Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Januar 2019 wurden die Beschwerdeführenden unter anderem zu ihrem Reiseweg angehört. Sie gaben an, über Niger nach Libyen gereist zu sein, wo sie im August 2015 mit einer Fähre nach Sizilien übersetzten. In Italien seien sie registriert worden und hätten ein Asylgesuch gestellt. Da man ihre Aufenthaltsbewilligung ("permesso di soggiorno", "motivi umanitari"; alle gültig bis 12. Oktober 2018) nicht habe erneuern wollen und sie in Italien keine Arbeit gefunden hätten, seien sie in die Schweiz gereist. D. Gestützt auf diese Aussagen sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vor-instanz den Beschwerdeführenden im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es für sie entmutigend wäre, nach Italien zurückkehren zu müssen. Sie hätten den Entscheid getroffen, hierher zu kommen. Es sei in der Schweiz besser für die Familie (vgl. vorinstanzliche Akten A7 Ziff. 8.01). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass es keine Gründe gäbe, welche gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden, aber sie und ihre Kinder würden das nicht wollen (vgl. A8 Ziff. 8.01). E. Am 11. Januar 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 - eröffnet am 12. Februar 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 19. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien bezüglich Aufnahmebedingungen der Familie gemäss dem Tarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und dass als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Darüber hinaus ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur aktuellen Situation in Italien vom 11. Januar 2019 zu den Akten. H. am 20. Februar 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Am 25. Februar 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Erachtet die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2015 in Italien Asylgesuche gestellt haben und bis im Oktober 2018 über eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen in Italien verfügt haben (vgl. den vorinstanzlichen Akten unter Act. A9 beiliegende Beweismittel).
E. 4.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ersuchte das SEM Italien um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; dies verbunden mit der Angabe, dass in casu nicht bekannt sei, ob bereits rechtskräftig über deren Asylanträge entschieden worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten, A13). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt wurde (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht ein.
E. 4.3 Im Rahmen der gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht genügend abgeklärt habe, wie sie in Italien untergebracht, betreut und medizinisch versorgt werden würden. Ferner hätte die Vorinstanz die gemäss dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12) (nachfolgend: Urteil Tarakhel) erforderlichen Garantien bezüglich Aufnahmebedingungen von Familien nicht eingeholt. Ergänzend brachten die Beschwerdeführenden vor, das am 5. Oktober 2018 in Kraft getretene "Salvini-Dekret" mache es den italienischen Behörden ohnehin unmöglich, Garantien bezüglich den Aufnahmebedingungen für die im Rahmen der Dublin-III-VO zu überstellenden Asylsuchenden abzugeben. Ohne den Erhalt solcher Garantien dürften gemäss dem Urteil Tarakhel keine Familien nach Italien überstellt werden, weshalb das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei. Im Übrigen sei das Asylsystem in Italien bekannterweise nach wie vor überlastet, so dass selbst bei abgegebenen Garantien die überstellten Asylsuchenden nicht immer entsprechend dem Urteil Tarakhel aufgenommen werden könnten.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der EGMR - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil Tarakhel stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Mögliche Auswirkungen des sog. "Salvini-Dekrets" auf einzelne Kategorien von Asylsuchenden können zurzeit noch nicht abgeschätzt werden. In Bezug auf die Einschätzung der Situation in Italien ist nicht auf die Beurteilung durch einzelne Gerichte innerhalb des Dublin-Raums abzustützen (vgl. Urteil des BVGer F-527/2019 vom 5. Februar 2019), weshalb die Beschwerdeführenden aus den zitierten Ausführungen der SFH zur europäischen nationalen Rechtsprechung nichts für sich ableiten können. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Auch die anlässlich der BzP geäusserte (...) des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, letztere setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, zumal er bereits in Italien entsprechende Medikamente erhalten habe (vgl. A7 Ziff. 8.02).
E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die für eine Überstellung von Familien nach Italien notwendigen Garantien eingeholt und erhalten hat.
E. 6 Gemäss dem Urteil Tarakhel und der Bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (vgl. Urteil Tarakhel, § 120; BVGE 2015/4, E. 4.3). Im BVGE 2016/2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zu den italienischen Garantien geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2). Im vorliegenden Fall finden sich entsprechende individuelle und konkrete Garantien nicht in den Akten. Eine stillschweigende respektive implizite Anerkennung ihrer Zuständigkeit durch die italienischen Behörden gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vermag der erwähnten einschlägigen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu genügen. Der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, ist demnach nicht rechtsgenüglich erstellt. Es erweist sich somit als angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Demnach ist die Beschwerde im Sinne des Eventualbegehrens gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2019 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob über die Asylanträge der Beschwerdeführenden in Italien - in Anbetracht der erteilten Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (permesso di soggiorno", "motivi umanitari) - bereits rechtskräftig entschieden wurde und ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz somit in korrekter Anwendung der massgebenden Normen der Dublin-III-VO und des AsylG ergangen ist.
E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und insbesondere Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos erweist. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden waren im Beschwerdeverfahren nicht vertreten und es ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könnten. Ihnen ist deshalb keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-857/2019 Urteil vom 4. März 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...)(Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Nigeria, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);Verfügung des SEM vom 4. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 16. Dezember 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Januar 2019 wurden die Beschwerdeführenden unter anderem zu ihrem Reiseweg angehört. Sie gaben an, über Niger nach Libyen gereist zu sein, wo sie im August 2015 mit einer Fähre nach Sizilien übersetzten. In Italien seien sie registriert worden und hätten ein Asylgesuch gestellt. Da man ihre Aufenthaltsbewilligung ("permesso di soggiorno", "motivi umanitari"; alle gültig bis 12. Oktober 2018) nicht habe erneuern wollen und sie in Italien keine Arbeit gefunden hätten, seien sie in die Schweiz gereist. D. Gestützt auf diese Aussagen sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vor-instanz den Beschwerdeführenden im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es für sie entmutigend wäre, nach Italien zurückkehren zu müssen. Sie hätten den Entscheid getroffen, hierher zu kommen. Es sei in der Schweiz besser für die Familie (vgl. vorinstanzliche Akten A7 Ziff. 8.01). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass es keine Gründe gäbe, welche gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden, aber sie und ihre Kinder würden das nicht wollen (vgl. A8 Ziff. 8.01). E. Am 11. Januar 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 - eröffnet am 12. Februar 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 19. Februar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den italienischen Behörden individuelle Garantien bezüglich Aufnahmebedingungen der Familie gemäss dem Tarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und dass als vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Darüber hinaus ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur aktuellen Situation in Italien vom 11. Januar 2019 zu den Akten. H. am 20. Februar 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Am 25. Februar 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. aArt. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Erachtet die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4. 4.1. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2015 in Italien Asylgesuche gestellt haben und bis im Oktober 2018 über eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen in Italien verfügt haben (vgl. den vorinstanzlichen Akten unter Act. A9 beiliegende Beweismittel). 4.2. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ersuchte das SEM Italien um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO; dies verbunden mit der Angabe, dass in casu nicht bekannt sei, ob bereits rechtskräftig über deren Asylanträge entschieden worden sei (vgl. vorinstanzliche Akten, A13). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt wurde (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht ein. 4.3. Im Rahmen der gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht genügend abgeklärt habe, wie sie in Italien untergebracht, betreut und medizinisch versorgt werden würden. Ferner hätte die Vorinstanz die gemäss dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12) (nachfolgend: Urteil Tarakhel) erforderlichen Garantien bezüglich Aufnahmebedingungen von Familien nicht eingeholt. Ergänzend brachten die Beschwerdeführenden vor, das am 5. Oktober 2018 in Kraft getretene "Salvini-Dekret" mache es den italienischen Behörden ohnehin unmöglich, Garantien bezüglich den Aufnahmebedingungen für die im Rahmen der Dublin-III-VO zu überstellenden Asylsuchenden abzugeben. Ohne den Erhalt solcher Garantien dürften gemäss dem Urteil Tarakhel keine Familien nach Italien überstellt werden, weshalb das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei. Im Übrigen sei das Asylsystem in Italien bekannterweise nach wie vor überlastet, so dass selbst bei abgegebenen Garantien die überstellten Asylsuchenden nicht immer entsprechend dem Urteil Tarakhel aufgenommen werden könnten. 5. 5.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der EGMR - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil Tarakhel stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Mögliche Auswirkungen des sog. "Salvini-Dekrets" auf einzelne Kategorien von Asylsuchenden können zurzeit noch nicht abgeschätzt werden. In Bezug auf die Einschätzung der Situation in Italien ist nicht auf die Beurteilung durch einzelne Gerichte innerhalb des Dublin-Raums abzustützen (vgl. Urteil des BVGer F-527/2019 vom 5. Februar 2019), weshalb die Beschwerdeführenden aus den zitierten Ausführungen der SFH zur europäischen nationalen Rechtsprechung nichts für sich ableiten können. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Auch die anlässlich der BzP geäusserte (...) des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, letztere setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer bei allfällig auftretenden gesundheitlichen Beschwerden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, zumal er bereits in Italien entsprechende Medikamente erhalten habe (vgl. A7 Ziff. 8.02). 5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die für eine Überstellung von Familien nach Italien notwendigen Garantien eingeholt und erhalten hat.
6. Gemäss dem Urteil Tarakhel und der Bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (vgl. Urteil Tarakhel, § 120; BVGE 2015/4, E. 4.3). Im BVGE 2016/2 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zu den italienischen Garantien geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2). Im vorliegenden Fall finden sich entsprechende individuelle und konkrete Garantien nicht in den Akten. Eine stillschweigende respektive implizite Anerkennung ihrer Zuständigkeit durch die italienischen Behörden gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vermag der erwähnten einschlägigen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu genügen. Der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, ist demnach nicht rechtsgenüglich erstellt. Es erweist sich somit als angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Demnach ist die Beschwerde im Sinne des Eventualbegehrens gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2019 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob über die Asylanträge der Beschwerdeführenden in Italien - in Anbetracht der erteilten Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (permesso di soggiorno", "motivi umanitari) - bereits rechtskräftig entschieden wurde und ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz somit in korrekter Anwendung der massgebenden Normen der Dublin-III-VO und des AsylG ergangen ist.
9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und insbesondere Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos erweist. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden waren im Beschwerdeverfahren nicht vertreten und es ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könnten. Ihnen ist deshalb keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2019 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: