Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste - aus einem entsprechenden Eintrag in der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen - am 28. Juni 2017 illegal über die Grenze Italiens in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein und stellte am 10. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A3 ff.). Gegenüber den italienischen Behörden gab sie an, mit dem in der Schweiz wohnhaften und vorläufig aufgenommenen eritreischen Staatsangehörigen B._______ verheiratet zu sein und mit diesem zwei Kinder zu haben, welche sich in Eritrea befänden. Sie beantragte, dass sie mit B._______ wiedervereint und dass ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde (unpaginierte Akten der Vorinstanz, Dublin-in). B. Am 20. September 2017 lehnten die schweizerischen Behörden ein auf Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen Italiens ab. Zur Begründung führten die schweizerischen Behörden an, B._______ habe im Rahmen seines Asylverfahrens in den persönlichen Befragungen vom 21. August 2014 und vom 23. Februar 2016 angegeben, sich noch vor seiner Abreise in Eritrea im Jahr 2014 mit einer anderen eritreischen Staatsangehörigen (C._______) verlobt zu haben und mit dieser religiös verheiratet zu sein. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ sei bereits vor dessen Abreise aus seinem Herkunftsland beendet gewesen. Mangels tatsächlicher Beziehung zur Beschwerdeführerin könne B._______ nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten (nichtpaginierte Akten der Vorinstanz, Dublin-in). Das Wiedererwägungsgesuch der italienischen Behörden vom 3. Oktober 2017 beantworteten die schweizerischen Behörden am 10. Oktober 2017 ebenfalls negativ (nichtpaginierte Akten der Vorinstanz, Dublin-in). C. Am 15. Februar 2018 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach (SEM-act. A2). Die Vorinstanz befragte sie am 26. Februar 2018 zu ihrer Person und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien. Dabei gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, weder zivil noch religiös verheiratet zu sein, mit B._______ aber mehrere Jahre unter einem Dach gelebt und mit ihm zwei gemeinsame Kinder zu haben (SEM-act. A7). D. Ein von der Vorinstanz am 4. April 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an die italienischen Behörden gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen liessen die Adressaten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. A12 und A14 f.). E. Mit Verfügung vom 24. April 2018 - eröffnet am 30. April 2018 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Begründung im Wesentlichen damit, dass sich aus den Akten keine Hinweise für eine Scheidung der zwischen B._______ und C._______ religiös geschlossenen Ehe und für eine Wiederaufnahme der Beziehung zwischen B._______ und der Beschwerdeführerin in der Zeit nach Februar 2014 ergäben. Die Vorinstanz wertete die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu B._______ nicht als gelebt und dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK, weshalb sie sich nicht verpflichtet sah, sich in Anwendung der Souveränitätsklausel für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (SEM-act. A16 f.). F. Am 2. Mai 2018 ersuchte B._______ die Vorinstanz um Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Wallis und reichte Kopien von zwei Taufurkunden der angeblich gemeinsamen Kinder ein (SEM-act. A18). G. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung vom 24. April 2018 sei aufzuheben. Es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Erlass einer aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahme und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie und B._______ respektive der Vater ihrer gemeinsamen Kinder seien "seit einigen Monaten wieder ein Paar". Sie wollten in der Schweiz heiraten. Die Familienkonstellation hätte sowohl im Rahmen eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen als auch bei der Prüfung der Zuständigkeit für Familienverfahren nach Art. 7, 10 und 11 Dublin-III-VO berücksichtigt werden müssen. Dabei hätte die Vorinstanz zu ihrer dauerhaften, tatsächlich gelebten und eheähnlichen Beziehung weitere Abklärungen treffen sollen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der angefochtenen Verfügung am 9. Mai 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2) und zog am 23. Mai 2018 die Akten des Asylverfahrens von B._______ bei. I. Am 21. Juni 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). J. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, hielt die mittlerweile vertretene Beschwerdeführerin mit Replik vom 19. Juli 2018 an den gestellten Rechtsbegehren fest und machte unter anderem geltend, B._______ im Jahr 2007 religiös geheiratet zu haben. B._______ habe zwar im Jahr 2013 mit einer anderen Frau eine Ehe nach Brauch geschlossen, habe sich von ihr aber vor rund drei Jahren wieder scheiden lassen (BVGer-act. 9). K. Am 27. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer vom (...) 2006 datierenden handschriftlichen Urkunde ihrer Heirat mit B._______ sowie die Kopie einer vom (...) 2014 datierenden (ebenfalls handschriftlichen) Scheidungsurkunde von B._______ und C._______ ein (BVGer-act. 11). L. Das Bundesverwaltungsgericht zog am 5. April 2019 die Akten der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis betreffend die Beschwerdeführerin und B._______ bei (BVGer-act. 12). M. Die Vorinstanz nahm am 10. April 2019 zu den eingereichten Urkundenkopien Stellung und verneinte dabei einen Beweiswert (BVGer-act. 15). N. Am 8. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur vorinstanzlichen Stellungnahme ein und teilte gleichzeitig mit, sie sei schwanger (BVGer-act. 19). Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin verlauten, B._______ sei der Vater ihres noch ungeborenen Kindes (BVGer-act. 22). O. Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Beschwerdeführerin die Originale der erwähnten Heirats- und Scheidungsurkunden ein, nicht aber die Originale der Taufurkunden ihrer Kinder (BVGer-act. 23). P. In einer Stellungnahme vom 3. Juli 2019 führte die Vorinstanz aus, die nachgereichten Original-Dokumente änderten ihren Standpunkt nicht, zumal auch diesen keinerlei Beweiswert zukomme. Der voraussichtlichen Geburt des Kindes werde sie im Vorfeld einer Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem sie die italienischen Behörden um Abgabe der erforderlichen Garantien ersuchen werde (BVGer-act. 25). Q. Am (...) 2019 gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Tochter (BVGer-act. 27).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 das bisherige Recht.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ("take back") findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass Italien Erstasylantragsstaat der Beschwerdeführerin war und dass die italienischen Behörden die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. oben Bst. D), weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wiederaufzunehmen.
E. 4.2 Fraglich ist demgegenüber, ob die nach Darstellung der Beschwerdeführerin einige Monate vor Einreichung ihres Asylgesuchs in der Schweiz wieder aufgenommene Beziehung zwischen ihr und B._______ die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu begründen vermag. In diesem Zusammenhang behauptet die Beschwerdeführerin, mit dem in der Schweiz seit März 2016 vorläufig aufgenommenen und als Flüchtling anerkannten B._______ zwei gemeinsame Kinder in Eritrea und inzwischen auch ein gemeinsames Kind in der Schweiz zu haben. Uneins sind sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin insbesondere darüber, ob sich die Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeitsbestimmungen zum Schutze der Familieneinheit in Kapitel III der Dublin-III-VO berufen kann. Weiter fordert die Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einen Selbsteintritt der Schweiz und macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. In diesem Zusammenhang rügt sie sodann eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz.
E. 4.3 Die angefochtene Verfügung erging zum Abschluss eines Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. oben E. 3.2). Vorliegend kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Wiederaufnahmeverfahrens auf die Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO und insbesondere auf Art. 9 Dublin-III-VO - die von ihr angerufenen Art. 10 Dublin-III-VO und Art. 11 Dublin-III-VO sind nicht einschlägig - berufen kann (vgl. dazu immerhin BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 52, 66 f. und 80 ff.; Urteile des BVGer F-1499/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 6; F-5235/2019 vom 22. Februar 2019). Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K23 ff. zu Art. 2; vgl. auch Art. 1a Bst. e AsylV 1), auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurückzugreifen (Urteile des BVGer F-440/2019 vom 12. Februar 2019; D-4077/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.3; F-818/2018 vom 14. Februar 2018; F-6730/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist mit der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass das vorliegende Verfahren noch keine Entscheidreife erlangt hat und nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien Art. 8 EMRK oder andere Überstellungshindernisse entgegenstehen; vielmehr weitere Abklärungen durch die Vorinstanz erforderlich sind.
E. 5.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens könnte vorliegend berührt sein, wenn die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und E. 2.3).
E. 5.2 B._______ wurde am 4. März 2016 in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er wurde vorläufig aufgenommen. Damit ist die Annahme eines faktischen Aufenthaltsrechts von B._______ nicht ausgeschlossen, sodass die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK soweit zulässig erscheint (BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.H.; 130 II 281 E. 3.1; BVGE 2017 VII/4 E. 6.3; Urteile des BVGer F-762/2019 vom 25. September 2019 E. 6.2 und E. 7.1; E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4).
E. 5.3 Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Zu prüfen ist daher zunächst das behauptete rechtliche und religiöse (Beziehungs-) Band zwischen der Beschwerdeführerin und B._______.
E. 5.3.1 Die Angaben der Beschwerdeführerin und von B._______ zu ihrem Zivilstand sowie insbesondere zu ihrer angeblichen Hochzeit sind äusserst widersprüchlich. Zu Beginn der in Italien und in der Schweiz eingeleiteten Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin jeweils an, mit B._______ verheiratet zu sein (Zustimmung zum Transfer zu B._______ in die Schweiz vom 22. August 2017 [unpaginierte Akten der Vorinstanz, Dublin-in] und Personalienblatt vom 15. Februar 2018 [SEM-act. A2]). In ihrer persönlichen Befragung vom 26. Februar 2018 führte die Beschwerdeführerin dann aus, weder religiös noch offiziell verheiratet zu sein. B._______ sei der Vater ihrer Kinder D._______ (geb. 2007) und "E._______" (geb. 2010). Mit B._______ habe sie von 2007 bis 2014 unter einem Dach gelebt. Weiter gab sie zu Protokoll, von der religiösen Hochzeit des Kindsvaters mit C._______ im Jahre 2014 gewusst zu haben, jedoch habe sich dieser unmittelbar nach der Hochzeit wieder scheiden lassen (SEM-act. A7). Am 7. Mai 2018 erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, seit einigen Monaten wieder mit B._______ zusammen zu sein und ihn in der Schweiz heiraten zu wollen (BVGer-act. 1). B._______ seinerseits führte am 21. August 2014 im Rahmen seiner persönlichen Befragung im Asylverfahren gegenüber der Vorinstanz aus, mit der Beschwerdeführerin, deren Alter er nicht kenne, zwei gemeinsame Kinder (D._______ und "E._______") zu haben. Vor drei Monaten (d.h. im Mai 2014) habe er sich mit C._______ religiös verheiratet (Akten der Vorinstanz, ihn betreffend, SEM-act. A6). Auch an der Anhörung vom 23. Februar 2016 betonte B._______ mehrmals, mit der Beschwerdeführerin nicht verheiratet, sondern mit ihr lediglich ein Paar gewesen zu sein. Die Tochter nannte er zunächst "F._______" und dann "E._______" sowie als deren Geburtsdatum zunächst (...) 2010 und dann den (...) 2010. Ergänzend führte er aus, dass er zwar nach der Geburt des zweiten Kindes erwogen habe, die Beschwerdeführerin zu heiraten. Er habe dies dann aber nicht tun können, weil er in der Armee gewesen sei und sich die Familie der Beschwerdeführerin gegen eine Heirat gestellt habe. Ausserdem betonte B._______, mit C._______ nur verlobt und im Besitze lediglich einer Verlobungsurkunde zu sein (Akten der Vorinstanz, ihn betreffend, SEM-act. A12). Am 2. Mai 2018 gelangte B._______ mit einem Schreiben an die Vorinstanz. Dabei gab er an, seit 2007 mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Zudem legte er Kopien von Taufurkunden bei, die sich angeblich auf seine Kinder D._______ (geb. [...] 2007) und "G._______" (geb. [...] 2010) beziehen (SEM-act. A18). In ihrer Replik vom 19. Juli 2018 präzisierte die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls, seit 2007 mit ihrem Partner religiös verheiratet zu sein, wobei beide Familien dieser Hochzeit zugestimmt hätten. Die religiöse Hochzeit von B._______ mit einer anderen eritreischen Staatsangehörigen habe im Laufe des Jahres 2013 stattgefunden. B._______ habe sich vor rund drei Jahren scheiden lassen, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe (BVGer-act. 9).
E. 5.3.2 Angesichts dieser inkonsistenten Aussagen der Beschwerdeführerin beziehungsweise von B._______ zu ihrem Zivilstand und vor dem Hintergrund, dass solche nicht amtlichen Dokumente in Eritrea käuflich erworben werden können (vgl. Urteile des BVGer D-6345/2018 vom 17. Mai 2019 E. 6.3; E-4533/2018 vom 2. Oktober 2018), kann der eingereichten Heiratsurkunde einer eritreischen Kirche (vgl. BVGer-act. 23) nur ein sehr geringer Beweiswert attestiert werden. Die Urkunde datiert zudem nicht wie mehrmals von der Beschwerdeführerin behauptet von 2007, sondern vom (...) 2006. Aufgrund der bisherigen Aktenlage kann eine rechtliche oder religiöse Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner daher nicht als hinreichend erstellt erachtet werden (vgl. BVGE 2015/41 E. 7; Urteil des BVGer E-412/2015 vom 27. Januar 2015 E. 3).
E. 5.4.1 Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen fallen aber auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe und echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1; Urteil F-762/2019 E. 6.3).
E. 5.4.2 Hinweise auf eine vorbestandene häusliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit B._______ sind aus den Akten soweit keine ersichtlich. Seinen eigenen Aussagen zufolge leistete B._______ ab 2002 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im Jahr 2014 Militärdienst an verschiedenen Orten. Ihre Beziehung wollen die Beschwerdeführerin und B._______ erst einige Monate vor Einreichung der Beschwerde im Mai 2018 wieder aufgenommen haben. Dementsprechend ist auch eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den beiden nicht erkennbar. Dennoch ist es in Würdigung der Aussagen zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ in Eritrea zwei gemeinsame Kinder haben. Zudem gebar die Beschwerdeführerin am (...) 2019 in der Schweiz eine Tochter. Dieses Ereignis gilt es für die Beurteilung allfälliger Überstellungshindernisse zu berücksichtigen, auch in Bezug auf Art. 8 EMRK, weil die Beschwerdeführerin geltend macht, B._______ sei der Vater (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO; Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 32 Abs. 2 VwVG; BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21 E. 5.1; Benjamin Schindler, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 31; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1045).
E. 5.4.3 Für die Beurteilung der Art und Substanz der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ sowie vor allem des Interesses und der Bindung zwischen ihnen ist vorliegend nicht unerheblich, ob die Beschwerdeführerin und B._______ tatsächlich drei gemeinsame Kinder haben. Gestützt auf den bisherigen Sachverhalt kann die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK aber nicht, beziehungsweise nur begrenzt beurteilt werden. Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu gehen, dass der Sachverhalt diesbezüglich noch zu wenig und somit unvollständig erstellt ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.3). Aufgrund der kaum lesbaren Kopien der kirchlichen Taufurkunden und der widersprüchlichen Aussagen zu Namen und Geburtsdaten (vgl. oben E. 5.3.1) kann nicht von einer sicheren Existenz, geschweige denn von einer gesicherten Identität der zwei Kinder in Eritrea ausgegangen werden. Überdies ist auch die Vaterschaft von B._______ bezüglich der (...) 2019 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin noch nicht erwiesen.
E. 5.5 Vorliegend ist es deshalb sinnvoll und angezeigt, die Sache zur Abklärung der behaupteten Kindsverhältnisse, zur weiteren Abklärung der Art und Stabilität der Beziehung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.4).
E. 6 Sollte die Vorinstanz in Neubeurteilung der Sache, insbesondere unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK, an ihrem Nichteintretensentscheid festhalten, wird sie auch die Anforderungen und Bedingungen für die Überstellung einer Mutter mit Kind (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO) nach Italien zu berücksichtigen haben.
E. 6.1 Die Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien stellt eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn die schweizerischen Behörden vorgängig keine individuelle Garantie von den italienischen Behörden erhalten haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt ist und die Einheit der Familie gewahrt wird (BVGE 2016/2 E. 5.1; 2015/4 E. 4.1; Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12; Urteil des BVGer E-857/2019 vom 4. März 2019 E. 6). Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2019 vor, der Geburt eines Kindes der Beschwerdeführerin werde im Vorfeld der Überstellung nach Italien praxisgemäss Rechnung getragen, indem sie die italienischen Behörden um Zustellung der erforderlichen Garantien ersuchen werde (BVGer-act. 25). Dabei verkennt die Vorinstanz offenbar, dass es sich bei den einzuholenden Garantien um eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien handelt. Diese Garantien müssen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Daher muss im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung eine konkrete und individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (BVGE 2016/2 E. 5.1; 2015/4 E. 4.3).
E. 6.2 Vorliegend bestehen keine individuellen und konkreten Garantien zu Unterbringung und Familieneinheit in Italien für die Beschwerdeführerin und ihre während des laufenden Beschwerdeverfahrens geborene Tochter. Die entsprechenden Garantien wird die Vorinstanz gegebenenfalls einholen (BVGE 2015/4 E. 4.4). Vermag die allfällige Zusicherung der italienischen Behörden nach rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts nicht jegliche Zweifel an einer adäquaten Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Italien auszuräumen, ist die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen (statt vieler: Urteile des BVGer F-2438/2019 vom 24. September 2019 E. 6; F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6).
E. 7.1 Nach dem bisher Gesagten ist im Zusammenhang mit allfälligen Überstellungshindernissen noch über weitere, rechtserhebliche Umstände Beweis zu führen. Die Sache ist daher zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGE 2015/4 E. 4.4). Die Vorinstanz wird zum einen rechtsgenüglich abklären, ob die Beschwerdeführerin und ihr Partner vor ihrer Ausreise aus Eritrea eine Beziehung geführt haben und daraus zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Zum andern wird sie die Vaterschaft des Partners der (...) 2019 geborenen Tochter prüfen und eine Neubeurteilung ihrer Dublin-Zuständigkeit insbesondere unter dem Aspekt des Selbsteintritts und Art. 8 EMRK vornehmen. Sollte sie daraufhin an der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien festhalten, sind von den italienischen Behörden verlässliche und hinreichende Garantien bezüglich der Unterbringung und Familieneinheit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter einzuholen.
E. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 24. April 2018 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der seit Juli 2018 vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2; zum anwendbaren Recht vgl. oben E. 1.3). Mangels Kostennote ist die Entschädigung vorliegend von Amtes wegen und aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 8 ff. VGKE; Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind folglich gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Beilage Akten Ref-Nr. N [...] und N [...] zurück) - die Dienststelle für Bevölkerung und Migration Kanton Wallis (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2645/2018 Urteil vom 25. November 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Centre Suisses - Immigrés, (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. April 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste - aus einem entsprechenden Eintrag in der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen - am 28. Juni 2017 illegal über die Grenze Italiens in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein und stellte am 10. Juli 2017 in Italien ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A3 ff.). Gegenüber den italienischen Behörden gab sie an, mit dem in der Schweiz wohnhaften und vorläufig aufgenommenen eritreischen Staatsangehörigen B._______ verheiratet zu sein und mit diesem zwei Kinder zu haben, welche sich in Eritrea befänden. Sie beantragte, dass sie mit B._______ wiedervereint und dass ihr Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde (unpaginierte Akten der Vorinstanz, Dublin-in). B. Am 20. September 2017 lehnten die schweizerischen Behörden ein auf Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen Italiens ab. Zur Begründung führten die schweizerischen Behörden an, B._______ habe im Rahmen seines Asylverfahrens in den persönlichen Befragungen vom 21. August 2014 und vom 23. Februar 2016 angegeben, sich noch vor seiner Abreise in Eritrea im Jahr 2014 mit einer anderen eritreischen Staatsangehörigen (C._______) verlobt zu haben und mit dieser religiös verheiratet zu sein. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ sei bereits vor dessen Abreise aus seinem Herkunftsland beendet gewesen. Mangels tatsächlicher Beziehung zur Beschwerdeführerin könne B._______ nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten (nichtpaginierte Akten der Vorinstanz, Dublin-in). Das Wiedererwägungsgesuch der italienischen Behörden vom 3. Oktober 2017 beantworteten die schweizerischen Behörden am 10. Oktober 2017 ebenfalls negativ (nichtpaginierte Akten der Vorinstanz, Dublin-in). C. Am 15. Februar 2018 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach (SEM-act. A2). Die Vorinstanz befragte sie am 26. Februar 2018 zu ihrer Person und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien. Dabei gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, weder zivil noch religiös verheiratet zu sein, mit B._______ aber mehrere Jahre unter einem Dach gelebt und mit ihm zwei gemeinsame Kinder zu haben (SEM-act. A7). D. Ein von der Vorinstanz am 4. April 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an die italienischen Behörden gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen liessen die Adressaten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (SEM-act. A12 und A14 f.). E. Mit Verfügung vom 24. April 2018 - eröffnet am 30. April 2018 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Begründung im Wesentlichen damit, dass sich aus den Akten keine Hinweise für eine Scheidung der zwischen B._______ und C._______ religiös geschlossenen Ehe und für eine Wiederaufnahme der Beziehung zwischen B._______ und der Beschwerdeführerin in der Zeit nach Februar 2014 ergäben. Die Vorinstanz wertete die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu B._______ nicht als gelebt und dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK, weshalb sie sich nicht verpflichtet sah, sich in Anwendung der Souveränitätsklausel für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (SEM-act. A16 f.). F. Am 2. Mai 2018 ersuchte B._______ die Vorinstanz um Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Wallis und reichte Kopien von zwei Taufurkunden der angeblich gemeinsamen Kinder ein (SEM-act. A18). G. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung vom 24. April 2018 sei aufzuheben. Es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise um Erlass einer aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahme und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie und B._______ respektive der Vater ihrer gemeinsamen Kinder seien "seit einigen Monaten wieder ein Paar". Sie wollten in der Schweiz heiraten. Die Familienkonstellation hätte sowohl im Rahmen eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen als auch bei der Prüfung der Zuständigkeit für Familienverfahren nach Art. 7, 10 und 11 Dublin-III-VO berücksichtigt werden müssen. Dabei hätte die Vorinstanz zu ihrer dauerhaften, tatsächlich gelebten und eheähnlichen Beziehung weitere Abklärungen treffen sollen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der angefochtenen Verfügung am 9. Mai 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2) und zog am 23. Mai 2018 die Akten des Asylverfahrens von B._______ bei. I. Am 21. Juni 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). J. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, hielt die mittlerweile vertretene Beschwerdeführerin mit Replik vom 19. Juli 2018 an den gestellten Rechtsbegehren fest und machte unter anderem geltend, B._______ im Jahr 2007 religiös geheiratet zu haben. B._______ habe zwar im Jahr 2013 mit einer anderen Frau eine Ehe nach Brauch geschlossen, habe sich von ihr aber vor rund drei Jahren wieder scheiden lassen (BVGer-act. 9). K. Am 27. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer vom (...) 2006 datierenden handschriftlichen Urkunde ihrer Heirat mit B._______ sowie die Kopie einer vom (...) 2014 datierenden (ebenfalls handschriftlichen) Scheidungsurkunde von B._______ und C._______ ein (BVGer-act. 11). L. Das Bundesverwaltungsgericht zog am 5. April 2019 die Akten der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis betreffend die Beschwerdeführerin und B._______ bei (BVGer-act. 12). M. Die Vorinstanz nahm am 10. April 2019 zu den eingereichten Urkundenkopien Stellung und verneinte dabei einen Beweiswert (BVGer-act. 15). N. Am 8. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur vorinstanzlichen Stellungnahme ein und teilte gleichzeitig mit, sie sei schwanger (BVGer-act. 19). Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin verlauten, B._______ sei der Vater ihres noch ungeborenen Kindes (BVGer-act. 22). O. Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Beschwerdeführerin die Originale der erwähnten Heirats- und Scheidungsurkunden ein, nicht aber die Originale der Taufurkunden ihrer Kinder (BVGer-act. 23). P. In einer Stellungnahme vom 3. Juli 2019 führte die Vorinstanz aus, die nachgereichten Original-Dokumente änderten ihren Standpunkt nicht, zumal auch diesen keinerlei Beweiswert zukomme. Der voraussichtlichen Geburt des Kindes werde sie im Vorfeld einer Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem sie die italienischen Behörden um Abgabe der erforderlichen Garantien ersuchen werde (BVGer-act. 25). Q. Am (...) 2019 gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Tochter (BVGer-act. 27). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 das bisherige Recht. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ("take back") findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 4. 4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass Italien Erstasylantragsstaat der Beschwerdeführerin war und dass die italienischen Behörden die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. oben Bst. D), weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wiederaufzunehmen. 4.2 Fraglich ist demgegenüber, ob die nach Darstellung der Beschwerdeführerin einige Monate vor Einreichung ihres Asylgesuchs in der Schweiz wieder aufgenommene Beziehung zwischen ihr und B._______ die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu begründen vermag. In diesem Zusammenhang behauptet die Beschwerdeführerin, mit dem in der Schweiz seit März 2016 vorläufig aufgenommenen und als Flüchtling anerkannten B._______ zwei gemeinsame Kinder in Eritrea und inzwischen auch ein gemeinsames Kind in der Schweiz zu haben. Uneins sind sich die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin insbesondere darüber, ob sich die Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeitsbestimmungen zum Schutze der Familieneinheit in Kapitel III der Dublin-III-VO berufen kann. Weiter fordert die Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einen Selbsteintritt der Schweiz und macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. In diesem Zusammenhang rügt sie sodann eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. 4.3 Die angefochtene Verfügung erging zum Abschluss eines Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. oben E. 3.2). Vorliegend kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Wiederaufnahmeverfahrens auf die Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO und insbesondere auf Art. 9 Dublin-III-VO - die von ihr angerufenen Art. 10 Dublin-III-VO und Art. 11 Dublin-III-VO sind nicht einschlägig - berufen kann (vgl. dazu immerhin BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.; Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 52, 66 f. und 80 ff.; Urteile des BVGer F-1499/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 6; F-5235/2019 vom 22. Februar 2019). Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K23 ff. zu Art. 2; vgl. auch Art. 1a Bst. e AsylV 1), auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurückzugreifen (Urteile des BVGer F-440/2019 vom 12. Februar 2019; D-4077/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.3; F-818/2018 vom 14. Februar 2018; F-6730/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist mit der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass das vorliegende Verfahren noch keine Entscheidreife erlangt hat und nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien Art. 8 EMRK oder andere Überstellungshindernisse entgegenstehen; vielmehr weitere Abklärungen durch die Vorinstanz erforderlich sind. 5. 5.1 Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens könnte vorliegend berührt sein, wenn die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; 139 I 330 E. 2.1 und E. 2.3). 5.2 B._______ wurde am 4. März 2016 in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er wurde vorläufig aufgenommen. Damit ist die Annahme eines faktischen Aufenthaltsrechts von B._______ nicht ausgeschlossen, sodass die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK soweit zulässig erscheint (BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.H.; 130 II 281 E. 3.1; BVGE 2017 VII/4 E. 6.3; Urteile des BVGer F-762/2019 vom 25. September 2019 E. 6.2 und E. 7.1; E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). 5.3 Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Zu prüfen ist daher zunächst das behauptete rechtliche und religiöse (Beziehungs-) Band zwischen der Beschwerdeführerin und B._______. 5.3.1 Die Angaben der Beschwerdeführerin und von B._______ zu ihrem Zivilstand sowie insbesondere zu ihrer angeblichen Hochzeit sind äusserst widersprüchlich. Zu Beginn der in Italien und in der Schweiz eingeleiteten Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin jeweils an, mit B._______ verheiratet zu sein (Zustimmung zum Transfer zu B._______ in die Schweiz vom 22. August 2017 [unpaginierte Akten der Vorinstanz, Dublin-in] und Personalienblatt vom 15. Februar 2018 [SEM-act. A2]). In ihrer persönlichen Befragung vom 26. Februar 2018 führte die Beschwerdeführerin dann aus, weder religiös noch offiziell verheiratet zu sein. B._______ sei der Vater ihrer Kinder D._______ (geb. 2007) und "E._______" (geb. 2010). Mit B._______ habe sie von 2007 bis 2014 unter einem Dach gelebt. Weiter gab sie zu Protokoll, von der religiösen Hochzeit des Kindsvaters mit C._______ im Jahre 2014 gewusst zu haben, jedoch habe sich dieser unmittelbar nach der Hochzeit wieder scheiden lassen (SEM-act. A7). Am 7. Mai 2018 erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, seit einigen Monaten wieder mit B._______ zusammen zu sein und ihn in der Schweiz heiraten zu wollen (BVGer-act. 1). B._______ seinerseits führte am 21. August 2014 im Rahmen seiner persönlichen Befragung im Asylverfahren gegenüber der Vorinstanz aus, mit der Beschwerdeführerin, deren Alter er nicht kenne, zwei gemeinsame Kinder (D._______ und "E._______") zu haben. Vor drei Monaten (d.h. im Mai 2014) habe er sich mit C._______ religiös verheiratet (Akten der Vorinstanz, ihn betreffend, SEM-act. A6). Auch an der Anhörung vom 23. Februar 2016 betonte B._______ mehrmals, mit der Beschwerdeführerin nicht verheiratet, sondern mit ihr lediglich ein Paar gewesen zu sein. Die Tochter nannte er zunächst "F._______" und dann "E._______" sowie als deren Geburtsdatum zunächst (...) 2010 und dann den (...) 2010. Ergänzend führte er aus, dass er zwar nach der Geburt des zweiten Kindes erwogen habe, die Beschwerdeführerin zu heiraten. Er habe dies dann aber nicht tun können, weil er in der Armee gewesen sei und sich die Familie der Beschwerdeführerin gegen eine Heirat gestellt habe. Ausserdem betonte B._______, mit C._______ nur verlobt und im Besitze lediglich einer Verlobungsurkunde zu sein (Akten der Vorinstanz, ihn betreffend, SEM-act. A12). Am 2. Mai 2018 gelangte B._______ mit einem Schreiben an die Vorinstanz. Dabei gab er an, seit 2007 mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Zudem legte er Kopien von Taufurkunden bei, die sich angeblich auf seine Kinder D._______ (geb. [...] 2007) und "G._______" (geb. [...] 2010) beziehen (SEM-act. A18). In ihrer Replik vom 19. Juli 2018 präzisierte die Beschwerdeführerin sodann ebenfalls, seit 2007 mit ihrem Partner religiös verheiratet zu sein, wobei beide Familien dieser Hochzeit zugestimmt hätten. Die religiöse Hochzeit von B._______ mit einer anderen eritreischen Staatsangehörigen habe im Laufe des Jahres 2013 stattgefunden. B._______ habe sich vor rund drei Jahren scheiden lassen, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe (BVGer-act. 9). 5.3.2 Angesichts dieser inkonsistenten Aussagen der Beschwerdeführerin beziehungsweise von B._______ zu ihrem Zivilstand und vor dem Hintergrund, dass solche nicht amtlichen Dokumente in Eritrea käuflich erworben werden können (vgl. Urteile des BVGer D-6345/2018 vom 17. Mai 2019 E. 6.3; E-4533/2018 vom 2. Oktober 2018), kann der eingereichten Heiratsurkunde einer eritreischen Kirche (vgl. BVGer-act. 23) nur ein sehr geringer Beweiswert attestiert werden. Die Urkunde datiert zudem nicht wie mehrmals von der Beschwerdeführerin behauptet von 2007, sondern vom (...) 2006. Aufgrund der bisherigen Aktenlage kann eine rechtliche oder religiöse Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner daher nicht als hinreichend erstellt erachtet werden (vgl. BVGE 2015/41 E. 7; Urteil des BVGer E-412/2015 vom 27. Januar 2015 E. 3). 5.4 5.4.1 Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen fallen aber auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe und echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1; Urteil F-762/2019 E. 6.3). 5.4.2 Hinweise auf eine vorbestandene häusliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit B._______ sind aus den Akten soweit keine ersichtlich. Seinen eigenen Aussagen zufolge leistete B._______ ab 2002 bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im Jahr 2014 Militärdienst an verschiedenen Orten. Ihre Beziehung wollen die Beschwerdeführerin und B._______ erst einige Monate vor Einreichung der Beschwerde im Mai 2018 wieder aufgenommen haben. Dementsprechend ist auch eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den beiden nicht erkennbar. Dennoch ist es in Würdigung der Aussagen zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ in Eritrea zwei gemeinsame Kinder haben. Zudem gebar die Beschwerdeführerin am (...) 2019 in der Schweiz eine Tochter. Dieses Ereignis gilt es für die Beurteilung allfälliger Überstellungshindernisse zu berücksichtigen, auch in Bezug auf Art. 8 EMRK, weil die Beschwerdeführerin geltend macht, B._______ sei der Vater (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO; Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 32 Abs. 2 VwVG; BVGE 2014/1 E. 2; 2012/21 E. 5.1; Benjamin Schindler, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 31; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1045). 5.4.3 Für die Beurteilung der Art und Substanz der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ sowie vor allem des Interesses und der Bindung zwischen ihnen ist vorliegend nicht unerheblich, ob die Beschwerdeführerin und B._______ tatsächlich drei gemeinsame Kinder haben. Gestützt auf den bisherigen Sachverhalt kann die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK aber nicht, beziehungsweise nur begrenzt beurteilt werden. Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu gehen, dass der Sachverhalt diesbezüglich noch zu wenig und somit unvollständig erstellt ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.3). Aufgrund der kaum lesbaren Kopien der kirchlichen Taufurkunden und der widersprüchlichen Aussagen zu Namen und Geburtsdaten (vgl. oben E. 5.3.1) kann nicht von einer sicheren Existenz, geschweige denn von einer gesicherten Identität der zwei Kinder in Eritrea ausgegangen werden. Überdies ist auch die Vaterschaft von B._______ bezüglich der (...) 2019 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin noch nicht erwiesen. 5.5 Vorliegend ist es deshalb sinnvoll und angezeigt, die Sache zur Abklärung der behaupteten Kindsverhältnisse, zur weiteren Abklärung der Art und Stabilität der Beziehung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.4).
6. Sollte die Vorinstanz in Neubeurteilung der Sache, insbesondere unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK, an ihrem Nichteintretensentscheid festhalten, wird sie auch die Anforderungen und Bedingungen für die Überstellung einer Mutter mit Kind (Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO) nach Italien zu berücksichtigen haben. 6.1 Die Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien stellt eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn die schweizerischen Behörden vorgängig keine individuelle Garantie von den italienischen Behörden erhalten haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt ist und die Einheit der Familie gewahrt wird (BVGE 2016/2 E. 5.1; 2015/4 E. 4.1; Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12; Urteil des BVGer E-857/2019 vom 4. März 2019 E. 6). Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2019 vor, der Geburt eines Kindes der Beschwerdeführerin werde im Vorfeld der Überstellung nach Italien praxisgemäss Rechnung getragen, indem sie die italienischen Behörden um Zustellung der erforderlichen Garantien ersuchen werde (BVGer-act. 25). Dabei verkennt die Vorinstanz offenbar, dass es sich bei den einzuholenden Garantien um eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien handelt. Diese Garantien müssen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Daher muss im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung eine konkrete und individuelle Zusicherung insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (BVGE 2016/2 E. 5.1; 2015/4 E. 4.3). 6.2 Vorliegend bestehen keine individuellen und konkreten Garantien zu Unterbringung und Familieneinheit in Italien für die Beschwerdeführerin und ihre während des laufenden Beschwerdeverfahrens geborene Tochter. Die entsprechenden Garantien wird die Vorinstanz gegebenenfalls einholen (BVGE 2015/4 E. 4.4). Vermag die allfällige Zusicherung der italienischen Behörden nach rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts nicht jegliche Zweifel an einer adäquaten Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Italien auszuräumen, ist die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen (statt vieler: Urteile des BVGer F-2438/2019 vom 24. September 2019 E. 6; F-4090/2019 vom 22. August 2019 E. 6). 7. 7.1 Nach dem bisher Gesagten ist im Zusammenhang mit allfälligen Überstellungshindernissen noch über weitere, rechtserhebliche Umstände Beweis zu führen. Die Sache ist daher zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGE 2015/4 E. 4.4). Die Vorinstanz wird zum einen rechtsgenüglich abklären, ob die Beschwerdeführerin und ihr Partner vor ihrer Ausreise aus Eritrea eine Beziehung geführt haben und daraus zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Zum andern wird sie die Vaterschaft des Partners der (...) 2019 geborenen Tochter prüfen und eine Neubeurteilung ihrer Dublin-Zuständigkeit insbesondere unter dem Aspekt des Selbsteintritts und Art. 8 EMRK vornehmen. Sollte sie daraufhin an der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien festhalten, sind von den italienischen Behörden verlässliche und hinreichende Garantien bezüglich der Unterbringung und Familieneinheit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter einzuholen. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 24. April 2018 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der seit Juli 2018 vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2; zum anwendbaren Recht vgl. oben E. 1.3). Mangels Kostennote ist die Entschädigung vorliegend von Amtes wegen und aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 8 ff. VGKE; Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind folglich gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Beilage Akten Ref-Nr. N [...] und N [...] zurück)
- die Dienststelle für Bevölkerung und Migration Kanton Wallis (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: