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F-527/2019

F-527/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-527/2019 Urteil vom 5. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. November 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A2), dass das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2019 - eröffnet am 25. Januar 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig auf den Umstand der einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung hinwies und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete (SEM-act. A17), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien unter Beachtung der (dortigen) momentanen Situation erneut zu beurteilen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. um Gewährung aufschiebender Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 30. Januar 2019 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführerin - aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) zu schliessen - am 4. Oktober 2018 von der italienischen Vertretung in Addis Abeba ein Schengen-Visum zwecks Tourismus, gültig vom 5. Oktober 2018 bis zum 19. Oktober 2018, erteilt worden war (SEM-act. A5), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der am 16. November 2018 durchgeführten Befragung zur Person einräumte, sie sei mit diesem Visum auf dem Luftweg von Addis Abeba nach Italien gelangt und in Mailand von einem Schlepper in Empfang genommen worden (SEM-act. A9, Ziff. 2.05 und 5.01), dass sie zirka zehn Tage bei ihm gewohnt und er sie schliesslich per Auto in die Schweiz gebracht habe (SEM-act. A9, Ziff. 5.02), dass das SEM die italienischen Behörden am 19. November 2018 zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A13), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; SEM-act. A15), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2019 geltend macht, die Situation für Asylsuchende in Italien lasse Zweifel an der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erkennen, dass das italienische Asylsystem schon lange überlastet sei, die regulären Zentren und die Notaufnahmezentren überfüllt seien und das am 5. Oktober 2018 in Kraft getretene "Salvini-Dekret" es den italienischen Behörden zudem unmöglich mache, Garantien bezüglich den Aufnahmebedingungen für die im Rahmen der Dublin-III-VO zu überstellenden Asylsuchenden abzugeben, dass sich Verwaltungsgerichte in Luxemburg und Frankreich schon im Sommer 2018 gegen Dublin-Überstellungen nach Italien ausgesprochen hätten und sich die Lage nach dem am 5. Oktober 2018 in Kraft gesetzten "Salvini-Dekret" nochmals deutlich verschlechtert habe, dass das SEM - indem es die dortige Situation in der angefochtenen Verfügung nur mit Standardformulierungen wiedergebe und auf diese Entwicklungen nicht eingehe - den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt habe, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse ein besonderes Schutzinteresse habe und ihr nicht zugemutet werden könne, nach Italien zurückzukehren, insbesondere da sie dort Gefahr laufen würde, im Asylverfahren für unbestimmte Dauer weder Unterkunft noch Versorgung zu haben, dass die Beschwerdeführerin damit implizit Mängel im italienischen Asylsystem geltend macht, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz nicht auf eine Verletzung der prozessualen Untersuchungsmaxime geschlossen werden kann, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht auf die sog. Tarakhel-Praxis (sie dazu weiter unten) berufen kann, in Bezug auf die Einschätzung der Situation in Italien nicht auf die Beurteilung durch einzelne Gerichte innerhalb des Dublin-Raumes abzustützen ist und mögliche Auswirkungen des sog. "Salvini-Dekrets" auf einzelne Kategorien von Asylsuchenden noch gar nicht abgeschätzt werden können, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen in aller Regel nachkommt, dass nach wie vor davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bisher bestätigt wurde, indem dieser in seiner Rechtsprechung festhielt, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EMGR: Entscheidung A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]), dass die Beschwerdeführerin sodann als junge, alleinstehende und gesunde Frau grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Beschwerde Nr. 29217/12], §§ 114 f. und 120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert würde, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2019 weiter vorbringt, sie wäre aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in Italien konkret an Leib und Leben gefährdet und man habe ihr dort schon angedroht, sie umzubringen, dass sie damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass aber Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und über Polizeiorgane verfügt, an die sich die Beschwerdeführerin bei strafrechtlich relevanter Bedrohung oder Behandlung wenden kann, dass gestützt auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachlage insgesamt nicht von einem konkreten und ernsthaften Risiko für eine Weigerung der italienischen Behörden ausgegangen werden muss, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 30. Januar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand: