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E-1046/2024

E-1046/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und macht damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Das SEM habe ihr fälschlicherweise vorgeworfen, nur aufgrund ihrer Schwangerschaft respektive des Wunsches diese abzubrechen, in die Schweiz ein-gereist zu sein. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass sie im Zeitpunkt ihrer Einreise noch keine Kenntnis ihrer Schwangerschaft gehabt haben könne. Ferner habe die Vorinstanz sich nicht hinreichend mit dem Gesundheits-zustand ihres Neffen B._______ und der von diesem benötigten Unterstützung und Pflege auseinandergesetzt. Die Auswirkungen einer Wegweisung von ihr auf ihren Neffen und ihren Bruder seien unvollständig und unrichtig abgeklärt worden.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), gemäss welchem die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG).

E. 4.3 Die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nur zwecks Schwangerschaftsabbruchs in die Schweiz eingereist, erweist sich aufgrund der Aktenlage zwar tatsächlich als kaum gerechtfertigt. Da es sich hierbei aber nicht um ein Hauptargument der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung handelt, ist dieser Punkt nicht als erheblicher Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung zu qualifizieren.

E. 4.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder und dessen Familie eingehend geprüft, wobei sowohl ihre dies-bezüglichen Aussagen im Rahmen des ergänzenden Dublin-Gesprächs als auch die Angaben ihres Bruders in dessen Schreiben vom 5. September 2023 berücksichtigt wurden. Zudem wurde das Verfahrensdossier des Bruders vom SEM beigezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aktenlage ungenügend geprüft oder erforderliche Abklärungen unterlassen worden wären. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass weitere Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Neffen B._______ den Verfahrensausgang hätten beeinflussen können. Der Umstand, dass das SEM auf der Basis der Aktenlage zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses gekommen ist, als von der Beschwerdeführerin gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.

E. 4.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als unberechtigt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Nachdem die kroatischen Behörden am 4. November 2023 dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.

E. 7 Die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen eines Abhängigkeits-verhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz für ihr Asylverfahren.

E. 7.1 Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich nach der Flucht ihres Bruders und dem Tod seiner Ehefrau im Dezember 2018 um die Kinder ihres Bruders gekümmert, bis diese ihm im Dezember 2019 per Familiennachzug hätten in die Schweiz nachreisen können. Die Kinder, für die sie die Mutterrolle eingenommen habe, hätten zu ihr eine besonders enge Beziehung aufgebaut, insbesondere der jüngste Sohn ihres Bruders, B._______, bei welchem Autismus diagnostiziert worden sei. Da dieser sich nur von weiblichen Betreuerinnen pflegen lasse, könne sein Vater die notwendige Pflege und Betreuung nicht ausreichend erbringen. Aus diesem Grund sei ihre ständige Anwesenheit zur Unterstützung und Betreuung erforderlich. Die enge und vertraute familiäre Bindung wäre für die Entwicklung des Neffen förderlich.

E. 7.2 Ist ein Antragssteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragsstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragssteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 7.3 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls, unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen, wobei der Begriff der "Unterstützung" relativ weit zu fassen ist (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Euro-päischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8 f.; Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16, sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer E-3970/2018 vom 20. Juli 2018 E. 4.3 und F-2090/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.6, je m.w.H.). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfs-bedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzwieser / Sprung, a.a.O. K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2).

E. 7.4 Zunächst ist festzustellen, dass der Neffe der Beschwerdeführerin nicht unter die abschliessende Aufzählung der Personen fällt, deren Unterstützungsbedürftigkeit eine Zuständigkeit gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen vermag. Unter dem Aspekt dieser Bestimmung kann demzufolge nur die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder berücksichtigt werden.

E. 7.5 Gemäss Aktenlage kümmerte die Beschwerdeführerin sich nach der Flucht ihres Bruders aus dem Heimatstaat während rund eines Jahres um dessen Kinder und erbringt auch seit ihrer Einreise in die Schweiz - im Rahmen des Möglichen - zeitweise Unterstützungsleistungen. Es wird nicht bestritten, dass aufgrund dieser Umstände zwischen ihr und den Kindern eine enge Beziehung bestehen dürfte, sowie dass der Bruder als alleinerziehender Vater von vier Kindern auf Unterstützung angewiesen ist, insbesondere weil dessen Sohn B._______ aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung einer besonders intensiven Betreuung bedarf. Den eingereichten Berichten kann indessen auch entnommen werden, dass eine therapeutische und psychologische Betreuung von B._______ eingeleitet worden ist. Nebst regelmässigen Hausbesuchen durch eine Sonderpädagogin wird er zeitweise in einer Kindertagesstätte betreut (vgl. Bericht des Amts für heilpädagogische Frühberatung des Kantons D._______ vom 26. Oktober 2022, Schreiben F._______ vom 20. November 2023). Hieraus kann geschlossen werden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise und auch seither auf Unterstützung durch verschiedene Fachstelen und -personen bei der Betreuung von B._______ zählen kann. Zweifellos führt die Hilfe der Beschwerdeführerin zu einer Erleichterung der Situation ihres Bruders, vor allem weil gemäss dessen Angaben B._______ nur eine Betreuung durch weibliche Personen akzeptiert und die familienexterne Unterstützung nicht ständig verfügbar ist. Insgesamt ist bei der beschriebenen Ausgangslage jedoch nicht davon auszugehen, dass er zwingend auf die persönliche Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen wäre.

E. 7.6 Hierfür spricht auch, dass der Bruder im Zeitraum von 2019 bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in der Lage war, die Betreuung seiner Kinder zu bewerkstelligen. Dass es dabei zu schwerwiegenden Problemen gekommen wäre, wurde nicht dargetan. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sprechen sodann auch der lange Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien, den sie nicht plausibel zu begründen vermochte, sowie die Tatsache, dass sie die genannten familiären Umstände anlässlich des ersten Dublin-Gesprächs noch mit keinem Wort erwähnte, gegen eine besonders dringliche Hilfsbedürftigkeit ihres Bruders.

E. 7.7 Auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK sind nicht erfüllt. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Allerdings setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten, und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ebenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).

E. 7.8 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb auf die Prüfung der weiteren in diesem Zusammenhang relevanten Aspekte verzichtet werden kann. Die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu verneinen.

E. 8.1 Im Weiteren ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.1.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszu-gehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 8.1.3 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von ihr geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta würde. Sie vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.2.1 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden:

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, die der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 8.2.3 Die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten.

E. 8.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) - welche den Selbsteintritt im Landesrecht konkretisiert - über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge hat das SEM mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, dass ihr Bruder für die Betreuung seines behinderten Sohnes auf ihre Unterstützung angewiesen sei, bei der Prüfung eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO explizit und in hinreichender Ausführlichkeit auseinandergesetzt. Damit hat sie den spezifischen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge der Ermessensunterschreitung erweist sich somit als unbegründet. Darin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einschätzung der Notwendigkeit des Selbsteintritts zu einer anderen Beurteilung gelangt, ist kein Ermessensfehler und entsprechend keine Rechtsverletzung zu erblicken.

E. 8.4 Zusammenfassend liegt kein zwingender Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.

E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit diesem Urteil ebenfalls gegenstandslos.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1046/2024 Urteil vom 27. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 16. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass sie am 24. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am 31. August 2023 fand die Aufnahme der Personalien der Beschwerdeführerin statt. C. Anlässlich eines persönlichen Dublin-Gesprächs vom 4. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da sie dort durch unbekannte Personen getreten worden sei und dadurch Rücken- und Beinverletzungen erlitten habe. Ausserdem habe sie Schlaf-störungen und Darmprobleme. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 7. September 2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbsteintritt der Schweiz aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO unter Hinweis auf die besonders enge Beziehung zwischen ihr und den Kindern ihres in der Schweiz wohnhaften alleinerziehenden Bruders (N [...]). In der Beilage wurde eine E-Mail des Bruders vom 5. September 2023 eingereicht. E. Am 6. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 4. November 2023 entsprochen. F. Am 27. November 2023 fand ein erweitertes Dublin-Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt. G. Ein am 27. November 2023 gestellter Antrag auf Gewährung einer Privatunterkunft der Beschwerdeführerin (bei ihrem Bruder) wurde vom SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 abgewiesen. H. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend die gesundheitliche Situation ihres Neffen B._______ ein (psychiatrisches Gutachten des C._______; Schreiben der Kantonalen IV-Stelle D._______ vom 29. Juli 2022; Bericht des Amts für heilpädagogische Frühberatung des Kantons D._______ vom 26. Oktober 2022; Bericht des E._______, vom 9. Dezember 2022). I. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 - eröffnet am 9. Februar 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. J.a Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das nationale Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei. J.b In der Beilage wurden ein Schreiben einer Sozialarbeiterin der F._______, vom 20. November 2023, ein Bericht der Spitäler G._______ vom 17. September 2023 betreffend die Beschwerdeführerin, sowie Kopien der E-Mail des Bruders vom 5. September 2023 sowie des Antrags um Privatunterkunft vom 27. November 2023 eingereicht. K. Der Instruktionsrichter setzte am 19. Februar 2024 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und macht damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Das SEM habe ihr fälschlicherweise vorgeworfen, nur aufgrund ihrer Schwangerschaft respektive des Wunsches diese abzubrechen, in die Schweiz ein-gereist zu sein. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass sie im Zeitpunkt ihrer Einreise noch keine Kenntnis ihrer Schwangerschaft gehabt haben könne. Ferner habe die Vorinstanz sich nicht hinreichend mit dem Gesundheits-zustand ihres Neffen B._______ und der von diesem benötigten Unterstützung und Pflege auseinandergesetzt. Die Auswirkungen einer Wegweisung von ihr auf ihren Neffen und ihren Bruder seien unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), gemäss welchem die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). 4.3 Die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nur zwecks Schwangerschaftsabbruchs in die Schweiz eingereist, erweist sich aufgrund der Aktenlage zwar tatsächlich als kaum gerechtfertigt. Da es sich hierbei aber nicht um ein Hauptargument der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung handelt, ist dieser Punkt nicht als erheblicher Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung zu qualifizieren. 4.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder und dessen Familie eingehend geprüft, wobei sowohl ihre dies-bezüglichen Aussagen im Rahmen des ergänzenden Dublin-Gesprächs als auch die Angaben ihres Bruders in dessen Schreiben vom 5. September 2023 berücksichtigt wurden. Zudem wurde das Verfahrensdossier des Bruders vom SEM beigezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aktenlage ungenügend geprüft oder erforderliche Abklärungen unterlassen worden wären. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass weitere Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Neffen B._______ den Verfahrensausgang hätten beeinflussen können. Der Umstand, dass das SEM auf der Basis der Aktenlage zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses gekommen ist, als von der Beschwerdeführerin gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 4.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als unberechtigt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Nachdem die kroatischen Behörden am 4. November 2023 dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.

7. Die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen eines Abhängigkeits-verhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz für ihr Asylverfahren. 7.1 Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich nach der Flucht ihres Bruders und dem Tod seiner Ehefrau im Dezember 2018 um die Kinder ihres Bruders gekümmert, bis diese ihm im Dezember 2019 per Familiennachzug hätten in die Schweiz nachreisen können. Die Kinder, für die sie die Mutterrolle eingenommen habe, hätten zu ihr eine besonders enge Beziehung aufgebaut, insbesondere der jüngste Sohn ihres Bruders, B._______, bei welchem Autismus diagnostiziert worden sei. Da dieser sich nur von weiblichen Betreuerinnen pflegen lasse, könne sein Vater die notwendige Pflege und Betreuung nicht ausreichend erbringen. Aus diesem Grund sei ihre ständige Anwesenheit zur Unterstützung und Betreuung erforderlich. Die enge und vertraute familiäre Bindung wäre für die Entwicklung des Neffen förderlich. 7.2 Ist ein Antragssteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragsstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragssteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7.3 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls, unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen, wobei der Begriff der "Unterstützung" relativ weit zu fassen ist (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Euro-päischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8 f.; Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16, sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer E-3970/2018 vom 20. Juli 2018 E. 4.3 und F-2090/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.6, je m.w.H.). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfs-bedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzwieser / Sprung, a.a.O. K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2). 7.4 Zunächst ist festzustellen, dass der Neffe der Beschwerdeführerin nicht unter die abschliessende Aufzählung der Personen fällt, deren Unterstützungsbedürftigkeit eine Zuständigkeit gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen vermag. Unter dem Aspekt dieser Bestimmung kann demzufolge nur die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder berücksichtigt werden. 7.5 Gemäss Aktenlage kümmerte die Beschwerdeführerin sich nach der Flucht ihres Bruders aus dem Heimatstaat während rund eines Jahres um dessen Kinder und erbringt auch seit ihrer Einreise in die Schweiz - im Rahmen des Möglichen - zeitweise Unterstützungsleistungen. Es wird nicht bestritten, dass aufgrund dieser Umstände zwischen ihr und den Kindern eine enge Beziehung bestehen dürfte, sowie dass der Bruder als alleinerziehender Vater von vier Kindern auf Unterstützung angewiesen ist, insbesondere weil dessen Sohn B._______ aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung einer besonders intensiven Betreuung bedarf. Den eingereichten Berichten kann indessen auch entnommen werden, dass eine therapeutische und psychologische Betreuung von B._______ eingeleitet worden ist. Nebst regelmässigen Hausbesuchen durch eine Sonderpädagogin wird er zeitweise in einer Kindertagesstätte betreut (vgl. Bericht des Amts für heilpädagogische Frühberatung des Kantons D._______ vom 26. Oktober 2022, Schreiben F._______ vom 20. November 2023). Hieraus kann geschlossen werden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise und auch seither auf Unterstützung durch verschiedene Fachstelen und -personen bei der Betreuung von B._______ zählen kann. Zweifellos führt die Hilfe der Beschwerdeführerin zu einer Erleichterung der Situation ihres Bruders, vor allem weil gemäss dessen Angaben B._______ nur eine Betreuung durch weibliche Personen akzeptiert und die familienexterne Unterstützung nicht ständig verfügbar ist. Insgesamt ist bei der beschriebenen Ausgangslage jedoch nicht davon auszugehen, dass er zwingend auf die persönliche Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen wäre. 7.6 Hierfür spricht auch, dass der Bruder im Zeitraum von 2019 bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in der Lage war, die Betreuung seiner Kinder zu bewerkstelligen. Dass es dabei zu schwerwiegenden Problemen gekommen wäre, wurde nicht dargetan. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sprechen sodann auch der lange Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien, den sie nicht plausibel zu begründen vermochte, sowie die Tatsache, dass sie die genannten familiären Umstände anlässlich des ersten Dublin-Gesprächs noch mit keinem Wort erwähnte, gegen eine besonders dringliche Hilfsbedürftigkeit ihres Bruders. 7.7 Auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK sind nicht erfüllt. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Allerdings setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten, und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ebenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). 7.8 Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO liegt nach dem Gesagten nicht vor, weshalb auf die Prüfung der weiteren in diesem Zusammenhang relevanten Aspekte verzichtet werden kann. Die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu verneinen. 8. 8.1 Im Weiteren ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.1.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszu-gehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 8.1.3 Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von ihr geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta würde. Sie vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung - vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2 8.2.1 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden: 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, die der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.2.3 Die von der Beschwerdeführerin erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. 8.3 8.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) - welche den Selbsteintritt im Landesrecht konkretisiert - über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge hat das SEM mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, dass ihr Bruder für die Betreuung seines behinderten Sohnes auf ihre Unterstützung angewiesen sei, bei der Prüfung eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO explizit und in hinreichender Ausführlichkeit auseinandergesetzt. Damit hat sie den spezifischen Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge der Ermessensunterschreitung erweist sich somit als unbegründet. Darin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einschätzung der Notwendigkeit des Selbsteintritts zu einer anderen Beurteilung gelangt, ist kein Ermessensfehler und entsprechend keine Rechtsverletzung zu erblicken. 8.4 Zusammenfassend liegt kein zwingender Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.

12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit diesem Urteil ebenfalls gegenstandslos.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: