Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 24. März 2019 in die Schweiz ein und ersuchte selbentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 9 Ziff. 5.03). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 18. September 2014 in Bari ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7). Das Gesuch ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen worden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 S. 4). C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 2. April 2019 wurde der Beschwerdeführer auch zu seinem Reiseweg angehört. Er gab an, 2014 mit dem Auto von Nigeria nach Niger und anschliessend nach Libyen gereist zu sein. Von dort sei er über das Meer nach Taranto gelangt, woraufhin er schliesslich nach Bari verbracht worden sei (SEM-act. 9 Ziff. 5.02). D. Gestützt auf diese Aussagen sowie den "Eurodac"-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. April 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Italien. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei fast fünf Jahre in Italien gewesen, hätte aber keine Dokumente erhalten und auch keine Arbeit gehabt. Er habe auf der Strasse gelebt und bei der Caritas gegessen (zum Ganzen SEM-act. 11). E. Am 8. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um die Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. 12 f.). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. 14 f.). F. Mit Verfügung vom 23. April 2019 (der Rechtsvertretung eröffnet am 25. April 2019 [SEM-act. 18]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 17). G. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 30. April 2019 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 1). H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am 2. Mai 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer, die Angelegenheit sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er führt aus, dass sich die Situation von Migrantinnen und Migranten in Italien seit der Einführung des "Salvini-Dekrets" entschieden verschlechtert habe. Unter anderem würde der Beschwerdeführer keinen Zugang zu staatlichen Basisleistungen wie etwa dem kostenlosen Gesundheitssystem mehr haben, womit er faktisch von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen wäre (BVGer-act. 1 S. 4 f.).
E. 3.2 Mit dem Rückweisungsantrag zwecks Abklärung des Sachverhalts macht der Beschwerdeführer implizit geltend, der Sachverhalt sei in Anbetracht der neuesten Entwicklungen in Italien seit Erlass des "Salvini-Dekrets" nicht vollständig aufgenommen und gewürdigt worden, womit er implizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG) und dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde am 2. April 2019 anlässlich der Personalienaufnahme zu seiner persönlichen Situation befragt (SEM-act. 9). Im Rahmen des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-Verordnung wurde ihm zudem das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Italien gewährt, wobei er sich insbesondere zu seiner gesundheitlichen Verfassung und zu den allfälligen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen, äussern konnte (SEM-act. 11). Der Beschwerdeführer merkte dabei an, er wolle aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedingungen als Arbeitsloser ohne Unterkunft nicht nach Italien zurück. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer entsprechend in genügender Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und die Gründe für seine Vorbehalte gegen eine Rücküberführung nach Italien darzulegen. In Würdigung dieser Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer werde in Italien keinen gravierenden Menschrenrechtsverletzungen ausgesetzt. Wie nachfolgend in E. 5 und 6 aufgezeigt wird, hält Italien sich an seine einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und insbesondere an das Refoulement-Verbot. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt, weshalb nachfolgend auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 4.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7 f.). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 8. April 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 12 f.). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 14 f.). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in Italien mehrere Jahre auf der Strasse gelebt. Seit der Einführung des "Salvini-Dekrets" könne er sich nicht mehr im Einwohnerregister registrieren lassen und habe dadurch keinen Zugang zu staatlichen Basisleistungen, womit er faktisch von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen sei. Ab sofort würden zudem nur noch unbegleitete Minderjährige und jene, die sich für internationalen Schutz qualifizieren, in von italienischen Kommunen verwalteten Empfangseinrichtungen aufgenommen. Alle anderen würden in Einrichtungen untergebracht, in denen der Zugang zu Sozial- und Grundleistungen ungeklärt sei. Durch die weitestgehende Abschaffung des Status des humanitären Schutzes werde er in die Illegalität gedrängt. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die ihn erwartende Situation - Ausschluss von der medizinischen Grundversorgung und fragwürdige Unterbringungsstandards - gegen die Aufnahmerichtlinie und EMRK verstosse und ihn in eine existentielle Notlage bringen würde (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1 S. 2 ff.).
E. 5.2 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.4 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insbesondere das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen "Tarakhel" gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Als junger, alleinstehender und gemäss eigenen Angaben gesunder Mann (SEM-act. 11) gehört der Beschwerdeführer nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zum "Salvini-Dekret" und die diesbezüglich noch nicht umgesetzten Zukunftspläne der italienischen Regierung, deren Folgen auf einzelne Kategorien von Asylsuchenden derzeit noch nicht abgeschätzt werden können, sind zurzeit nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl. Urteile des BVGer E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5; F-527/2019 vom 5. Februar 2019 S. 5 f.; F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4; siehe ferner E-7367/2018 vom 9. Januar 2018 S. 5 f. und D-7276/2018 vom 4. Januar 2019 S. 5).
E. 5.5 Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, gesund zu sein (SEM-act. 11), womit er aktuell keiner medizinischen Behandlung bedarf. Es liegen nach dem in der vorangehenden Erwägung Dargelegten auch keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Demnach besteht derzeit kein Anlass von der Begründetheit der Befürchtungen, wonach der Beschwerdeführer in Italien von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen sei, auszugehen.
E. 5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, wonach eine Rückführung aufgrund der unter dem "Salvini-Dekret" veränderten Aufnahmebedingungen gegen die Aufnahmerichtlinie und die EMRK verstossen würde, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht beweisen können, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. vorn E. 5.4). Es liegen schliesslich auch keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme darlegen können, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere die medizinische Grundversorgung - vorenthalten (vorn E. 5.4). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Italien bleibt der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2058/2019 Urteil vom 6. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Florastrasse 12, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 24. März 2019 in die Schweiz ein und ersuchte selbentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 9 Ziff. 5.03). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 18. September 2014 in Bari ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7). Das Gesuch ist gemäss Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen worden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 S. 4). C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 2. April 2019 wurde der Beschwerdeführer auch zu seinem Reiseweg angehört. Er gab an, 2014 mit dem Auto von Nigeria nach Niger und anschliessend nach Libyen gereist zu sein. Von dort sei er über das Meer nach Taranto gelangt, woraufhin er schliesslich nach Bari verbracht worden sei (SEM-act. 9 Ziff. 5.02). D. Gestützt auf diese Aussagen sowie den "Eurodac"-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. April 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Italien. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei fast fünf Jahre in Italien gewesen, hätte aber keine Dokumente erhalten und auch keine Arbeit gehabt. Er habe auf der Strasse gelebt und bei der Caritas gegessen (zum Ganzen SEM-act. 11). E. Am 8. April 2019 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um die Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. 12 f.). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. 14 f.). F. Mit Verfügung vom 23. April 2019 (der Rechtsvertretung eröffnet am 25. April 2019 [SEM-act. 18]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 17). G. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 30. April 2019 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 1). H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am 2. Mai 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer, die Angelegenheit sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er führt aus, dass sich die Situation von Migrantinnen und Migranten in Italien seit der Einführung des "Salvini-Dekrets" entschieden verschlechtert habe. Unter anderem würde der Beschwerdeführer keinen Zugang zu staatlichen Basisleistungen wie etwa dem kostenlosen Gesundheitssystem mehr haben, womit er faktisch von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen wäre (BVGer-act. 1 S. 4 f.). 3.2 Mit dem Rückweisungsantrag zwecks Abklärung des Sachverhalts macht der Beschwerdeführer implizit geltend, der Sachverhalt sei in Anbetracht der neuesten Entwicklungen in Italien seit Erlass des "Salvini-Dekrets" nicht vollständig aufgenommen und gewürdigt worden, womit er implizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG) und dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde am 2. April 2019 anlässlich der Personalienaufnahme zu seiner persönlichen Situation befragt (SEM-act. 9). Im Rahmen des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-Verordnung wurde ihm zudem das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Italien gewährt, wobei er sich insbesondere zu seiner gesundheitlichen Verfassung und zu den allfälligen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen, äussern konnte (SEM-act. 11). Der Beschwerdeführer merkte dabei an, er wolle aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedingungen als Arbeitsloser ohne Unterkunft nicht nach Italien zurück. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer entsprechend in genügender Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und die Gründe für seine Vorbehalte gegen eine Rücküberführung nach Italien darzulegen. In Würdigung dieser Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer werde in Italien keinen gravierenden Menschrenrechtsverletzungen ausgesetzt. Wie nachfolgend in E. 5 und 6 aufgezeigt wird, hält Italien sich an seine einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und insbesondere an das Refoulement-Verbot. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt, weshalb nachfolgend auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7 f.). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 8. April 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 12 f.). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 14 f.). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nach der Ablehnung seines Asylgesuchs in Italien mehrere Jahre auf der Strasse gelebt. Seit der Einführung des "Salvini-Dekrets" könne er sich nicht mehr im Einwohnerregister registrieren lassen und habe dadurch keinen Zugang zu staatlichen Basisleistungen, womit er faktisch von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen sei. Ab sofort würden zudem nur noch unbegleitete Minderjährige und jene, die sich für internationalen Schutz qualifizieren, in von italienischen Kommunen verwalteten Empfangseinrichtungen aufgenommen. Alle anderen würden in Einrichtungen untergebracht, in denen der Zugang zu Sozial- und Grundleistungen ungeklärt sei. Durch die weitestgehende Abschaffung des Status des humanitären Schutzes werde er in die Illegalität gedrängt. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die ihn erwartende Situation - Ausschluss von der medizinischen Grundversorgung und fragwürdige Unterbringungsstandards - gegen die Aufnahmerichtlinie und EMRK verstosse und ihn in eine existentielle Notlage bringen würde (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1 S. 2 ff.). 5.2 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.4 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insbesondere das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen "Tarakhel" gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Als junger, alleinstehender und gemäss eigenen Angaben gesunder Mann (SEM-act. 11) gehört der Beschwerdeführer nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veranlassung. Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zum "Salvini-Dekret" und die diesbezüglich noch nicht umgesetzten Zukunftspläne der italienischen Regierung, deren Folgen auf einzelne Kategorien von Asylsuchenden derzeit noch nicht abgeschätzt werden können, sind zurzeit nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl. Urteile des BVGer E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5; F-527/2019 vom 5. Februar 2019 S. 5 f.; F-710/2019 vom 20. Februar 2019 E. 5.4; siehe ferner E-7367/2018 vom 9. Januar 2018 S. 5 f. und D-7276/2018 vom 4. Januar 2019 S. 5). 5.5 Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, gesund zu sein (SEM-act. 11), womit er aktuell keiner medizinischen Behandlung bedarf. Es liegen nach dem in der vorangehenden Erwägung Dargelegten auch keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Demnach besteht derzeit kein Anlass von der Begründetheit der Befürchtungen, wonach der Beschwerdeführer in Italien von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen sei, auszugehen. 5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, wonach eine Rückführung aufgrund der unter dem "Salvini-Dekret" veränderten Aufnahmebedingungen gegen die Aufnahmerichtlinie und die EMRK verstossen würde, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht beweisen können, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. vorn E. 5.4). Es liegen schliesslich auch keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 6.4 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme darlegen können, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen - insbesondere die medizinische Grundversorgung - vorenthalten (vorn E. 5.4). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.5 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Italien bleibt der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Christa Preisig Versand: