Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 8. April 2019 und suchte am 13. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein vom SEM vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 28. November 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. Juni 2019 wurde der Beschwer-deführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe mehrmals versucht, in die Schweiz zu reisen und Sri Lanka insgesamt dreimal verlassen. Bei ihrer zweiten Ausreise im (...) Oktober 2018 sei sie mit einem Schlepper mit dem Flugzeug nach Italien geflogen, wo sie von den Behörden aufgegriffen und daktyloskopiert worden sei. Ein weiterer Schlepper habe sie in der Folge nach Serbien gebracht. Da sie jedoch ihre Geldschulden nicht habe bezahlen können, habe sie dieser mit dem Flugzeug wieder nach Sri Lanka zurückgeschickt. Am (...) 2019 sei sie ein drittes Mal aus Sri Lanka ausgereist und in die Türkei geflogen. Ein Schlepper habe sie von dort innert drei Tagen in die Schweiz gefahren. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da ihr jüngerer Bruder in der Schweiz sei und sie in Italien niemanden kennen würde. Sie könne in Italien nicht alleine leben, würde sich aber vor nichts Konkretem dort fürchten. Als Beweismittel für ihre Rückkehr nach Sri Lanka reichte sie ein Schreiben eines Friedensrichters vom (...) 2019, ein Rezept vom (...) 2019 sowie eine Quittung einer Telekomfirma (alle als Kopie) zu den Akten. B. Am 28. Juni 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 8. Juli 2019 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (eröffnet am 11. Juli 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-antragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung einer Nachfrist von 20 Tagen zur Einreichung eines neuen Beweismittels (einen ausführlichen Arztbericht betreffend ihren Bruder), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wobei die Vollzugsbehörden bis zum Entscheid darüber im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte sie vor, dass zwischen ihr und ihrem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Dieser sei psychisch angeschlagen, wobei ihn die Situation der Beschwerdeführerin und die erlittenen Verfolgungshandlungen in der Heimat zusätzlich belastet hätten. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sich sein Zustand etwas stabilisiert. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Weiter habe die Vorinstanz es unterlassen, in ihrer Dublinanfrage vom 13. Juni 2019 von den italienischen Behörden Auskunft über ihre Ausreise aus Italien einzuholen, insbesondere weil sie ausgeführt habe, von den italienischen Behörden eine Wegweisungsverfügung erhalten zu haben und sich auch ihr Pass noch bei den dortigen Behörden befinden solle. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka habe sie zudem glaubhaft darlegen können. So habe sie die genauen Daten ihrer Fluchtversuche aus Sri Lanka und die jeweiligen Routen ohne Widersprüche nennen können. Die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel - mit Ausnahme der Telekomquittung - reichte sie mit der Beschwerde im Original zu den Akten. E. Am 18. Juli 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit ergänzender Eingabe vom 23. Juli 2019 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in der Schweiz zu heiraten gedenke. Ihr zukünftiger Ehemann lebe seit über zehn Jahren in der Schweiz und sei anerkannter Flüchtling. Es sei ein Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt B._______ eingeleitet worden. Eine schriftliche Bestätigung sowie weitere Angaben zur geplanten Eheschliessung und zum Bräutigam würden baldmöglichst nachgereicht. Eine angemessene Gesamtwürdigung der Umstände lasse unter Berücksichtigung der geplanten Eheschliessung nur den Schluss zu, dass zumindest aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 das Selbsteintrittsrecht der Schweiz auszuüben sei. Der unterlassene Selbsteintritt stelle eine Ermessensunterschreitung dar. Mit der ergänzenden Eingabe reichte sie das Protokoll des am 22. Juli 2019 erfolgten Dublin-Ausreisegesprächs sowie ein Schreiben ihrer Rechtsvertreterin an das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 23. Juli 2019 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Er forderte die Beschwerdeführerin zudem dazu auf, innert Frist nach Art. 110 Abs. 2 AsylG den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht (inkl. einer Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht) einzureichen sowie den Sachverhalt betreffend das Ehevorbereitungsverfahren gutscheinend zu ergänzen und sämtliche Parteibehauptungen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. I. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Einreichung des ärztlichen Berichts sowie weiterer Beweismittel. Das Fristerstreckungsgesuch begründete sie mit der Ferienabwesenheit der von ihrem Rechtsvertreter substituierten Rechtsvertreterin und der ihren Bruder behandelnden Psychologin. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 wies der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch vom 29. Juli 2019 unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 3 AsylG und Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. K. Mit Eingabe vom 8. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen psychologischen Bericht vom 7. August 2019 der behandelnden Psychiaterin betreffend ihren Bruder, einen Bericht vom 2. August 2019 betreffend eines Aufenthalts ihrer Mutter in einem Spital in D._______, eine Kopie des Aufenthaltstitels ihres behauptungsweise zukünftigen Ehemannes, die Kopie eines bei der Vorinstanz eingereichten Gesuches um Wohnsitznahme bei ihrer im Kanton E._______ wohnhaften Cousine sowie einer Erklärung letzterer über Übernahme sämtlicher Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin (beide vom 31. Juli 2019) zu den Akten. L. Für das vorliegende Verfahren wurde das Dossier des Bruders der Beschwerdeführerin (N [...]) beigezogen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).
E. 2.4 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines WiederaufnahmeverfahrensErwägungen (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-führerin am 28. November 2018 in Italien daktyloskopiert wurde. Anlässlich ihrer Personalienaufnahme (PA) vom 19. Juni 2019 führte sie aus, ihr Heimatland am (...) 2019 verlassen zu haben. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. Juni 2019 führte sie zudem aus, Italien zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt «etwa eine Woche, nachdem sie die italienischen Behörden hätten gehen lassen», wieder mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben und nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Ihr Reisepass sei bei den italienischen Behörden verblieben. Der Schlepper habe ihr daher für die zwischenzeitliche Rückreise in ihr Heimatland einen neuen Reisepass verschafft. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die von ihr beigebrachten Beweise vom SEM zu Recht für untauglich befunden wurden, die vorgebrachte Rückreise nach Sri Lanka nach dem (...) 2018 zu belegen respektive glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung vermögen auch die nun im Original vorliegenden Beweismittel nichts zu ändern. Hierfür kann vollständig auf die nicht zu beanstanden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Weder für ihren Rückflug nach Sri Lanka, noch für ihre angebliche erneute Ausreise am (...) 2019 brachte sie entsprechende Beweismittel oder Unterlagen bei. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Schlepperbande, welcher sie angeblich noch Geld für die Einreise in Europa geschuldet habe, ihr sodann umständlich illegal einen neuen Reisepass beschafft und unter weiterem Risiko sowie finanziellem Aufwand die kurzzeitige Rückreise nach Sri Lanka hätte organisieren sollen (vgl. Akte 13, S. 1). Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Auflauf der Geschehnisse erweist sich als wenig lebensnah. Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2019 vermögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Es geht entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin aus den Akten auch nicht hervor, dass sie von den italienischen Behörden eine Wegweisungsverfügung erhalten hat, womit ihrer darauf bauenden Argumentation die Grundlage entzogen ist. Das SEM hat die behauptete Rückkehr zu Recht für unglaubhaft befunden. Die Dublin-Anfrage des SEM an die italienischen Behörden vom 13. Juni 2019 (vgl. Akte Nr. 16) ist somit nicht zu beanstanden - insbesondere informierte darin das SEM auch über die Behauptung der Beschwerdeführerin, Italien angeblich wieder verlassen zu haben und nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Juni 2019 somit zu Recht um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 8. Juli 2019 zu.
E. 4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das italienische Asylsystem weise gravierende Mängel auf. Grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene wären bei einer Überstellung nicht gewährleistet. Sie habe im Rahmen des Dublin-Gesprächs ausgesagt, über die Geschehnisse in Sri Lanka in einem Frauenteam aussagen zu wollen. Dies sei als Hinweis zu werten, dass bei ihr frauenspezifische Fluchtgründe vorlägen und sie sexuelle Gewalt erlitten habe. Sie habe deswegen als besonders schutzbedürftig zu gelten. Eine Überstellung nach Italien würde somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).
E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Auch ist anzunehmen, dass Italien weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 5.3 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insbesondere das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält. Es besteht derzeit kein Anlass, von einem systematischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an.
E. 5.4 Gemäss Rechtsprechung sind im Falle einer bestimmten Kategorie besonders schutzbedürftiger Personen (Familien bzw. Kinder) individuelle Zusicherungen des italienischen Staates vorauszusetzen (Urteil des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12]; BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5). Die Beschwerdeführerin gehört als junge, alleinstehende Frau grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würde.
E. 5.5 Zusammengefasst ist an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen «Salvini-Dekrets» grundsätzlich festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer F-3373/2019 vom 5. Juli 2019, E. 5; E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9; D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2). Die in der Beschwerde in genereller Weise aufgeführten Auswirkungen des «Salvini-Dekrets», die nicht konkret auf die Situation der Beschwerdeführerin eingehen, vermögen daran nichts zu ändern.
E. 5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.1 Diese Pflicht zum Selbsteintritt bestehe aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Bruder, welcher in seiner psychischen Gesundheit schwer beeinträchtigt sei und dessen Zustand sich seit ihrer Anwesenheit in der Schweiz verbessert habe. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO seien Asylbewerber von Familienangehörigen, auf deren Unterstützung sie angewiesen seien, nicht zu trennen. Im vorliegenden Fall bestehe eine Pflicht zum Selbsteintritt und es sei zu verhindern, dass sie von ihrem Bruder getrennt werde. Aus dem eingereichten psychologischen Bericht von E._______, Psychologin und Psychotherapeutin, (...) vom 7. August 2019, gehe eindeutig hervor, dass zwischen ihr und ihrem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Dessen psychischer Zustand habe sich mit dem Nichteintretensentscheid des SEM und der ihr damit einhergehenden drohenden Wegweisung nunmehr wieder massiv verschlechtert. Auch der Umstand, dass sich die Mutter im (...) 2018 in Sri Lanka versucht habe, das Leben zu nehmen, habe die psychische Belastung ihres Bruders stark erhöht. Sie und ihr Bruder hätten bereits in der Heimat ein enges Verhältnis gepflegt; nach dessen Flucht seien sie in regelmässigem, engem telefonischen Kontakt gewesen und hätten einander Beistand geleistet. Schliesslich machte sie in ihrer ergänzenden Eingabe vom 23. Juli 2019 erstmals geltend, einen bereits seit zehn Jahren in der Schweiz wohnhaften und anerkannten Flüchtling heiraten zu wollen und zu diesem Zweck beim Zivilstandsamt B._______ ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet zu haben. Mit Eingabe vom 8. August 2019 führte sie hierzu ergänzend aus, ihren zukünftigen Ehemann vor rund eineinhalb Jahren auf Facebook kennengelernt zu haben und seither in regelmässigem Kontakt mit ihm zu stehen. Nach der Ankunft in der Schweiz hätten sie sich getroffen und sich endgültig ineinander verliebt.
E. 6.2.1 Der Bruder der Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit (...) 2016 alleine in der Schweiz (vgl. vorinstanzliche Akten N [...]); sein Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erhalte der Bruder Unterstützung ihrer in der Schweiz wohnhaften Cousins und der Cousine, auf welche er angewiesen sei. Dem mit ergänzender Eingabe vom 8. August 2019 zu den Akten gereichten psychologischen Bericht vom 7. August 2019 ist Folgendes zu entnehmen: Der Bruder befinde sich seit November 2017 in Behandlung, da er unter starken Symptomen einer Traumafolgestörung mit Symptomen von erhöhtem Arousal, erschwerter Konzentration und Merkfähigkeit im Deutschkurs, Impulsdurchbruchstörungen, psychosomatischen Beschwerden am Knie und starken Angstzuständen gelitten habe. Es sei ihm schwer gefallen, sich fern von seiner Familie in der Schweiz aufzuhalten. Es habe anamnestisch in Erfahrung gebracht werden können, dass es in seiner Kindheit in Folge des Krieges in Sri Lanka zu traumatischen Trennungen zur Herkunftsfamilie gekommen sei, welche seine Persönlichkeitsentwicklung massgebend behindert hätten. Die Flucht in die Schweiz habe gewisse Erinnerungen reaktiviert und es bereite ihm grosse Schwierigkeiten, eine tragfähige Beziehung zu Personen aus seinem Umfeld aufzubauen. Er komme jeweils zu psychologischen Gesprächen in Anwesenheit einer tamilisch sprechenden Dolmetscherin, wobei sich sein psychischer Zustand etwas stabilisiert habe und eine regelmässige Teilnahme an einem Deutschkurs möglich geworden sei. Ausserdem habe die Anwesenheit seiner Schwester eine positive Veränderung seiner Befindlichkeit bewirkt. Nach dem Erhalt der Information, dass seine Schwester auf Grund des Dublin Abkommens nach Italien geschafft werden sollte, habe sich sein Leidensdruck massiv verstärkt, mit den damit einhergehenden Schlafproblemen und Regulierungsschwierigkeiten. Aus fachlicher Sicht sei für die weitere psychische Stabilisierung des Bruders der Beschwerdeführerin deren Verbleib in der Schweiz «empfohlen».
E. 6.2.2 Art. 16 Dublin-III-VO sieht die Zusammenführung beziehungsweise Nicht-Trennung von unterstützungsbedürftigen Personen (u.a. wegen Schwangerschaft, bei schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung) oder von nahen Angehörigen als Regelfall vor, sofern eine Betreuungsgemeinschaft besteht und die Personen aufeinander angewiesen sind. Das Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei - gemäss Wortlaut der Bestimmung und der taxativen Aufzählung zuständigkeitsbegründender Abhängigkeitsverhältnisse - auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Köhler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, C. Dublin-III-Verordnung-Kommentar, Art. 16, Rn. 2, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 zu Art. 16). Zudem muss die familiäre Bindung schon im Heimatland bestanden haben und schliesslich muss die helfende Person in der Lage sein, die nötige Unterstützung leisten zu können. Sind diese Kriterien zu bejahen, so soll in der Regel von einer Trennung abgesehen werden, sofern die Betroffenen den Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Filzwieser/Sprung, K4 zu Art. 16). Aufgrund der vorliegenden Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder nicht besteht. Insbesondere ist eine besondere Hilfsbedürftigkeit ihres Bruders gemäss Art. 16 Dublin-III-VO zu verneinen. Dem eingereichten psychologischen Bericht vom 7. August 2019 sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Betroffene an einer «schweren Krankheit» leiden beziehungsweise eine «besondere Hilfsbedürftigkeit» aufweisen würde und hierbei zwingend auf die Betreuung seiner Schwester (d.h. der Beschwerdeführerin) angewiesen wäre. Im Bericht wird der Verbleib der Beschwerdeführerin für die weitere psychische Stabilisierung ihres Bruders denn auch lediglich «empfohlen». Dem Bericht lässt sich vielmehr entnehmen, dass sich der psychische Zustand des Betroffenen bereits seit November 2017 dank der psychologischen Gespräche stabilisierte. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz somit nicht zwingend erforderlich und eine angemessene (psychologische) Betreuung ihres Bruders ist wie bis anhin durch Fachpersonen in der Schweiz respektive die in der Schweiz anwesenden und bereits bisher mit der Betreuung betrauten Verwandten gewährleistet.
E. 6.3 Mit ihrem Vorbringen, in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person eingeleitet zu haben, beruft sie sich sinngemäss auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK. Könnte sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen, würden sich daraus - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).
E. 6.3.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes, sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa Achermann/Caroni in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2466/2019 vom 28. Mai 2019, E. 4.5.2 m.w.H.).
E. 6.3.2 Es ist offensichtlich, dass die vorgebrachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Freund diesen Anforderungen nicht genügt respektive es ihr nicht gelingt, diese glaubhaft zu machen. Anlässlich der PA vom 19. Juni 2019 hat die Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation zu Protokoll gegeben, dass sie ledig sei und in der Schweiz - abgesehen von ihrem Bruder - über keine Bezugspersonen verfüge (vgl. Aktenstück 9). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 25. Juni 2019 hat sie ebenfalls nicht erwähnt, eine Beziehung mit einem in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtling zu führen oder heiraten zu wollen. Vielmehr hat sie sich eigenen Angaben zufolge erst seit Ankunft in der Schweiz erstmals - nach angeblich eineinhalb Jahren Internetkontakt - mit ihrem Freund getroffen. Nicht einmal in ihrer Beschwerdeeingabe vom 17. Juli 2019 äussert sie sich in dieser Hinsicht. Das Ehevorbereitungsverfahren wurde somit erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung eingeleitet. Als Beleg für diese Beziehung reichte sie sodann lediglich eine Kopie des Aufenthaltstitels ihres Freundes zu den Akten. Eine Bestätigung des Zivilstandsamts über die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens oder andere Beweismittel liegen dem Gericht bis zum heutigem Datum nicht vor; dies obwohl entsprechende Dokumente mit der Eingabe vom 23. Juli 2019 ausdrücklich in Aussicht gestellt und das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert hat, den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund eine solchermassen enge und gefestigte Beziehung führen würden. Ein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK ist somit zu verneinen. Die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens setzt sodann die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht voraus. Es ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten, das Ehevorbereitungsverfahren in Italien abzuwarten.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat schliesslich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.5 Schliesslich ist zum Vorliegen "humanitärer Gründe" Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Es lassen sich aus den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.6 Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beeinträchtigungen hat, welche einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten.
E. 6.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 auf- respektive gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich somit.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung jedoch nicht als aussichtslos präsentierte und von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Mit Kostennote vom 23. Juli 2019 wurde ein Honorar in Höhe von Fr. 4'056.31 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Es wurde hierbei ein Stundenansatz von Fr. 300.- veranschlagt, wobei die Rechtsvertretung bereits in der Kostennote festhält, mit einer Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 220.- einverstanden zu sein. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11.71 Stunden erscheint zu hoch. Insbesondere der für die Erstellung der Rechtsmittelschrift veranlagte zeitliche Aufwand von insgesamt fast 9.5 Stunden ist nicht sachgerecht. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal acht Stunden als angemessen zu veranschlagen, wobei die pro futuro verrechnete 0.5 Stunde zu kürzen ist, da nur effektiv erbrachte Leistungen zu entschädigen sind. Sämtliche Eingaben (mit Ausnahme des Fristerstreckungsgesuchs vom 29. Juli 2019, welches von Anwaltssubstitutin Selina Sigerist verfasst wurde) wurden von der Anwaltssubstitutin Rahel Moser verfasst, deren Arbeit zu einem Stundenansatz von Fr. 120.- zu vergüten ist (vgl. auch Urteile BGer 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.4 und 5D_4/2016 vom 26. Februar 2016 E. 4). Dem Rechtsbeistand ist somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'106.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von MLaw Roman Schuler bestellt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'106.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3660/2019 Urteil vom 29. August 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Rahel Moser, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 8. April 2019 und suchte am 13. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein vom SEM vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 28. November 2018 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. Juni 2019 wurde der Beschwer-deführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe mehrmals versucht, in die Schweiz zu reisen und Sri Lanka insgesamt dreimal verlassen. Bei ihrer zweiten Ausreise im (...) Oktober 2018 sei sie mit einem Schlepper mit dem Flugzeug nach Italien geflogen, wo sie von den Behörden aufgegriffen und daktyloskopiert worden sei. Ein weiterer Schlepper habe sie in der Folge nach Serbien gebracht. Da sie jedoch ihre Geldschulden nicht habe bezahlen können, habe sie dieser mit dem Flugzeug wieder nach Sri Lanka zurückgeschickt. Am (...) 2019 sei sie ein drittes Mal aus Sri Lanka ausgereist und in die Türkei geflogen. Ein Schlepper habe sie von dort innert drei Tagen in die Schweiz gefahren. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da ihr jüngerer Bruder in der Schweiz sei und sie in Italien niemanden kennen würde. Sie könne in Italien nicht alleine leben, würde sich aber vor nichts Konkretem dort fürchten. Als Beweismittel für ihre Rückkehr nach Sri Lanka reichte sie ein Schreiben eines Friedensrichters vom (...) 2019, ein Rezept vom (...) 2019 sowie eine Quittung einer Telekomfirma (alle als Kopie) zu den Akten. B. Am 28. Juni 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 8. Juli 2019 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (eröffnet am 11. Juli 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-antragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung einer Nachfrist von 20 Tagen zur Einreichung eines neuen Beweismittels (einen ausführlichen Arztbericht betreffend ihren Bruder), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wobei die Vollzugsbehörden bis zum Entscheid darüber im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte sie vor, dass zwischen ihr und ihrem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Dieser sei psychisch angeschlagen, wobei ihn die Situation der Beschwerdeführerin und die erlittenen Verfolgungshandlungen in der Heimat zusätzlich belastet hätten. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sich sein Zustand etwas stabilisiert. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Weiter habe die Vorinstanz es unterlassen, in ihrer Dublinanfrage vom 13. Juni 2019 von den italienischen Behörden Auskunft über ihre Ausreise aus Italien einzuholen, insbesondere weil sie ausgeführt habe, von den italienischen Behörden eine Wegweisungsverfügung erhalten zu haben und sich auch ihr Pass noch bei den dortigen Behörden befinden solle. Ihre Rückkehr nach Sri Lanka habe sie zudem glaubhaft darlegen können. So habe sie die genauen Daten ihrer Fluchtversuche aus Sri Lanka und die jeweiligen Routen ohne Widersprüche nennen können. Die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel - mit Ausnahme der Telekomquittung - reichte sie mit der Beschwerde im Original zu den Akten. E. Am 18. Juli 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit ergänzender Eingabe vom 23. Juli 2019 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie in der Schweiz zu heiraten gedenke. Ihr zukünftiger Ehemann lebe seit über zehn Jahren in der Schweiz und sei anerkannter Flüchtling. Es sei ein Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt B._______ eingeleitet worden. Eine schriftliche Bestätigung sowie weitere Angaben zur geplanten Eheschliessung und zum Bräutigam würden baldmöglichst nachgereicht. Eine angemessene Gesamtwürdigung der Umstände lasse unter Berücksichtigung der geplanten Eheschliessung nur den Schluss zu, dass zumindest aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 das Selbsteintrittsrecht der Schweiz auszuüben sei. Der unterlassene Selbsteintritt stelle eine Ermessensunterschreitung dar. Mit der ergänzenden Eingabe reichte sie das Protokoll des am 22. Juli 2019 erfolgten Dublin-Ausreisegesprächs sowie ein Schreiben ihrer Rechtsvertreterin an das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 23. Juli 2019 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. Er forderte die Beschwerdeführerin zudem dazu auf, innert Frist nach Art. 110 Abs. 2 AsylG den in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht (inkl. einer Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht) einzureichen sowie den Sachverhalt betreffend das Ehevorbereitungsverfahren gutscheinend zu ergänzen und sämtliche Parteibehauptungen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. I. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Einreichung des ärztlichen Berichts sowie weiterer Beweismittel. Das Fristerstreckungsgesuch begründete sie mit der Ferienabwesenheit der von ihrem Rechtsvertreter substituierten Rechtsvertreterin und der ihren Bruder behandelnden Psychologin. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2019 wies der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch vom 29. Juli 2019 unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 3 AsylG und Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. K. Mit Eingabe vom 8. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen psychologischen Bericht vom 7. August 2019 der behandelnden Psychiaterin betreffend ihren Bruder, einen Bericht vom 2. August 2019 betreffend eines Aufenthalts ihrer Mutter in einem Spital in D._______, eine Kopie des Aufenthaltstitels ihres behauptungsweise zukünftigen Ehemannes, die Kopie eines bei der Vorinstanz eingereichten Gesuches um Wohnsitznahme bei ihrer im Kanton E._______ wohnhaften Cousine sowie einer Erklärung letzterer über Übernahme sämtlicher Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin (beide vom 31. Juli 2019) zu den Akten. L. Für das vorliegende Verfahren wurde das Dossier des Bruders der Beschwerdeführerin (N [...]) beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 2.4 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines WiederaufnahmeverfahrensErwägungen (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-führerin am 28. November 2018 in Italien daktyloskopiert wurde. Anlässlich ihrer Personalienaufnahme (PA) vom 19. Juni 2019 führte sie aus, ihr Heimatland am (...) 2019 verlassen zu haben. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. Juni 2019 führte sie zudem aus, Italien zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt «etwa eine Woche, nachdem sie die italienischen Behörden hätten gehen lassen», wieder mit Hilfe eines Schleppers verlassen zu haben und nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Ihr Reisepass sei bei den italienischen Behörden verblieben. Der Schlepper habe ihr daher für die zwischenzeitliche Rückreise in ihr Heimatland einen neuen Reisepass verschafft. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die von ihr beigebrachten Beweise vom SEM zu Recht für untauglich befunden wurden, die vorgebrachte Rückreise nach Sri Lanka nach dem (...) 2018 zu belegen respektive glaubhaft zu machen. Die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung vermögen auch die nun im Original vorliegenden Beweismittel nichts zu ändern. Hierfür kann vollständig auf die nicht zu beanstanden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Weder für ihren Rückflug nach Sri Lanka, noch für ihre angebliche erneute Ausreise am (...) 2019 brachte sie entsprechende Beweismittel oder Unterlagen bei. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Schlepperbande, welcher sie angeblich noch Geld für die Einreise in Europa geschuldet habe, ihr sodann umständlich illegal einen neuen Reisepass beschafft und unter weiterem Risiko sowie finanziellem Aufwand die kurzzeitige Rückreise nach Sri Lanka hätte organisieren sollen (vgl. Akte 13, S. 1). Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Auflauf der Geschehnisse erweist sich als wenig lebensnah. Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2019 vermögen dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Es geht entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin aus den Akten auch nicht hervor, dass sie von den italienischen Behörden eine Wegweisungsverfügung erhalten hat, womit ihrer darauf bauenden Argumentation die Grundlage entzogen ist. Das SEM hat die behauptete Rückkehr zu Recht für unglaubhaft befunden. Die Dublin-Anfrage des SEM an die italienischen Behörden vom 13. Juni 2019 (vgl. Akte Nr. 16) ist somit nicht zu beanstanden - insbesondere informierte darin das SEM auch über die Behauptung der Beschwerdeführerin, Italien angeblich wieder verlassen zu haben und nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Juni 2019 somit zu Recht um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 8. Juli 2019 zu. 4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das italienische Asylsystem weise gravierende Mängel auf. Grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Hygiene wären bei einer Überstellung nicht gewährleistet. Sie habe im Rahmen des Dublin-Gesprächs ausgesagt, über die Geschehnisse in Sri Lanka in einem Frauenteam aussagen zu wollen. Dies sei als Hinweis zu werten, dass bei ihr frauenspezifische Fluchtgründe vorlägen und sie sexuelle Gewalt erlitten habe. Sie habe deswegen als besonders schutzbedürftig zu gelten. Eine Überstellung nach Italien würde somit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6). 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Auch ist anzunehmen, dass Italien weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.3 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insbesondere das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie einhält. Es besteht derzeit kein Anlass, von einem systematischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. 5.4 Gemäss Rechtsprechung sind im Falle einer bestimmten Kategorie besonders schutzbedürftiger Personen (Familien bzw. Kinder) individuelle Zusicherungen des italienischen Staates vorauszusetzen (Urteil des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12]; BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5). Die Beschwerdeführerin gehört als junge, alleinstehende Frau grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würde. 5.5 Zusammengefasst ist an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen «Salvini-Dekrets» grundsätzlich festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer F-3373/2019 vom 5. Juli 2019, E. 5; E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9; D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2). Die in der Beschwerde in genereller Weise aufgeführten Auswirkungen des «Salvini-Dekrets», die nicht konkret auf die Situation der Beschwerdeführerin eingehen, vermögen daran nichts zu ändern. 5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6. Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.1 Diese Pflicht zum Selbsteintritt bestehe aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Bruder, welcher in seiner psychischen Gesundheit schwer beeinträchtigt sei und dessen Zustand sich seit ihrer Anwesenheit in der Schweiz verbessert habe. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO seien Asylbewerber von Familienangehörigen, auf deren Unterstützung sie angewiesen seien, nicht zu trennen. Im vorliegenden Fall bestehe eine Pflicht zum Selbsteintritt und es sei zu verhindern, dass sie von ihrem Bruder getrennt werde. Aus dem eingereichten psychologischen Bericht von E._______, Psychologin und Psychotherapeutin, (...) vom 7. August 2019, gehe eindeutig hervor, dass zwischen ihr und ihrem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Dessen psychischer Zustand habe sich mit dem Nichteintretensentscheid des SEM und der ihr damit einhergehenden drohenden Wegweisung nunmehr wieder massiv verschlechtert. Auch der Umstand, dass sich die Mutter im (...) 2018 in Sri Lanka versucht habe, das Leben zu nehmen, habe die psychische Belastung ihres Bruders stark erhöht. Sie und ihr Bruder hätten bereits in der Heimat ein enges Verhältnis gepflegt; nach dessen Flucht seien sie in regelmässigem, engem telefonischen Kontakt gewesen und hätten einander Beistand geleistet. Schliesslich machte sie in ihrer ergänzenden Eingabe vom 23. Juli 2019 erstmals geltend, einen bereits seit zehn Jahren in der Schweiz wohnhaften und anerkannten Flüchtling heiraten zu wollen und zu diesem Zweck beim Zivilstandsamt B._______ ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet zu haben. Mit Eingabe vom 8. August 2019 führte sie hierzu ergänzend aus, ihren zukünftigen Ehemann vor rund eineinhalb Jahren auf Facebook kennengelernt zu haben und seither in regelmässigem Kontakt mit ihm zu stehen. Nach der Ankunft in der Schweiz hätten sie sich getroffen und sich endgültig ineinander verliebt. 6.2 6.2.1 Der Bruder der Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit (...) 2016 alleine in der Schweiz (vgl. vorinstanzliche Akten N [...]); sein Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erhalte der Bruder Unterstützung ihrer in der Schweiz wohnhaften Cousins und der Cousine, auf welche er angewiesen sei. Dem mit ergänzender Eingabe vom 8. August 2019 zu den Akten gereichten psychologischen Bericht vom 7. August 2019 ist Folgendes zu entnehmen: Der Bruder befinde sich seit November 2017 in Behandlung, da er unter starken Symptomen einer Traumafolgestörung mit Symptomen von erhöhtem Arousal, erschwerter Konzentration und Merkfähigkeit im Deutschkurs, Impulsdurchbruchstörungen, psychosomatischen Beschwerden am Knie und starken Angstzuständen gelitten habe. Es sei ihm schwer gefallen, sich fern von seiner Familie in der Schweiz aufzuhalten. Es habe anamnestisch in Erfahrung gebracht werden können, dass es in seiner Kindheit in Folge des Krieges in Sri Lanka zu traumatischen Trennungen zur Herkunftsfamilie gekommen sei, welche seine Persönlichkeitsentwicklung massgebend behindert hätten. Die Flucht in die Schweiz habe gewisse Erinnerungen reaktiviert und es bereite ihm grosse Schwierigkeiten, eine tragfähige Beziehung zu Personen aus seinem Umfeld aufzubauen. Er komme jeweils zu psychologischen Gesprächen in Anwesenheit einer tamilisch sprechenden Dolmetscherin, wobei sich sein psychischer Zustand etwas stabilisiert habe und eine regelmässige Teilnahme an einem Deutschkurs möglich geworden sei. Ausserdem habe die Anwesenheit seiner Schwester eine positive Veränderung seiner Befindlichkeit bewirkt. Nach dem Erhalt der Information, dass seine Schwester auf Grund des Dublin Abkommens nach Italien geschafft werden sollte, habe sich sein Leidensdruck massiv verstärkt, mit den damit einhergehenden Schlafproblemen und Regulierungsschwierigkeiten. Aus fachlicher Sicht sei für die weitere psychische Stabilisierung des Bruders der Beschwerdeführerin deren Verbleib in der Schweiz «empfohlen». 6.2.2 Art. 16 Dublin-III-VO sieht die Zusammenführung beziehungsweise Nicht-Trennung von unterstützungsbedürftigen Personen (u.a. wegen Schwangerschaft, bei schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung) oder von nahen Angehörigen als Regelfall vor, sofern eine Betreuungsgemeinschaft besteht und die Personen aufeinander angewiesen sind. Das Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei - gemäss Wortlaut der Bestimmung und der taxativen Aufzählung zuständigkeitsbegründender Abhängigkeitsverhältnisse - auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Köhler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, C. Dublin-III-Verordnung-Kommentar, Art. 16, Rn. 2, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 zu Art. 16). Zudem muss die familiäre Bindung schon im Heimatland bestanden haben und schliesslich muss die helfende Person in der Lage sein, die nötige Unterstützung leisten zu können. Sind diese Kriterien zu bejahen, so soll in der Regel von einer Trennung abgesehen werden, sofern die Betroffenen den Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Filzwieser/Sprung, K4 zu Art. 16). Aufgrund der vorliegenden Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder nicht besteht. Insbesondere ist eine besondere Hilfsbedürftigkeit ihres Bruders gemäss Art. 16 Dublin-III-VO zu verneinen. Dem eingereichten psychologischen Bericht vom 7. August 2019 sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Betroffene an einer «schweren Krankheit» leiden beziehungsweise eine «besondere Hilfsbedürftigkeit» aufweisen würde und hierbei zwingend auf die Betreuung seiner Schwester (d.h. der Beschwerdeführerin) angewiesen wäre. Im Bericht wird der Verbleib der Beschwerdeführerin für die weitere psychische Stabilisierung ihres Bruders denn auch lediglich «empfohlen». Dem Bericht lässt sich vielmehr entnehmen, dass sich der psychische Zustand des Betroffenen bereits seit November 2017 dank der psychologischen Gespräche stabilisierte. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz somit nicht zwingend erforderlich und eine angemessene (psychologische) Betreuung ihres Bruders ist wie bis anhin durch Fachpersonen in der Schweiz respektive die in der Schweiz anwesenden und bereits bisher mit der Betreuung betrauten Verwandten gewährleistet. 6.3 Mit ihrem Vorbringen, in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person eingeleitet zu haben, beruft sie sich sinngemäss auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK. Könnte sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen, würden sich daraus - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). 6.3.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes, sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa Achermann/Caroni in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2466/2019 vom 28. Mai 2019, E. 4.5.2 m.w.H.). 6.3.2 Es ist offensichtlich, dass die vorgebrachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Freund diesen Anforderungen nicht genügt respektive es ihr nicht gelingt, diese glaubhaft zu machen. Anlässlich der PA vom 19. Juni 2019 hat die Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation zu Protokoll gegeben, dass sie ledig sei und in der Schweiz - abgesehen von ihrem Bruder - über keine Bezugspersonen verfüge (vgl. Aktenstück 9). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 25. Juni 2019 hat sie ebenfalls nicht erwähnt, eine Beziehung mit einem in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtling zu führen oder heiraten zu wollen. Vielmehr hat sie sich eigenen Angaben zufolge erst seit Ankunft in der Schweiz erstmals - nach angeblich eineinhalb Jahren Internetkontakt - mit ihrem Freund getroffen. Nicht einmal in ihrer Beschwerdeeingabe vom 17. Juli 2019 äussert sie sich in dieser Hinsicht. Das Ehevorbereitungsverfahren wurde somit erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung eingeleitet. Als Beleg für diese Beziehung reichte sie sodann lediglich eine Kopie des Aufenthaltstitels ihres Freundes zu den Akten. Eine Bestätigung des Zivilstandsamts über die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens oder andere Beweismittel liegen dem Gericht bis zum heutigem Datum nicht vor; dies obwohl entsprechende Dokumente mit der Eingabe vom 23. Juli 2019 ausdrücklich in Aussicht gestellt und das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert hat, den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund eine solchermassen enge und gefestigte Beziehung führen würden. Ein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK ist somit zu verneinen. Die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens setzt sodann die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht voraus. Es ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten, das Ehevorbereitungsverfahren in Italien abzuwarten. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat schliesslich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.5 Schliesslich ist zum Vorliegen "humanitärer Gründe" Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Es lassen sich aus den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.6 Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beeinträchtigungen hat, welche einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten. 6.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 auf- respektive gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich somit. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung jedoch nicht als aussichtslos präsentierte und von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Mit Kostennote vom 23. Juli 2019 wurde ein Honorar in Höhe von Fr. 4'056.31 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Es wurde hierbei ein Stundenansatz von Fr. 300.- veranschlagt, wobei die Rechtsvertretung bereits in der Kostennote festhält, mit einer Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 220.- einverstanden zu sein. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 11.71 Stunden erscheint zu hoch. Insbesondere der für die Erstellung der Rechtsmittelschrift veranlagte zeitliche Aufwand von insgesamt fast 9.5 Stunden ist nicht sachgerecht. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal acht Stunden als angemessen zu veranschlagen, wobei die pro futuro verrechnete 0.5 Stunde zu kürzen ist, da nur effektiv erbrachte Leistungen zu entschädigen sind. Sämtliche Eingaben (mit Ausnahme des Fristerstreckungsgesuchs vom 29. Juli 2019, welches von Anwaltssubstitutin Selina Sigerist verfasst wurde) wurden von der Anwaltssubstitutin Rahel Moser verfasst, deren Arbeit zu einem Stundenansatz von Fr. 120.- zu vergüten ist (vgl. auch Urteile BGer 6B_120/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.4 und 5D_4/2016 vom 26. Februar 2016 E. 4). Dem Rechtsbeistand ist somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'106.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von MLaw Roman Schuler bestellt.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'106.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: