beschwerdeführerin respektive ihrer Vertreterin das rechtliche Gehör betreffend die Kantonszuteilung in formeller Hinsicht nie gewährt, und unterliess es vorab zudem, sie auch im Hinblick auf die Prüfung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer im Kanton B._______ wohnhaften verheirateten Schwester anzuhören, obwohl ein schriftliches Gesuch seitens dieser Schwester und ihres Ehemannes um Gestattung einer Übernahme der Beschwerdeführerin in deren Obhut am 28. Juli 2014 gestellt worden ist (vgl. Akten SEM A12/5). Das Kriterium einer allenfalls schwerwiegenden Gefährdung der asylsuchenden Person (vgl. dazu Art. 22 Abs. 2 AsylV1) fand bei der Prüfung offensichtlich auch keine Berücksichtigung. Das SEM setzte sich im Rahmen des getroffenen Zuweisungsentscheids vom 16. Januar 2015 somit nicht mit dem Gesuch und mit den konkret zu prüfenden Kriterien eines Kantonswechsels im vorliegenden Fall auseinander, sondern bediente sich einer Standardformulierung, die dem vorliegenden Fall nicht gerecht werden kann. Damit hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Anspruch ist formeller Natur und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich vorliegend nicht veranlasst, eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Vernehmlassung und nachfolgender Replikgewährung vorzunehmen, zumal eine Rückweisung an die Vorinstanz bereits schon deshalb angezeigt erscheint, weil dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.4 unmissverständlich zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ein besonderes "Abhängigkeitsverhältnis" beziehungsweise ein "Angewiesensein" auf die Unterstützung ihrer Schwester in ihrem derzeitig kritischen Zustand hat glaubhaft darlegen können. Auch spricht das Urteil von einer schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin, die in stationärer Behandlung steht und deshalb besonderer Betreuung und Nachsicht bedarf. Weiter geht aus dem erwähnten Urteil hervor, dass das vom BFM in Auftrag gegebene Gutachten zur Alterseinschätzung die Erkenntnis gebracht hat, dass sie im Zeitpunkt ihrer Untersuchung vom 27. November 2014 ein wahrscheinliches Lebensalter (...) aufweisen dürfte. Somit sei ihr damals geltend gemachtes Lebensalter von (...) mit den Ergebnissen der forensischen Alterseinschätzung grundsätzlich vereinbar. Darauf gestützt hat die Rechtsvertretung zu Recht Kindesschutzmassnahmen bei der damals noch zuständigen Behörde beantragt (vgl. A51/1). Bei dieser Sachlage ist angezeigt, die Angelegenheit zur Neubeurteilung und einer nachvollziehbaren Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 4.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Demzufolge ist von Amtes wegen die Entschädigung unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff., Art. 14 Abs. 2 VGKE) festzusetzen. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist entsprechend auf Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Zwischenverfügung des SEM vom 16. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-636/2015 Urteil vom 6. Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 16. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Juli 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 25. Juli 2014 wurde sie notfallmässig wegen Depression, rezidivierender Angstzustände und Kopfschmerzen im (...ein Spital im Kanton B._______...) behandelt. Anschliessend wurde sie vom BFM (situativ bedingt, kulanterweise) in die Obhut ihrer im Kanton B._______ lebenden Schwester und ihres Schwagers gegeben. Der Schwager erklärte am 28. Juli 2014 gegenüber dem BFM, er und seine Frau (Schwester der Beschwerdeführerin) seien bereit, fortan die minderjährige und depressive Beschwerdeführerin bei sich aufzunehmen und zu betreuen, weshalb sie gemeinsam um deren Zuteilung ersuchten. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen. Am 18. November 2014 wurden medizinische Informationen eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin letztmals am 12. November 2014 wegen einer schweren depressiven Episode behandelt wurde. Am 26. November 2014 wurde zudem ein medizinischer Bericht der (...ein Spital im Kanton D._______) vom 25. November 2014 eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin drei Suizidversuche, letztmals am 19. November 2014, hinter sich habe. Sie sei am 20. November 2014 notfallmässig in die Klinik eingeliefert worden und befinde sich seither dort in stationärer Behandlung. Es wurden eine Anpassungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine aktuelle schwere Episode von depressiver Störung ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug, händigte der Beschwerdeführerin die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und wies darauf hin, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 gutgeheissen. Das Gericht hob die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz ans SEM zurück. In der Folge verfügte das SEM mit "Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren" vom 16. Januar 2015 die Verzichte auf die weitere Behandlung des Asylverfahrens im Verfahrenszentrum C._______ und die Fortsetzung des Dublin-Verfahrens. Gleichzeitig nahm das SEM Abstand von einer weiteren Behandlung des Asylgesuchs im Verfahrenszentrum C._______. B. Mit separatem Zuweisungsentscheid vom 16. Januar 2015 - eröffnet am 20. Januar 2015 - wurde die Beschwerdeführerin für den künftigen Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 an das SEM, welches diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weiterleitete (Eingang Gericht: 2. Februar 2015), beantragte die (im früheren Testverfahren zugewiesene) Rechtsvertreterin einen Kantonswechsel der Beschwerdeführerin vom Kanton E._______ in den Kanton B._______. Die Eingabe wurde mit der Notwendigkeit einer dringenden Betreuung und Unterstützung für die gesundheitlich labile Beschwerdeführerin durch ihre Schwester begründet. Für die Entwicklung sei der Verbleib in deren Nähe, von der sie nachweislich abhängig sei, zentral. Ausserdem spreche das vom BFM veranlasste Gutachten zur Altersbestimmung nicht gegen ihre behauptete Minderjährigkeit. Eine Trennung von der Schwester im Kanton B._______ sei unsinnig. Der Leiter des Bereichs Gesellschaft der Wohngemeinde ihrer Schwester habe seine Unterstützung in Aussicht gestellt. Da die stationäre Behandlung in (...ein Spital im Kanton D._______) voraussichtlich am 20. Februar 2015 ende, werde um einen schnellen Entscheid ersucht. In der Beilage befanden sich Kopien der Vollmacht vom 20. Januar 2015 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015. D. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen - wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs - sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3.3). Das Einreichen der als Kantonswechselgesuch betitelten Eingabe vom 23. Januar 2015 an die unzuständige Behörde gereicht der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil. Sinngemäss macht sie in ihrer Eingabe geltend, der Zuweisungsentscheid des SEM verletze den Grundsatz der Einheit der Familie respektive das SEM hätte ihrem Alter, ihrer besonderen gesundheitlichen Situation und ihrer Abhängigkeit von Familienangehörigen bei der Kantonszuweisung Rechnung tragen müssen. Somit erhebt die Beschwerdeführerin solche Rügen, die einen zulässigen Beschwerdegrund beinhalten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2). Auf die frist- und formgenügend eingereichte sinngemässe Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist demzufolge einzutreten. 1.5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.6. Nach Art. 22 Abs. 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat am 16. Januar 2015 auf der Grundlage von Art. 27 AsylG und in Berücksichtigung des Verteilschlüssels von Art. 21 und Art. 22 AsylV 1 den Zuweisungsentscheid an den Kanton E._______ getroffen. 2.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 1 VwVG) fordert, dass die verfügende Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt und deren Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat der mutmasslich als minderjährig geltenden Beschwerdeführerin respektive ihrer Vertreterin das rechtliche Gehör betreffend die Kantonszuteilung in formeller Hinsicht nie gewährt, und unterliess es vorab zudem, sie auch im Hinblick auf die Prüfung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer im Kanton B._______ wohnhaften verheirateten Schwester anzuhören, obwohl ein schriftliches Gesuch seitens dieser Schwester und ihres Ehemannes um Gestattung einer Übernahme der Beschwerdeführerin in deren Obhut am 28. Juli 2014 gestellt worden ist (vgl. Akten SEM A12/5). Das Kriterium einer allenfalls schwerwiegenden Gefährdung der asylsuchenden Person (vgl. dazu Art. 22 Abs. 2 AsylV1) fand bei der Prüfung offensichtlich auch keine Berücksichtigung. Das SEM setzte sich im Rahmen des getroffenen Zuweisungsentscheids vom 16. Januar 2015 somit nicht mit dem Gesuch und mit den konkret zu prüfenden Kriterien eines Kantonswechsels im vorliegenden Fall auseinander, sondern bediente sich einer Standardformulierung, die dem vorliegenden Fall nicht gerecht werden kann. Damit hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Anspruch ist formeller Natur und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich vorliegend nicht veranlasst, eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Vernehmlassung und nachfolgender Replikgewährung vorzunehmen, zumal eine Rückweisung an die Vorinstanz bereits schon deshalb angezeigt erscheint, weil dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.4 unmissverständlich zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ein besonderes "Abhängigkeitsverhältnis" beziehungsweise ein "Angewiesensein" auf die Unterstützung ihrer Schwester in ihrem derzeitig kritischen Zustand hat glaubhaft darlegen können. Auch spricht das Urteil von einer schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin, die in stationärer Behandlung steht und deshalb besonderer Betreuung und Nachsicht bedarf. Weiter geht aus dem erwähnten Urteil hervor, dass das vom BFM in Auftrag gegebene Gutachten zur Alterseinschätzung die Erkenntnis gebracht hat, dass sie im Zeitpunkt ihrer Untersuchung vom 27. November 2014 ein wahrscheinliches Lebensalter (...) aufweisen dürfte. Somit sei ihr damals geltend gemachtes Lebensalter von (...) mit den Ergebnissen der forensischen Alterseinschätzung grundsätzlich vereinbar. Darauf gestützt hat die Rechtsvertretung zu Recht Kindesschutzmassnahmen bei der damals noch zuständigen Behörde beantragt (vgl. A51/1). Bei dieser Sachlage ist angezeigt, die Angelegenheit zur Neubeurteilung und einer nachvollziehbaren Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2. Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Demzufolge ist von Amtes wegen die Entschädigung unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff., Art. 14 Abs. 2 VGKE) festzusetzen. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist entsprechend auf Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Zwischenverfügung des SEM vom 16. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Thomas Hardegger Versand: