Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2832/2019 Urteil vom 21. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, geb. (...), Staatenlos, alias B._______, geb. (...), Indien, alias C._______, geb. (...), Indien, alias D._______, geb. (...), Indien, Beschwerdeführer, vertreten durch Johanna Fuchs, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1), dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 10. April 2019 im Beisein der Rechtsvertretung rechtliches Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte (SEM-act. 15), dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2019 - eröffnet am 3. Juni 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste und den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. 24), dass die dem Beschwerdeführer von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 5. Juni 2019 niederlegte (SEM-act. 26), dass der Beschwerdeführer durch seine am 6. Juni 2019 neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er darin materiell-rechtlich beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2019 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, der Vollzug der angefochtenen Verfügung sei vorsorglich zu stoppen und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass er für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ersuchen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 11. Juni 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass dem Beschwerdeführer - aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich seiner Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) zu schliessen - am 15. Februar 2019 von der italienischen Vertretung in Mumbai ein Schengen-Visum der Kategorie C (Tourismus), gültig vom 3. März 2019 bis zum 3. September 2019, erteilt worden war (SEM-act. 6), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. April 2019 einräumte, er sei mit diesem Visum auf dem Luftweg am 7. März 2019 von New Delhi in ein ihm unbekanntes arabisches Land und von dort - so denke er - weiter nach Italien gereist (SEM-act. 12, Ziff. 5.01 und 5.02), dass er danach von Italien aus mit dem Auto in die Schweiz gelangt und die gesamte Reise von einem Kollegen organisiert worden sei (SEM-act. 12, Ziff. 5.02 und SEM-act. 15), dass das SEM die italienischen Behörden am 29. März 2019 zu Recht um Übernahme (engl.: "take charge") des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 9), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; SEM-act. 21), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, die Situation für Asylsuchende in Italien habe sich seit der Einführung des neuen Einwanderungsgesetzes unter Innenminister Matteo Salvini (nachfolgend: "Salvini-Dekret") entschieden verschlechtert, dass unklar sei, ob überhaupt und mit welchem zeitlichen Aufwand er sich Zugang zu staatlichen Basisleistungen wie etwa dem kostenlosen Gesundheitssystem verschaffen könne, dass seine konkrete Unterbringung und die damit verbundenen Standards unklar seien und er "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mittelfristig sich selbst überlassen und dann in eine existenzielle Notlage geraten" würde, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden Mängel im italienischen Asylsystem geltend macht, dass es bislang keine Gründe für die Annahme gab, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen ganz generell systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf oder bringe die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich, dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt haben, obwohl in Bezug auf die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus auf gewisse Mängel geschlossen wurde (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]), dass sich die Rechtsprechung darauf beschränkte, im Falle einer bestimmten Kategorie besonders schutzbedürftiger Personen (Familien bzw. Kinder) individuelle Zusicherungen des italienischen Staates vorauszusetzen (Urteil des EGMR vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12]; BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den möglichen Auswirkungen des "Salvini-Dekrets" weitgehend spekulativer Natur sind und als solche nicht schon Anlass dazu bieten können, die vorerwähnte rechtliche Einschätzung fallen zu lassen (vgl. dazu Urteile des BVGer F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5.4; F-527/2019 vom 5. Februar 2019 S. 5 f.; E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach eine Rückführung aufgrund der unter dem "Salvini-Dekret" veränderten Aufnahmebedingungen gegen die Aufnahmerichtlinie und die EMRK verstossen würde, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass selbst in Beachtung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachlage insgesamt nicht zu befürchten ist, die italienischen Behörden könnten sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich der persönlichen Befragung zwar gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend machte (eine Art Atemnot im Schlaf und Druck in der Brust), dass diese Beschwerden aber in der Rechtsmittelschrift keine Erwähnung mehr fanden und den Akten auch keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, gemäss denen der Beschwerdeführer während des inzwischen schon mehr als zwei Monate dauernden Aufenthaltes in der Schweiz einen Arzt konsultiert hätte, dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer leide unter akuten medizinischen Problemen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 11. Juni 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand: