Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2689/2019 Urteil vom 13. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1), dass die Vorinstanz am 29. April 2019 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihm am 6. Mai 2019 rechtliches Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährte (SEM-act. 10 und 14), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gespräches vom 6. Mai 2019 auch zum medizinischen Sachverhalt befragte (SEM-act. 14), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Mai 2019 - eröffnet am 23. Mai 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste (SEM-act. 22), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 22. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie im Sinne einer superprovisorischen Massnahme um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anordnung eines vorsorglichen Vollzugsstopps ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 3. Juni 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer - aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen - am 16. Mai 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 8), dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 6. Mai 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 15), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen (vgl. SEM-act. 19 ff.), womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide unter Hautausschlägen beziehungsweise Hautrissen auf der rechten Körperseite sowie an Zahnfleischbluten während des Zähneputzens, dass er sich in Italien seit Anfang April 2016 in einem Camp aufgehalten, dieses dann aber im September 2018 trotz Hängigkeit des Asylverfahrens verlassen habe, weil es dort immer wieder zu Streitigkeiten unter den Insassen gekommen sei, dass er in Italien nach seinem freiwilligen Austritt aus dem Heim auf der Strasse gelebt habe und wegen der Kälte fast gestorben sei, woraufhin seine Ausschläge schlimmer geworden seien und er sich entschieden habe, in die Schweiz zu kommen, um medizinische Hilfe zu erhalten, dass er in Italien nur solange medizinische Hilfe erhalten und einen Arzt habe aufsuchen können, als er sich noch im Asylcamp aufgehalten habe, dass er vom Pflegepersonal des Bundesasylzentrums zur Abhilfe gegen die Hautausschläge Medikamente erhalten habe; unter anderem eine Salbe, welche gegen die Beschwerden helfe, dass die Vorinstanz keine Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand vorgenommen habe, obschon anhand eines Augenscheins (Hautrisse, Blutspuren) während des Dublin-Gespräches eine fachgerechte medizinische Abklärung dringend angezeigt gewesen wäre, dass sich die Vorinstanz zu Unrecht darauf beschränkt habe, ihn auf die Möglichkeit einer selbständigen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe aufmerksam zu machen, dass es der Vorinstanz oblegen hätte, seinen Gesundheitszustand medizinisch abklären zu lassen, dass in Italien auch verletzlichen Personen nur mangelhaft oder mit Verzögerung Zugang zu Unterbringung und Versorgung gewährt und in gewissen Fällen sogar verweigert werde, dass die italienischen Behörden zudem nach Verlassen eines Zentrums ohne Meldung von einer freiwilligen Abreise ausgingen und Personen ihren Anspruch auf Unterbringung verlören, dass - weil die Vorinstanz es unterlassen habe, seinen Gesundheitszustand näher abzuklären - keine detaillierte Beurteilung aufgrund konkreter Beweise habe vorgenommen werden können zur Beantwortung der Frage, ob er in Italien Zugang zu einer wirksamen Gesundheitsversorgung haben werde, dass demzufolge die Vorinstanz seinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien im Nachgang zum sog. «Salvini-Gesetz» nicht ausreichend berücksichtigt und den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nur pauschal abgehandelt und nicht gewürdigt habe, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4), dass an dieser konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in besonderer Beachtung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich festzuhalten ist (vgl. Urteile des BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März 2019), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen mitunter rügt, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK, dass er damit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass Italien unbestreitbar über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.), dass der Beschwerdeführer aber mit seinen allgemeinen Hinweisen zur Situation in Italien keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen glaubhaft machen kann, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender (respektive getrennt von seiner Partnerin und seinem Sohn lebender) Mann ohne erhebliche gesundheitliche Probleme nicht besonders schutzbedürftig ist und das drohende Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegend unter Würdigung aller Umstände als zu gering erscheint, um von Italien individuelle Garantien zu verlangen (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5.5 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1), soweit letzteres vom Beschwerdeführer überhaupt gefordert wird, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden kann, zumal vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Gesundheitsprobleme keine ärztlichen Befunde zu erwarten wären, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Patrick Sutter, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 33 N. 2), dass die vom Beschwerdeführer angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-835/2019 vom 6. März 2019 und D-7170/2018 vom 13. März 2019 vorliegend nicht einschlägig sind, da in diesen Fällen Personen mit erheblich schwereren gesundheitlichen Problemen betroffen waren, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Italien seinem Gesundheitszustand entsprechend ausreichend sichergestellt ist und seine Überstellung dorthin Art. 3 EMRK nicht verletzt, dass demzufolge auch die Rüge einer Verletzung von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO) ins Leere zielt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend hinreichend erhoben und sich im angefochtenen Entscheid mit dem medizinischen Sachverhalt auseinandergesetzt hat, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ausgemacht werden kann, dass die Vorinstanz ihr Ermessen daher gesetzeskonform ausgeübt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), und es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass sich mit dem Urteil in der Sache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 3. Juni 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: