Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 19. April 2018 wurde sie summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wolle mit ihrem Sohn hier in der Schweiz bleiben. In Italien habe sie niemanden. B. Da der Beschwerdeführerin gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem CS-VIS (CS-VIS) von Italien ein vom 15. November 2017 bis 21. November 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM am 26. April 2018 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin; diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Schreiben vom 19. April 2018 und vom 3. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin zwei Formulare "Medizinische Informationen" des Ambulatoriums Kanonengasse vom 12. April 2018 und vom 3. Mai 2018 ein. Gemäss Formular vom 12. April 2018 leide sie an einer essentiellen (primären) Hypertonie. Im Formular vom 3. Mai 2018 ist festgehalten, dass sie zusätzlich mit einer subjektiven Sehstörung sowie mit einem Vitamin-D-Mangel zu kämpfen habe. In beiden Arztberichten ist eine Medikation vorgesehen. D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Formular "Medizinische Informationen" vom 25. Mai 2018 ein, wonach bei ihr zudem ein Verdacht auf ein Impingement-Syndrom an der linken Schulter diagnostiziert worden sei. Des Weiteren reichte sie ein Schreiben ihres Sohns (geb. [...]) vom 31. Mai 2018 ein, wonach dieser bereit sei, sie bei sich aufzunehmen und sie finanziell zu unterstützen. Sie führte aus, aufgrund ihres hohen Alters von 64 Jahren verbunden mit ihren medizinischen Leiden sei von einer Wegweisung nach Italien abzusehen und wegen ihres Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Sohn sei die Schweiz zuständig. E. Am 29. Juni 2018 gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 machte sie zusätzlich zu ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 geltend, das Verhältnis zu ihrem Sohn sei sehr eng. Auch wenn sich dieser bereits seit längerer Zeit in der Schweiz befinde, habe er die Familie finanziell unterstützt. Die Behörde habe es unterlassen, ihr hohes Alter zu würdigen. Diese äussere sich einzig zum gesundheitlichen Zustand. Somit verkenne die Behörde ihre Begründungspflicht. F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 (eröffnet am 3. Juli 2018) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juli 2018 ein. H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Juli 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 3.3 Gemäss CS-VIS hat Italien der Beschwerdeführerin vom 15. November 2017 bis 21. November 2017 ein Visum ausgestellt. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zurecht die italienischen Behörden um Wiederaufnahme. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es würde sich vorliegend nicht um einen gravierenden Ausnahmefall gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handeln, anlässlich welchem eine Person von der Unterstützung eines engen Verwandten abhängig sei. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin gäbe es keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung nach Italien bedeute einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Folglich bestehe auch keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen ihre Überstellung nach Italien vor, ihr Sohn wohne in der Schweiz und verfüge über eine B-Bewilligung. Sie sei alt und auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Deshalb wolle sie in der Schweiz bleiben.
E. 4.3 Zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt; jenes ist in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, in der die wesentlichen Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass eine Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1-4 zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17; vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch Urteil des BVGer E-474/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 6.2; D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.1; D-1416/2016 vom 19. Juli 2016 E. 6.1). Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des BVGer E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1). Der Vorinstanz ist zuzustimmen. Aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO lässt sich keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn kein Abhängigkeitsverhältnis im vorstehend dargelegten Sinne besteht. Der Sohn wohnt bereits seit 8 Jahren getrennt von der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Dies lässt nicht erkennen, dass sie auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen ist. Auch ihr Gesundheitszustand lässt nicht auf einen gravierenden medizinischen Ausnahmefall schliessen, der die Zuständigkeit der Schweiz begründet. Sie leidet unter einer essentiellen (primären) Hypertonie, einer subjektiven Sehstörung sowie an einem Vitamin-D-Mangel. Zudem besteht ein Verdacht auf ein Impingement-Syndrom an der linken Schulter. Im aktuellsten Arztbericht vom 25. Mai 2018 ist eine Medikation vorgesehen, eine Nachkontrolle ist nicht indiziert.
E. 4.4 Im Übrigen umfasst gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder - der Sohn wurde am (...) geboren - fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Be-stimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihren Gesundheitszustand. Implizit macht sie geltend, die Überstellung nach Italien gefährde ihre Gesundheit und verletze damit Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, von ihrem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.
E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5.4 Für die Situation der Beschwerdeführerin trifft dies nicht zu. Sie leidet unter den bereits in 4.3 aufgeführten Beschwerden, welche medikamentös behandelt werden können. Eine Nachkontrolle ist nicht geplant. Folglich ist auszuschliessen, dass sie sich in einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in Todesnähe befindet. Die medizinische Behandlung steht einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Entsprechende medizinische Massnahmen können in Italien durchgeführt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und haben den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Soweit sie vorliegend Asylgründe geltend gemacht hat, weshalb sie in ihrem Heimatstaat verfolgt wird, ist festzuhalten, dass die Schweiz hierfür nicht zuständig ist. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
E. 6.2 Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8 Der am 13. Juli 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3970/2018 Urteil vom 20. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 19. April 2018 wurde sie summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wolle mit ihrem Sohn hier in der Schweiz bleiben. In Italien habe sie niemanden. B. Da der Beschwerdeführerin gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem CS-VIS (CS-VIS) von Italien ein vom 15. November 2017 bis 21. November 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM am 26. April 2018 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin; diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Schreiben vom 19. April 2018 und vom 3. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin zwei Formulare "Medizinische Informationen" des Ambulatoriums Kanonengasse vom 12. April 2018 und vom 3. Mai 2018 ein. Gemäss Formular vom 12. April 2018 leide sie an einer essentiellen (primären) Hypertonie. Im Formular vom 3. Mai 2018 ist festgehalten, dass sie zusätzlich mit einer subjektiven Sehstörung sowie mit einem Vitamin-D-Mangel zu kämpfen habe. In beiden Arztberichten ist eine Medikation vorgesehen. D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Formular "Medizinische Informationen" vom 25. Mai 2018 ein, wonach bei ihr zudem ein Verdacht auf ein Impingement-Syndrom an der linken Schulter diagnostiziert worden sei. Des Weiteren reichte sie ein Schreiben ihres Sohns (geb. [...]) vom 31. Mai 2018 ein, wonach dieser bereit sei, sie bei sich aufzunehmen und sie finanziell zu unterstützen. Sie führte aus, aufgrund ihres hohen Alters von 64 Jahren verbunden mit ihren medizinischen Leiden sei von einer Wegweisung nach Italien abzusehen und wegen ihres Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Sohn sei die Schweiz zuständig. E. Am 29. Juni 2018 gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2018 machte sie zusätzlich zu ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 geltend, das Verhältnis zu ihrem Sohn sei sehr eng. Auch wenn sich dieser bereits seit längerer Zeit in der Schweiz befinde, habe er die Familie finanziell unterstützt. Die Behörde habe es unterlassen, ihr hohes Alter zu würdigen. Diese äussere sich einzig zum gesundheitlichen Zustand. Somit verkenne die Behörde ihre Begründungspflicht. F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 (eröffnet am 3. Juli 2018) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juli 2018 ein. H. Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Juli 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.3 Gemäss CS-VIS hat Italien der Beschwerdeführerin vom 15. November 2017 bis 21. November 2017 ein Visum ausgestellt. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zurecht die italienischen Behörden um Wiederaufnahme. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, es würde sich vorliegend nicht um einen gravierenden Ausnahmefall gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handeln, anlässlich welchem eine Person von der Unterstützung eines engen Verwandten abhängig sei. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin gäbe es keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung nach Italien bedeute einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Folglich bestehe auch keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen ihre Überstellung nach Italien vor, ihr Sohn wohne in der Schweiz und verfüge über eine B-Bewilligung. Sie sei alt und auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen. Deshalb wolle sie in der Schweiz bleiben. 4.3 Zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorab festzuhalten, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um das sogenannte Selbsteintrittsrecht der Schweiz handelt; jenes ist in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelt. Bei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um eine Bestimmung, in der die wesentlichen Lebenssachverhalte genannt werden, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich machen können, dass eine Zusammenführung mit bestimmten Bezugspersonen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine rechtmässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklärung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhandensein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1-4 zu Art. 16, K2-4 zu Art. 17; vgl. dazu und zum Nachfolgenden auch Urteil des BVGer E-474/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 6.2; D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.1; D-1416/2016 vom 19. Juli 2016 E. 6.1). Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwister), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat und das Familienmitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des BVGer E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1). Der Vorinstanz ist zuzustimmen. Aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO lässt sich keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, da zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn kein Abhängigkeitsverhältnis im vorstehend dargelegten Sinne besteht. Der Sohn wohnt bereits seit 8 Jahren getrennt von der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Dies lässt nicht erkennen, dass sie auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen ist. Auch ihr Gesundheitszustand lässt nicht auf einen gravierenden medizinischen Ausnahmefall schliessen, der die Zuständigkeit der Schweiz begründet. Sie leidet unter einer essentiellen (primären) Hypertonie, einer subjektiven Sehstörung sowie an einem Vitamin-D-Mangel. Zudem besteht ein Verdacht auf ein Impingement-Syndrom an der linken Schulter. Im aktuellsten Arztbericht vom 25. Mai 2018 ist eine Medikation vorgesehen, eine Nachkontrolle ist nicht indiziert. 4.4 Im Übrigen umfasst gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder. Volljährige Kinder - der Sohn wurde am (...) geboren - fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Be-stimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihren Gesundheitszustand. Implizit macht sie geltend, die Überstellung nach Italien gefährde ihre Gesundheit und verletze damit Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, von ihrem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Gemäss neuerer Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.4 Für die Situation der Beschwerdeführerin trifft dies nicht zu. Sie leidet unter den bereits in 4.3 aufgeführten Beschwerden, welche medikamentös behandelt werden können. Eine Nachkontrolle ist nicht geplant. Folglich ist auszuschliessen, dass sie sich in einem terminalen Krankheitsstadium beziehungsweise in Todesnähe befindet. Die medizinische Behandlung steht einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Entsprechende medizinische Massnahmen können in Italien durchgeführt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und haben den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Soweit sie vorliegend Asylgründe geltend gemacht hat, weshalb sie in ihrem Heimatstaat verfolgt wird, ist festzuhalten, dass die Schweiz hierfür nicht zuständig ist. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 6.2 Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8. Der am 13. Juli 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: